Wenn das Tattoo mißlingt...
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Galten Tätowierungen (Tattoos) früher als verrucht, sind sie heute in allen Gesellschaftsschichten vorzufinden. Misslingt das Tattoo, kann dies den Kunden zu Schmerzensgeldforderungen berechtigen, so das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 05.03.2014 – 12 U 151/13.
In dem dortigen Sachverhalt hatte sich eine Frau in einem Tattoostudio auf dem rechten Schulterblatt nach einem Entwurf eine farbige Blüte mit Ranken stechen lassen. Der Tätowierer brachte die Farbpigmente in zu tiefe Hautschichten ein. Zudem wich die Tätowierung erheblich von dem Entwurf ab und zeigte unregelmäßig dick ausgeführte Linien und Farbverläufe. Eine Nachbesserung durch den Tätowierer lehnte die Kundin ab.
Nachbesserungsversuch nicht zumutbar
Zu Recht, so das OLG Hamm. Eine Nacherfüllung sei dem Auftraggeber dann nicht zuzumuten, wenn aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Auftraggebers das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert sei. Angesichts der mit einer Tätowierung verbundenen Schmerzen und der Gefahr, dass auch die Nachbesserung misslingt, sei in dem vorliegenden Fall der Frau ein Nachbesserungsversuch nicht zuzumuten.
Einwilligung in Körperverletzung nur für mangelfrei erstelltes Tattoo
Die Klägerin habe aus dem mit dem Tätowierer geschlossenen Werkvertrag ferner einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld von 750,00 EUR sowie Ersatz weiterer Aufwendungen, die ihr für die Beseitigung des Tattoos entstehen können. Das Stechen eines Tattoos sei eine Körperverletzung, die nicht durch die Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt sei, denn diese Einwilligung habe sich allein auf ein mangelfrei erstelltes Tattoo bezogen.
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