Abgabenordnung - AO 1977 | § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.
Referenzen - Urteile
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 290 AO 1977.
Anzeigen >Bundesfinanzhof Beschluss, 19. März 2014 - III S 22/13
19.03.2014
Bundesfinanzhof Beschluss III S 22/13, 19. März 2014
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Tatbestand
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I.Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am … April 1990 geborene Sohn (S) des Klägers, Revisionsbeklagten und Antragstellers (Antragsteller) im Zeitraum Februar 2010 bis Oktober 2010 (Streitzeitraum) als..