Sozialrecht: Sperrzeit: Eigenkündigung, um in den Genuss einer vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen
published on 27/01/2010 11:36
Sozialrecht: Sperrzeit: Eigenkündigung, um in den Genuss einer vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen
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Eine Eigenkündigung muss nicht in jedem Fall zu einer Sperrzeit führen.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz. Kläger war ein 1953 geborener Arbeitnehmer, der seit 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war. Ihm wurde zum 31. Januar 2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Nach altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Monate gehabt. Um noch in den Genuss der auslaufenden Übergangsregelung zu kommen, kündigte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30. Januar 2006. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte daraufhin eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Das LSG verwies zunächst auf die gesetzlichen Grundlagen: Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 hat der Gesetzgeber die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf grundsätzlich zwölf Monate begrenzt. Die frühere Regelung, die für ältere Arbeitnehmer weitaus längere Bezugszeiten vorsah, galt jedoch weiterhin, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden war. Sodann machten die Richter deutlich, dass die Vorgehensweise des Arbeitnehmers zulässig gewesen sei. Er habe für seine Eigenkündigung und den damit verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen Tag einen wichtigen Grund gehabt. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, habe kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenübergestanden. Die Sperre sei daher zu Unrecht erfolgt (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 50/08).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
LSG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 24.09.2009 (Az: L 1 AL 50/08)
Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitnehmers kann darin zu sehen sein, dass der Arbeitnehmer den Eintritt von Arbeitslosigkeit um einen Tag vorverlegt, um dafür einen um 14 Monate längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erlangen. Sofern kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, haben die Interessen der Versichertengemeinschaft aufgrund des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes zurückzutreten.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 06.05.2008 - S 3 AL 120/06 - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 08.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld dem Grunde nach auch für den Zeitraum vom 01. bis 20.02.2006 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 31.01. bis 20.02.2006 wegen des Eintritts einer Sperrzeit und die Minderung seines Leistungsanspruchs.
Der am ... 1953 geborene Kläger war seit 1968 bei der A GmbH & Co KG (Arbeitgeber) beschäftigt. Mit Schreiben vom 28.06.2005 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.01.2006 unter Einhaltung der ihm obliegenden Kündigungsfrist. Im anschließenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht nahm der Kläger die Kündigungsschutzklage mit Schriftsatz vom 15.02.2006 zurück, nachdem er sich zuvor außergerichtlich mit dem Arbeitgeber über die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 5.500,00 € - tatsächlich ausgezahlt im April 2006 - und die Zahlung einer Treueprämie geeinigt hatte. Eine Treueprämie hat der Kläger nach seinen Angaben nicht erhalten. Mit Schreiben vom 27.01.2006 kündigte der Kläger selbst sein Arbeitsverhältnis zum 30.01.2006.
Der Kläger sprach am 06.07.2005 bei der Beklagten unter Hinweis auf die Kündigung vor, meldete sich am 03.11.2005 arbeitslos und beantragte am 07.11.2005 die Gewährung von Alg. Er legte eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers vom 27.01.2006 vor, die sich auf seine Eigenkündigung vom gleichen Tag bezog. Die Beklagte teilte dem Kläger durch Bescheid vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 mit, dass der Anspruch auf Alg vom 31.01. bis 20.02.2006 wegen einer Sperrzeit ruhe. Er habe das Beschäftigungsverhältnis zum 30.01.2006 gelöst, ohne eine konkrete Aussicht auf eine anschließende Beschäftigung zu haben. Ein wichtiger Grund liege insbesondere nicht in der Kündigung durch den Arbeitgeber zum 31.01.2006. Die Anspruchsdauer mindere sich um 21 Tage. Ab dem 21.02.2006 erhielt der Kläger Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 72,64 € und einem Leistungssatz von 27,91 € für eine Dauer von 780 Kalendertagen (Bewilligungsbescheid vom 08.02.2006). Am 01.04.2006 nahm er erneut eine Beschäftigung auf und steht bis heute in einem Beschäftigungsverhältnis.
Das Sozialgericht Mainz (SG) hat die am 20.03.2006 erhobene Klage durch Urteil vom 06.05.2008 abgewiesen. Ein Anspruch auf Alg stehe dem Kläger wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nicht zu. Auf einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses könne sich der Kläger deshalb nicht berufen, weil er sich durch die Eigenkündigung zum 30.01.2006 aufgrund der Regelungen der §§ 434l Abs. 1 und 127 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eine Anspruchsdauer des Alg von 26 statt von 12 Monaten gesichert habe. Diese wirtschaftlichen Interessen seien allein nicht ausreichend, die Kündigung unter Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft zu rechtfertigen. Der nur geringfügigen Verlängerung der Arbeitslosigkeit sei durch die Verkürzung der Sperrzeit auf drei Wochen Rechnung getragen.
Gegen das ihm am 09.05.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.06.2008 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass er sich zu der Eigenkündigung wegen der Dauer des ihm zustehenden Alg habe veranlasst gesehen. Der Schutzgedanke des § 144 SGB III sei vorliegend nicht verletzt worden, da das Arbeitsverhältnis schon wegen der Kündigung des Arbeitgebers nicht habe fortgesetzt werden können. Das Interesse, bei ohnehin nicht zu vermeidender Beschäftigungslosigkeit wenigstens eine Abfindung zu erhalten, sei vom Bundessozialgericht (BSG) als schützenswert angesehen worden. Dies müsse auch für den vorliegenden Fall gelten. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihm keinen geeigneten Arbeitsplatz habe anbieten können.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 07.02. und 08.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Alg auch für den Zeitraum vom 01.02. bis 20.02.2006 zu. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Alg auch für den 31.01.2006 verfolgt, ist die Berufung unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur der Bescheid vom 07.02.2006, mit welchem die Beklagte über den Eintritt einer Sperrzeit und über die Minderung des Leistungsanspruchs entschieden hat, sondern nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der Bewilligungsbescheid vom 08.02.2006, in welchem die Gewährung von Alg vor dem 21.02.2006 abgelehnt worden ist. Diese Bescheide stellen insoweit eine einheitliche Regelung dar.
Die Beklagte war nicht berechtigt, eine Sperrzeit für den Zeitraum vom 31.01. bis 20.02.2006 festzustellen und eine Minderung des Alg-Anspruchs um 21 Tage festzusetzen. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB III (in der Fassung
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz. Kläger war ein 1953 geborener Arbeitnehmer, der seit 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war. Ihm wurde zum 31. Januar 2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Nach altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Monate gehabt. Um noch in den Genuss der auslaufenden Übergangsregelung zu kommen, kündigte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30. Januar 2006. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte daraufhin eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Das LSG verwies zunächst auf die gesetzlichen Grundlagen: Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 hat der Gesetzgeber die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf grundsätzlich zwölf Monate begrenzt. Die frühere Regelung, die für ältere Arbeitnehmer weitaus längere Bezugszeiten vorsah, galt jedoch weiterhin, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden war. Sodann machten die Richter deutlich, dass die Vorgehensweise des Arbeitnehmers zulässig gewesen sei. Er habe für seine Eigenkündigung und den damit verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen Tag einen wichtigen Grund gehabt. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, habe kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenübergestanden. Die Sperre sei daher zu Unrecht erfolgt (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 50/08).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
LSG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 24.09.2009 (Az: L 1 AL 50/08)
Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitnehmers kann darin zu sehen sein, dass der Arbeitnehmer den Eintritt von Arbeitslosigkeit um einen Tag vorverlegt, um dafür einen um 14 Monate längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erlangen. Sofern kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, haben die Interessen der Versichertengemeinschaft aufgrund des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes zurückzutreten.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 06.05.2008 - S 3 AL 120/06 - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 08.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld dem Grunde nach auch für den Zeitraum vom 01. bis 20.02.2006 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 31.01. bis 20.02.2006 wegen des Eintritts einer Sperrzeit und die Minderung seines Leistungsanspruchs.
Der am ... 1953 geborene Kläger war seit 1968 bei der A GmbH & Co KG (Arbeitgeber) beschäftigt. Mit Schreiben vom 28.06.2005 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.01.2006 unter Einhaltung der ihm obliegenden Kündigungsfrist. Im anschließenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht nahm der Kläger die Kündigungsschutzklage mit Schriftsatz vom 15.02.2006 zurück, nachdem er sich zuvor außergerichtlich mit dem Arbeitgeber über die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 5.500,00 € - tatsächlich ausgezahlt im April 2006 - und die Zahlung einer Treueprämie geeinigt hatte. Eine Treueprämie hat der Kläger nach seinen Angaben nicht erhalten. Mit Schreiben vom 27.01.2006 kündigte der Kläger selbst sein Arbeitsverhältnis zum 30.01.2006.
Der Kläger sprach am 06.07.2005 bei der Beklagten unter Hinweis auf die Kündigung vor, meldete sich am 03.11.2005 arbeitslos und beantragte am 07.11.2005 die Gewährung von Alg. Er legte eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers vom 27.01.2006 vor, die sich auf seine Eigenkündigung vom gleichen Tag bezog. Die Beklagte teilte dem Kläger durch Bescheid vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 mit, dass der Anspruch auf Alg vom 31.01. bis 20.02.2006 wegen einer Sperrzeit ruhe. Er habe das Beschäftigungsverhältnis zum 30.01.2006 gelöst, ohne eine konkrete Aussicht auf eine anschließende Beschäftigung zu haben. Ein wichtiger Grund liege insbesondere nicht in der Kündigung durch den Arbeitgeber zum 31.01.2006. Die Anspruchsdauer mindere sich um 21 Tage. Ab dem 21.02.2006 erhielt der Kläger Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 72,64 € und einem Leistungssatz von 27,91 € für eine Dauer von 780 Kalendertagen (Bewilligungsbescheid vom 08.02.2006). Am 01.04.2006 nahm er erneut eine Beschäftigung auf und steht bis heute in einem Beschäftigungsverhältnis.
Das Sozialgericht Mainz (SG) hat die am 20.03.2006 erhobene Klage durch Urteil vom 06.05.2008 abgewiesen. Ein Anspruch auf Alg stehe dem Kläger wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nicht zu. Auf einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses könne sich der Kläger deshalb nicht berufen, weil er sich durch die Eigenkündigung zum 30.01.2006 aufgrund der Regelungen der §§ 434l Abs. 1 und 127 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eine Anspruchsdauer des Alg von 26 statt von 12 Monaten gesichert habe. Diese wirtschaftlichen Interessen seien allein nicht ausreichend, die Kündigung unter Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft zu rechtfertigen. Der nur geringfügigen Verlängerung der Arbeitslosigkeit sei durch die Verkürzung der Sperrzeit auf drei Wochen Rechnung getragen.
Gegen das ihm am 09.05.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.06.2008 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass er sich zu der Eigenkündigung wegen der Dauer des ihm zustehenden Alg habe veranlasst gesehen. Der Schutzgedanke des § 144 SGB III sei vorliegend nicht verletzt worden, da das Arbeitsverhältnis schon wegen der Kündigung des Arbeitgebers nicht habe fortgesetzt werden können. Das Interesse, bei ohnehin nicht zu vermeidender Beschäftigungslosigkeit wenigstens eine Abfindung zu erhalten, sei vom Bundessozialgericht (BSG) als schützenswert angesehen worden. Dies müsse auch für den vorliegenden Fall gelten. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihm keinen geeigneten Arbeitsplatz habe anbieten können.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 07.02. und 08.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Alg auch für den Zeitraum vom 01.02. bis 20.02.2006 zu. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Alg auch für den 31.01.2006 verfolgt, ist die Berufung unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur der Bescheid vom 07.02.2006, mit welchem die Beklagte über den Eintritt einer Sperrzeit und über die Minderung des Leistungsanspruchs entschieden hat, sondern nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der Bewilligungsbescheid vom 08.02.2006, in welchem die Gewährung von Alg vor dem 21.02.2006 abgelehnt worden ist. Diese Bescheide stellen insoweit eine einheitliche Regelung dar.
Die Beklagte war nicht berechtigt, eine Sperrzeit für den Zeitraum vom 31.01. bis 20.02.2006 festzustellen und eine Minderung des Alg-Anspruchs um 21 Tage festzusetzen. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB III (in der Fassung
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(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
- 1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder - 2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.