Strafrecht: Bereits die Setzung eines Links zu einer Internetseite mit kinderpornografischem Inhalt begründet eine Strafbarkeit gemäß § 184 Abs.1 Nr.2 StGB

published on 28/11/2011 15:38
Strafrecht: Bereits die Setzung eines Links zu einer Internetseite mit kinderpornografischem Inhalt begründet eine Strafbarkeit gemäß § 184 Abs.1 Nr.2 StGB
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Strafbar kann sich der Betr
Das LG Karlsruhe hat mit dem Beschluss vom 23.03.09 (Az: Qs 45/09) folgendes entschieden:

Ein Zugänglichmachen i. S. v. § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt demgegenüber bereits dann vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird. Unerheblich ist dabei im Unterschied zu einem Verbreiten, ob die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Daten von dritter Seite tatsächlich genutzt wird.

Die Beschwerde des Beschuldigten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 30.01.2009 - 8 Gs 7/09 - wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.


Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.01.2009 hat das Amtsgericht Pforzheim in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten … wegen des Tatverdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften u. a. die Durchsuchung dessen Person, der Wohnräume mit Nebenräumen sowie des Fahrzeuges angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist auch nach der Vollziehung des Beschlusses am 17.02.2009 zulässig, erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet.

Bei der Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme gemäß § 102 StPO gegen den möglichen Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist lediglich der einfache Verdachtsgrad erforderlich, der im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderung nur gewahrt ist, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, und der Beschuldigte ernsthaft als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.09.2006, 2 BvR 1219/05). Dabei sind die zu suchenden Beweismittel hinreichend konkret individualisiert im Durchsuchungsbeschluss anzuführen. Dem Beschuldigten … wird vorgeworfen, als Betreiber der Internetseite www… mittels Link gezielt auf eine Internetseite mit kinderpornografischen Bilddateien verwiesen zu haben. Im Rahmen der Beschwerdebegründung räumt der Beschuldigte zwar ein, die genannte Homepage zu betreiben, jedoch handele es sich bei dem dort gesetzten Link nicht um ein Zugänglichmachen kinderpornografischer Schriften i. S. v. § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB oder die Teilnahme an der Verbreitung solcher Schriften. Der Beschuldigte sei lediglich das vierte Glied in einer Verlinkungskette und mache sich den fremden Inhalt nicht zu Eigen. Ebenso wenig ergebe sich daraus der Verdacht, dass er selbst kinderpornografische Bilddateien besitze. Ein nach § 184 b StGB strafbarer Besitz solcher kinderpornografischer Schriften könne nicht bereits bei der automatisch vom Computer beim Aufruf der Internetseite vorgenommenen Abspeicherung im sogenannten „Cache“ (Arbeitsspeicher) angenommen werden.

Nach Aktenlage ergibt sich gegen den Beschuldigten der Verdacht zumindest der Teilnahme an dem gem. § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbaren Zugänglichmachen kinderpornografischer Schriften als auch des Besitzes kinderpornografischer Schriften im Sinne von § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB.

Strafbar kann sich der Betreiber einer Homepage bereits dadurch machen, dass er einen gezielten Link zu einer Internetseite mit kinderpornografischem Inhalt setzt und damit diese zu einem eigenen Inhalt macht, für den er gemäß § 7 TMG verantwortlich ist. Grundsätzlich ist dabei unabhängig von dem Sitz des Providers nach dem Weltrechtsprinzip (§ 6 Nr. 6 StGB) das deutsche Strafrecht anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.06.2001 (1 StR 66/01; BGHSt 47, 55 bis 62) den Anwendungsbereich des Verbreitens derartiger Schriften im Internet i. S. v. § 184 StGB wesentlich erweitert. Demnach genügt, dass ein Nutzer Internetseiten aufruft und betrachtet, auch wenn er die Daten nicht selbst auf seinem Rechner auf einem (permanenten) Speichermedium für einen späteren Zugriff ablegt. Ein Verbreiten liegt demnach schon vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers in dem - wenn auch flüchtigen - Arbeitsspeicher, dem sog. „Cache-Speicher“, angekommen ist. Die moderne Datenübertragung im Internet erfordert insoweit einen für diese Form der Publikation spezifischen Verbreitensbegriff. Ein Zugänglichmachen i. S. v. § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt demgegenüber bereits dann vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird. Unerheblich ist dabei im Unterschied zu einem Verbreiten, ob die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Daten von dritter Seite tatsächlich genutzt wird. Der Verteidigung sei insoweit vorliegend aber zugestanden, dass eine täterschaftliche Handlung des Linksetzers meist ausscheidet, weil der Homepagebetreiber durch den bloßen Link über die Datenspeicherung keine eigene Herrschaft hat. Jedoch kann sich der Linksetzer im konkreten Einzelfall der Teilnahme nach den allgemeinen Vorschriften (§ 27 StGB) schuldig machen, wenn er sich die dortigen rechtswidrigen Inhalte zu Eigen macht. Bei undifferenzierten Verweisen auf viele oder sehr umfangreiche Dokumente kann dies im Einzelfall zweifelhaft sein. Grundsätzlich aber wird der Anbieter einer Homepage bereits durch das Einrichten eines Links aktiv (vgl. BGH a. a. O., Seite 60). Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind. Einschränkend ist hier aber im Einzelfall stets zu prüfen, ob sich der Anbieter des Links die strafrechtlich relevanten Inhalte in ausreichender Form zu Eigen macht.

Im vorliegenden Fall war im Hinblick auf die Frage der Beihilfehandlung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Homepagebetreiber nicht nur einen einfachen Link gesetzt hat, sondern gezielt den Weg zu den Zielseiten mit missbilligtem Inhalt mittels sog. Sprungmarken von seiner Seite aus gewiesen hat. Er hat als Anbieter damit bewusst und gezielt den Nutzer mit seinem Ausgangslink auf dem technisch kürzesten Weg zu den inkriminierten Zielseiten navigiert.

Entsprechend den polizeilichen Ermittlungen ist auch davon auszugehen, dass die Seite, auf die der Link führte, bereits zum Zeitpunkt der Setzung des Links entsprechend rechtswidrigen Inhalt enthielt. Nach Aktenlage hat sich der Beschuldigte diesen strafbaren Inhalt der fremden Homepage unter erschwerender Berücksichtigung der eigenen Ausführungen auf seiner Internetseite zu Eigen gemacht. Schließlich konnte in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte bereits seit 1994 dreimal wegen des Besitzes und des Verbreitens derartiger inkriminierter Schriften verurteilt werden musste.

Zudem ist ein Anfangsverdacht gegeben, dass sich der Beschuldigte … auf der Festplatte des beschlagnahmten Computers im Besitz kinderpornografischer Schriften gem. §184 b Abs. 4 Satz 2 StGB befand. Dass es sich im vorliegenden Fall bei den auf den verwiesenen Internetseiten ersichtlichen Digitalbildern um derartige Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) handelt, ergibt sich eindeutig aus den bei der Akte befindlichen Screenshots. Ein vollendeter Besitzerwerb im Sinne von § 184 b Abs. 2 Satz 2 StGB ist entgegen der Auffassung der Verteidigung bereits mit dem automatischen Download in den Arbeitsspeicher dem sogenannten „Cache“ gegeben. Die Strafbarkeitsfolge aufgrund des gezielten Aufrufens von kinderpornografischer Seiten im Internet und ihr Betrachten am Bildschirm mit der Folge einer bloßen Speicherung im flüchtigen Arbeitsspeicher stellt auch keine Form des „Gesinnungsstrafrechtes“ dar, sondern eine in Anbetracht des Schutzzwecks der Norm, pädophile Pornografie nachhaltig zu pönalisieren und insoweit mit den technischen Innovationen des Internets Schritt zu halten, gebotene Auslegung. Demgemäß wird der angegriffene Beschluss mit der Angabe der zu suchenden Computeranlage nebst den Peripheriegeräten der erforderlichen Eingrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses ebenso gerecht, wobei andere weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung der Tatumstände nicht ersichtlich sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.07.2006, StV 2006, 624-625).

Im Ergebnis war die Beschwerde des Beschuldigten mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.


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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde
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Der Qualifikationstatbestand des § 176a II Nr. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern einer nach § 176 II StGB strafbar ist.
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Annotations

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)
2.
Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
3.
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4.
Menschenhandel (§ 232);
5.
unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6.
Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;
7.
Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
8.
Subventionsbetrug (§ 264);
9.
Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.