Abgabenordnung - AO 1977 | § 285 Vollziehungsbeamte
(1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.
(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 285 AO 1977.
Finanzgericht Hamburg Beschluss, 22. Okt. 2015 - 1 V 108/15
bei uns veröffentlicht am 22.10.2015
Tatbestand
1
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen, die die Antragsgegnerin auf Ersuchen des NDR durchführt.
2
Der NDR ersuchte die Antragsgegnerin mit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen...