Zivilrecht: Zur Freizeichnungsklausel in Kunstauktionen

published on 05/12/2013 11:27
Zivilrecht: Zur Freizeichnungsklausel in Kunstauktionen
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Eine Regelung in den Versteigerungsbedingungen, wonach der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben kann, ist unwirksam.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.10.2013 (Az.: VIII ZR 224/12) folgendes entschieden:

Einer auf einer Kunstauktion zu einem erheblichen Ausrufpreis als museal angebotene Skulptur, die entgegen einer im Auktionskatalog erfolgten Zuschreibung zu einer in früherer Zeit liegender Stilepoche eine neuzeitliche Fälschung ist, fehlt die bei derartigen Kunstgegenständen zu erwartende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage; sie ist deshalb mangelhaft.

Die Regelung in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses, wonach der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben kann, verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB und ist deshalb insgesamt unwirksam.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Der Beklagte betreibt in L. ein Auktionshaus und führt dabei als öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator im Sinne von § 34b Abs. 5 GewO Kunstauktionen durch. Im Rahmen einer Anfang Dezember 2009 veranstalteten Kunstauktion bot er eine bei ihm eingelieferte, im Auktionskatalog unter der Losnummer 1. abgebildete und wie folgt beschriebene BuddhaSkulptur zum Kauf an:
"Sitzender Buddha, Dhyan Asana, Hände fehlen. Marmor mit Wurzelspuren. China, Sui-Dynastie, 581-618, H 40 cm. Es handelt sich wahrscheinlich um den historischen Buddha Sakyamuni. Der regelmäßige Verlauf der ziemlich flachen Falten und das enge Anliegen des Gewandes am Körper entsprechen noch dem nördlichen Ch i-Stil. Museal! 3.800,00 €"

Die der Auktion zugrunde liegenden Versteigerungsbedingungen des Beklagten enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:

Grundlagen der Versteigerung

Die Versteigerung ist freiwillig und öffentlich i.S.d. § 383 Abs. 3 BGB. Sie wird durch das Auktionshaus als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung der Einlieferer durchgeführt, die unbenannt bleiben.

Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden. Die Katalogangaben sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, sie sind aber nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände; das gleiche gilt für deren Bezeichnung beim Aufruf. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands sind nicht in jedem Falle angegeben. Die im Katalog genannten Preise sind Limite, keine Schätzwerte...

Gewährleistung, Haftung

Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. Das Auktionshaus wird jedoch begründete Mängelrügen, die ihm innerhalb einer Frist von 1 Jahr seit Übergabe der Sache vom Käufer angezeigt werden, gegenüber dem Einlieferer geltend machen, wenn der Käufer die dafür notwendigen sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweist.

Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last...

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Abkommen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird nicht angewandt. "

Die Skulptur wurde dem Kläger für 20.295 € einschließlich Aufgeld zugeschlagen. Er entrichtete den Kaufpreis in der Folgezeit, ließ die Skulptur aber später wegen zwischenzeitlich aufgekommener Zweifel an der Echtheit bei der A.GmbH untersuchen. Deren Geschäftsführer Dr. N. kam zu dem Ergebnis, dass die erhobenen Befunde gegen die Authentizität des Objekts sprächen. Nachdem der Kläger daraufhin den Einlieferer erfolglos auf Kaufpreisrückzahlung in Anspruch genommen hatte, erklärte er unter Hinweis auf den Fälschungsbefund gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kauf- vertrag. Er beansprucht von diesem die Erstattung des gezahlten Kaufpreises von 20.295 € und der angefallenen Gutachterkosten von 1.339,51 €, insgesamt also 21.134,51 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Skulptur, ferner die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, da es sich bei der Kaufsache um eine neuzeitliche Fälschung handele. Dies ergebe sich zum einen aus dem von der Sachverständigen Dr. R. vorgenommenen stilistischen Vergleich, der eine Reihe von kunsthistorischen Auffälligkeiten und Ungereimtheiten bei der verkauften Skulptur erbracht habe, aufgrund derer die Sachverständige vom Vorliegen einer Fälschung überzeugt sei. Zum anderen ergebe sich dies aus den zu den Erkenntnissen des stilistischen Vergleichs hin- zutretenden Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. N., dessen elektronenmikroskopische und thermoanalytische Materialuntersuchungen und dabei gemachte Feststellungen in ihrer Gesamtschau deutlich für das Vor- liegen einer neuzeitlichen Fälschung sprächen. Nehme man darüber hinaus die Ausführungen der Sachverständigen Dr. R. in den Blick, gebe es keinen vernünftigen Zweifel mehr daran, dass die im Streit stehende Skulptur eine neuzeitliche Fälschung darstelle.

Die Kaufsache sei deshalb mit einem Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet, da ihr das Alter fehle, das sie zu einem Kunstgegenstand und Sammelobjekt erheben würde. Damit fehle die zentrale Sacheigenschaft, welche unter Berücksichtigung der Verkehrskreise, an die sich das Angebot der ausdrücklich als Kunstauktion bezeichneten Vermarktungsaktion richte, die objektive Eignung der Kaufsache zur gewöhnlichen Verwendung begründe. Denn schon objektiv habe der am Erwerb interessierte Kunstsammler erwarten dürfen, dass es sich bei der angebotenen Skulptur nicht um die neuzeitliche Nachahmung eines Ausgrabungsfundes, sondern um ein echtes Sammlerstück handele, dessen Beschädigungen und Anhaftungen auf einem entsprechenden Alterungsprozess und nicht auf in Täuschungsabsicht vorgenommenen Manipulationen beruhten.

Da dieser Mangel nicht behoben werden könne, sei der Kläger ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt gewesen. Ziffer 7 Buchst. a der Versteigerungsbedingungen stehe dem nicht entgegen. Diese Klausel sei zum einen überraschend im Sinne von § 305c BGB und daher nicht Vertragsbestandteil geworden; zum anderen sei sie wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 BGB unwirksam.

In ihrem kundenfeindlichsten, hier sogar durch das eigene Verhalten des Beklagten belegten Verständnis besage die Klausel, dass dem Käufer selbst dann keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen den Versteigerer wegen Sachmängeln zustünden, wenn er binnen Jahresfrist den Nachweis für das Vorliegen eines Mangels erbringe und der Versteigerer dadurch in die Lage versetzt werde, den Einlieferer unter Verwendung dieser Nachweise auf Haftung in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig stehe ihm danach ein Anspruch auf Abtretung der Gewährleistungsrechte des Versteigerers gegen den Einlieferer zu, noch habe er gegen den Versteigerer Anspruch auf Verfolgung solcher Gewährleistungsrechte zu seinen Gunsten und Auskehr durchgesetzter Ersatzleistungen. Dies sei, wie die Versteigerungsbedingungen anderer Auktionshäuser belegten, objektiv ungewöhnlich. Mit einer solchen Klausel müsse der Käufer auch nicht rechnen. Denn es liege auf der Hand, dass der Versteigerer, der bei Vorliegen nachweisbarer Sachmängel Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend machen könne, die daraus erlangten Vorteile nicht ohne Schaffung eines Ausgleichs gegenüber dem Ersteigerer behalten könne, obgleich er diesem gegenüber seinerseits nach dem Leitbild der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften für Mängel der Kaufsache einstehen müsse. Der Klausel wohne wegen dieser krassen Abweichung vom dispositiven Recht und wegen ihrer Abweichung von den bei anderen Auktionshäusern üblichen kundenfreundlicheren Bestimmungen ein Überrumpelungseffekt inne, der dazu führe, dass sie bereits nicht Vertragsbestandteil geworden sei.

Daneben sei die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Februar 1980 die Wirksamkeit einer AGB-mäßigen Freizeichnung des Auktionators bei Fälschungen unter der Voraussetzung bestätigt, dass der Auktionator seine Sorgfaltspflicht im Rahmen der Prüfung des eingelieferten Versteigerungsgutes erfülle. Seit dieser Entscheidung habe sich bei der Bewertung und Gewichtung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes aber ein Wandel eingestellt. Hiernach erfordere ein angemessener Ausgleich der widerstreitenden Interessen und in diesem Zusammenhang eine angemessene Berücksichtigung der Interessen auch des Ersteigerers zumindest einen Anspruch des Ersteigerers auf Teilhabe an den Rechten, die dem Versteigerer in seinem Verhältnis zum Einlieferer zustünden. Das gelte insbesondere dann, wenn der Sachmangel in dem Umstand der Fälschung liege und dem Ersteigerer trotz unzulänglicher Untersuchungsmöglichkeiten am Ausstellungsstück das Fälschungsrisiko - wie hier - durch bloßen Verweis auf die Sorgfalt des Versteigerers bei Prüfung des Auktionsgutes einseitig auferlegt werde.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Fall, dass es sich bei der Skulptur um eine neuzeitliche Fälschung handelt, gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 323 BGB ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zusteht. Hierbei kann dahin stehen, ob der einem Rücktrittsrecht entgegenstehende Gewährleistungsausschluss in Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen - wie das Berufungsgericht meint - bereits nicht Vertragsbestandteil geworden ist oder sonst gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam anzusehen wäre; er ist jedenfalls gemäß § 309 Nr. 7 Buchst a BGB unwirksam. Allerdings hat das Berufungsgericht die dem Rücktrittsrecht zugrunde liegende Feststellung, dass die ersteigerte Skulptur eine neuzeitliche Fälschung sei, nicht frei von Verfahrensfehlern getroffen.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass eine auf einer Kunstauktion angebotene Skulptur, die im Auktionskatalog in der vorstehend wiedergegebenen Weise ("China, Sui-Dynastie, 581-618 ... Museal") mit einem als unteres Limit zu verstehenden Ausrufpreis von 3.800 € im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB beschrieben worden ist, nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann, wenn es sich nicht um ein aus der angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die danach zu fordernde Beschaffenheit nicht entscheidend darauf an, ob sich auch eine Nachahmung als Raumschmuck aufstellen lässt und den Betrachter über die Gestaltung von Buddha-Statuen im Zeitpunkt der Schaffung des als Vorbild dienenden Objekts informiert. Entscheidend ist - was das Berufungsgericht richtig gesehen hat und was vorliegend durch den Hinweis auf die Eignung der Skulptur für museale Zwecke und die Höhe des Ausrufpreises noch verstärkt wird - vielmehr die Echtheit der Skulptur im Sinne ihrer Herkunft aus der angegebenen Stilepoche und damit ihre nach den Umständen auf der Hand liegende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage.

Dem steht auch nicht die in Ziffer 2 Buchst. b der Versteigerungsbedingungen enthaltene Klausel entgegen, wonach die Katalogangaben nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände sind. Es kann dahinstehen, ob eine solche Klausel am Maßstab des § 305c Abs. 1 BGB überhaupt Vertragsinhalt geworden ist und ob sie in diesem Fall einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhielte. Jedenfalls ergäbe auch schon eine Auslegung dieser Klausel, die der Senat selbst vornehmen kann, dass sie entsprechend ihrem Wortlaut nur der Annahme einer (konkludent) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenwirken soll, nicht jedoch den Anforderungen an eine nicht vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB entgegensteht. Das gilt umso mehr, als für eine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungshaftung im Zweifel der Grundsatz einer engen Auslegung gilt, so dass die Klausel jedenfalls in ihrer gemäß § 305c Abs. 2 BGB maßgeblichen kundenfreundlichsten Auslegung so zu verstehen ist, dass sie die Voraussetzungen der Mangelfreiheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB unberührt lässt.

Ein aus der - unterstellten - Unechtheit der Skulptur folgendes Rücktrittsrecht des Klägers ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen. Denn der dort geregelte Gewährleistungsausschluss verstößt gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Aus-schluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung desLebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam sind.

Der in Ziffer 7 Buchst. a Satz 1 der Versteigerungsbedingungen geregelte Gewährleistungsausschluss bezieht bereits nach seinem Wortlaut, wonach der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben kann, jegliche Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer aus Mängeln der ersteigerten Gegenstände im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB in seinen Geltungsbereich ein. Dadurch erstreckt sich der Gewähr-leistungsausschluss auch auf etwaige Schadensersatzansprüche des Ersteigerers gemäß § 437 Nr. 3 BGB wegen Körper- und Gesundheitsschäden infolge eines Mangels. Zwar nimmt Ziffer 7 Buchst. b der Versteigerungsbedingungen von diesem Anspruchsausschluss eine Haftung auf Schadensersatz für Vermögensschäden aus, bei denen dem Auktionshaus Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine vergleichbare Einschränkung für Körper- und Gesundheitsschäden ist jedoch nicht vorgesehen. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung ist auch nicht ersichtlich, dass solche mangelbedingten Schäden durch die zur Versteigerung kommenden Gegenstände schlechthin nicht entstehen könnten. Denn die Versteigerungsbedingungen lassen nicht erkennen, dass bei den vom Beklagten veranstalteten Auktionen nur solche Gegenstände zur Versteigerung kämen, bei denen eine mangelbedingte Gefährdung von Körper und Gesundheit der damit in Berührung kommenden Personen von vornherein generell ausgeschlossen wäre.

Diese fehlende Berücksichtigung der nach § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abdingbaren Haftung des Verwenders für Körper- und Gesundheitsschäden steht der Wirksamkeit des in Ziffer 7 Buchst. a Satz 1 der Versteigerungsbedingungen geregelten Anspruchsausschlusses in seiner Gesamtheit entgegen. Die darin liegende unangemessene Benachteiligung des Ersteigerers kann insbesondere nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Klauselteils behoben werden, so dass der in den Versteigerungsbedingungen vorgesehene Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam ist.

Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht seine Feststellung, es handele sich bei der verkauften Buddha-Skulptur um eine neuzeitliche Fälschung, nicht frei von Verfahrensfehlern getroffen hat.

Das Berufungsgericht hat seine Beweiswürdigung auch darauf ge- stützt, dass die elektronenmikroskopischen und thermoanalytischen Untersu- chungen des sachverständigen Zeugen Dr. N.und die dabei gewonne- nen Feststellungen in ihrer Gesamtschau deutlich für das Vorliegen einer neu- zeitlichen Fälschung sprächen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Dr. R. , die bei dem vorgenommenen stilistischen Ver- gleich aufgrund der dabei entdeckten kunsthistorischen Auffälligkeiten und Un- gereimtheiten vom Vorliegen einer Fälschung überzeugt gewesen sei, hat auch das Berufungsgericht keine Zweifel mehr am Vorliegen einer Fälschung gehabt. Dabei hat es zur Beurteilung der von ihm verwerteten elektronenmikroskopi- schen und thermoanalytischen Untersuchungsergebnisse mangels eigener Sachkunde auf eine fremde Sachkunde zurückgegriffen, die ihm im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Überzeugungsbildung nur ein nach Maßgabe von §§ 402 ff ZPO hinzugezogener Sachverständiger und nicht - wie hier geschehen - der sachverständige Zeuge Dr. N. , der zuvor erfolg reich gemäß § 406 ZPO als Sachverständiger abgelehnt worden war, hätte vermitteln können.

Gegenstand einer Beweiserhebung durch Zeugen sind deren Wahrnehmungen über vergangene Tatsachen und Zustände. Demgegenüber ist es Aufgabe des Sachverständigen, Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln. Zwar kann eine Zeugenaussage gewisse Beurteilungen enthalten, die nicht ohne besondere Sachkunde möglich sind. Geht es aber vorrangig nicht oder nicht nur um die Ermittlung der Befund- und Zusatztatsachen, sondern um die objektive Bewertung eines im Wesentlichen feststehenden Sachverhalts, ist der Zeugenbeweis ungeeignet und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Fachkenntnisse in dem jeweiligen Wissensgebiet zu vermitteln.

Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat sich bei seiner Beweis- würdigung nicht darauf beschränkt, die sachkundig erfolgten Wahrnehmungen des sachverständigen Zeugen Dr. N.zum Zustand der von ihm untersuchten Skulptur und der dabei vorgefundenen Materialbeschaffenheit auf ihre Ergiebigkeit und Wahrheit zu überprüfen. Es hat vielmehr, wie die Revision im Einzelnen zu Recht beanstandet, auch eine Reihe der aus den bekundeten Wahrnehmungen gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen des sachverständigen Zeugen übernommen, ohne sich mit deren sachlicher Richtigkeit auseinander zu setzen oder sonst auszuführen, woher es die Sachkunde nimmt, um die Verlässlichkeit der Schlussfolgerungen des sachverständigen Zeugen zu beurteilen.

Wegen dieses Verfahrensfehlers kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer sachkundiger Feststellungen zum Vorliegen der vom Beklagten bestrittenen Fälschung der Skulptur bedarf. Der Rechtsstreit ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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published on 09/10/2013 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 224/12 Verkündet am:
9. Oktober 2013
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 305c, § 309 Nr. 7 Buchst. a, § 434 Abs. 1

a) Einer auf einer Kunstauktion zu einem erheblichen Ausrufpreis als museal
angebotene Skulptur, die entgegen einer im Auktionskatalog erfolgten Zuschreibung
zu einer in früherer Zeit liegender Stilepoche eine neuzeitliche
Fälschung ist, fehlt die bei derartigen Kunstgegenständen zu erwartende
Eignung als Sammlerstück und Wertanlage; sie ist deshalb mangelhaft (Fortführung
von BGH, Urteile vom 15. Januar 1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63,
369, 371; vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 26/79, WM 1980, 529 unter II 2).

b) Die Regelung in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses, wonach
der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche
wegen Sachmängeln erheben kann, verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst.
a BGB und ist deshalb insgesamt unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteile
vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 21; vom
24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, WM 2010, 938 Rn. 18; vom 29. Mai 2013
- VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.).
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 224/12 - OLG München
LG München I
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte betreibt in L. ein Auktionshaus und führt dabei als öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator im Sinne von § 34b Abs. 5 GewO Kunstauktionen durch. Im Rahmen einer Anfang Dezember 2009 veranstalteten Kunstauktion bot er eine bei ihm eingelieferte, im Auktionskatalog unter der Losnummer 1. abgebildete und wie folgt beschriebene BuddhaSkulptur zum Kauf an: "Sitzender Buddha, Dhyan Asana, Hände fehlen. Marmor mit Wurzelspuren. China, Sui-Dynastie, 581-618, H 40 cm. Es handelt sich wahrscheinlich um den historischen Buddha Sakyamuni. Der regelmäßige Verlauf der ziemlich flachen Falten und das enge Anliegen des Gewandes am Körper entsprechen noch dem nördlichen Ch´i-Stil. Museal! 3.800,00 €"
2
Die der Auktion zugrunde liegenden Versteigerungsbedingungen des Beklagten enthalten unter anderem folgende Bestimmungen: "… 2. Grundlagen der Versteigerung
a) Die Versteigerung ist freiwillig und öffentlich i.S.d. § 383 Abs. 3 BGB. Sie wird durch das Auktionshaus als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung der Einlieferer durchgeführt, die unbenannt bleiben.
b) Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden. Die Katalogangaben sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, sie sind aber nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände; das gleiche gilt für deren Bezeichnung beim Aufruf. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands sind nicht in jedem Falle angegeben. Die im Katalog genann- ten Preise sind Limite, keine Schätzwerte… 7. Gewährleistung, Haftung
a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. Das Auktionshaus wird jedoch begründete Mängelrügen, die ihm innerhalb einer Frist von 1 Jahr seit Übergabe der Sache vom Käufer angezeigt werden, gegenüber dem Einlieferer geltend machen, wenn der Käufer die dafür notwendigen sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweist.
b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden , gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit zur Last… 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) …
c) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Abkommen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird nicht ange- wandt…"
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Die Skulptur wurde dem Kläger für 20.295 € einschließlich Aufgeld zuge- schlagen. Er entrichtete den Kaufpreis in der Folgezeit, ließ die Skulptur aber später wegen zwischenzeitlich aufgekommener Zweifel an der Echtheit bei der A. GmbH untersuchen. Deren Geschäftsführer Dr. N. kam zu dem Ergebnis, dass die erhobenen Befunde gegen die Authentizität des Objekts sprächen. Nachdem der Kläger daraufhin den Einlieferer erfolglos auf Kaufpreisrückzahlung in Anspruch genommen hatte, erklärte er unter Hinweis auf den Fälschungsbefund gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er beansprucht von diesem die Erstattung des gezahlten Kaufpreises von 20.295 € und der angefallenen Gutachterkosten von 1.339,51 €, insgesamt also 21.134,51 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Skulptur, ferner die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht (OLG München, GRUR 2012, 1285) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Kläger sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, da es sich bei der Kaufsache um eine neuzeitliche Fälschung handele. Dies ergebe sich zum einen aus dem von der Sachverständigen Dr. R. vorgenommenen stilistischen Vergleich, der eine Reihe von kunsthistorischen Auffälligkeiten und Ungereimtheiten bei der verkauften Skulptur erbracht habe, aufgrund derer die Sachverständige vom Vorliegen einer Fälschung überzeugt sei. Zum anderen ergebe sich dies aus den zu den Erkenntnissen des stilistischen Vergleichs hinzutretenden Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. N. , dessen elektronenmikroskopische und thermoanalytische Materialuntersuchungen und dabei gemachte Feststellungen in ihrer Gesamtschau deutlich für das Vorliegen einer neuzeitlichen Fälschung sprächen. Nehme man darüber hinaus die Ausführungen der Sachverständigen Dr. R. in den Blick, gebe es keinen vernünftigen Zweifel mehr daran, dass die im Streit stehende Skulptur eine neuzeitliche Fälschung darstelle.
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Die Kaufsache sei deshalb mit einem Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet, da ihr das Alter fehle, das sie zu einem Kunstgegenstand und Sammelobjekt erheben würde. Damit fehle die zentrale Sacheigenschaft, welche unter Berücksichtigung der Verkehrskreise, an die sich das Angebot der ausdrücklich als Kunstauktion bezeichneten Vermarktungsaktion richte, die objektive Eignung der Kaufsache zur gewöhnlichen Verwendung begründe. Denn schon objektiv habe der am Erwerb interessierte Kunstsammler erwarten dürfen, dass es sich bei der angebotenen Skulptur nicht um die neuzeitliche Nachahmung eines Ausgrabungsfundes, sondern um ein echtes Sammlerstück handele, dessen Beschädigungen und Anhaftungen auf einem entsprechenden Alterungsprozess und nicht auf in Täuschungsabsicht vorgenommenen Manipulationen beruhten.
9
Da dieser Mangel nicht behoben werden könne, sei der Kläger ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt gewesen. Ziffer 7 Buchst. a der Versteigerungsbedingungen stehe dem nicht entgegen. Diese Klausel sei zum einen überraschend im Sinne von § 305c BGB und daher nicht Vertragsbestandteil geworden; zum anderen sei sie wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 BGB unwirksam.
10
In ihrem kundenfeindlichsten, hier sogar durch das eigene Verhalten des Beklagten belegten Verständnis besage die Klausel, dass dem Käufer selbst dann keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen den Versteigerer wegen Sachmängeln zustünden, wenn er binnen Jahresfrist den Nachweis für das Vorliegen eines Mangels erbringe und der Versteigerer dadurch in die Lage versetzt werde, den Einlieferer unter Verwendung dieser Nachweise auf Haftung in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig stehe ihm danach ein Anspruch auf Abtretung der Gewährleistungsrechte des Versteigerers gegen den Einlieferer zu, noch habe er gegen den Versteigerer Anspruch auf Verfolgung solcher Gewährleistungsrechte zu seinen Gunsten und Auskehr durchgesetzter Ersatzleistungen. Dies sei, wie die Versteigerungsbedingungen anderer Auktionshäuser belegten, objektiv ungewöhnlich. Mit einer solchen Klausel müsse der Käufer auch nicht rechnen. Denn es liege auf der Hand, dass der Versteigerer, der bei Vorliegen nachweisbarer Sachmängel Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend machen könne, die daraus erlangten Vorteile nicht ohne Schaffung eines Ausgleichs gegenüber dem Ersteigerer behalten könne, obgleich er diesem gegenüber seinerseits nach dem Leitbild der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften für Mängel der Kaufsache einstehen müsse. Der Klausel wohne wegen dieser krassen Abweichung vom dispositiven Recht und wegen ihrer Abweichung von den bei anderen Auktionshäusern üblichen kundenfreundlicheren Bestimmungen ein Überrumpelungseffekt inne, der dazu führe , dass sie bereits nicht Vertragsbestandteil geworden sei.
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Daneben sei die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Februar 1980 (VIII ZR 26/79) die Wirksamkeit einer AGB-mäßigen Freizeichnung des Auktionators bei Fälschungen unter der Voraussetzung bestätigt , dass der Auktionator seine Sorgfaltspflicht im Rahmen der Prüfung des eingelieferten Versteigerungsgutes erfülle. Seit dieser Entscheidung habe sich bei der Bewertung und Gewichtung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes aber ein Wandel eingestellt. Hiernach erfordere ein angemessener Ausgleich der widerstreitenden Interessen und in diesem Zusammenhang eine angemessene Berücksichtigung der Interessen auch des Ersteigerers zumindest einen Anspruch des Ersteigerers auf Teilhabe an den Rechten, die dem Versteigerer in seinem Verhältnis zum Einlieferer zustünden. Das gelte insbesondere dann, wenn der Sachmangel in dem Umstand der Fälschung liege und dem Ersteigerer trotz unzulänglicher Untersuchungsmöglichkeiten am Ausstellungsstück das Fälschungsrisiko - wie hier - durch bloßen Verweis auf die Sorgfalt des Versteigerers bei Prüfung des Auktionsgutes einseitig auferlegt werde.

II.

12
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Fall, dass es sich bei der Skulptur um eine neuzeitliche Fälschung handelt, gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 323 BGB ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zusteht. Hierbei kann dahin stehen, ob der einem Rücktrittsrecht entgegenstehende Gewährleistungsausschluss in Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen - wie das Berufungsgericht meint - bereits nicht Vertragsbestandteil geworden ist oder sonst gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam anzusehen wäre; er ist jedenfalls gemäß § 309 Nr. 7 Buchst a BGB unwirksam. Allerdings hat das Berufungsgericht die dem Rücktrittsrecht zugrunde liegende Feststellung, dass die ersteigerte Skulptur eine neuzeitliche Fälschung sei, nicht frei von Verfahrensfehlern getroffen.
13
1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass eine auf einer Kunstauktion angebotene Skulptur, die im Auktionskatalog in der vorstehend wiedergegebenen Weise ("China, Sui-Dynastie, 581-618 … Museal") mit einem als unteres Limit zu verstehenden Ausrufpreis von 3.800 € im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB beschrieben worden ist, nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann, wenn es sich nicht um ein aus der angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die danach zu fordernde Beschaffenheit nicht entscheidend darauf an, ob sich auch eine Nachahmung als Raumschmuck aufstellen lässt und den Betrachter über die Gestaltung von Buddha-Statuen im Zeitpunkt der Schaffung des als Vorbild dienenden Objekts informiert. Entscheidend ist - was das Berufungsgericht richtig gesehen hat und was vorliegend durch den Hinweis auf die Eignung der Skulptur für museale Zwecke und die Höhe des Ausrufpreises noch verstärkt wird - vielmehr die Echtheit der Skulptur im Sinne ihrer Herkunft aus der angegebenen Stilepoche und damit ihre nach den Umständen auf der Hand liegende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage (vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, 371; vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 26/79, WM 1980, 529 unter II 2; OLG Frankfurt/Main, NJW 1982, 651 f.; OLG Hamm, NJW 1987, 1028; Wertenbruch, NJW 2004, 1977 f. mwN; Schack, Kunst und Recht, 2. Aufl., Rn. 383).
14
Dem steht auch nicht die in Ziffer 2 Buchst. b der Versteigerungsbedingungen enthaltene Klausel entgegen, wonach die Katalogangaben nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände sind. Es kann dahinstehen , ob eine solche Klausel am Maßstab des § 305c Abs. 1 BGB überhaupt Vertragsinhalt geworden ist und ob sie in diesem Fall einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhielte (dazu näher Braunschmidt, Die Versteigerungsbedingungen bei öffentlichen Kunstauktionen, 2012, S. 128 ff.; Graf von Westphalen/Kappus, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand Dezember 2012, Auktionsbedingungen Rn. 28; jeweils mwN). Jedenfalls ergäbe auch schon eine Auslegung dieser Klausel, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 20 mwN), dass sie entsprechend ihrem Wortlaut nur der Annahme einer (konkludent) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenwirken soll, nicht jedoch den Anforderungen an eine nicht vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB entgegensteht. Das gilt umso mehr, als für eine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungshaftung im Zweifel der Grundsatz einer engen Auslegung gilt (BGH, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 17), so dass die Klausel jedenfalls in ihrer gemäß § 305c Abs. 2 BGB maßgeblichen kundenfreundlichsten Auslegung so zu verstehen ist, dass sie die Voraussetzungen der Mangelfreiheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB unberührt lässt.
15
2. Ein aus der - unterstellten - Unechtheit der Skulptur folgendes Rücktrittsrecht des Klägers ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen. Denn der dort geregelte Gewährleistungsausschluss verstößt gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam sind.
16
Der in Ziffer 7 Buchst. a Satz 1 der Versteigerungsbedingungen geregelte Gewährleistungsausschluss bezieht bereits nach seinem Wortlaut, wonach der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben kann, jegliche Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer aus Mängeln der ersteigerten Gegenstände im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB in seinen Geltungsbereich ein. Dadurch erstreckt sich der Gewährleistungsausschluss auch auf etwaige Schadensersatzansprüche des Ersteigerers gemäß § 437 Nr. 3 BGB wegen Körper- und Gesundheitsschäden infolge eines Mangels. Zwar nimmt Ziffer 7 Buchst. b der Versteigerungsbedingungen von diesem Anspruchsausschluss eine Haftung auf Schadensersatz für Vermögensschäden aus, bei denen dem Auktionshaus Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine vergleichbare Einschränkung für Körper- und Gesundheitsschäden ist jedoch nicht vorgesehen. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung ist auch nicht ersichtlich, dass solche mangelbedingten Schäden durch die zur Versteigerung kommenden Gegenstände schlechthin nicht entstehen könnten. Denn die Versteigerungsbedingungen lassen nicht erkennen, dass bei den vom Beklagten veranstalteten Auktionen nur solche Gegenstände zur Versteigerung kämen, bei denen eine mangelbedingte Gefährdung von Körper und Gesundheit der damit in Berührung kommenden Personen von vornherein generell ausgeschlossen wäre.
17
Diese fehlende Berücksichtigung der nach § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abdingbaren Haftung des Verwenders für Körper- und Gesundheitsschäden steht der Wirksamkeit des in Ziffer 7 Buchst. a Satz 1 der Versteigerungsbedingungen geregelten Anspruchsaus- schlusses in seiner Gesamtheit entgegen. Die darin liegende unangemessene Benachteiligung des Ersteigerers kann insbesondere nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Klauselteils behoben werden, so dass der in den Versteigerungsbedingungen vorgesehene Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam ist (vgl. Senatsurteile vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 21; vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, WM 2010, 938 Rn. 18; vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.; Braunschmidt, aaO S. 188).
18
3. Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht seine Feststellung, es handele sich bei der verkauften Buddha-Skulptur um eine neuzeitliche Fälschung, nicht frei von Verfahrensfehlern getroffen hat.
19
a) Das Berufungsgericht hat seine Beweiswürdigung auch darauf gestützt , dass die elektronenmikroskopischen und thermoanalytischen Untersuchungen des sachverständigen Zeugen Dr. N. und die dabei gewonnenen Feststellungen in ihrer Gesamtschau deutlich für das Vorliegen einer neuzeitlichen Fälschung sprächen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Dr. R. , die bei dem vorgenommenen stilistischen Vergleich aufgrund der dabei entdeckten kunsthistorischen Auffälligkeiten und Ungereimtheiten vom Vorliegen einer Fälschung überzeugt gewesen sei, hat auch das Berufungsgericht keine Zweifel mehr am Vorliegen einer Fälschung gehabt. Dabei hat es zur Beurteilung der von ihm verwerteten elektronenmikroskopischen und thermoanalytischen Untersuchungsergebnisse mangels eigener Sachkunde auf eine fremde Sachkunde zurückgegriffen, die ihm im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Überzeugungsbildung nur ein nach Maßgabe von §§ 402 ff ZPO hinzugezogener Sachverständiger und nicht - wie hier geschehen - der sachverständige Zeuge Dr. N. , der zuvor erfolg- reich gemäß § 406 ZPO als Sachverständiger abgelehnt worden war, hätte vermitteln können.
20
b) Gegenstand einer Beweiserhebung durch Zeugen sind deren Wahrnehmungen über vergangene Tatsachen und Zustände. Demgegenüber ist es Aufgabe des Sachverständigen, Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln. Zwar kann eine Zeugenaussage gewisse Beurteilungen enthalten, die nicht ohne besondere Sachkunde möglich sind. Geht es aber vorrangig nicht oder nicht nur um die Ermittlung der Befund- und Zusatztatsachen, sondern um die objektive Bewertung eines im Wesentlichen feststehenden Sachverhalts , ist der Zeugenbeweis ungeeignet und ein Sachverständigengutachten einzuholen (BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 198/92, WM 1993, 1603 unter II 1 mwN). Denn es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Fachkenntnisse in dem jeweiligen Wissensgebiet zu vermitteln (BGH, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 Rn. 21 mwN).
21
Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat sich bei seiner Beweiswürdigung nicht darauf beschränkt, die sachkundig erfolgtenWahrnehmungen des sachverständigen Zeugen Dr. N. zum Zustand der von ihm untersuchten Skulptur und der dabei vorgefundenen Materialbeschaffenheit auf ihre Ergiebigkeit und Wahrheit zu überprüfen. Es hat vielmehr, wie die Revision im Einzelnen zu Recht beanstandet, auch eine Reihe der aus den bekundeten Wahrnehmungen gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen des sachverständigen Zeugen übernommen, ohne sich mit deren sachlicher Richtigkeit auseinander zu setzen oder sonst auszuführen, woher es die Sachkunde nimmt, um die Verlässlichkeit der Schlussfolgerungen des sachverständigen Zeugen zu beurteilen.

III.

22
Wegen dieses Verfahrensfehlers kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer sachkundiger Feststellungen zum Vorliegen der vom Beklagten bestrittenen Fälschung der Skulptur bedarf. Der Rechtsstreit ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.04.2011 - 23 O 24119/10 -
OLG München, Entscheidung vom 26.06.2012 - 5 U 2038/11 -

(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.

(2) (weggefallen)

(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.

(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden. Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt § 36a entsprechend.

(6) Dem Versteigerer ist verboten,

1.
selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
2.
Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
3.
für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
4.
bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
5.
Sachen zu versteigern,
a)
an denen er ein Pfandrecht besitzt oder
b)
soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.

(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über

1.
den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Versteigerergewerbes, insbesondere über
a)
Ort und Zeit der Versteigerung,
b)
den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und Durchführung der Versteigerung,
c)
die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen und die dabei den Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern zu übermittelnden Daten über den Auftraggeber und das der Versteigerung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften,
e)
Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des Titels III;
2.
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.

(9) (weggefallen)

(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf

1.
Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
2.
Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
3.
Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.