Übertragung der WM-Fußballtickets

bei uns veröffentlicht am14.07.2006

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte / allgemeines Zivilrecht Eintrittskarten zur Fußballweltmeisterschaft
 
Die Übertragung der personifizierten WM-Tickets ist nur mit Zustimmung des Organisationskomitees (OK) beim DFB nach Nr. 3 der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der FIFA möglich. Der Kartenverkauf sowie die Übertragung der Tickets wird vom DFB durchgeführt, der Fußballweltverband FIFA hat dieses Recht  dem WM-Gastgeber abgetreten.
 
Das OK wird seine Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern (Nr. 3 ATGB). Die Zustimmung kann insbesondere dann verweigert werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ticketinhaber oder der Dritte
  • die Übertragung auf Personen, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden, beabsichtigt,
  • die Weiterveräußerung des Tickets beabsichtigt,
  • die Übertragung oder Verwendung zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets beabsichtigt.
 
Für die Übertragung der Tickets bedarf es eines Antrags. Laut Nr. 34 FAQ FIFA wird das OK in besonderen Fällen (Hochzeit, Tod oder Krankheit innerhalb der Familie) seine Zustimmung
erteilen.
 
Die Übertragung muss mit „triftigen Gründen“ begründet werden. Folgende Sachverhalte werden als triftige Gründe nach Nr. 92 FAQ FIFA anerkannt:
 
  • Krankheit des Bestellers/Besuchers,
  • Übertragung innerhalb der Familie bzw. innerhalb rechtlich anerkannter Lebensgemeinschaften,
  • Besteller/Besucher erhält kein Visum für Deutschland,
  • Ausreiseverbot für Besteller/Besucher,
  • Todesfall,
  • Höhere Gewalt,
  • und besonderer Härtefall.
 
In der Praxis erfolgt die Übertragung der Tickets innerhalb der Familie reibungslos und ohne der Notwendigkeit einer besonderen Begründung, die Übertragung außerhalb der Familie wird hingegen von der FIFA restriktiv behandelt und z. B. in einigen Fällen die berufliche Gründe nicht als triftig akzeptiert.
 
Mit dem Zustimmungsvorbehalt und der restriktiven Handhabung der Übertragung der Tickets soll der Schwarzmarkthandel unterbunden werden. Dabei bewegt sich FIFA juristisch auf „dünnem Eis“, weil ein Verkauf der Tickets von Privat zu Privat gesetzlich nicht verboten ist, ein Schwarzmarkthandel ist nur dann anzunehmen, wenn der Verkauf gewerbsmäßig organisiert ist und z. B. betrieben wird ohne Steuern zu bezahlen. Dies trifft auf einen Verkauf zwischen Einzelpersonen nicht zu.
 
Die WM-Fußballkarte stellt ein sogenanntes qualifiziertes Legitimationaspapier gem. § 808 Abs. 2 BGB dar. Der Zustimmungsvorbehalt ist ein grundsätzlich zulässiges Abtretungsverbot gem. § 399 Alt. 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH darf die Zustimmung zur Abtretung nicht unbillig verweigert werden. Das in ATGB enthaltene Abtretungsverbot könnte auch der Inhaltskontrolle nicht standhalten und wegen der unangemessenen Benachteiligung der Ticketinhabers gem. § 307 Abs. 2 BGB unwirksam sein. Unwirksam erscheint die Regelung der Sperrung der Tickets nach Nr. 4 ATGB. Ein Abtretungsverbot bei einer verweigerten Zustimmung hat nur zur Folge, dass lediglich die erfolgte Übertragung unwirksam ist und der Ticketinhaber weiterhing berechtigt bleibt, das Fußballspiel im Stadion zu sehen.  
 
Im September 2005 hatte eine Ticketbestellerin den DFB auf Zustimmung zur Übertragung ihrer WM-Tickets verklagt. Aufgrund der rechtlichen Hinweise des Amtsgerichts Frankfurt am Main in der mündlichen Verhandlung hatte der DFB seinen Widerstand aufgegeben, um sich ein für den Verband negatives Urteil zu ersparen.
 
Ein Fußballfan aus Essen hatte ebenfalls auf die Zustimmung des OK zur Übertragung der Tickets beim Amtsgericht Frankfurt am Main geklagt. Er hatte zwei Karten bei Ebay für 880 € ersteigert, die ursprünglich 110 € gekostet haben. Das OK weigerte sich, die Zustimmung zur Übertragung der Tickets zu erteilen, um „den Schwarzmarkthandel einzudämmen und Geschäftemacherei wie diese zu verhindern“.   
 
Am 20. April 2006 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den DFB zur Umschreibung der Karten auf den Kläger verurteilt. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass ein Abtretungsausschluss (auch in AGB) zwar grundsätzlich auch im Hinblick auf § 307 BGB zulässig sei.  Der Klauselverwender dürfe aber seine Zustimmung zur Abtretung der Forderung nicht unbillig verweigern. Ein unbilliges Verweigern ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein schützenswertes Interesse des Schuldners an dem Verbot nicht mehr besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit der Forderung nunmehr überwiegen. Ein Sicherheitsinteresse ist ein solches schutzwürdiges Interesse. Wenn ein Fußballfan auf der Hooligan-Liste bzw. in einer Störerdatenbank steht, rechtfertigt dies die Verweigerung der Zustimmung. Auch die Verwendung der Tickets zu Werbezwecken etc. rechtfertigt die Verweigerung der Zustimmung, um die offiziellen WM-Sponsoren zu schützen.
 
Das Gericht hat dem DFB als ein weiteres schützenswertes Interesse die Eindämmung des sog. „Schwarzmarkthandels“ zugestanden. Höher als dieses Interesse sei nach Auffassung des Gerichts jedoch das Interesse des Ticketinhabers zu bewerten, ein einmal erstandenes Ticket weiterzuveräußern. Dieser erbringt seine Leistung, nämlich die Bezahlung der Eintrittskarten, bereits erhebliche Zeit vor Spielbeginn. Der DFB braucht um die Erfüllung seines Primäranspruches nicht mehr zu fürchten. Umgekehrt besteht für den Ticketinhaber die ständige Gefahr, dass das nunmehr erworbene Ticket für ihn wertlos wird. Es können Terminkollisionen auftreten, der Inhaber kann erkranken oder sonst verhindert sein, er kann durch ein Gewinnspiel weitere (bessere) Karten gewinnen, infolge eines finanziellen Engpasses das Geld dringend benötigen oder einfach das Interesse an seinem Spiel verlieren.
 
Diese faktische Rechtlosstellung des Kunden für den Fall einer wie auch immer gearteten Verhinderung ist auch mit der Bekämpfung des „Schwarzmarkthandels“ nicht zu rechtfertigen.
 
Das Gericht musste nicht entscheiden, ob die Einführung des Internetportals der Tauschbörse eine andere Beurteilung zugelassen hätte. Es hat diese Frage offen gelassen.
 
Der DFB konnte sich auch nicht darauf berufen, dass sein Interesse jedenfalls dann überwiegt, wenn die WM-Tickets zum Vielfachen des Ausgabepreises den Inhaber wechseln. Zwar hat sich der DFB die Verweigerung dann vorbehalten, wenn „sachliche Gründe“ dies rechtfertigen. Die Verhinderung des „Schwarzmarkthandels“ stellt auch einen sachlichen Grund dar. Diese Regelung ist aber zu unbestimmt.
 
Das Gericht erklärte somit die Regelungen in den AGB des DFB für unwirksam.
Nach dem sich aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden Transparenzgebot sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Begriff des „sachlichen Grundes“ ist jedoch so unbestimmt, dass für den durchschnittlichen Kunden nicht ersichtlich ist, wann er mit einer Zustimmung rechnen kann. Er kann sich anhand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erschließen, dass gerade ein Verkauf der Karten zu einem höheren als dem Ausgabepreis unzulässig sein soll. Auch in den FAQ heißt es lediglich, die Karte dürfe nur aus „wirklich triftigen Gründen übertragen werden. „Der Versuch, Tickets ohne Zustimmung des OK´s zu verkaufen, wird als Schwarzmarkthandel gewertet“. Im Gegenteil lässt der Hinweis, ein Ticket könne „aus oben genannten Gründen auch nicht weiterverschenkt werden“ darauf schließen, dass die Übertragung unabhängig vom Entgelt verboten sein soll.
 
Der DFB hat nunmehr die triftigen Gründe in Nr. 92 FAQ konkretisiert (Krankheit, Übertragung innerhalb der Familie etc.). Ob diese Konkretisierung dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügt, erscheint zweifelhaft. Es ist immer noch unklar, wann ein „besonderer Härtefall“ vorliegt.
 
Das OK hat gemeinsam mit dem Verbraucherschutzministerium sowie dem Bundesverband der Verbraucherzentrale eine Ombudsstelle für das Ticket-Portal eingerichtet, die unter [email protected] zu erreichen ist.
 
Die Erfahrung zeigt, dass ein Anwaltsbrief in begründeten Fällen die Übertragung der WM-Tickets bewirken kann.

Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel


(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befrei

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Referenzen

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.