Verkehrsrecht: Verjährung wird nur unterbrochen, wenn die Tat ausreichend beschrieben ist
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Das Amtsgericht Landstuhl hat in seinem Beschluss vom 24.11.2016 (2 OWi 4286 Js 12609/16) folgendes entschieden:
Tenor:
Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen... gemäß § 206a StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Der Betroffene befuhr als Fahrer des Schwertransports, Kz.... der Firma... GmbH am 23./24.08.2016 gegen Mitternacht u.a. die BAB6 bei Landstuhl im Baustellenbereich. Durch Bescheid vom 26.08.2016, As8 ff., war auf S. 14/15/16 des Bescheides als vollziehbare Auflage für den Baustellenbereich ab km 615,838 bis km 622,740 sowie von km 632,463 bis km 636,266 in Fahrtrichtung Saarbrücken angeordnet, dass der Baustellenbereich für den Gegenverkehr durch die Polizei gesperrt werden sollte. Der Betroffene befuhr die Bereiche jedoch, ohne sich mit der Polizei abzustimmen und ohne dass der Gegenverkehr gesperrt worden wäre.
Sowohl im Anhörungsschreiben als auch im Bußgeldbescheid ist als Tatbeschreibung der Passus enthalten: „Sie befolgten eine vollziehbare Auflage *) einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht“, dazu unter „Bemerkungen“ der Satz: „Polizeiliche Begleitung auf Abschnitten der BAB 6 erforderlich“, im Bußgeldbescheid noch „“.
Die Ausnahmegenehmigung war weder ganz noch in Teilen dem Bußgeldbescheid beigefügt. Eine zeitliche und/oder örtliche Konkretisierung fand abgesehen vom Tattag nicht statt. Eine textliche Ergänzung zu dem Zeichen „*)“ fand nicht statt.
Das Verfahren ist einzustellen. Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, § 206a StPO. Es ist vorliegend schon nicht davon auszugehen, dass eine verjährungsunterbrechende Wirkung von Anhörung und Bußgeldbescheid gegeben ist. Denn diese sind sowohl bezüglich der Auflage als auch bezüglich der Örtlichkeit so unkonkret, dass der Betroffene nicht erkennen kann, was ihm wo überhaupt zum Vorwurf gemacht wird.
Darüber hinaus ist der Bußgeldbescheid in der beschriebenen Form aber auch nicht einmal geeignet, Grundlage eines gerichtlichen Bußgeldverfahrens zu sein. Der Bußgeldbescheid stellt schon nicht dar, welchen konkreten Inhalt die vollziehbare Auflage hatte und konkretisiert demzufolge auch nicht, wodurch, wann und wo der Betroffene gegen die Auflagen verstoßen hat. Die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, ist damit nicht so bezeichnet dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine Verteidigung richten muss. Hätte dem Bußgeldbescheid als Anlage der Bescheid mit den Auflagen beigelegen, was durchaus zulässig ist, hätte eine Konkretisierung noch eher angenommen werden können, wenngleich auch dann völlig unklar geblieben wäre, welche Tatzeit und welchen Tatort der Betroffene heranziehen soll, um sich zu verteidigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 3 StPO.
Rechtsanwältin
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(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.