Namensnennung des Ehemannes einer prominenten Moderatorin

published on 09/01/2011 19:13
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auch wenn
Das LG Berlin hat mit dem Urteil vom 08.12.2009 (Az: 27 O 943/09) folgendes entschieden:

Die einstweilige Verfügung vom 8. Oktober 2009 wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.


Tatbestand

Der Antragsteller, der Unternehmensjurist ist, ist seit ... 2009 standesamtlich und seit ... 2009 kirchlich mit der Moderatorin ... verheiratet.

Die Antragsgegnerin veröffentlichte in der Zeitschrift ... Nr. ... vom 23. September 2009 auf Seite 9 den nachfolgend in Ablichtung wiedergegeben Artikel mit der Überschrift „... Blaues Blut geheiratet: Die ... ist adlig“, der sich auch mit dem Antragsteller befasst (Anlage 1 zur Antragsschrift):

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er eine identifizierende Berichterstattung unter Nennung seiner persönlichen Daten wie Namen, Alter sowie Tag und Ort seiner Heirat nicht dulden müsse.

Der Antragsteller hat am 6. Oktober 2009 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„Bereits am ... hat sie am ... (36) standesamtlich geheiratet. Die großes Sause steigt am 3. Oktober in einem Schloss in ... mit 100 geladenen Gästen.“

Gegen die zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch erhoben.

Sie ist der Ansicht, dass die Berichterstattung zulässig sei. Bei der Ehefrau des Antragstellers handele es sich um eine sehr bekannte und beschäftigte Fernsehmoderatorin, Schauspielerin und Sängerin, die sich selbst offensiv vermarkte. Die Hochzeit einer derart bekannten Persönlichkeit könne, weil die von ihr bislang öffentlich vertretenen Lebensentwürfe mit dem realen Leben verglichen werden könnten, der Öffentlichkeit als Bestätigungs- oder Kontrastbild für diese öffentlich vertretenen Lebensentwürfe dienen. Zu den Eckpfeilern der persönlichen Lebensgestaltung, an denen sich die Öffentlichkeit orientiere, zähle aber gerade die Frage, ob und ggf. mit wem sich die bekannte Persönlichkeit zur Ehe bekenne. In der Rechtsprechung sei daher anerkannt, dass sogar Details der Feierlichkeiten, um die es hier nicht einmal gehe, veröffentlicht werden dürften. Der Antragsteller sei von dem öffentlichen Interesse an der Person seiner Ehefrau reflexartig als Begleiter betroffen und müsse die Veröffentlichung, die ohnehin nur seine Sozialsphäre betreffe, hinnehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 06. Oktober 2009 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass es irrelevant sei, ob man ihn im Internet im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit auffinden könne, denn vorliegend sei ein ganz anderer Sachzusammenhang betroffen. Er habe sich privat entschlossen, zu heiraten, aber alles dafür getan, nicht in die Öffentlichkeit zu gelangen, indem er seine Ehefrau bei öffentlichen Anlässen nie begleitet habe. Anders als in der von der Antragsgegnerseite genannten Rechtsprechung sei er vor der Heirat in der Öffentlichkeit gerade völlig unbekannt gewesen. Deshalb genieße er auch den vollen Anonymitätsschutz. Unproblematisch hätte die Antragsgegnerin im Übrigen über die Hochzeit von Frau ... mit einem „Adligen“ schreiben können, ohne die genauen Daten des Antragstellers sowie Ort und Anzahl der Gäste zu nennen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist (§§ 925 Abs. 2, 936 ZPO). Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin gemäß §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG die Unterlassung der angegriffenen Berichterstattung verlangen, weil die Nennung von Namen und Alter des Antragstellers sowie sonstiger Details der Hochzeit ihn rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser Ausprägung nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr können im Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit Vorrang haben.

Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 16. März 2007 - 9 U 88/06 - hierzu zusammenfassend ausgeführt:

„Ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen vorliegt, ist anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen, denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden.

Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person, insbesondere einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Person, gehört das Recht auf Anonymität. Dieses Recht folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gibt einen Anspruch dagegen, persönliche Lebenssachverhalte zu offenbaren und seine Person so der Öffentlichkeit insbesondere durch Identifizierung und Namensnennung verfügbar zu machen. Danach kann der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden.

Auch das Recht auf Anonymität ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten. Er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist.

Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht.

Maßgeblich kann in diesem Zusammenhang nicht sein, ob die Berichterstattung über das die Öffentlichkeit interessierende Geschehen auch ohne Namensnennung erfolgen kann. Richtig ist lediglich, dass in Fällen der identifizierenden Berichterstattung die Rücksicht auf die Persönlichkeit des Betroffenen es der Presse gebietet, mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass eine identifizierende Berichterstattung stets bereits dann unzulässig ist, wenn die Berichterstattung auch ohne Namensnennung erfolgen kann. In diesem Sinne wäre - mit Ausnahme der Berichterstattung über ohnehin bereits im Lichte der Öffentlichkeit stehende Personen, wie etwa Prominente - nahezu jede identifizierende Berichterstattung unzulässig, wenn nur bei Verzicht auf die Nennung des Namens der handelnden Person ein berichtenswerter Inhalt verbleibt. Dies würde die Pressefreiheit als auch das Recht zur freien Meinungsäußerung von vornherein in unzulässiger Weise einschränken. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten, handelnden Person besteht. (...) Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten.“

Nach diesen Grundsätzen führt die Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Anonymität als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers (Art. 1 und 2 Absatz 1 GG) einerseits sowie dem Recht der Antragsgegnerin auf Pressefreiheit (Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG) andererseits im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller es nicht hinnehmen muss, dass die Antragsgegnerin durch Nennung von Namen und Alter identifizierend über ihn berichtet. Ebenso wenig muss er es dulden, dass Details seiner Hochzeit veröffentlicht werden.

Daran, dass die Ehefrau des Antragstellers überhaupt geheiratet hat, besteht allerdings ein berechtigtes Informationsinteresse. Das LG Köln hat zur Hochzeit eines Fernsehmoderators geurteilt:

„(...) Unzweifelhaft stellt die Hochzeit des Fernsehmoderators K. ein Ereignis der Zeitgeschichte dar.“

Das HansOLG hat - ebenfalls zur Hochzeit eines Fernsehmoderators - ausgeführt:

„Die Heirat der Klägerin und des als Moderator mehrerer Fernsehsendungen bekannten ... war ein gesellschaftliches Ereignis von nicht ganz untergeordneter Bedeutung“

Zur Begründung hat das HansOLG in einer früheren Entscheidung ausgeführt:

„(...) Gerade Feierlichkeiten wie Hochzeiten sind dazu geeignet, das reale Leben prominenter Persönlichkeiten damit zu vergleichen, wie sie sich bislang gegenüber der Öffentlichkeit präsentiert haben, und damit als Bestätigungs- oder Kontrastbild für die von ihnen öffentlich vertretenen Lebensentwürfe zu dienen.“:

Dem schließt sich die Kammer an.

Ist von der Zulässigkeit der Berichterstattung über die Hochzeit der Lebensgefährtin des Antragstellers auszugehen, folgt daraus aber nicht notwendig ein überwiegendes Öffentlichkeitsinteresse auch an der Person des „Geheirateten“ und dessen Identifizierbarkeit. Vielmehr gilt:

Zwar ist auch die Beteiligung des Antragstellers als Ehemann an dem Ereignis Heirat ein zeitgeschichtliches Ereignis, denn die Frage, ob bekannte Persönlichkeiten, wie die Ehefrau des Antragstellers, die von ihnen öffentlich repräsentierten Werte und Erscheinungsformen wirklich „leben“ oder ob sie „in Wirklichkeit“ nicht ganz anders sind, erstreckt sich, wenn eine Person von hohem öffentlichen Interesse heiratet, auch auf den Ehegatten. Daraus folgt aber bei Abwägung der widerstreitenden Interessen (Anonymitätsinteresse des Antragstellers einerseits, Pressefreiheit andererseits) nicht, dass auch Name und Alter des Antragstellers genannt werden durften. Denn das Anonymitätsinteresse des Antragstellers überwiegt hier.

Der Antragsteller selbst ist in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung getreten, er ist ihr völlig unbekannt, so dass an ihm und seiner Biographie - unabhängig von seiner Ehefrau - ein Informationsinteresse nicht bestehen kann. Zwar kann auch an Angehörigen der - nach früherer Terminologie - absoluten Person der Zeitgeschichte, als die die Ehefrau des Antragstellers allerdings wohl auch nicht anzusehen wäre, aufgrund der „Begleiter-Situation“ ein „abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit“ entstehen und sie dadurch - ebenfalls nach früherer Terminologie - zur relativen Person der Zeitgeschichte werden. Dieses abgeleitete Interesse resultiert jedoch nach Ansicht der Kammer daraus, dass die Begleitperson gemeinsam mit der bekannten Person in der Öffentlichkeit auftritt oder deren öffentliche Funktion mit ihr gemeinsam oder für sie wahrnimmt. All dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller ist - soweit ersichtlich, Abweichendes ist jedenfalls nicht dargelegt - gerade nicht mit seiner jetzigen Ehefrau in der Öffentlichkeit gemeinsam aufgetreten. Weder er, noch seine Ehefrau, haben sich in der Öffentlichkeit zu seiner Person geäußert. Der Antragsteller hat auch, gerade wenn er weiter eigenständig einer beruflichen Tätigkeit nachgehen will, berechtigte Interessen daran, nicht von Geschäftspartnern, Kunden usw. als „Anhängsel“ seiner Frau wahrgenommen zu werden.

Aus dem Gesichtspunkt einer Namensänderung seiner Ehefrau, folgt ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, speziell ihrer „Fans“, schon deshalb nicht, weil darüber, dass sie ihren Namen geändert hat, gar nicht berichtet wird.

Auch kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass der Name des Antragstellers deshalb habe genannt werden dürfen, weil ein berechtigtes Öffentlichkeitsinteresse daran bestehe, dass die Ehefrau des Antragstellers nunmehr „adlig“ sei und auch die möglichen Nachkommen in den Adelsstand gehoben würden. Abgesehen davon, dass der Adelsstand sei 1918 abgeschafft ist, weshalb ein „von“ lediglich Namensbestandteil ist und keinen Titel darstellt, gilt, dass nicht ersichtlich ist, warum dem Berichterstattungsinteresse nicht dadurch hätte genügt werden können, dass mitgeteilt worden wäre, dass der Antragsteller ein „Adliger“ sei. Mit dieser Information wäre auch der Öffentlichkeit in hinreichender Weise ermöglicht worden, etwaige von Ehefrau des Antragstellers in der Öffentlichkeit diesbezüglich vertretene Ansichten einer Überprüfung und einem Vergleich mit der Wirklichkeit gegenüberzustellen.

Ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Alter des Antragstellers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar können gerade erhebliche Altersunterschiede zwischen Paaren Anlass zu gesellschaftspolitischen Diskussionen geben. Hier ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern öffentlich über die Altersfrage diskutiert werden könnte, da die Eheleute alterstechnisch besonders nahe beieinander liegen.

Auch über die Details der Hochzeit durfte nicht wie geschehen berichtet werden. Soweit das OLG Hamburg in der von der Antragsgegnerin als Anlage AG 5 eingereichte Entscheidung vom 21. Oktober 2008 die Ansicht vertritt, dass in der Mitteilung des Ablaufs der Hochzeitsfeierlichkeiten, der Beschreibung der Örtlichkeiten usw. kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre liege, liegt der Fall anders, da dort die bevorstehende Hochzeit in der Öffentlichkeit bekannt war. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass dies hier anders war, sind die Interessen des Antragstellers an der Geheimhaltung der Daten, angesichts der Tatsachen, dass bei Bekanntgabe von Zeit und weitgehend auch Ort, Störungen durch Schaulustige und Pressevertreter drohten, als überwiegend einzustufen.

Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf die als Anlage AG 6 eingereichte Entscheidung des Kammergerichts vom 23. Juni 2006 (9 U 133/06) berufen. Denn das Kammergericht stellt für die Zulässigkeit der Veröffentlichung der genauen Örtlichkeiten angesichts der „überragenden Prominenz“ des Antragstellers - die hier bezüglich der Ehefrau des Antragstellers nach Auffassung der Kammer ohnehin nicht vergleichbar gegeben ist, s. o. - darauf ab, dass dort beabsichtigt war in „bekannten Sehenswürdigkeiten“ zu heiraten. Auch wenn das Kammergericht insoweit seine Ansicht nicht näher begründet, mag der Gedanke eine Rolle gespielt haben, dass mit den außerordentlich berühmten Orten ... auf dem ... und ... ein gewisses Statement auch zur eigenen Wichtigkeit verbunden sein mag. Aus der Mitteilung, es sei ein Schloss in ... gewählt worden, kann indes diesbezüglich überhaupt nichts hergeleitet werden und die Öffentlichkeit daher insoweit auch nicht zu einer Debatte mit Sachgehalt angeregt werden. Es kann sich nämlich bei diesem Schloss sowohl um ein auch von „Normalsterblichen“ zwecks Hochzeiten zu mietendes heruntergekommenes „Ost-Schloss“ handeln, ebenso gut aber auch um den Familiensitz derer von ... oder ein Prunkpalais, hier bleibt alles offen. Dass über die Gästezahl nicht berichtet werden darf, folgt im übrigen gerade aus dem Beschluss des Kammergerichts, wonach die Berichterstattung über „Einladungen“ nicht für zulässig gehalten wurde.

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der rechtswidrigen Veröffentlichung zu vermuten und hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es - bezogen auf Namen und Alter des Antragstellers - fehlt.


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(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.