Abgabenordnung - AO 1977 | § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

Abgabenordnung - AO 1977 | § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zulässig. Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehörde zulässig. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann.

(2) Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.

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published on 22.10.2015 00:00

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen, die die Antragsgegnerin auf Ersuchen des NDR durchführt. 2 Der NDR ersuchte die Antragsgegnerin mit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträg
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