Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 10 Beförderungspflicht; Mitnahme von Fahrrädern

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Allgemeines Eisenbahngesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn

1.
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2.
die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, Pläne für die verstärkte und verbesserte Beförderung von Fahrrädern nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten.

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(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung1.dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2.des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EU)

(1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist. Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,1.Gefahren abzuwehren, die b
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