Mietminderung: Ein Schlüssel für die Tiefgarage ist zu wenig

bei uns veröffentlicht am27.05.2013

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Wenn im Vertrag die Zahl der Schlüssel nicht festgelegt ist, dann muss man sich an der Anzahl der Wohnungsnutzer orientieren.
Überlässt der Vermieter seinen Mietern nur einen Schlüssel für die Tiefgarage und verweigert die Herausgabe weiterer Exemplare, berechtigt dies zu einer Mietminderung.

Das machte das Landgericht (LG) Bonn im Fall eines Ehepaars deutlich, dass eine Wohnung mit Tiefgarage gemietet hatte. Der Vermieter stellte für die Garage nur einen Schlüssel zur Verfügung. Das erwies sich im Alltag als äußerst unpraktisch, denn Frau und Mann mussten ständig eine gegenseitige Schlüsselübergabe einplanen. Als sie den Vermieter um ein zweites Exemplar baten, lehnte dieser ab. Der Verwaltungsaufwand sei zu hoch. Daraufhin minderten die Eheleute die monatliche Miete wegen eines Mangels um zehn Prozent.

Das sei im Grundsatz gerechtfertigt, entschieden die Richter. Sie gewährten zwar nur eine fünfprozentige Minderung, prangerten den Schlüssel-Geiz aber ebenfalls an. Wenn im Vertrag die Zahl der Schlüssel nicht festgelegt sei, dann müsse man sich eben an der Anzahl der Wohnungsnutzer orientieren. Der Koordinierungsaufwand eines ständigen Schlüsseltausches könne niemandem langfristig abverlangt werden. Im konkreten Fall - auch wenn es sich "nur" um den Zugang zur Tiefgarage handelte - liege eindeutig ein Mangel der gesamten Mietsache vor. (LG Bonn, 6 S 90/09).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LG Bonn Urteil vom 01.02.2010 (Az: 6 S 90/09)

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 05.05.2009 - Az.: 105 C 189/08 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 12% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 88%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 64% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 36 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Berufung ist statthaft. Das Amtsgericht hat die Berufung § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Beklagten haben gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 12.05.2009 zugestellte Urteil am 03.06.2009 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.

Die Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Mietzahlungen für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006 mehr zu. Zwar stand der Klägerin ein Restmietanspruch für diesen Zeitraum in Höhe von 293,12 € zu, dieser ist jedoch durch (Hilfs-) Aufrechnung der Beklagten untergegangen. Zwar betrug die vertraglich vereinbarte Miete zunächst 527,- € zzgl. 41,- € Stellplatzmiete und 180,- € Betriebskostenvorauszahlung, insgesamt 748,- €. Die Miete war jedoch gemäß § 536 BGB gemindert, weil die Mietsache mangelhaft war. Aufgrund des von der Klägerin nicht angefochtenen erstinstanzlichen Urteils steht fest, dass die Miete infolge eines Schimmelschadens jedenfalls seit dem 01.08.2005 um 10% gemindert war. Unstreitig bestand ab Juli 2005 bis zum 10.01.2006 ein Wasserschaden. Auch der Umfang des Schadens ist als unstreitig anzusehen, nachdem die Beklagten durch Vorlage von Lichtbildern und einer Zeittafel Zeitablauf und Entwicklung des Schadens substantiiert dargelegt haben. Dieser Darlegung ist die Klägerin weder erstinstanzlich, noch im Berufungsverfahren substantiiert entgegen getreten. Danach ist die vom Amtsgericht angenommene und auch von der Klägerin berücksichtigte Minderung um 10% ab 01.08.2005 angemessen. Hiervon ist auch die Klägerin ausgegangen, die - wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - eine Minderung in Höhe von insgesamt 302,33 € berücksichtigt hat, wenngleich sich deren Höhe, die nicht 10% der Miete entspricht und von der Klägerin auch nicht erläutert wurde, nicht erschließt.

Darüber hinaus war die Miete seit Juli 2005 gemindert, weil die Klägerin den Beklagten die Herausgabe eines weiteren Schlüssels für die Tiefgarage verweigerte. Allerdings liegt ein Mangel der Mietsache nach Überzeugung der Kammer nicht darin, dass die Klägerin einen etwaigen Anspruch der Beklagten auf einen „barrierefreien“ Zugang nicht erfüllt hat. Denn die Beklagten hatten keinen entsprechenden Anspruch aus § 554a BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Mieter vom Vermieter nur die Zustimmung zur Vornahme baulicher Veränderungen oder sonstiger Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Eine Behinderung wurde hier von den Beklagten - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - vorgerichtlich nicht geltend gemacht. Eine Behinderung im Sinne des § 554a BGB lag auch nicht vor. Gem. § 3 BGG liegt eine Behinderung vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Danach sind Kleinkinder, die nicht laufen können, ebenso wenig im Sinne dieser Vorschrift behindert, wie Mütter nach der Entbindung. Darüber hinaus ist der Existenz des § 554a BGB zu entnehmen, dass eine nicht behindertengerechte Ausstattung nicht ohne weiteres einen Mangel der Mietsache darstellt. Denn während der Vermieter Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen hat, muss der Mieter nach § 554a BGB die bauliche Veränderung zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs auf seine Kosten vornehmen. Die Beklagten können auch keine Ansprüche aus § 19 AGG herleiten, weil dieses Gesetz erst mit Wirkung ab dem 18.08.2006 in Kraft trat und § 19 gemäß § 33 Abs. 3 AGG nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die nach dem 1.12.2006 begründet wurden. Das Mietverhältnis der Parteien wurde jedoch davor begründet.

Die Beklagten hatten allerdings auch ohne dies vertraglich einen Anspruch auf Überlassung eines weiteren Tiefgaragenschlüssels. Denn die Parteien haben in § 1.7 des Mietvertrages vereinbart dass der Mieter für die Dauer der Mietzeit alle erforderlichen Schlüssel erhält, welche die Nutzung des Mietgegenstandes ermöglichen, wohingegen der Mieter zusätzliche Schlüssel nur mit Einwilligung des Vermieters anfertigen darf. Da die Beklagten auch einen Tiefgaragenstellplatz gemietet hatten, gehörten zu den nach § 1.7 des Mietvertrages auch Schlüssel zur Tiefgarage. Allerdings haben die Parteien keine Vereinbarung zur Anzahl der zu überlassenden Schlüssel getroffen. Fehlt eine vertragliche Regelung über die Anzahl der zu überlassenden Schlüssel, bemisst sich die Anzahl der zu überlassenden Haus- und Wohnungsschlüssel grundsätzlich nach der Zahl der Wohnungsnutzer. Der Mieter kann auch darüber hinaus so viele Haustürschlüssel verlangen, wie er für seine individuellen Zwecke benötigt. Wie viele Schlüssel der Vermieter dem Mieter überlassen muss, ist daher in jedem Einzelfall anhand der individuellen Interessen der Mieter und berechtigter Belange des Vermieters zu prüfen. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Schlüsseln, die den Zugang zur Tiefgarage und über die Tiefgarage zum Haus ermöglichen. Vorliegend hatten die Beklagten auch ohne Berücksichtigung der der Klägerin nicht mitgeteilten Umstände der Geburt und der Krankheit des älteren Kindes ein nachvollziehbares und vernünftiges Interesse an einem ebenerdigen Zugang zum Aufzug über die Tiefgarage - die sie als Mieter eines Stellplatzes grundsätzlich nutzen durften - dargelegt, dem die Klägerin ohne erheblichen Aufwand hätte entsprechen können. Dem standen überwiegende Interessen der Klägerin nicht entgegen. Vertraglich hatten die Parteien die Zahl der zu überlassenden Tiefgaragenschlüssel nicht auf einen beschränkt. Der von der Klägerin behauptete hohe Verwaltungsaufwand, der in der Fertigung eines weiteren Tiefgaragenschlüssels zu sehen ist, kann ebenso wenig nachvollzogen werden, wie die Behauptung der Klägerin, mit der Überlassung nur eines Schlüssels solle die unberechtigte Nutzung der Tiefgarage mit mehreren Schlüsseln verhindert werden. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Tiefgarage von den Beklagten, die einen Stellplatz gemietet hatten, nur mit einem Pkw genutzt werden durfte. Ein Interesse, den Mietern nur einen Schlüssel zu überlassen, folgt hieraus nicht. Denn die Überlassung nur eines Tiefgaragenschlüssels kann nicht verhindern, dass ein Stellplatzmieter mehrere Fahrzeuge in der Tiefgarage abstellt. Deshalb ist für die Frage der Anzahl der zu überlassenden Schlüssel ohne Belang, wie viele Stellplätze gemietet werden. Vielmehr liegt generell schon nahe, dass, auch wenn nur ein Stellplatz vermietet wird, mehrere Schlüssel auszuhändigen sind. Denn sind mehrere Personen Mieter des Stellplatzes, sind sie unabhängig voneinander zu dessen Nutzung berechtigt. Dies gilt erst recht, wenn die Mieter sich ansonsten unzumutbar koordinieren müssten, um sich bei abwechselnder Nutzung des Pkw gegenseitig den Tiefgaragenschlüssel zukommen zu lassen. Die Verweigerung des Tiefgaragenschlüssels stellt einen Mangel der Mietsache dar, der sich nicht nur auf die Nutzung der Tiefgarage beschränkt, sondern sich auch auf die Nutzung der Wohnung erstreckt, weil mit der Miete des Stellplatzes auch der Zugang zum Wohnhaus über die Tiefgarage vertraglich geschuldete Leistung der Klägerin ist. Allerdings wurde die Nutzung der Wohnung nur geringfügig beeinträchtigt, weil der Zugang über den Hauseingang auch mit Kinderwagen, allerdings beschwerlicher, zu erreichen war. Insgesamt hält die Kammer für den hier maßgeblichen Zeitraum zwischen Oktober 2005 und Januar 2006 eine Minderung der Miete in Höhe von insgesamt 15% für angemessen, wobei im Hinblick auf den Schimmelschaden von der Bruttomiete ohne Stellplatzmiete auszugehen ist, also von 1/10 von 707,- €/Monat. Danach hatte die Klägerin für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006 folgende Mietansprüche:

Monat Oktober
Miete 748,00 €
Minderung 108,10 €
Geminderte Miete 639,90 €
Zahlung 359,56 €
Restanspruch 280,34 €

November
748,00 €
108,10 €
639,90 €
634,40 €
5,50 €

Dezember
748,00 €
108,10 €
639,90 €
634,40 €
5,50 €

Januar
748,00 €
34,87 €
713,13 €
711,35 €
1,78 €

293,12 €

Dieser Anspruch ist durch Aufrechnung der Beklagten mit Rückzahlungsansprüchen für überzahlte Mieten der Monate Juni bis September 2005 gemäß § 387 BGBerloschen, und zwar in Höhe von 155,23 € im Wege der Primäraufrechnung, in Höhe von 137,89 € im Wege der Hilfsaufrechnung. Den Beklagten steht gegen die Klägerin ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 301,45 € zu. Die Mietmängel lagen unstreitig bereits im Juli (Wasserschaden) und Juni (Tiefgaragenschlüssel) vor, weshalb die Miete ab Mängelanzeige am 12.07.2005 bzw. Verweigerung der Herausgabe eines weiteren Tiefgaragenschlüssels am 09.06.2005 (Bl. 55) gemindert war, allerdings nur in geringerem Umfange, weil sich in Badezimmer und Flur zwar Wasserflecken an der Wand gebildet hatten, die die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung bereits eingeschränkt haben, aber kein Schimmel. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist eine Minderung für den Zeitraum vor dem Schreiben der Beklagten vom 31.07.2009 (Bl. 59 d. A.) nicht ausgeschlossen. Die Beklagten sind nicht gehindert, eine über den ursprünglich angegebenen Minderungszeitraum hinausgehende Minderung geltend zu machen. Denn unter den Voraussetzungen des § 536 Abs. 1 bis 3 BGB tritt die Minderung ohne weiteres kraft Gesetzes ein, sobald und solange die Gebrauchstauglichkeit der Sache aus den genannten Gründen herabgesetzt oder aufgehoben ist. Eine besondere Erklärung des Mieters setzt die Minderung nicht voraus, so dass sich der Mieter selbst im Rechtsstreit nicht zur Höhe der Minderung zu äußern braucht. Wenn der Mieter die Miete schon im Voraus gezahlt hatte, kann er immer noch den infolge der Minderung zu viel gezahlten Betrag nach § 812 Abs. 1 BGB kondizieren und mit diesem Anspruch gegen zukünftige Mietansprüche des Vermieters aufrechnen. Die Beklagten hatten den Wasserschaden indes bereits mit E-Mail-Schreiben vom 12.07.2005 angezeigt, die Vorenthaltung des Tiefgaragenschlüssels war der Klägerin seit ihrem Schreiben vom 09.06.2005 (Bl. 55 d. A.) bekannt. Die Kammer hält danach in der Zeit vom Juni 2005 bis zum 12.07.2005 im Hinblick auf die Vorenthaltung des weiteren Tiefgaragenschlüssels eine Minderung um 5% auf die Gesamtmiete, in der Zeit vom 13.07. bis zum 31.07.2005 im Hinblick auf den vorenthaltenen weiteren Schlüssel und den bestehenden Wasserschaden von 10% und nachfolgend im Hinblick auf die Entstehung eines Schimmelschadens eine solche von 15% für angemessen. Danach ergibt sich folgender Rückzahlungsanspruch der Beklagten:

Miete
Minderung
Miete
Zahlung
Zahlungsanspruch

Juni
748,00 €
26,18 €
721,82 €
748,00 €
- 26,18 €

Juli
748,00 €
59,07 €
688,93 €
748,00 €
- 59,07 €

August
748,00 €
108,10 €
639,90 €
748,00 €
- 108,10 €

September
748,00 €
108,10 €
639,90 €
748,00 €
- 108,10 €

- 301,45 €

Dem Rückzahlungsanspruch steht § 814 BGB nicht entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Leistung unter dem Vorbehalt der Rückzahlung erfolgte. Eine Leistung der Mieten in Kenntnis der Nichtschuld liegt nicht vor, weil die Zahlung in Unkenntnis des Minderungsrechts erfolgte, da der Wasserschaden erst im Verlauf des Monats Juli eintrat, die Verweigerung eines weiteren Schlüssels erst im Laufe des Monats Juni 2005 erfolgte, die Miete aber zu Beginn des Monats zu zahlen war. Für die folgenden Monate haben die Beklagten mit Schreiben 06.07. (Bl. 57 d. A.) und 31.07.2005 (Bl. 59 d. A.) den Minderungsvorbehalt erklärt. Die Minderung ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Beklagten die Miete nach Beseitigung des Mangels bis zum Mietende vorbehaltlos gezahlt haben. Insbesondere ist keine Verwirkung eingetreten. Denn die Beklagten hatten den aus ihrer Sicht für die Minderung angemessenen Betrag von den Folgemieten einbehalten und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auf ihre aus der Mangelhaftigkeit der Mietsache folgenden Rechte nicht verzichten wollen.

Die Restmietforderungen der Klägerin aus den Monaten Oktober 2005 bis Januar 2006 sind daher vollständig durch Aufrechnung erloschen.

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Mieten hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Gesetze

Gesetze

8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 33 Übergangsbestimmungen


(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden. (2) Bei Benachteiligungen a

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot


(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuld

Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 3 Menschen mit Behinderungen


Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberech

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden.

(2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 18. August 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.

(3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.

(4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.

(5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.