Arbeitsrecht: keine Tariffähigkeit der christlichen Gewerkschaft

bei uns veröffentlicht am10.07.2009
Zusammenfassung des Autors

Die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG kann sich entweder aus der Tariffähigkeit aller seiner Mitgliedsorganisationen ergeben oder die Spitzenorganisation selbst kann die Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Das ArbG Berlin hat mit dem Beschluss vom 01.04.2009 (Az.: 35 BV 17008/08) folgendes entschieden: 

Für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite selbst ist zu verlangen, dass sie in entsprechender Weise die Anforderungen erfüllt, wie sie an die Tariffähigkeit einer einzelnen Gewerkschaft gestellt werden. Daraus folgt, dass eine Spitzenorganisation nicht tariffähig ist, wenn sie nicht über eine ausreichende soziale Mächtigkeit verfügt, wie sie auch eine Einzelgewerkschaft aufweisen muss, um tariffähig zu sein.

Im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung folgt aus einer Vielzahl abgeschlossener Tarifverträge nicht schon die Indizwirkung der sozialen Mächtigkeit im Sinne des Tarifrechts. Denn in § 9 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der ab dem 01.01.2003 gültigen Fassung ist geregelt, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich hinsichtlich der Vergütung und der sonstigen Arbeitsbedingungen mit den Stammarbeitnehmern des Entleiherbetriebes gleich zu behandeln sind (sog. Equal-Pay / Equal-Treatment), es sei denn, Tarifverträge lassen abweichende Regelungen zu. Es ist mithin möglich, den gesetzlich vorgegebenen Standard des "Equal Pay / Equal Treatment" durch Tarifverträge abzusenken. Allein der Abschluss von Tarifverträgen nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 9 Nr. 2 AÜG kann daher nicht per se als Indiz für die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden.

Die Durchsetzungsfähigkeit einer Spitzenorganisation, die nach ihrer Satzung ausschließlich tätig ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, kann sich zwar auch aufgrund anderer Kriterien ergeben, nämlich insbesondere aufgrund der Vielzahl der mittelbar durch ihre Mitgliederorganisationen vertretenen Leiharbeitnehmer und aufgrund einer durchsetzungsfähigen Organisationsstruktur im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Im vorliegenden Streitfall waren diese Kriterien jedoch nicht erfüllt.

Auf den Antrag der Beteiligten zu 2) wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen nicht tariffähig ist.

Die Anträge d Bet zu 1) und 4) werden als unzulässig zurückgewiesen.


Gründe

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3).

Die Beteiligte zu 1) ist eine Gewerkschaft, deren Organisationsgebiet sich gemäß § 2 der von ihr eingereichten Satzung, zuletzt geändert am 12./14. März 2008, auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt.

In § 4 dieser Satzung bzw. in deren Anhang 1 heißt es auszugsweise:

 „§ 4 Organisationsbereich

1. Der Organisationsbereich der ver.di umfasst Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 abschließend aufgeführten Bereiche sowie alle Mitglieder, die im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung zur ver.di Mitglied der DAG waren. Der Organisationsbereich schließt Nebenbetriebe sowie rechtlich ausgegliederte und selbständige – jedoch wirtschaftlich zugeordnete – Dienstleistungsbetriebe ein. Er erfasst auch ver.di und ihre Einrichtungen.

2. Das Nähere regelt der in Anhang 1 zu dieser Satzung aufgeführte Organisationskatalog, der Bestandteil dieser Satzung ist.

3. ver.di anerkennt die die satzungsrechtliche Funktion des DGB zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften. (…)

Anhang 1

Organisationsbereich
1. Der Organisationsbereich von ver.di umfasst:
alle Arbeitnehmer (…) im Organisationsgebiet der ver.di in den folgenden Branchen, Wirtschaftszweigen und Berufen:
1.1 Postdienste, Postbank, und Telekommunikation
(…)
1.2 Handel, Banken, Versicherungen
1.2.1 Handel (…)
1.2.2 Bank-, Geld- und Börsenwesen (…)
1.2.3 Versicherungen (…)
1.2.4 Sonstiger privater Dienstleistungsbereich
Sonstige Unternehmen und Organisationen des Dienstleistungsbereichs einschließlich rechtlich ausgegliederter bzw. selbständiger, jedoch wirtschaftlich-organisatorisch zugeordneter Dienstleistungsbetriebe, z.B. Datenverarbeitung, Organisation, Verwaltung, Bildungseinrichtungen sowie ihre Verbände.
1.2.4.1 Wohnungswirtschaft, Städtebau und Grundstückswesen
(…)
1.2.4.2 Buchhandel und Verlage
(…)
1.2.4.3 Verleihwesen
Leasingunternehmen, Autoverleiher und sonstige Verleihunternehmen
1.2.4.4 Datenverarbeitung, DV und Organisationsberatung
1.2.4.5 Schreib- und Übersetzungsbüros
1.2.4.6 Parteien, Wirtschafts- und Fachverbände
(…)
1.2.4.7 Rechts-, Wirtschafts- und Steuerberatungen
(…)
1.2.4.8 Auskunfteien und Inkassowesen
1.2.4.9 Reisebüros und Reiseveranstalter
1.2.4.10 Markt und Meinungsforschung
(…)“
Die Beteiligte zu 2) ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes Berlin.
Die Beteiligte zu 3) wurde ausweislich ihrer ersten Satzung vom 11.12.2002 (Bl. 31 d. A.) von Mitgliedern des Ch. Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB), der der Beteiligte zu 5) dieses Verfahrens ist, gegründet. In der Satzung der Beteiligten zu 3) vom 05.12.2005 (Bl. 32 ff. d. A.), die an Stelle der Vorgängersatzung getreten ist, heißt es auszugsweise:

㤠1 Name und Zweck
Die Tarifgemeinschaft vertritt die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitnehmerüberlassung überlassen wollen.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Tarifgemeinschaft hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Berlin.
(…).

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können die Gewerkschaften im Ch. Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) werden, die ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft erklären.

(2) Die Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft muss schriftlich beantragt werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

(...)

§ 7 Abschluss von Tarifverträgen
(1) Tarifvertragsschließende Partei in der Zeitarbeit kann nur die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) sein. Die Mitgliedsgewerkschaften haben durch ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft ihre Tarifhoheit für die Branche der Zeitarbeit an die Tarifgemeinschaft abgetreten.

(2) Tarifverträge werden für die Tarifgemeinschaft grundsätzlich von mindestens zwei Personen unterzeichnet. Dabei muss eine der unterzeichnenden Personen Vorstandsmitglied der Tarifgemeinschaft sein. Die zweite unterzeichnende Person muss vom Vorstand bevollmächtigt sein.

(3) Die Mitgliedsgewerkschaften können nicht eigenständig als Tarifpartner für die Zeitarbeit auftreten, es sei denn, der Vorstand der CGZP fasst auf Antrag einer Mitgliedsgewerkschaft einen anderslautenden Beschluss.

(4) Die Kündigung, Aufhebung oder Änderung von Tarifverträgen erfolgt durch den Vorstand der Tarifgemeinschaft.
(...)“

Die Satzung der Beteiligten zu 3) ist von Repräsentanten der Beteiligten zu 8) – 11) unterschrieben worden, sowie des Verbandes Deutscher T. (VDT), der der Beteiligten zu 3) inzwischen nicht mehr angehört.

Die Satzung der Beteiligten zu 8) von Oktober 2007 (Bl. 124 d. A.) lautet auszugsweise wie folgt:

㤠1 Name, Sitz und Organisationsbereich
1. Die Gewerkschaft führt den Namen „Ch. Gewerkschaft Metall“. (...)

3. Die Ch. Gewerkschaft Metall ist eine unabhängige Gewerkschaft gegenüber politischen Parteien, Kirchen, Regierungen und Unternehmen. Der Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und umfasst die Bereiche der metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie, des Metallhandwerks, der Elektroindustrie und der sonstigen Metallbetriebe.“

Die Satzung der Beteiligten zu 9) (Bl. 149 d. A.), Stand 1. Mai 2006, lautet auszugsweise wie folgt:
㤠1 Name und Sitz

Die Gewerkschaft führt den Namen Ch. Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) und gehört dem Ch. Gewerkschaftsbund (CGB) an.

Die CGPT ist die Gewerkschaft des Personals bei Unternehmen, die Dienstleistungen in den Bereichen Postservice, Logistik und Telekommunikation erbringen.

Sitz der CGPT ist Bonn.“

Die Satzung der Beteiligten zu 10) (Bl. 132 d. A.), beschlossen am 28./29. Oktober 2006, lautet auszugsweise wie folgt:

㤠2 Aufgaben und Ziele
1. Die DHV ist eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Sie vertritt die Interessen der Mitglieder in christlich-sozialer Grundhaltung. (…)“

Die Satzung der Beteiligten zu 11) (Bl. 236 d. A.), zuletzt geändert am 20./21.April 2005, lautet auszugsweise wie folgt:

㤠5 Mitgliedschaft
Mitglieder der GÖD können werden:
1) Arbeitnehmer/innen, Angestellte und Beamte/Beamtinnen, die im Dienst des Bundes, der Länder, der kommunalen Verwaltungen und Betriebe oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, sowie Richter/Richterinnen, Soldaten/Soldatinnen der Bundeswehr, Zivilbedienstete der Stationierungsstreitkräfte, Versorgungsempfänger, Rentner/innen und Auszubildende, sowie Arbeitnehmer/innen von privatrechtlich organisierten Dienstleistungsbetrieben und Organisationen, die auch die Grundsätze und die Satzung der GÖD anerkennen und bereit sind, ihre Ziele zu fördern und keiner konkurrierenden Gewerkschaft angehören.

2) Die GÖD kann sich durch Beschluß des Bundesvorstandes für andere Tarifbereiche zuständig erklären.“

Der Beteiligte zu 4) dieses Verfahrens ist der Deutsche G.bund (DGB). Beteiligter zu 12) ist der Arbeitgeberverband Mittelständischer P. e.V. (AMP), mit dem, bzw. dessen Vorgängerorganisationen, die Beteiligte zu 3) wiederholt Tarifverträge abgeschlossen hat. Gleiches gilt für den Beteiligten zu 13), der Bundesvereinigung Deutscher D. e.V. (BVD). Am Verfahren sind ferner beteiligt worden das Bundesministerium für A. und S. (Beteiligte zu 7) und die Bundesvereinigung der Deutschen A. – BDA (Beteiligte zu 6), die sich nicht zum Verfahren eingelassen haben und auch nicht zur Anhörung erschienen sind.

Die Beteiligte zu 1) sieht sich befugt, die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) im vorliegenden Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG untersuchen zu lassen, da sie sich als eine räumlich und sachlich zuständige Vereinigung von Arbeitnehmern sieht. Sie beansprucht nach Ziffer 1.2.4 des Anhangs 1 zu § 4 ihrer Satzung Tarifzuständigkeit (auch) für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Sie konkurriere daher mit der Beteiligten zu 3), die nach § 1 ihrer Satzung die Zuständigkeit im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ebenfalls für sich beanspruche.

Die Tarifzuständigkeit habe schon bei den Gründungsorganisationen der Beteiligten zu 1) bestanden. Die ehemalige Gewerkschaft HBV habe auf einem Gewerkschaftstag 1984 den damaligen Hauptvorstand aufgefordert (Antrag 228), Tarifverträge für die Zeitarbeit abzuschließen. Die zuständige Hauptfachabteilung sei danach mit der Umsetzung beauftragt worden. Es sei sodann eine Tarifkommission gebildet worden. Eine weitere Gründungsorganisation der Beteiligten zu 1), die DAG, habe schon in den 90iger Jahren Tarifverträge für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung abgeschlossen.

Die Beteiligte zu 2) sieht sich als oberste Arbeitsbehörde eines Landes gemäß § 10 S. 2 ArbGG beteiligtenfähig im Verfahren nach § 2a Abs.1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 ArbGG. Sie sei sachlich zuständig, da sich die Tätigkeit der Beteiligten zu 3) auf Berlin erstrecke.

Die Antragsberechtigung werde ihr nicht dadurch verwehrt, dass die Tätigkeit der Beteiligten zu 3) über die Grenzen des Landes Berlin hinaus reiche.

Sie stelle den Antrag nicht kraft eigener unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit, sondern als oberste Arbeitsbehörde. In Zusammenhang mit dem von ihr geführten Tarifregister und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen sei es für sie relevant, ob der Beteiligten zu 3) Normsetzungsbefugnis zukomme. Ferner habe sie als oberste Arbeitsbehörde eines Landes ein anerkennenswertes Gemeinwohlinteresse daran, sicher zu stellen, dass das Tarifvertragssystem als Mittel zur Sicherung sozialer Standards unterstützt werde und nicht zur Absenkung sozialer Standards missbraucht werde. Sie wolle die Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems im Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Allgemeinen sichern. Dieses Interesse sei durch die Entscheidung des BVerfG zur Tariftreue in § 1 des Berliner Vergabegesetzes anerkannt worden. Das Feststellungsinteresse folge auch aus der erweiterten Rechtskraft der beantragten Entscheidung.

Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2) werde auch nicht durch die weiteren beim Arbeitsgericht Berlin anhängigen Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG, die ebenfalls die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) betreffen, in Frage gestellt. Das vorliegende Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG betreffe die Tariffähigkeit in der Gegenwart und der Zukunft, die anderen beim Arbeitsgericht Berlin anhängigen Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG seien hingegen vergangenheitsbezogen und würden meist zur Klärung einer Vorfrage einer Leistungsklage durchgeführt. Es lägen mithin unterschiedliche Verfahrensgegenstände vor.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind inhaltlich der Auffassung, die Beteiligte zu 3) sei weder eine Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG noch sonst eine Vereinigung, die in den Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 GG falle.

Die Mitglieder einer Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG müssten ihrerseits grundsätzlich tariffähig sein. Dabei könne vorliegend der Meinungsstreit, ob sämtliche „angeschlossenen Verbände“ zwingend tariffähig sein müssten, oder die Tariffähigkeit der Spitzenorganisation unbeschadet bliebe, wenn ein oder mehrere angeschlossene Verbände nicht tariffähig seien, dahinstehen. Denn es fehle hier an der Tariffähigkeit sämtlicher angeschlossener Verbände für den Bereich der Zeitarbeit. Die Mitgliedsorganisationen der Beteiligten zu 3) hätten nämlich nach deren Satzung (§ 7) ihre Tarifhoheit für die Branche der Zeitarbeit an die Beteiligte zu 3) abgetreten. Damit gälten die Mitgliedsorganisationen mangels Tarifwilligkeit und -fähigkeit aber nicht als Gewerkschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 TVG.

Folglich habe die Beteiligte zu 3) als Spitzenorganisation auch keinen „angeschlossenen Verband“ im Sinne des § 2 Abs. 2 TVG, denn diese Verbände hätten für die Zeitarbeit keine Tariffähigkeit. Die Beteiligte zu 3) sei daher gar keine Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 2 TVG.

Die Beteiligte zu 3) selbst, für sich genommen und losgelöst von ihrem Auftreten als Spitzenorganisation, könne auch keine tariffähige „Vereinigung“ im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG sein, denn eine Gewerkschaft bestehe grundsätzlich aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, also aus natürlichen Personen.

Darüber hinaus erfülle die Beteiligte zu 3) auch nicht die Mindestvoraussetzungen, die an eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung zu stellen seien. Ihr fehle es insbesondere an der Durchsetzungskraft und sozialen Mächtigkeit.

Der Abschluss einer Anzahl von Tarifverträgen durch die Beteiligte zu 3) lasse vorliegend nicht den Schluss auf deren Durchsetzungsfähigkeit zu.

Es fehle ausweislich der jeweiligen Satzungen an der Zuständigkeit der Mitgliedsorganisationen für die Leiharbeit. Da über die Satzung der Spitzenorganisation die Tarifzuständigkeit der beteiligten Organisationen nicht erweitert werden könne, fehle es an der Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3). Es lägen keine wirksamen Tarifverträge vor, sodass aus der Vielzahl der Vereinbarungen auch nicht die Durchsetzungsfähigkeit und damit die Tariffähigkeit abgeleitet werden könne.

Ferner habe die Beteiligte zu 3) – aus Arbeitnehmersicht - ungünstige Tarifverträge abgeschlossen. Hierzu bedürfe es keiner Durchsetzungsfähigkeit.

Die Beteiligte zu 3) verfüge auch nicht über eine ausreichende Organisationsstärke im Verhältnis zu dem von ihm selbst gewählten räumlichen und fachlichen Organisationsbereich. Ihre Behauptungen insoweit seien denkbar unkonkret. Sie verfüge weder über ein eigenes Büro noch über hauptamtliche oder ehrenamtliche Gewerkschaftssekretäre. Die organisatorische Ausstattung, die eigentlich nur bei der Beteiligten zu 8) und 10) vorhanden sei, sei nicht ausreichend, um bei 15.000 zugelassenen Verleihunternehmen mit ca. 750.000 Leiharbeitnehmern die für Tarifverhandlungen erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, Tarifverhandlungen zu führen sowie die Einhaltung der Tarifverträge sicher zu stellen.

Über die Mitgliederzahlen der in der Beteiligten zu 3) vertretenen Organisationen im Bereich der Leiharbeit sei nichts bekannt.

Die Beteiligte zu 2) und 3) sind ferner der Auffassung der Grundsatz der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit besage nicht, dass eine Mitgliedsgewerkschaft, die tariffähig sei für einen Bereich (z.B. die Beteiligte zu 8) für die Metallindustrie), zugleich auch tariffähig sei für einen anderen Bereich, nämlich den der Zeitarbeit, für den sie gar keine Tarifzuständigkeit nach ihrer Satzung beanspruche. Die Mitgliedsgewerkschaften weiteten über das „Vehikel“ einer Spitzenorganisation ihre Zuständigkeit aus auf den Bereich der Zeitarbeit. Eine solche Ausweitung sei jedoch nur unter Beteiligung der Mitglieder der beteiligten Organisationen möglich, da dies eine Satzungsänderung darstelle.

Sofern die Beteiligten zu 8) – 11) in der Anhörung noch ihre Mitgliederzahlen mitteilen, werden diese mit Nichtwissen bestritten.


Das Beschlussverfahren ist entscheidungsreif. Sofern die Beteiligten zu 3), 1) und 12) kurz vor dem Anhörungstermin noch Schriftsätze eingereicht haben, diskutieren und vertiefen diese im Wesentlichen schon zuvor aufgeworfene rechtliche Fragestellungen. Sofern die Schriftsätze neuen Sachvortrag enthalten, kam es darauf nicht in entscheidungserheblicher Weise an.

Der Antrag der Beteiligten zu 2) ist zulässig. Die Anträge der Beteiligten zu 1) und 4) sind hingegen unzulässig und daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Senatsverwaltung für I., A. und S. des Landes Berlin ist gemäß § 10 S. 2 ArbGG als oberste Arbeitsbehörde eines Landes parteifähig für das vorliegende Verfahren nach § 2 a Nr. 4 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ArbGG.

Die Tätigkeit der Beteiligten zu 3) erstreckt sich - jedenfalls auch - auf das Gebiet des Landes Berlin. Dass die Beteiligte zu 3) mehrere Flächentarifverträge abgeschlossen hat, die sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken und nach ihrem Vorbringen keine gültigen Haustarifverträge existieren, die mit einem Unternehmen in Berlin geschlossen worden seien, ist unschädlich. Nach allgemeiner Meinung kann der Antrag von der obersten Arbeitsbehörde eines jeden betroffenen Landes gestellt werden, wenn sich die Tätigkeit der in Rede stehenden Vereinigung auf mehrere Länder erstreckt; dies gilt unabhängig von einer möglichen Antragsbefugnis der obersten Arbeitsbehörde des Bundes.

Dieser Auffassung ist zu folgen. Denn eine Einschränkung der Antragsbefugnis des – auch – betroffenen Landes für den Fall, dass die in Rede stehende Vereinigung auch in anderen Bundesländern oder gar bundesweit tätig ist, ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ArbGG nicht. Es heißt dort, das Verfahren könne von der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder eines Landes eingeleitet werden, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstrecke. Weitere Einschränkungen sieht das Gesetz nicht vor.

Die Beteiligte zu 2) verfügt auch über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die oberste Arbeitsbehörde ein eigenes Interesse – vergleichbar mit dem einer konkurrierenden Gewerkschaft – an der begehrten Feststellung hat; es ist vielmehr ausreichend, dass die Frage der Tariffähigkeit der in Rede stehenden Vereinigung zwischen den Parteien des Tarifgeschehens zweifelhaft ist. Denn der obersten Arbeitsbehörde des betroffenen Landes steht unter der vorgenannten Voraussetzung eine in § 97 Abs. 1 ArbGG normierte Antragsbefugnis kraft Gesetzes zu. Diese ist auch folgerichtig in Hinblick die im öffentlichen Interesse liegende Ordnungsfunktion eines betroffenen Landes, die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte autonome Ordnung des Arbeitslebens durch Tarifverträge zu unterstützen.

Auf mögliche Funktionen des betroffenen Landes in Hinblick auf das Führen des Tarifregisters und die Mitwirkung bei Allgemeinverbindlichkeitserklärungen kommt es angesichts dessen für das Feststellungsinteresse und die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2) nicht entscheidungserheblich an.

Dass die Frage der Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) zwischen den Beteiligten des Tarifgeschehens zweifelhaft ist, wird durch den Inhalt dieses Verfahrens deutlich. Auch die beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gemachten Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG zu den Geschäftszeichen 54 BV 13961/06 (ohne Entscheidung in der Sache beendet), 1 BV 3/09 (früher: 47 BV 1175/07) und 63 BV 9415/08 verweisen darauf.

Der Zulässigkeit des Antrags der Beteiligten zu 2) steht auch nicht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 ZPO) entgegen. Denn die vorgenannten Beschlussverfahren betreffen unterschiedliche Verfahrensgegenstände.

Die Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 S. 2 ArbGG beschränkt sich auf die Vorfrage, wegen derer das (Ausgangs-)Gericht sein Verfahren ausgesetzt hat. Die Parteien des ausgesetzten Verfahrens sind nicht befugt, eine andere als die von dem aussetzenden Gericht für entscheidungserheblich erachtete Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit gerichtlich klären zu lassen. Demgegenüber ist der Antrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG gegenwartsbezogen. Die Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit soll nicht hinsichtlich irgendeines in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkts, sondern für die Gegenwart und Zukunft festgestellt werden.

Der Antrag der Beteiligten zu 2) ist daher insgesamt zulässig.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist hingegen unzulässig und daher zurückzuweisen.

Antragsbefugt ist gemäß § 97 Abs. 1 ArbGG nur eine (ebenfalls) sachlich zuständige Vereinigung von Arbeitnehmern. Die Beteiligte zu 1) ist jedoch nicht als sachlich zuständig für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung anzusehen.

Die Tarifzuständigkeit eines Verbands richtet sich nach dem in der Verbandssatzung festgelegten Organisationsbereich. Erforderlichenfalls ist die Verbandssatzung auszulegen. Dabei ist auf den objektivierten Willen des Satzungsgebers abzustellen. Maßgeblich sind insbesondere der Wortlaut, der Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der Satzung. Auch die tatsächliche Handhabung und die Anschauungen der beteiligten Berufskreise können bei der Auslegung von Bedeutung sein. Ebenso wie bei Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ist im Zweifelsfall derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform und als praktikabel erweist.

In § 4 der Satzung der Beteiligten zu 1) in Verbindung mit deren Anlage 1 ist die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung nicht aufgeführt. Dies, obwohl in § 4 der Satzung bestimmt, dass deren Organisationsbereich Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 abschließend aufgeführten Bereiche umfasst.

Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung lässt sich auch nicht unter den Oberbegriff „1.2.4 Sonstiger privater Dienstleistungsbereich“ subsumieren. Die aufgeführten Beispiele unter diesem Obergriff ergeben zum einen keinen Anhaltspunkt dafür. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Zeitarbeitsunternehmen einen eigenen Wirtschaftszweig innerhalb des Dienstleistungssektors bilden.

Auch die Subsumtion der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung / der Zeitarbeit unter den Begriff „1.2.4.3 Verleihwesen“ ist nicht möglich. Die unter diesem Oberpunkt aufgeführten Begriffe „Leasingunternehmen, Autoverleiher und sonstige Verleihunternehmen“ verweisen darauf, dass es sich hierbei um das Verleihen von Sachen handelt.

Dieses Ergebnis wird durch die historische Auslegung gestützt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Beteiligten zu 12) im Schriftsatz vom 09.03.2009 Bezug genommen, woraus sich ergibt, dass in der HBV-Satzung von 1951 schon das „Verleihgewerbe“ aufgenommen worden war, zu einem Zeitpunkt also, als das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von 1972 noch nicht in Kraft war.

Sofern die Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf einen Beschluss des LAG Köln vom 27.02.2004 (3 TaBV 56/03) meint, sie sei tarifzuständig für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, stützt dies ihre Auffassung nicht in entscheidender Weise. Gegenstand dieses Beschlusses war eine Verfahrenseinstellung in Zusammenhang mit der Einrichtung einer Einigungsstelle. Die vom LAG Köln in diesem Beschluss verneinte Tarifzuständigkeit der IG Metall für Leiharbeitnehmer zum damaligen Zeitpunkt und die ohne nähere Begründung vorausgesetzte Annahme der Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 1) für diesen Bereich war nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern lediglich ein Begründungselement des Beschlusses.

Sofern die Beteiligte zu 1) noch darauf verweist, ihre Vorgängerorganisationen hätten sich in der Vergangenheit schon mit gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit beschäftigt, nämlich die HBV im Jahre 1984/1985 im Rahmen des Antrags 228 auf dem Gewerkschaftstag und der Bildung einer Tarifkommission sowie die DAG im Rahmen des Abschlusses von (Firmen-)Tarifverträgen in den 90er-Jahren, führt dies ebenfalls nicht zu einer sachlichen Zuständigkeit der Beteiligten zu 1) für den Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Aus der gelegentlichen Beschäftigung der Vorgängerorganisationen der Beteiligten zu 1) mit diesem Wirtschaftszweig kann nicht auf deren generelle Zuständigkeit geschlossen werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Satzung der Beteiligten zu 1) um eine zeitlich relativ neue Normsetzung handelt, die in Zusammenhang mit der Fusion der Einzelgewerkschaften zur Beteiligten zu 1) erarbeitet worden ist. Hierbei wäre es möglich gewesen, den Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung / der Zeitarbeit in die Satzung aufzunehmen, was jedoch nicht geschehen ist.

Die Beteiligte zu 1) ist daher nicht antragsbefugt.

Der Beteiligte zu 4) ist ebenfalls nicht antragsbefugt, sodass auch sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

Die Antragsbefugnis von Vereinigungen nach § 97 Abs. 1 ArbGG setzt voraus, dass sie räumlich und sachlich zuständig sind, d.h. in Konkurrenz zu der Vereinigung stehen, um deren Tariffähigkeit es geht. Dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Beteiligten zu 4) gehört, selbst Tarifverträge, zudem auf dem Gebiet der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, abzuschließen, wird von keinem Beteiligten behauptet, weder im vorliegenden Verfahren, noch in dem abgeschlossenen Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG der Kammer 54 des Arbeitsgerichts Berlin.

So wurde folgerichtig beispielsweise auch der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit zwischen der IGZ e.V. und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB vom 29.05.2003 eben von diesen Mitgliedsgewerkschaften selbst unterzeichnet und nicht von dem Beteiligten zu 4). Es fehlt mithin an der Antragsbefugnis des Beteiligten zu 4).

Der Antrag der Beteiligten zu 2) ist begründet. Die Beteiligte zu 3) ist nicht tariffähig.

Der Begriff der Tariffähigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird in § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1, Abs. 5 ArbGG als Eigenschaft vorausgesetzt. Es handelt sich um die rechtliche Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten.

Die Beteiligte zu 3) versteht sich als Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG, da sie im eigenen Namen satzungsgemäß Tarifverträge abschließt. Soweit sie in ihrer Bezeichnung den Begriff „Tarifgemeinschaft“ führt, ist dieser Begriff als Namensbestandteil untechnisch zu verstehen und für die rechtliche Bewertung irrelevant.

Die Frage der Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG ist umstritten. § 2 Abs. 3 TVG kann zum einen als Befugnis der Mitgliedsverbände, ihre Tariffähigkeit auf den Spitzenverband zu übertragen, verstanden werden. Dann müsste jeder Mitgliedsverband selbst tariffähig sein. Oder man sieht in dieser Tariffähigkeit eine originäre der Spitzenorganisation. Dann käme es auf die Mitgliedsverbände nicht an, der Spitzenverband müsste selbst alle Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllen.

Die Kammer hält die vermittelnde Auffassung für zutreffend, nach der sich die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation entweder aus der Tariffähigkeit aller seiner Mitgliedsorganisationen ergeben kann oder die Spitzenorganisation selbst die Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllen kann.

Denn den Koalitionen ist es grundsätzlich durch Art. 9 Abs. 3 GG garantiert, Spitzenorganisationen zu bilden. Von dieser Organisationsentscheidung darf die ebenfalls von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tariffähigkeit nicht abhängen. § 2 Abs. 3 TVG ist deshalb verfassungskonform dahin zu verstehen, dass es einer Koalition grundsätzlich freisteht, auf welcher ihrer Gliederungsebenen sie die Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllt.

Dies wird praktisch für die Frage der sozialen Mächtigkeit. Sind die Mitgliedsverbände für sich nicht oder nur teilweise mächtig, kann es aber möglich sein, dass sie in ihrem Zusammenschluss als Spitzenverband in einer Gesamtschau diese Voraussetzungen erfüllen und dass der Spitzenverband selbst tariffähig ist.

Erkennt man - wie hier - an, dass eine Spitzenorganisation für sich alleine bereits tariffähig sein kann, so können sich die Voraussetzungen für deren Tariffähigkeit jedoch schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 TVG nicht darin erschöpfen, dass es sich bei einer Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite um den Zusammenschluss von mindestens zwei Gewerkschaften handelt, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben der Abschluss von Tarifverträgen gehört. Denn diese Spitzenorganisation soll „Partei eines Tarifvertrages“ sein und nicht Partei einer sonstigen Vereinbarung. So ist für eine Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite zutreffend zu verlangen, dass sie in entsprechender Weise die Anforderungen erfüllt, wie sie an die Tariffähigkeit einer einzelnen Gewerkschaft gestellt werden. Anderenfalls könnte die notwendige Regelungs- und Interessenausgleichsfunktion, welche die Tarifautonomie nur aufgrund ihrer sozialökonomischen Anbindung an unterschiedliche Arbeitsmärkte erfüllt, umgangen werden.

Die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) selbst in ihrer Eigenschaft als Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG liegt nicht vor.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die fehlende Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) nicht schon daraus folgt, dass diese nach dem Inhalt ihrer Satzung einerseits ausschließlich Tarifzuständigkeit für den Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung beansprucht, diese Zuständigkeit sich jedoch andererseits bei ihren Mitgliedsorganisationen jedenfalls in deren Satzungen nicht findet.

Dies gilt auch für die Satzung der Beteiligten zu 11). Denn sieht man die gewerbsmäßige Arbeitsnehmerüberlassung zutreffend als eigenen Wirtschaftszweig an, dann fällt es schwer, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 5 der Satzung der Beteiligten zu 11) von dem Begriff „Arbeitnehmer/innen von privatrechtlich organisierten Dienstleistungsbetrieben und Organisationen“ erfasst zu sehen.

Aufgrund der Verknüpfung der Spitzenorganisation mit den angeschlossenen Verbänden kann die Tarifzuständigkeit der Spitzenorganisation aber grundsätzlich nicht weiter reichen als die Tariffähigkeit und die die Tarifzuständigkeit der angeschlossenen Mitgliedsverbände. Zwar sollen diese Parameter nicht die eigene Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation in Frage stellen, jedoch ihre Tarifzuständigkeit beschränken. Hat die Spitzenorganisation – wie hier – jedoch ausschließlich eine Tarifzuständigkeit für einen Bereich, den die Mitgliedsorganisationen jedenfalls ihrer Satzung nach nicht abdecken, so stellt sich die Frage, ob die dann möglicherweise völlig fehlende Tarifzuständigkeit nicht auch zu einer fehlenden Tariffähigkeit der Spitzenorganisation führt.

Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, denn der Beteiligten zu 3) fehlt es bereits aus anderen Gründen an der Tariffähigkeit.

Denn die Beteiligte zu 3) verfügt nicht über eine ausreichende soziale Mächtigkeit, so wie es in entsprechender Anwendung der Kriterien für die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft auch für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG zu verlangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Arbeitnehmervereinigung Durchsetzungskraft besitzen, um sicherzustellen, dass der soziale Gegenspieler Verhandlungsangebote nicht übergehen kann. Ein angemessener, sozial befriedender Interessenausgleich kann nur zustande kommen, wenn die Arbeitnehmervereinigung zumindest so viel Druck ausüben kann, dass sich die Arbeitgeberseite veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen einzulassen. Die Arbeitnehmervereinigung muss von ihrem sozialen Gegenspieler ernst genommen werden, sodass die Arbeitsbedingungen nicht einseitig von der Arbeitgeberseite festgelegt, sondern tatsächlich ausgehandelt werden. Ob eine Arbeitnehmervereinigung eine solche Durchsetzungsfähigkeit besitzt, muss auf Grund aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden.

Die erforderliche soziale Mächtigkeit ergibt sich vorliegend nicht aus den von der Beteiligten zu 3) bereits abgeschlossenen Flächen- und Firmentarifverträgen. Zwar belegt der Umstand, dass eine Arbeitnehmervereinigung schon in nennenswertem Umfang Tarifverträge geschlossen hat, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts „regelmäßig“ deren Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit, sofern es sich nicht um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt. Diese Auffassung ist einleuchtend und verdient Zustimmung. Denn eine nennenswerte Anzahl von Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden wird sich regelmäßig nicht auf Verhandlungen und Tarifvertragsabschlüsse einlassen, wenn sie ihr Gegenüber nicht als Verhandlungs- und Vertragspartner ernst nehmen.

Diese Einschätzung gilt allerdings nur für den Regelfall. Im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ist die Ausgangssituation eine grundlegend andere: Aufgrund der gesetzgeberischen Vorgabe des zum 01.01.2003 in Kraft getretenen § 9 Nr. 2 AÜG sind Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung grundsätzlich gleich zu bezahlen und auch im Übrigen gleich zu behandeln wie die übrigen Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs (Grundsatz des „Equal Pay/Equal Treatment“), es sei denn, Tarifverträge lassen abweichende Regelungen zu.

Es ist mithin also möglich, den Standard des „Equal Pay / Equal Treatment“ durch Tarifverträge abzusenken. Daraus folgt ein grundlegendes Interesse der Arbeitgeberseite der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung am Abschluss von Tarifverträgen.

Der Abschluss von Tarifverträgen nach dem Inkrafttreten des § 9 Nr. 2 AÜG kann daher nicht per se als Indiz einer Durchsetzungsfähigkeit der Arbeitnehmerseite gewertet werden.

Dabei wird nicht ernsthaft vertreten und ist auch nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit der Tariföffnung in § 9 Nr. 2 AÜG - von möglichen Einzelentwicklungen und Einzelfällen abgesehen - zu einer spürbaren Anhebung der Arbeitsbedingungen auf Seiten der Leiharbeitnehmer gegenüber den Stammarbeitnehmern führt, vielmehr wird, nicht nur von den Antragstellern dieses Verfahrens, das Gegenteil vertreten. Die gesetzliche Regelung wird als Optimum gesehen, es könne praktisch nur darum gehen, dass Tarifverträge hiervon nach unten abwichen. In diesem Sinne äußert sich auch die Beteiligte zu 12) im Schriftsatz vom 09.03.2009 (S. 28).

Dabei mag es zwar, worauf die Beteiligte zu 3) hinweist, hinsichtlich bestimmter Bedingungen vorkommen, dass in den von der Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträgen ein gesetzlicher Standard überschritten wird; so weist sie beispielsweise darauf hin, dass gemäß Ziffer 9 des zwischen ihr und dem Beteiligten zu 12) abgeschlossenen MTV vom 29.11.2004 der Urlaubsanspruch, ausgehend von der Reglung des Bundesurlaubsgesetzes auf bis zu 26 Urlaubstage (bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 3 Jahren und einer 5-Tage-Woche) sukzessive ansteigt. Aus derartigen Einzelregelungen erschließt sich jedoch wenig für das Verhältnis der Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer zu denen der Stammarbeitskräfte. Denn deren Beschäftigungsbedingungen sind bekanntermaßen ebenfalls oft in derartigen Einzelgesichtspunkten oberhalb des gesetzlichen Standards geregelt (vgl. etwa Ziffer 4.1 des Urlaubstarifvertrages für die Metallindustrie in Berlin-Brandenburg vom 07.01.1997, Tarifgebiet I, worin ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen ohne Einhaltung einer Wartezeit geregelt ist).

Zwar mag es ferner auch vorkommen, worauf der Beteiligte zu 12) zuletzt hinweist, dass ein Leiharbeitnehmer, dessen Arbeitsbedingungen sich nach einem mit der Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifvertrag regeln, Einsatz findet in einem Betrieb, in dem ein „billigerer Tarif“ gezahlt wird. Dass es sich hierbei allerdings um ein Phänomen handelt, das in einem gewichtigen Umfang vorkommt, wird weder behauptet noch ist dies erkennbar, es ist aus wirtschaftlichen Gründen auch fern liegend. Ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber wird in einem solchen Fall in der Regel eher einen Arbeitnehmer direkt einstellen, dem er den „billigeren Tarif“ zahlen kann, zumal in diesem Fall die Leiharbeitsfirma nicht zusätzlich für ihre Vermittlung vergütet werden muss.

Angesichts der beschriebenen, besonderen durch § 9 Nr. 2 AÜG geschaffenen Ausgangssituation folgt aus den durch die Beteiligte zu 3) geschlossenen Tarifverträgen, die sämtlich in der Zeit nach dem Inkrafttreten der Neufassung des AÜG, also nach dem 01.01.2003, geschlossen wurden, nicht die Indizwirkung sozialer Mächtigkeit im Sinne Tarifrechts.

Tarifverträge aus der Zeit vor dem 01.01.2003 sind im Übrigen von der Beteiligten zu 3), die erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Änderung des AÜG gegründet worden ist, nicht abgeschlossen worden. Eine Indizwirkung insoweit kann es vorliegend daher auch nicht geben.

Die soziale Mächtigkeit ergibt sich ebenfalls nicht in Hinblick auf die Anzahl der von der Beteiligten zu 3) mittelbar vertretenen Arbeitnehmer. Diese können zwar nicht bei der Beteiligten zu 3) selbst organisiert sein, da es sich bei ihr um eine Spitzenorganisation handelt. Nach deren Satzung (§ 3 Abs. 1) können keine natürlichen Personen Mitglieder der Beteiligten zu 3) sein, sondern ausschließlich die Mitgliedsgewerkschaften des Beteiligten zu 5). Eine soziale Mächtigkeit könnte allerdings daraus erwachsen, dass die Beteiligte zu 3) in dem von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich mittelbar eine große Anzahl von Leiharbeitnehmern ihrer Mitgliedsgewerkschaften vertritt.

Hierzu tragen die Beteiligte zu 3) und die Beteiligten zu 8) – 11) nichts vor. Sofern im Anhörungstermin noch die Mitgliedszahlen der Beteiligen zu 8) – 11) zu Protokoll gegeben wurden, ist dies – abgesehen davon, dass diese von der Antragstellerseite mit Nichtwissen bestritten wurden – nicht aussagekräftig. Denn hierbei wird nicht danach differenziert, wie hoch daran der Anteil der Leiharbeitnehmer ist, also der Anteil in dem Bereich, in dem die Beteiligte zu 3) ausschließlich tätig ist.

Im Allgemeinen wird allerdings stark bezweifelt, dass im Leiharbeitsbereich überhaupt eine nennenswerte Anzahl von Arbeitnehmern gewerkschaftlich organisiert ist, vielmehr wird die Bezugnahme auf einen bereits existierenden Tarifvertrag gemäß § 9 Nr. 2 letzter Halbsatz AÜG als der Normalfall angesehen. Der Anteil der tarifgebundenen Arbeitnehmer wird von dem Beteiligten zu 12) und in der Literatur weitgehend als gegen Null tendierend eingeschätzt (s. Schriftsatz der Beteiligten zu 12) vom 09.03.2009, S. 27, Bl. 597; m.w.N.).

Bei Leiharbeitnehmern handelt es sich auch nicht um eine homogene, relativ kleine, aber spezialisierte Gruppe, der bereits aufgrund ihrer Spezialisierung eine hohe Durchsetzungskraft zukommt.

Eine kaum vorhandene Mitgliederstärke wird indes nicht durch die oben dargestellte gesetzliche Ausgangssituation „kompensiert“, wie insbesondere der Beteiligte zu 12) (a.a.O.) meint, mit der Folge, dass der Beteiligten zu 3) die erforderliche soziale Mächtigkeit gleichwohl zukommen soll.

Zwar kommt einer Arbeitnehmervereinigung im Leiharbeitsbereich eine gewisse Mächtigkeit dadurch zu, dass sie sich bei Tarifverhandlungen als „Rückfallposition“ auf die gesetzliche Regelung berufen kann.

Diese Mächtigkeit folgt allerdings aus der gesetzlichen Konstruktion und ist keine soziale Mächtigkeit im Sinne des Tarifrechts, da ihr die notwendige sozialökonomische Anbindung an den hier in Rede stehenden Arbeitsmarkt fehlt. Darauf, dass diese Anbindung an den maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht entbehrlich ist, weist schon die Formulierung in § 9 Nr. 2 AÜG selbst hin, worin geregelt ist, dass Abweichungen vom „Equal Pay / Equal Treatment“ - Grundsatz (nur) aufgrund eines Tarifvertrages zulässig sind, nicht etwa auf Grund „sonstiger Vereinbarungen“.

Dies wird zusätzlich deutlich vor dem Hintergrund, dass die arbeitsvertragliche Inbezugnahme von Tarifverträgen vom Gesetz als möglich angesehen wird (§ 9 Nr. 2, letzter Halbs. AÜG), wovon in der Praxis häufig Gebrauch gemacht wird.

Würde die fehlende Mitgliederzahl in Hinblick auf die erforderliche soziale Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung dadurch „kompensiert“, dass sich die Arbeitnehmervereinigung auf das „Equal Pay / Equal Treatment“-Gebot als Machtmittel zurückziehen könnte, würde es auch für die große Zahl von Arbeitsverhältnissen, auf die die Tarifverträge der Beteiligten zu 3) kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme zur Anwendung kommen, an einer Anbindung an den maßgeblichen Arbeitsmarkt fehlen. Die Annahme aber, dass Tarifverträge ein größeres „Richtigkeitsvertrauen“ genießen als der Arbeitsvertrag des Einzelnen, verlangt grundsätzlich danach, die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung von einer gewissen Durchsetzungskraft und Mächtigkeit abhängig zu machen, die nach Auffassung der Kammer tatsächlich begründet vorhanden sein muss.

Die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) ist im Übrigen auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.12.2004 (1 BvR 2283/03) anerkannt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die gesetzliche Regelung der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG nicht gegen Grundrechte der beschwerdeführenden Verleihunternehmen und Arbeitgeberverbände der Leiharbeitsbranche verstoßen. Die Tariffähigkeit speziell der Beteiligten zu 3) ist hingegen nicht Verfahrensgegenstand gewesen.

Auch im Übrigen sind keine Umstände gegeben, die auf die erforderliche soziale Mächtigkeit der Beteiligten zu 3) schließen lassen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Gewerkschaft auch von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Der Abschluss von Tarifverträgen erfordert Vorbereitungen. Hierfür sind die wirtschaftlichen Entwicklungen und sonstigen Rahmenbedingungen zu beobachten und zu prognostizieren, um daraus die Tarifforderungen zu entwickeln. Auch muss die tatsächliche Durchführung eines Tarifvertrags überwacht und abgesichert werden. Das Verhandlungsergebnis, das regelmäßig Kompromisscharakter hat, muss verbandsintern vermittelt und durchgesetzt werden. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um als Gewerkschaft Tarifverträge abschließen zu können. An den erforderlichen Organisationsaufbau können dabei keine starren Mindestanforderungen gestellt werden. Maßgeblich sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob die Organisation ihre Aufgaben in dem selbst bestimmten Zuständigkeitsbereich erfüllen kann.

Weder von der Beteiligten zu 3) noch von anderen Beteiligten erfolgte trotz entsprechender Auflage eine Darlegung, wie die Beteiligte zu 3) - abgesehen von der bereits behandelten Frage des Mitgliederbestandes - auch nach ihrer Organisationsstruktur im Einzelnen in der Lage sein soll, sich in Tarifverhandlungen mit ihren Forderungen durchzusetzen.

Nicht nachzuvollziehen ist schon, wie die Forderungen der Beteiligten zu 3), mit denen sie sich in Tarifverhandlungen begibt, konkret entwickelt werden. Die oben in den Gründen zu I) wiedergegebenen Behauptungen der Beteiligten zu 3) sind sehr allgemein gehalten und wurden auch in der Anhörung nicht maßgeblich ergänzt.

Es finden sich keine konkreten Hinweise für eine Teilnahme der betroffenen Leiharbeitnehmer an der Willensbildung der Beteiligten zu 3). Es ist auch nicht nachzuvollziehen, wie eine Betreuung der Arbeitnehmer in dem hier betroffenen Bereich der Leiharbeit auf Grund der Infrastruktur der Beteiligten zu 3) konkret möglich sein soll und wie die Umsetzung und Einhaltung der abgeschlossenen Tarifverträge sichergestellt wird. Zwar behauptet die Beteiligte zu 3) pauschal, sie verfüge über eine „hinreichend leistungsfähige Organisationsstruktur“ und verweist hierbei allgemein auf die hauptamtlichen Mitarbeiter der ihr angehörenden Mitgliedsgewerkschaften und zahlreiche ehrenamtliche Mitarbeiter, ohne dabei das Vorhandensein eigener hauptamtlicher Mitarbeiter zu behaupten. Hieraus ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Beteiligte zu 3) konkret in dem hier maßgeblichen Leiharbeitsbereich über eine Organisationsstruktur verfügt, der ihr eine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit verleiht. Dies gilt umso mehr, als sie nach ihrem Organisationsbereich regional nicht begrenzt ist und Leiharbeit in einer großen Zahl von Betrieben stattfindet.

Die soziale Mächtigkeit und damit Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) lässt sich vorliegend auch nicht aus der möglichen sozialen Mächtigkeit ihrer Mitgliedsorganisationen ableiten.

Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen kann sich die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) zwar grundsätzlich auch aus der Tariffähigkeit ihrer Mitgliedsorganisationen ergeben. Abgesehen davon, dass die Tariffähigkeit nicht bei allen vier Mitgliedsorganisationen der Beteiligten zu 3) positiv festgestellt ist, haben sich die Beteiligten zu 8) – 11) hier jedoch ausweislich der Satzung der Beteiligten zu 3) (Ziffer 7) dafür entschieden, im Bereich der Zeitarbeit selbst nicht auf dem Arbeitsmarkt aufzutreten, sondern die Beteiligte zu 3) ausschließlich handeln zu lassen. So wurde tatsächlich auch seit der Gründung der Beteiligten zu 3) verfahren, es ist kein Tarifvertrag der Beteiligten zu 8) – 11) für den Bereich der Zeitarbeit bekannt.

Durch die „Abtretung“ ihrer Tarifhoheit auf die Beteiligte zu 3) gemäß § 7 der Satzung im Bereich der Zeitarbeit haben die Beteiligten zu 8) – 11) ihre Normsetzungsbefugnis insoweit „verbraucht“ und können daher vorliegend nicht mehr zur sozialen Mächtigkeit der Beteiligten zu 3) für den von ihr gewählten ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Zeitarbeit beitragen. Ein verständiger Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband wird mit den Beteiligten zu 8) – 11) im Wissen um die „Abtretung“ der Tarifhoheit auf die Beteiligte zu 3) keinen Tarifvertrag im Bereich der Zeitarbeit mehr schließen, da er fürchten muss, dass dieser in Hinblick auf den Verbrauch der Normsetzungsbefugnis unwirksam sein könnte, unabhängig von der bereits unter II 2 c aa) angesprochenen Frage einer möglicherweise fehlenden Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 8) – 11) für den Bereich der Zeitarbeit.

Auf die von den Antragstellern ferner aufgeworfene Frage einer möglichen „Tarifunwilligkeit“ der Beteiligten zu 8) – 11) für den Bereich der Zeitarbeit und deren Folgen kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungserheblich an.

Nach allem ist daher festzustellen, dass die Beteiligte zu 3) nicht tariffähig ist.

Gesetze

Gesetze

12 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung


Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 9 Unwirksamkeit


(1) Unwirksam sind: 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwi

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung


(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Lande

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 2 Tarifvertragsparteien


(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. (2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossene

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 3 Versagung


(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller 1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschrifte

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 10 Parteifähigkeit


Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprech

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(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.

(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.

(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.

(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.

(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.

(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller

1.
die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
2.
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
3.
dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.

(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.

(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.