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§ 68Amtlich · § 5 UrhG

Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

Zeitreise: 11.01.2026

(1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küstenfischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind: 1. Beginn und Ende der Fangreise, 2. Fangplatz, 3. Fanggerät, 4. Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form, 5. Anlandehafen, 6. Anlandegebiet, 7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart, Menge und Erlös.

(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahrzeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 7 genannten Erhebungsmerkmale erhoben.

(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

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