VVG: Nachweispflicht des kündigenden Versicherungsnehmers

published on 19/02/2013 15:20
VVG: Nachweispflicht des kündigenden Versicherungsnehmers
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über die Kenntnis des Versicherten von der Kündigung-BGH vom 16.01.13-Az:IV ZR 94/11
Der BGH hat mit dem Urteil vom 16.01.2013 (Az: IV ZR 94/11) folgendes entschieden:

Unter Geltung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer ebenso wie nach der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG den Nachweis zu erbringen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Damit übereinstimmende Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von diesem erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4. April 2011 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. Oktober 2010 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 2.395,55 € nebst Säumniszuschlägen auf Teilbeträge ab dem 2. März 2009 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Prämienzahlung für eine Krankheitskostenversicherung in Anspruch.

Diese hatte die Beklagte im Jahr 2005 zugunsten ihrer im November 1989 und im August 1991 geborenen Töchter abgeschlossen.

Dem Vertrag liegen die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (im folgenden AVB/KK) zugrunde, deren § 13 Abs. 10 Satz 3 (insoweit wortgleich mit § 13 Abs. 10 Satz 3 MB/KK 2009) lautet:

"Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben."

Mit Schreiben vom 11. März 2009 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Bestätigung einer gesetzlichen Krankenkasse, wonach ihre Töchter dort mit Wirkung vom 1. März 2009 gesetzlich versichert waren, und bat um "sofortige Auflösung der privaten Krankenversicherung".

Die Klägerin hält die Kündigung des Krankenversicherungsvertrages für unwirksam, weil die Beklagte nicht gemäß § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK nachgewiesen habe, dass ihre Töchter von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hätten. Sie verlangt mit der Klage rückständige Prämien in Höhe von insgesamt 2.576,22 € für den Zeitraum Februar bis Dezember 2009 nebst Säumniszuschlägen sowie vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte meint, sie habe den Versicherungsvertrag mit dem Schreiben vom 11. März 2009 wirksam gekündigt. § 13 Abs. 10 Satz AVB/KK sei unwirksam. Jedenfalls seien ihre beiden Töchter im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung darüber informiert gewesen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 180,67 € nebst Säumniszuschlag ab dem 2. Februar 2009 verurteilt worden ist.


Entscheidungsgründe:

Die Revision führt im Umfang des Revisionsbegehrens zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Nach dessen Auffassung ist § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie sei insbesondere nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG. Durch dessen Neufassung, wonach die versicherten Personen Kenntnis von der Kündigung erlangt haben müssten, sei die von § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. geforderte Erbringung des entsprechenden Nachweises durch den Versicherungsnehmer nur scheinbar entfallen.

§ 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Klausel sei klar, verständlich und begründe nicht die Gefahr der Benachteiligung des Versicherungsnehmers.

Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihre Kündigungserklärung mangels Nachweises der Kenntnis ihrer Kinder nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK erfülle. Daher könne dahinstehen, ob ein entsprechender Hinweis der Klägerin der Beklagten zugegangen sei. Zwar könne selbst eine unberechtigte Kündigung des Versicherungsnehmers zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses führen, wenn der Versicherer die Kündigung dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht unverzüglich zurückweise. Dies gelte hier aber nicht, weil das Erfordernis des Nachweises nicht den die Kündigung erklärenden Versicherungsnehmer, sondern die versicherte Person schützen solle und dieser Schutz Vorrang vor dem Interesse des Versicherungsnehmers habe.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte nach § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK 2009 gegenüber der Klägerin spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist nachweisen müssen, dass ihre beiden versicherten Töchter von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hatten.

Diese Klausel ist entgegen der Auffassung der Revision nicht überraschend i.S. von § 305c Abs. 1 BGB.

Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht. Das kann der Fall sein, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu "versteckt" ist.

Die streitgegenständliche Klausel ist nicht an einer Stelle untergebracht, an der ein betroffener Versicherungsnehmer sie nicht erwartet. Die Beklagte rügt ohne Erfolg, die eigentlichen Kündigungsvoraussetzungen seien in § 13 Abs. 1 bis 5 AVB/KK geregelt, während die fragliche Nachweisverpflichtung inmitten reiner Abwicklungsvorschriften nach wirksamer Kündigung versteckt sei. § 13 Abs. 10 AVB/KK erfasst anders als die vorhergehenden Absätze nicht sämtliche Versicherungsverhältnisse, sondern betrifft den Sonderfall, dass der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nicht für sich, sondern für andere versicherte Personen kündigt. Angesichts dieser Besonderheit erscheint es eher sachgerecht, die betreffenden Regelungen an den Schluss des § 13 AVB/KK zu setzen. Zudem kann von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet werden, dass er die gesamten das Versicherungsende durch Kündigung des Versicherungsnehmers betreffenden Bestimmungen zur Kenntnis nimmt und auf besondere Voraussetzungen achtet, die zu erfüllen sind, wenn ein Versicherungsvertrag für andere versicherte Personen gekündigt wird.

Die Regelung in § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK ist nicht unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB.

Die Unklarheitenregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind

Die in Rede stehende Klausel kann aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht - wie aber die Revision meint - auch so verstanden werden, dass es sich bei dem verlangten Nachweis um eine auf den Kündigungszeitpunkt rückwirkende Bedingung handelt, die auch nachträglich noch erfüllt werden kann. Ob der notwendige Nachweis der Kenntnis der versicherten Person bis zum Wirksamwerden der Kündigung oder bei fristgebundenen Kündigungen nur bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist erbracht werden kann, war schon zu § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. streitig und wird auch zu § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG unterschiedlich gesehen. Selbst wenn es nach dem einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel ausreichend sein mag, dass er - etwa auf Anfrage des Versicherers - den Nachweis der Kenntnis nach der Kündigungserklärung erbringt, wird er dies bei verständiger Würdigung laienhaft nicht so verstehen, dass der Nachweis Bedingungscharakter hat und noch lange Zeit nach Ausspruch der Kündigungserklärung und dem Ablauf der Kündigungsfrist erbracht werden kann. Vielmehr wird er annehmen, dass er den Nachweis spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Versicherer vorlegen muss.

§ 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK hält einer Inhaltskontrolle stand. Die Bestimmung benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Regelung ist nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG.

Zwar verlangt diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur, dass die versicherte Person Kenntnis von der Kündigung erlangt haben muss. Die fragliche Klausel stellt eine über diesen Wortlaut hinausgehende Voraussetzung auf, indem sie dem Versicherungsnehmer den Nachweis dieser Kenntnis abverlangt. Einen solchen Nachweis muss der Versicherungsnehmer jedoch auch ohne ausdrückliche Regelung erbringen, wenn er sich auf die Wirksamkeit einer von ihm ausgesprochenen Kündigung berufen will. Die Kenntnis der versicherten Person ist nach dem klaren Wortlaut des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG tatbestandlich konstitutiv für die Wirksamkeit der Kündigung. Da dieser Umstand in der Sphäre des Versicherungsnehmers liegt, muss er im Streitfall die Kenntnis der versicherten Person nachweisen, um seiner Kündigung zum Erfolg zu verhelfen. Dabei muss der Nachweis nicht den zivilprozessualen Beweisanforderungen genügen. Vielmehr reicht die Beibringung eines nachvollziehbaren Belegs, etwa die Mitunterzeichnung der Kündigung durch die versicherte Person, notfalls ein Einschreibbeleg, aus dem sich die Übermittlung einer Abschrift der Kündigung an den Versicherten ergibt.

Außerdem sind durch die Neufassung in § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG die gesetzlichen Voraussetzungen, die der Versicherungsnehmer in Bezug auf die Kenntnis der versicherten Person erfüllen muss, im Vergleich zu der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG nicht geändert worden. Diese forderte ausdrücklich den Nachweis des Versicherungsnehmers, dass die versicherte Person Kenntnis von der Kündigung erlangt habe. Ein solcher Nachweis ist auch nach neuem Recht vom Versicherungsnehmer zu erbringen. Gegen eine inhaltliche Änderung sprechen bereits die Gesetzesmaterialien. Die Reformkommission sah keinen Änderungsbedarf und schlug vor, die Regelung des § 178n VVG a.F. unverändert in § 200 VVG-E zu übernehmen. Ebenso ging die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 207 VVG davon aus, dass die Sätze 1 und 2 des § 207 Abs. 2 "inhaltlich mit § 178n Abs. 2" übereinstimmten (Begründung des Gesetzentwurfs zum Versicherungsvertragsreformgesetz BT-Drucks. 16/3945 S. 114). Da der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage nicht ändern wollte, kann die etwas abweichende Formulierung in § 207 VVG n.F. nicht zu einer inhaltlichen Änderung führen, zumal - wie dargelegt - der Versicherungsnehmer die Kenntnis der versicherten Person ohnehin belegen muss. Die mit § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. übereinstimmenden Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen - wie hier § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK - sind mithin durch die Neufassung in § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht gesetzeswidrig geworden.

Die streitgegenständliche Klausel verstößt schließlich nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Dieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann

§ 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK ist klar gefasst und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich formuliert. Er kann aus dem Wortlaut entnehmen, dass er nachweisen muss, dass die betroffene versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Nähere Erklärungen dazu, wie dieser Nachweis erbracht werden kann und zu welchem Zeitpunkt die Kenntnis der versicherten Person vorgelegen haben muss, erwartet der Versicherungsnehmer nicht. Die Formulierung, dass die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat, kann er so verstehen, dass diese Kenntnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung gegenüber dem Versicherer bestanden haben muss. Als letzten möglichen Zeitpunkt für den Nachweis wird der Versicherungsnehmer auch ohne Erläuterung spätestens den Ablauf der Kündigungsfrist zugrunde legen.

Das Berufungsgericht hat weiter richtig gesehen, dass der Nachweis der Kenntnis der versicherten Person Wirksamkeitsvoraussetzung ist und bei einer fristgebundenen Kündigung jedenfalls zum Ablauf der Kündigungsfrist erbracht sein muss. Das Fehlen des Nachweises durfte das Berufungsgericht aber nicht beanstanden, ohne zu klären, ob die Klägerin die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Kündigung hingewiesen hatte.

Zwar ist der Versicherer nicht zur Zurückweisung der Kündigung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis der Kenntnis des Dritten nicht mit der Kündigung vorlegt. Die von § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG geforderte Kenntnis der versicherten Person dient deren Schutz. Dieser Schutzgedanke hat Vorrang vor dem Interesse des Versicherungsnehmers an der Beendigung des Versicherungsverhältnisses und darf nicht über eine Zurückweisungspflicht unterlaufen werden.

Allerdings ist der Versicherer nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von ihm erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist. Damit erhält der Versicherungsnehmer die Gelegenheit, die Kenntnis der versicherten Person spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachzuweisen. Dabei wird das Schutzbedürfnis der versicherten Person nicht über Treu und Glauben unterlaufen, sondern gewahrt. Ein derartiger Hinweis ist dem Versicherer, der die besonderen Voraussetzungen der Kündigung einer für Dritte genommenen Krankheitskostenversicherung regelmäßig besser kennt als der Versicherungsnehmer, ohne größeren Aufwand und ohne besondere Förmlichkeiten möglich und beeinträchtigt seine Interessen nicht. Unterlässt er einen gebotenen Hinweis, kann er unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig sein.

Die Zumutbarkeit eines Hinweises stellt die Klägerin nicht in Abrede. Dies belegt ihr Vorbringen, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 17. April 2009 darauf hingewiesen, dass die Kündigung nur dann wirksam sei, wenn die Beklagte nachweise, dass ihre Töchter über die Kündigung informiert gewesen seien. Ob der Beklagten - was sie bestreitet und die Klägerin nachzuweisen hat - ein solcher Hinweis zugegangen ist, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Dazu wird es Feststellungen nachzuholen haben.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 94/11 Verkündet am:
16. Januar 2013
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
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BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bk, Ci; VVG n.F. § 207 Abs. 2 Satz 2; VVG
a.F. § 178 Abs. 2 Satz 2; MB/KK 2009 § 13 Abs. 10 Satz 3
1. Unter Geltung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer ebenso
wie nach der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG den Nachweis zu
erbringen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.
Damit übereinstimmende Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen
benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer
darauf hinzuweisen, dass eine von diesem erklärte Kündigung mangels Nachweises
der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 94/11 - LG Aachen
AG Aachen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Januar 2013

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4. April 2011 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. Oktober 2010 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 2.395,55 € nebst Säumniszuschlägen auf Teilbeträge ab dem 2. März 2009 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Prämienzahlung für eine Krankheitskostenversicherung in Anspruch.

2
Diese hatte die Beklagte im Jahr 2005 zugunsten ihrer im November 1989 und im August 1991 geborenen Töchter abgeschlossen.
3
Dem Vertrag liegen die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (im folgenden AVB/KK) zugrunde, deren § 13 Abs. 10 Satz 3 (insoweit wortgleich mit § 13 Abs. 10 Satz 3 MB/KK 2009) lautet: "Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben."
4
Mit Schreiben vom 11. März 2009 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Bestätigung einer gesetzlichen Krankenkasse, wonach ihre Töchter dort mit Wirkung vom 1. März 2009 gesetzlich versichert waren, und bat um "sofortige Auflösung der privaten Krankenversicherung".
5
Die Klägerin hält die Kündigung des Krankenversicherungsvertrages für unwirksam, weil die Beklagte nicht gemäß § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK nachgewiesen habe, dass ihre Töchter von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hätten. Sie verlangt mit der Klage rückständige Prämien in Höhe von insgesamt 2.576,22 € für den Zeitraum Februar bis Dezember 2009 nebst Säumniszuschlägen sowie vorgerichtlichenMahnund Rechtsanwaltskosten.
6
Die Beklagte meint, sie habe den Versicherungsvertrag mit dem Schreiben vom 11. März 2009 wirksam gekündigt. § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK sei unwirksam. Jedenfalls seien ihre beiden Töchter im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung darüber informiert gewesen.
7
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 180,67 € nebst Säumniszuschlag ab dem 2. Februar 2009 verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision führt im Umfang des Revisionsbegehrens zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
I. Nach dessen Auffassung ist § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie sei insbesondere nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG. Durch dessen Neufassung, wonach die versicherten Personen Kenntnis von der Kündigung erlangt haben müssten, sei die von § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. geforderte Erbringung des entsprechenden Nachweises durch den Versicherungsnehmer nur scheinbar entfallen.

10
§ 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Klausel sei klar, verständlich und begründe nicht die Gefahr der Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
11
Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte darauf hinzuweisen , dass ihre Kündigungserklärung mangels Nachweises der Kenntnis ihrer Kinder nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK erfülle. Daher könne dahinstehen, ob ein entsprechender Hinweis der Klägerin der Beklagten zugegangen sei. Zwar könne selbst eine unberechtigte Kündigung des Versicherungsnehmers zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses führen, wenn der Versicherer die Kündigung dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht unverzüglich zurückweise. Dies gelte hier aber nicht, weil das Erfordernis des Nachweises nicht den die Kündigung erklärenden Versicherungsnehmer, sondern die versicherte Person schützen solle und dieser Schutz Vorrang vor dem Interesse des Versicherungsnehmers habe.
12
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
13
1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte nach § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK 2009 gegenüber der Klägerin spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist nachweisen müssen, dass ihre beiden versicherten Töchter von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hatten.
14
a) Diese Klausel ist entgegen der Auffassung der Revision nicht überraschend i.S. von § 305c Abs. 1 BGB.
15
aa) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält , die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (Senatsurteile vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 16; vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13 m.w.N.). Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteile vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261 Rn. 10; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27; jeweils m.w.N.). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urteile vom 21. Juli 2010 aaO; vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 16 f.). Das kann der Fall sein, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu "versteckt" ist (Senatsurteil vom 21. Juli 2011 aaO).
16
bb) Die streitgegenständliche Klausel ist nicht an einer Stelle untergebracht , an der ein betroffener Versicherungsnehmer sie nicht erwartet. Die Beklagte rügt ohne Erfolg, die eigentlichen Kündigungsvorausset- zungen seien in § 13 Abs. 1 bis 5 AVB/KK geregelt, während die fragliche Nachweisverpflichtung inmitten reiner Abwicklungsvorschriften nach wirksamer Kündigung versteckt sei. § 13 Abs. 10 AVB/KK erfasst anders als die vorhergehenden Absätze nicht sämtliche Versicherungsverhältnisse , sondern betrifft den Sonderfall, dass der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nicht für sich, sondern für andere versicherte Personen kündigt. Angesichts dieser Besonderheit erscheint es eher sachgerecht, die betreffenden Regelungen an den Schluss des § 13 AVB/KK zu setzen. Zudem kann von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet werden, dass er die gesamten das Versicherungsende durch Kündigung des Versicherungsnehmers betreffenden Bestimmungen zur Kenntnis nimmt und auf besondere Voraussetzungen achtet, die zu erfüllen sind, wenn ein Versicherungsvertrag für andere versicherte Personen gekündigt wird.
17
b) Die Regelung in § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK ist nicht unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB.
18
aa) Die Unklarheitenregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 442/10, juris Rn. 30; vom 4. Juli 1990 - VIII ZR 288/89, BGHZ 112, 65, 68 f.; jeweils m.w.N.)
19
bb) Die in Rede stehende Klausel kann aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht - wie aber die Revision meint - auch so verstanden werden, dass es sich bei dem verlangten Nachweis um eine auf den Kündigungszeitpunkt rückwirkende Bedin- gung handelt, die auch nachträglich noch erfüllt werden kann. Ob der notwendige Nachweis der Kenntnis der versicherten Person bis zum Wirksamwerden der Kündigung oder bei fristgebundenen Kündigungen nur bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist erbracht werden kann, war schon zu § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. streitig und wird auch zu § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG unterschiedlich gesehen (vgl. einerseits Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 178n Rn. 11; Voit in Prölss/Martin , VVG 28. Aufl. § 207 Rn. 15; andererseits MünchKomm-VVG/Hütt, § 207 Rn. 17). Selbst wenn es nach dem einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel ausreichend sein mag, dass er - etwa auf Anfrage des Versicherers - den Nachweis der Kenntnis nach der Kündigungserklärung erbringt, wird er dies bei verständiger Würdigung laienhaft nicht so verstehen, dass der Nachweis Bedingungscharakter hat und noch lange Zeit nach Ausspruch der Kündigungserklärung und dem Ablauf der Kündigungsfrist erbracht werden kann. Vielmehr wird er annehmen, dass er den Nachweis spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Versicherer vorlegenmuss.
20
c) § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK hält einer Inhaltskontrolle stand.Die Bestimmung benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
21
aa) Die Regelung ist nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG.
22
(1) Zwar verlangt diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur, dass die versicherte Person Kenntnis von der Kündigung erlangt haben muss. Die fragliche Klausel stellt eine über diesen Wortlaut hinausgehende Voraus- setzung auf, indem sie dem Versicherungsnehmer den Nachweis dieser Kenntnis abverlangt. Einen solchen Nachweis muss der Versicherungsnehmer jedoch auch ohne ausdrückliche Regelung erbringen, wenn er sich auf die Wirksamkeit einer von ihm ausgesprochenen Kündigung berufen will. Die Kenntnis der versicherten Person ist nach dem klaren Wortlaut des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG tatbestandlich konstitutiv für die Wirksamkeit der Kündigung. Da dieser Umstand in der Sphäre des Versicherungsnehmers liegt, muss er im Streitfall die Kenntnis der versicherten Person nachweisen, um seiner Kündigung zum Erfolg zu verhelfen (HK-VVG/Rogler, 2. Aufl. § 207 VVG Rn. 39; MünchKomm-VVG/Hütt § 207 Rn. 17). Dabei muss der Nachweis nicht den zivilprozessualen Beweisanforderungen genügen. Vielmehr reicht die Beibringung eines nachvollziehbaren Belegs, etwa die Mitunterzeichnung der Kündigung durch die versicherte Person (Reinhardt in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 205 Rn. 21, § 207 Rn. 9), notfalls ein Einschreibbeleg, aus dem sich die Übermittlung einer Abschrift der Kündigung an den Versicherten ergibt.
23
(2) Außerdem sind durch die Neufassung in § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG die gesetzlichen Voraussetzungen, die der Versicherungsnehmer in Bezug auf die Kenntnis der versicherten Person erfüllen muss, im Vergleich zu der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG nicht geändert worden. Diese forderte ausdrücklich den Nachweis des Versicherungsnehmers , dass die versicherte Person Kenntnis von der Kündigung erlangt habe. Ein solcher Nachweis ist auch nach neuem Recht vom Versicherungsnehmer zu erbringen (so auch MünchKomm-VVG/Hütt, § 207 VVG Rn. 16; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 205 VVG Rn. 21, § 207 VVG Rn. 9; a.A. HK-VVG/Rogler, 2. Aufl. § 13 MB/KK 2009 Rn. 4). Gegen eine inhaltliche Änderung sprechen bereits die Gesetzesmaterialien. Die Reformkommission sah keinen Änderungsbedarf und schlug vor, die Regelung des § 178n VVG a.F. unverändert in § 200 VVG-E zu übernehmen (Abschlussbericht der VVG-Kommission vom 19. April 2004 Abschnitt 2.1 S. 275, Abschnitt 3.1 S. 415). Ebenso ging die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 207 VVG davon aus, dass die Sätze 1 und 2 des § 207 Abs. 2 "inhaltlich mit § 178n Abs. 2" übereinstimmten (Begründung des Gesetzentwurfs zum Versicherungsvertragsreformgesetz BT-Drucks. 16/3945 S. 114). Da der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage nicht ändern wollte , kann die etwas abweichende Formulierung in § 207 VVG n.F. nicht zu einer inhaltlichen Änderung führen, zumal - wie dargelegt - der Versicherungsnehmer die Kenntnis der versicherten Person ohnehin belegen muss. Die mit § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. übereinstimmenden Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen - wie hier § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK - sind mithin durch die Neufassung in § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht gesetzeswidrig geworden.
24
bb) Die streitgegenständliche Klausel verstößt schließlich nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
25
(1) Dieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen , dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, VersR 2012, 1237 Rn. 40; vom 20. Juni 2012 - IV ZR 39/11, VersR 2012, 1113 Rn. 21; BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, ZIP 2012, 2064 Rn. 41; jeweils m.w.N.)
26
(2) § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK ist klar gefasst und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich formuliert. Er kann aus dem Wortlaut entnehmen, dass er nachweisen muss, dass die betroffene versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Nähere Erklärungen dazu, wie dieser Nachweis erbracht werden kann und zu welchem Zeitpunkt die Kenntnis der versicherten Person vorgelegen haben muss, erwartet der Versicherungsnehmer nicht. Die Formulierung , dass die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat, kann er so verstehen, dass diese Kenntnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung gegenüber dem Versicherer bestanden haben muss. Als letzten möglichen Zeitpunkt für den Nachweis wird der Versicherungsnehmer auch ohne Erläuterung spätestens den Ablauf der Kündigungsfrist zugrunde legen.
27
2. Das Berufungsgericht hat weiter richtig gesehen, dass der Nachweis der Kenntnis der versicherten Person Wirksamkeitsvoraussetzung ist und bei einer fristgebundenen Kündigung jedenfalls zum Ablauf der Kündigungsfrist erbracht sein muss (vgl. MünchKomm-VVG/Hütt, § 207 Rn. 17; Prölss/Martin/Voit, VVG 28. Aufl. § 207 Rn. 15). Das Fehlen des Nachweises durfte das Berufungsgericht aber nicht beanstanden, ohne zu klären, ob die Klägerin die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Kündigung hingewiesen hatte.
28
a) Zwar ist der Versicherer nicht zur Zurückweisung der Kündigung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis der Kenntnis des Dritten nicht mit der Kündigung vorlegt (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2002, 1497). Die von § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG geforderte Kenntnis der versicherten Person dient deren Schutz (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 178n VVG Rn. 12; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 205 VVG Rn. 21; § 207 VVG Rn. 9). Dieser Schutzgedanke hat Vorrang vor dem Interesse des Versicherungsnehmers an der Beendigung des Versicherungsverhältnisses und darf nicht über eine Zurückweisungspflicht unterlaufen werden.
29
b) Allerdings ist der Versicherer nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von ihm erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist (Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 205 VVG Rn. 21, § 207 Rn. 9). Damit erhält der Versicherungsnehmer die Gelegenheit, die Kenntnis der versicherten Person spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachzuweisen. Dabei wird das Schutzbedürfnis der versicherten Person nicht über Treu und Glauben unterlaufen, sondern gewahrt. Ein derartiger Hinweis ist dem Versicherer, der die besonderen Voraussetzungen der Kündigung einer für Dritte genommenen Krankheitskostenversicherung regelmäßig besser kennt als der Versicherungsnehmer , ohne größeren Aufwand und ohne besondere Förmlichkeiten möglich und beeinträchtigt seine Interessen nicht. Unterlässt er einen gebotenen Hinweis, kann er unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig sein (Reinhard in Looschelders/Pohlmann aaO).
30
c) Die Zumutbarkeit eines Hinweises stellt die Klägerin nicht in Abrede. Dies belegt ihr Vorbringen, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 17. April 2009 darauf hingewiesen, dass die Kündigung nur dann wirksam sei, wenn die Beklagte nachweise, dass ihre Töchter über die Kündigung informiert gewesen seien. Ob der Beklagten - was sie bestrei- tet und die Klägerin nachzuweisen hat - ein solcher Hinweis zugegangen ist, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Dazu wird es Feststellungen nachzuholen haben.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 07.10.2010- 120 C 310/10 -
LG Aachen, Entscheidung vom 04.04.2011- 5 S 202/10 -

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.

(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppenversicherungsvertrag und wird kein neuer Versicherungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzusetzen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem Recht Kenntnis erlangt hat.

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.

(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppenversicherungsvertrag und wird kein neuer Versicherungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzusetzen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem Recht Kenntnis erlangt hat.

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.

(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppenversicherungsvertrag und wird kein neuer Versicherungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzusetzen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem Recht Kenntnis erlangt hat.

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.

(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppenversicherungsvertrag und wird kein neuer Versicherungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzusetzen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem Recht Kenntnis erlangt hat.

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.

(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppenversicherungsvertrag und wird kein neuer Versicherungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzusetzen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem Recht Kenntnis erlangt hat.

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.

(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppenversicherungsvertrag und wird kein neuer Versicherungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzusetzen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem Recht Kenntnis erlangt hat.

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.