Abgabenordnung - AO 1977 | § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
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§ 198 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 198 AO 1977 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >SatDSiG | § 15 Betretens- und Prüfungsrechte
Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume des Datenanbieters zu betreten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen durchzuführen; die...
Anzeigen >SatDSiG | § 8 Betretens- und Prüfungsrechte
Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems zu betreten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben...
Referenzen - Urteile
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 198 AO 1977.
Anzeigen >Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Mai 2011 - X B 124/10
18.05.2011
Bundesfinanzhof Beschluss X B 124/10, 18. Mai 2011
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Tatbestand
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1
I. Gegenstand der Beschwerde sind --entsprechend der Angabe in der Beschwerdebegründung-- die Bescheide über Einkommensteuer 1996 bis 2000 und Gewerbesteuermessbetrag 1996 bis 2000. Zwar hat der Kläger und...
Anzeigen >Bundesfinanzhof Beschluss, 31. Aug. 2011 - I B 9/11
31.08.2011
Bundesfinanzhof Beschluss I B 9/11, 31. August 2011
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Tatbestand
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1
I. Gegenstand der Klage war die Frage, ob die bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine zum A-Konzern als Zwischenholding gehörenden GmbH-- durchgeführte Außenprüfung zur Ablaufhemmung nach §...