Strafprozessrecht: Die Würdigung von Zeugenaussagen nach der Strafprozessordnung

published on 17/11/2008 03:05
Strafprozessrecht: Die Würdigung von Zeugenaussagen nach der Strafprozessordnung
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D

Ausführungen zu den Zeugnisverweigerungsrechten finden Sie hier.

Im Gesetz finden sich kaum Anhaltspunkte, wie Zeugenbeweise zu werten sind. Die einzige Aussage enthält § 261 StPO:

"Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung."

Bei Zeugen unterscheidet man zwischen der Glaubwürdigkeit der Person und der Glaubhaftigkeit der Aussage.

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit spielen z.B. eine Rolle, ob die Aussage sich vollständig mit der anderer Zeugen oder der Einlassung des Beschuldigten deckt, so dass es nach einer abgesprochenen Aussage aussieht. Weiterhin sind solche Momente relevant, ob der Zeuge ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat oder andere Aussagemotive existieren.

Bei der Glaubhaftigkeit gilt die Grundregel, der Lügner kommt immer sofort auf den Punkt, kann sich aber an Details nicht erinnern.
Für eine wahrheitsgetreue Aussagen sprechen daher originelle Details, individuelle der Persönlichkeit und dem Bildungsstand entsprechende Ausführungen, eine assoziative Erzählweise mit Detailreichtum und ggf. auch Erweiterungen gegenüber früheren Ausführungen, auch Selbstkorrekturen und Belastungen.

Zu Berücksichtigen sind bei dem vorstehenden auch, ob die Aussagen mit der Wahrnehmungsfähigkeit überein stimmen. Das Nummernschild wird ein Zeitungslesender Mitfahrer, der wegen Kurzsichtigkeit die Brille abgesetzt hat, nur schwer erkannt haben können.

Gegen eine wahrheitsgetreue Aussage sprechen fehlende Details und Abstraktheit der Ausführungen. Ein klares Indiz für Lügen sind natürlich Widersprüche während der Aussage und ggf. Verweigerungen oder stoisches Wiederholen der selben Floskeln.

Neben diesen Erfahrungswerten sind auch Beobachtungen zur Rhetorik des Aussagenden hilfreich. Wenn jemand versucht der Situation zu entflihen, wird sein Blick nach unten links gehen. Wenn er sich versucht zu erinnern, so schaut man unbewußt nach oben und lehnt sich leicht zurück. Ein geschulter Richter, Staatsanwalt und natürlich auch Verteidiger kann anhand solcher Indizien erkennen, wem eher zu glauben ist. Die These, wonach die Anzahl der Zeugen maßgeblich ist daher schlicht falsch.

Rechtsanwalt Dirk Streifler

 

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1 Gesetze

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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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09/06/2016 13:42

Wenn die Aussage des möglichen Tatopfers das einzige Beweismittel ist und sich der Angeklagte nicht zur Sache einlässt.
29/01/2021 12:09

Ist der Vernehmung des Beschuldigten keine Belehrung nach § 136 I 2 i. V. m. § 164 IV 2 StPO durch einen Beamten des Polizeidienstes vorausgegangen, so dürfen Aussagen, die der Beschuldigte während dieser Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn der verteidigte Angeklagte sein Recht zu schweigen ohne Belehrung positiv gekannt hat, wenn er in der Hauptverhandlung der Verwertung zugestimmt oder nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat. Für die Annahme der Beschuldigtenstellung und der daraus resultierenden Belehrungspflichten kommt es neben der Stärke des Tatverdachtes auch auf die subjektive Ansicht des Befragten an, wie er die Fragen des Ermittlungsbeamten verstehen musste. Gewisse Verhaltensweisen durch die Polizei belegen schon nach ihrem äußeren Befund, dass der Polizeibeamte dem Befragten als Beschuldigten gegenübertritt, selbst wenn dies gar nicht seine Absicht ist – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Rechtsanwalt für Strafrecht
17/12/2015 16:33

In der Graffiti-Szene gilt die Regel, dass ein Tag-Schriftzug nur von einem Graffiti-Sprüher benutzt wird und daher individuell zugeordnet werden kann.
23/07/2010 15:40

Das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO soll angesichts der potentiellen Bedeutung der Verlesung für die Zuverl&au
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.