Vermieterinsolvenz: Vermietung unter ortsüblicher Vergleichsmiete ist nicht anfechtbar

bei uns veröffentlicht am28.10.2013

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Es liegt weder eine fortdauernden Gebrauchsgewährung noch eine teilunentgeltliche Leistung i.S. der Insolvenzordnung vor.
Hat der Vermieter eine Wohnung gegen eine deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Kaltmiete vermietet, liegt weder in der fortdauernden Gebrauchsgewährung noch in dem Unterlassen einer Mieterhöhung eine teilunentgeltliche Leistung i.S. der Insolvenzordnung (InsO).

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines insolventen Vermieters. Die Richter erläuterten, dass die tatsächliche Gebrauchsgewährung nicht auf einer Handlung beruhe, sondern auf dem Unterlassen eines Herausgabeverlangens, zu dem der Vermieter ohnehin nicht berechtigt wäre. Die unterlassene Mieterhöhung beruhe nicht auf einer bewussten Willensbetätigung des Vermieters. Überdies werde es an der Unentgeltlichkeit fehlen, da ein Verzicht auf Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete vielfach wirtschaftlich sinnvoll sein kann. Außerdem dürfe nicht auf die ortsübliche Vergleichsmiete abgestellt werden, weil üblicherweise eine erhebliche preisliche Divergenz zwischen Bestandsmieten und Neuvermietungen besteht (OLG München, 14 U 579/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG München Hinweisbeschluss vom 21.06.2013 (Az: 14 U 579/13)

Bei Insolvenz des Vermieters und einem viele Jahre zuvor geschlossenen Altmietvertrag begründen weder die Gebrauchsgewährung gegen eine deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Kaltmiete noch die in der Vergangenheit unterbliebene, rechtlich zulässige Mieterhöhung als solche eine nach §§ 129, 134 InsO anfechtbare, (teilweise) unentgeltliche Leistung.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23.01.2013, Az. 11 O 1483/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Der Kläger verlangt als Nachlassinsolvenzverwalter auf der Grundlage insolvenzrechtlicher Anfechtung Zahlung von der Beklagten, die seit dem 1.7.2001 Mieterin der zum Nachlass gehörenden Wohnung S.-str. ... in L. ist. Er macht geltend, es liege eine nach §§ 129 Abs. 1, 134 InsO anfechtbare, weil teilweise unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Wohnung vor, da die Beklagte mit 4,62 € pro m² eine deutlich unter der ortsüblichen Vergleichskaltmiete von 6,80 € bis 7,50 € liegende Kaltmiete bezahle und begehrt für die letzten vier Jahre vor Stellung des Insolvenzantrags Zahlung des Differenzbetrages. Dabei geht er von einer Wohnfläche von 72,48 m2 aus. Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Das Landgericht Kempten hat eine Leistung i. S. v. § 134 InsO mangels bewusster Willensbetätigung i. S. einer subjektiven Entscheidung des Erblassers, von einer Mieterhöhung abzusehen, verneint und die Klage auf dieser Grundlage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers mit den Anträgen.

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kempten vom 23.01.2013 (Az.: 11 O 1483/12) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.233,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 27.12.2010 zu bezahlen.

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kempten vom 23.01.2013 (Az.: 11 O 1483/12) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 775,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 29.06.2012 zu bezahlen.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die teilunentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners darin bestand, der Beklagten die streitgegenständliche Wohnung Monat für Monat bei unveränderter Miete zu überlassen. Auf die Berufungsbegründung vom 4.4.2013 und das erstinstanzliche Vorbringen wird verwiesen.

Die Beklagte teilt hingegen die Auffassung des Ausgangsgerichts, dass es an der erforderlichen bewussten Willensbetätigung des Erblassers im Sinne einer subjektiven Entscheidung, von einer Mieterhöhung abzusehen, fehle. Außerdem weist die Wohnung ihrer Auffassung nach nur eine Wohnfläche von 54,48 m² auf, da der mitvermietete Bodenraum nicht in die Wohnfläche eingerechnet werden dürfe.

Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf die Berufungserwiderung vom 6.5.2013 und das erstinstanzliche Vorbringen wird verwiesen.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs im angefochtenen Urteil ist frei von Rechtsfehlern. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse und ist auch nicht wegen der Bedeutung der Rechtsverfolgung für den Berufungsführer erforderlich.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Ausgangsgericht hat rechtsfehlerfrei eine teilunentgeltliche Leistung i. S. v. § 134 InsO abgelehnt.

So fehlt es, wie das Landgericht Kempten zutreffend angenommen hat, bereits am Nachweis der Voraussetzungen einer Leistung i. S. v. § 134 InsO.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Begriff der Leistung in § 134 InsO weit auszulegen ist und auch eine Gebrauchsüberlassung als Leistung in Betracht kommt.

Jedoch behauptet auch der Kläger nicht, dass bereits die Überlassung der Wohnung im Jahre 2001 auf der Grundlage des damals mit dem Erblasser wirksam abgeschlossenen Mietvertrages eine unentgeltliche Leistung darstellte. Die Beklagte war damit in den Besitz der Wohnung gelangt und der Erblasser aufgrund des wirksamen Mietvertrages gehindert, eine Herausgabe zu verlangen, geschweige denn durchzusetzen. Erforderte mithin die nach einmaliger (in casu als solcher nicht anfechtbaren) Gebrauchsüberlassung weiterhin erfolgende tatsächliche Gebrauchsgewährung gar keine Handlung des Erblassers mehr und kann sie auch nicht als auf einem unterlassenen Herausgabeverlangen beruhend angesehen werden, weil ein solches Herausgabeverlangen rechtlich unbegründet gewesen wäre, so kommt als anfechtbare Leistung entgegen der Auffassung des Klägers nicht die tatsächliche Gebrauchsgewährung, sondern lediglich eine unterlassene Mieterhöhung in Betracht.

Unterlassungen sind aber nur dann Rechtshandlungen und als solche möglicherweise anfechtbar, wenn eine bewusste Willensbetätigung vorliegt, die eine rechtliche Wirkung auslöst. Dass der Erblasser von einer Erhöhung der Miete in einer solchen bewussten Willensbetätigung Abstand genommen hat, ist aber vom Kläger nicht dargetan. Denkbar ist damit ohne weiteres, dass eine Mieterhöhung schlicht faktisch unterblieb, beispielsweise weil der Erblasser mit anderen Dingen beschäftigt war und sich gar keine Gedanken über das Mietverhältnis machte.

Davon abgesehen hat die Berufung aber auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals der Unentgeltlichkeit nicht dargetan sind. Selbst wenn man unterstellen würde, der Erblasser hätte bewusst von einer Mieterhöhung Abstand genommen und wenn man weiter die vom Kläger behauptete Wohnfläche von 72,48 m² zugrunde legt, so hätte sich damit das Mietverhältnis entgegen dem Vorbringen des Klägers gleichwohl keineswegs ohne weiteres in ein teilweise unentgeltliches Schuldverhältnis verwandelt.

Der Kläger stützt sich zur Begründung der teilweisen Unentgeltlichkeit auf die angeblich erhebliche Abweichung der tatsächlich vereinbarten Kaltmiete von der örtlichen Vergleichsmiete. Dabei ist es zwar zutreffend, dass es für die Frage der Entgeltlichkeit im Ansatz allein auf den objektiven Wert der ausgetauschten Leistungen ankommt.

Der Kläger verkennt jedoch, dass es ein marktübliches und marktgerechtes Phänomen darstellt, dass die Mietpreise bei Neuvermietungen je nach örtlichem Angebot und Nachfrage ganz erheblich über den Bestandsmieten liegen. Die vertragliche Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung wird also in Bestandsverträgen typischerweise offenbar deutlich abweichend als bei Neuvermietungen beurteilt.

Ein Grund dafür mag in folgendem liegen: Auch wenn der Vermieter nach § 558 Abs. 1 BGB in bestimmten zeitlichen Grenzen die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur örtlichen Vergleichsmiete verlangen kann, so ist doch das Vertragsprinzip nicht aufgegeben, sondern steht dem Mieter nach § 561 Abs. 1 BGB ggf. ein Sonderkündigungsrecht zu, das er ggf. wahrnehmen wird, wenn ihm die erhöhte Miete zu teuer erscheint. Der Vermieter, der die Miete erhöht, muss also befürchten, seinen Mieter zu verlieren. Dass er dieses Risiko scheut, wird je nach Zuverlässigkeit und Solvenz des Mieters, aber auch mit Rücksicht auf die Mühen, die mit der Suche nach einem Nachmieter verbunden sind, vielfach durchaus wirtschaftlich sinnvoll sein.

Stellt aber eine erhebliche preisliche Divergenz zwischen Bestandsmieten und Neuvermietungsmieten ein marktübliches und marktgerechtes Phänomen dar, so darf für die Frage der teilweisen Unentgeltlichkeit der Gebrauchsgewährung aufgrund unterlassener Mieterhöhung i. S. v. § 134 InsO nicht auf die ortsübliche Vergleichsmiete abgestellt werden. Denn diese wird nach § 558 Abs. 2 BGB allein auf der Grundlage der Neuvermietungsmieten der vergangenen vier Jahre sowie der in diesem Zeitraum erfolgten Mieterhöhungen gebildet, ohne dass Mietpreise aus älteren Verträgen Eingang finden. Dass ein Mieter aus einem älteren Mietvertrag eine deutlich geringere Miete bezahlt, lässt folglich nicht den Schluss zu, dass er den Gebrauch der Wohnung teilweise unentgeltlich i. S. eines objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genießt, solange nicht dargetan ist, dass er auch im Vergleich zu den Mietpreisen aus entsprechend datierten Altverträgen viel zu wenig bezahlt. Dass aber die Beklagte für die von ihr bewohnte Wohnung auch im Vergleich zu Mietern mit ähnlich datierten Altverträgen deutlich weniger Miete bezahlt, hat der Kläger nicht behauptet.

Auf die Frage, welche Wohnfläche die streitgegenständliche Wohnung aufwies, kommt es damit nicht mehr an. Der Begriff der Wohnfläche ist auslegungsbedürftig. Nach der Rspr. des BGH kommt einer Vereinbarung der Parteien darüber, welche Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen sind, Vorrang zu. Vorliegend spricht der Umstand, dass der zwischen den Parteien in seiner Bewertung streitige Dachgeschossraum im Mietvertrag nicht unter der Rubrik „Zimmer“ aufgelistet ist, sondern neben dem „Kellerraum“ als „Bodenraum“ bezeichnet wird (s. Anlage K 2), eher dafür, dass die Mietvertragsparteien seinerzeit keine Einbeziehung in die Wohnfläche beabsichtigten.

Der Kläger kann sich zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zustellung äußern.

Dabei sollte aus Kostengründen (Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 ) auch eine Rücknahme der Berufung geprüft werden.

Gesetze

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9 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete


(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann fr

Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung


(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

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(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.