Irreführend sogenannte Impfung gegen COVID-19 demaskiert den Verbraucherschutz als Täuschungsmanöver

erstmalig veröffentlicht: 20.10.2022, letzte Fassung: 29.01.2024

Autoren

Rechtsanwalt

Dr. Andreas Neumann

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Durch den Vergleich kann man Erkenntnis gewinnen, wie ich einmal unter https://www.123recht.de/ratgeber/meinung/Fuer-eine-Renaissance-von-Erinnerung-und-Vergleich-__a159798.html dargestellt habe. In meinem strikt rechtlichen Ratgeber unten, der nun zum zweiten mal schon zensiert worden ist, vergleiche ich den Verbraucherschutz beim Immobilienerwerb mit dem - aus meiner Sicht fehlenden - Patientenschutz bei der gefährlichen Spritze, die angeblich gegen Covid-19 schützen, in Wahrheit aber lediglich krank macht und zu weiteren Spritzen wie etwa gegen Gürtelrose oder das Sudden Adult Death Syndrom führen soll.

Staatlich verordnete Spritzen sind willkommener Anlass, den Patienten weitere Leistungen zu verkaufen. Wohl daher spielen die meisten Ärzte und Apotheker bei der Medizin-Diktatur weitgehend widerspruchslos mit und hinterfragen kaum.

Im Osten lärmen, im Westen angreifen.

Dort wo es wirklich darauf ankäme, sind Verbraucherinnen und Verbraucher durch Propaganda schutzlos ausgeliefert worden.

Der Verbraucherschutz ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) seit eh und je verankert und wurde durch Europäische Vorgaben scheinbar gestärkt, etwa in Form von Widerrufsrechten und Datenschutzvorschriften. Typischer Ausdruck des Verbaucherschutzes ist etwa die notarielle Beurkundung von besonders wichtigen Verträgen, die etwa durch § 311b BGB in Bezug auf Immobilien vorgeschrieben ist. Ziel ist (neben der Beweisfunktion) die Belehrung über Art, Inhalt und Bedeutung des Geschäfts, ein Ausgleich der Ungleichheit zwischen dem wohlinformierten Unternehmer und dem schutzbedürftigen Verbraucher, Verhinderung von übereilten Entschlüssen und eine Warnung vor Risiken.  

Die Obrigkeit tut schon seit einiger Zeit so, als ob ihr der Verbraucherschutz am Herzen liege. So hieß das Justizministerium zeitweise auch Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz, inzwischen ist der Verbraucherschutz wie ein ungeliebtes Stiefkind dem Umweltministerium zugewiesen worden. Verbraucherschutz-Zentralen in allen Bundesländern und im Baubereich etwa der Bauherren-Schutzbund setzen sich ebenso für den Verbraucherschutz ein wie auch die Stiftung Warentest.

Notarinnen und Notare sollen das Ungleichgewicht ausgleichen helfen, wenn ein Verbraucher etwa einer Bauträgergesellschaft oder einer Maklerfirma gegenübersteht. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei diesen Geschäften den notariellen Entwurf nach § 17 Abs. 2a Beurkundungsgesetz mindestens 14 Tage vor der Beurkundung von der Notarin oder dem Notar erhalten haben, die Nichtbeachtung dieser Schutzvorschrift kann im Falle des wiederholten Verstoßes sogar zu Amtsenthebung führen.

Wie vor sieben Monaten schon einmal von mir ausgeführt, findet seit zumindest März 2020 ein Krieg des - von Ulrich Mies und anderen klugen Politikwissenschaftlern sogenannten - tiefen Staates (deep state) gegen die Bevölkerungen der meisten Länder dieser Erde statt. Zunächst wurden hierzulande kritische Stimmen wie Wolfgang Wodarg aus dem Diskurs gedrängt, um uns mit täglicher Panik-Propaganda erfolgreich terrorisieren zu können. Sodann wurden nutzlose und weltweit unfassbar leidvolle Lockdowns und Maskenzwänge eingeführt. Seit Dezember 2020 werden zudem auch hierzulande experimentelle Stoffe in die Körper der Menschen injiziert.

Sofort nach der Unterschrift, die von vielen als Haftungsausschluss missverstanden wird, wird bis heute die experimentelle Spritze verabreicht. Während also bei Immobiliengeschäften - bei denen es letztlich nur um Geld geht - eine Schonfrist von 14 Tagen eingeräumt wird, sind die Verbraucherinnen und Verbraucher in dieser Frage um Leben oder Tod schon beim Eintritt in die irreführend und wettbewerbswidrig sogenannten Impfzentren einer unausweichlichen Maschinerie ausgeliefert. 

 

Der Widerspruch könnte größer gar nicht sein. Verbraucherschutz ad absurdum.

Bei der Verabreichung der Spritzen unterschreiben die Spritz-Opfer lange Formulare, die sie in der Regel nicht ansatzweise gelesen, geschweige denn verstanden haben. Spritz-Täterinnen und Spritz-Täter nehmen sich nicht die Zeit zur ordnungsgemäßen Aufklärung und wissen zumeist selbst nicht, was sie da eigentlich tun.

Verstrahlt durch Tagesschau und Ärzteblatt und Erfüllungsgehilfen der Propaganda wie Correctiv und Mailab befolgen sie vielmehr blind die herbeimanipulierten Leitlinien und vertrauen auf eine vermeintliche Haftungsbefreiung. Wegen in den meisten Fällen unwirksamer Einwilligung - mangels Aufklärung oder wegen staatlichen Impfdrucks und heimtückische Irreführung durch Impfwerbung - bleiben die Spritzenden aber schon im Diesseits voll haftbar. Ob ihre Berufshaftpflicht-Versicherungen eintreten müssen ist wegen zumindest bedingten Vorsatzes zweifelhaft. Wir sehen daher einer Insolvenzwelle auch der spritzenden Ärztinnen und Ärzte und Apothekerinnen und Apotheker entgegen.

Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass


(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gülti

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(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.