Verfassungsrecht: Grundrechtseinschränkung durch COVID19-Gästelisten?

erstmalig veröffentlicht: 26.08.2020, letzte Fassung: 19.10.2022
Zusammenfassung des Autors

Wer zur Zeit Veranstaltungen, Restaurants, Hotels, Sporteinrichtungen oder Kosmetikstudios besucht, muss sich mit Kontaktdaten in eine Liste eintragen und somit die Anwesenheit dokumentieren. Zudem gilt die Listenpflicht in Berlin auch für Familienfeiern ab 20 Personen. Doch wer hat alles Zugriff auf diese Daten? Und für welche Zwecke können diese Daten genutzt werden?

I. Welche Daten werden erhoben? Und aus welchen Gründen? 

Welche Daten genau angegeben werden müssen, richtet sich jeweils nach dem Bundesland. Meist werden aber Angaben wie Name, Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse, Ankunftszeitpunkt oder Zeitraum der Anwesenheit gefordert.
Grund ist die Nachvollziehbarkeit der Infektionsketten, falls andere Gäste später positiv auf das Virus getestet werden. Es können durch die hinterlegten Kontaktdaten die betroffenen Personen schnell und unmittelbar bestimmt und benachrichtigt werden. Durch die Benachrichtigung und Aufforderung zur Testung und Isolation können die Ketten unterbrochen werden. Somit kann eine schnelle Ausbreitung verhindert werden.

Problematisch scheint eine solche Dokumentation aber dann, wenn es sich um Listen handelt, die für alle einsehbar sind und auch für andere mittelbare, nicht offensichtliche Zwecke genutzt werden. Tatsächlich hat unter anderem die Kriminalpolizei bereits mehrfach auf diese Daten zugegriffen. Damit entsteht eine Zweckentfremdung der Listen und ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung.
 

II. Ist eine solche Beschlagnahme dieser Daten durch die Polizei rechtlich zulässig? 

Diese Frage wird unterschiedlich beurteilt. Jede Einsicht der Polizei in die Gästelisten stellt als Erhebung personenbezogener Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Und ebenfalls einen Eingriff in das europäische Datenschutzgrundrecht aus Art. 8 GRCh. 
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass für einen solchen Eingriff die strafprozessualen Beschlagnahmevorschriften ausreichen. 
Dem hingegen fordern einige Datenschutzbeauftragte der Länder eine zurückhaltendere Nutzung. Teilweise wird eine bundesweite Regelung für die Strafverfolgungsbehörden gefordert. Eine dritte Ansicht hält die Beschlagnahme nicht für grundsätzlich ausgeschlossen, fordert aber eine Abwägung im Einzelfall. 

III. Konflikt der Grundrechte

Im Zuge der COVID-19 Pandemie liegt zu Zeit das größte Augenmerk auf der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zum Schutze der körperlichen Unversehrtheit und Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Verstärkt wird die Umsetzung des Grundrechtes durch das Infektionsschutzgesetz und die selbstständigen Verordnungen der Länder. Diese Schutzpflicht muss aber weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu den Freiheitsrechten stehen. Viele Grundrechte werden durch Schutzmaßnahmen im Zuge der COVID-19 Pandemie eingeschränkt. Dabei müssen jedoch trotzdem immer die verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen eingehalten werden und gegebenenfalls geprüft werden, ob die Eingriffe gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

IV. Problem

Die Gästelisten dienen dazu, eine Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen und gegebenenfalls unterbrechen zu können. Dies wird wesentlich erleichtert, wenn die Menschen den staatlichen Schutzmaßnahmen vertrauen und die korrekten Daten für die Kontaktnachverfolgung angeben. Problematisch scheint, dass offenbar die Bevölkerung damit rechnen muss, dass ihre Daten zu Ermittlungszwecken verwendet werden. Dieser Vorgang entspricht einem Generalverdacht und erhöht das Risiko, dass Personen unrichtige Daten anzugeben und damit den Zweck der Listen erheblich stören. Diese Problematik jedoch gilt nicht nur bei Personen, die eine Strafverfolgung befürchten. 
Wie man immer wieder durch verschiedene Demonstrationen und vor allem durch die Presse mitbekommt, fühlen sich einige Menschen generell von einer staatlichen Überwachung verunsichert. Zumal nicht klar ersichtlich ist, wofür die Daten von der Polizei verwendet werden könnten. Denn neben strafprozessualen Maßnahmen, kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass die Polizei die Daten auch zu Zwecken der Gefahrenabwehr sicherstellt. 

V. Fazit

Somit ist im Ergebnis aktuell nicht absehbar, welche Konsequenzen ein Eintrag in eine COVID-19 Gästeliste haben kann. Einfach aus dem Grund, dass es diesbezüglich weder ein geregeltes Verfahren noch klare rechtliche Grundlagen jenseits der sehr allgemein gehaltenen Erhebungsbefugnisse gibt.
Es ist somit dringend erforderlich, dass einheitlich geklärt wird, ob und wie die Daten der Gästelisten verwendet werden. Und ob das Risiko der Falschangaben sich unkontrollierbar erhöht. Es geht wie bei fast allen Grundrechtsdebatten der letzten Monate um das Verhältnis des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit und Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zu den anderen Freiheitsrechten. Die aktuelle Debatte wird zeigen, wie weit die Freiheitsrechte im Zuge der COVID-19 Pandemie eingeschränkt werden können und in einer verhältnismäßigen Beziehung zu den Schutzzwecken des Infektionsschutzes stehen. 

Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Referenzen

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.