Abgabenordnung - AO 1977 | § 285 Vollziehungsbeamte
Abgabenordnung - AO 1977 | § 285 Vollziehungsbeamte
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.
(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22.10.2015 00:00
Tatbestand
1
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen, die die Antragsgegnerin auf Ersuchen des NDR durchführt.
2
Der NDR ersuchte die Antragsgegnerin mit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträg
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.