Strafrecht: Bundesverfassungsgericht bestätigt Straffreiheit der Kollektivbeleidigung
Am 28. April bestätigte nun das Bundesverfassungsgericht in einer Kammerentscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur so genannten Kollektivbeleidigung. Zwar mögen PolizistInnen die obige Buchstabenreihenfolge durchaus als beleidigend empfinden, eine Strafbarkeit gemäß § 185 StGB löst das Tragen eines solchen Emblems jedoch nicht ohne Weiteres aus: eine Verurteilung setze voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe beziehe; ansonsten sei der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt. Wer also nun die Bezeichnung „FCK CPS” allgemein als Teil der eigenen Kleidung trägt, bringe damit „eine allgemeine Ablehnung der Polizei” zum Ausdruck und ist darin von der Meinungsfreiheit des Artikel 5 GG geschützt. Nur wenn sich die Meinung beleidigend gegen konkrete Personen richte, nicht gegen das Kollektiv „Polizei”, sei eine Bestrafung gerechtfertigt.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.bverfg.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-023.html
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Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

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Es kann dahinstehen, ob die Bezeichnung eine tatbestandsmäßige Beleidigung darstellt. Diese wäre in jedem Falle gemäß § 193 StGB zu Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.