Art. 337 aeuv
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/192 Artikel 337 (ex-Artikel 284 EGV) Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, gemäß den Bestimmungen der Verträge festgelegt.
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