Kapitalmarktrecht: Zur Wirksamkeit einer Bearbeitungsgebühr für Bauträgerkredit

bei uns veröffentlicht am10.02.2016

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Zwar wird für Darlehensverträge mit Verbrauchern die klauselhafte Festlegung von Bearbeitungsgebühren als unwirksam angesehen, diese Entscheidung ist jedoch nicht auf Kreditverträge mit Unternehmen übertragbar.
Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 20.08.2015 (Az.: 413 HKO 109/14) folgendes entschieden:


Tatbestand:

Die Klägerin, die in der Rechtsform der GmbH die Entwicklung von Immobilien betreibt, verlangt die Rückzahlung geleisteter Kreditbearbeitungsgebühren.

Die Beklagte hat der T. H. Immobilien GmbH, der Rechtsvorgängerin der aus formwechselnder Umwandlung hervorgegangenen Klägerin, mit zwei Schreiben vom 07.02.2006, vom Adressaten unterschrieben am 20.02.2006, jeweils einen Bauträgerkredit gewährt, und zwar über € 1.670.000,00 und über € 1.290.000,00. Für beide Kredite hat die Beklagte Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt gemäß lit. a) der Schreiben in Höhe von € 25.100,00 bzw. € 19.400,00, die klägerseits am 04.09.2006 bzw. mit Wertstellung vom 19.07.2006 bezahlt wurden.

Nach erfolgloser Aufforderung zur Rückzahlung verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter und behauptet, die Berechnung der Kreditbearbeitungsgebühren sei in beiden Verträgen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten erfolgt und unzulässig.

Eine Individualvereinbarung sei nicht getroffen worden. Die Bereitschaft, die Vertragsbedingungen zur Disposition zu stellen, sei nicht erklärt worden. Vielmehr seien die Bearbeitungsgebühren in den Gesprächen mit den Geschäftsführern der Klägerin als üblich dargestellt worden. Der Inhalt der entsprechenden Klausel sei nicht verhandelt worden. Dies sei nicht zugelassen worden.

Die Klausel benachteilige die Klägerin unangemessen, da die Kreditbearbeitung keine Leistung für die Klägerin darstelle, sondern im eigenen Interesse der Beklagten erfolge. Sie habe als Abweichung vom gesetzlichen Leitbild und unangemessene Benachteiligung der Klägerin zu gelten, weil sie die Kosten der Anbahnung und der Bearbeitung des Kreditvertrages dem Kreditnehmer aufbürde. Die dazu vom BGH angestellten Erwägungen bei einem Verbraucherkreditvertrag seien unverändert auf Darlehensverträge mit Unternehmen zu übertragen. Die Kreditgeber seien auch gegenüber gewerblichen Kunden in einer Machtposition. Es herrsche ein strukturelles Ungleichgewicht in den Vertragsbeziehungen. Ein Wettbewerb der Banken bezüglich der Gebühren bestehe nicht. Ein diesbezüglicher Handelsbrauch scheide aus, da es an einer freiwilligen Übung der gewerblichen Bankkunden fehle.

Die Beklagte habe demgemäß die geleisteten Bearbeitungsgebühren zu erstatten und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Die Forderung sei unverjährt, da die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung wegen zuvor unsicherer Rechtslage und Unzumutbarkeit einer Klagerhebung erst Ende 2011 zu laufen begonnen habe. Auch hier gälten die Überlegungen des BGH zu den Verbraucherkreditgebühren entsprechend.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 44.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie redet Verjährung ein und hält die Heranziehung der Überlegungen des BGH zu Verbraucherkreditverträgen nicht für stichhaltig.

Die Beklagte behauptet, die Vereinbarungen über die Bearbeitungsgebühren seien Individualvereinbarungen. Anlässlich bereits im zweiten Halbjahr 2005 im Rahmen regelmäßiger Kontakte geführter Verhandlungen über die Finanzierung der SB-Märkte in B. W. II und B. G. habe der für die Beklagte handelnde Kundenbetreuer, Herr S. B., mit Schreiben vom 16.11.2005 der Klägerseite die Ergebnisse der ca. zwei bis vier Wochen vorher geführten Verhandlungen mit den Eckdaten der ins Auge gefassten Finanzierungen in einem sog. Term Sheet übermittelt. Die Klägerin sei in den vorvertraglichen Verhandlungen darauf hingewiesen worden, dass gerade bei sog. Developermaßnahmen, wie sie die Klägerin geplant habe, die marktübliche Marge nicht ausreichend sei, den erhöhten Bearbeitungsaufwand, auch in Gestalt der Kosten- und Bautenstandskontrolle und der Kosten der Bewertung des Beleihungsobjekts durch Gutachter, abzudecken. Dazu habe auch gezählt, dass die Beklagte dann, wenn die Klägerin die Bearbeitungsgebühren nicht akzeptiert hätte, eine wesentlich höhere Marge bzw. einen höheren Nominalzins hätte vereinbaren müssen. Die Bearbeitungsgebühr sei unter diesen Gesichtspunkten schon vor dem Versand des Term Sheets verhandelt worden. Die Klägerin habe Gelegenheit gehabt, sich mit dem Inhalt des Term Sheets auseinanderzusetzen und gegebenenfalls mit der Beklagten darüber zu verhandeln.

Allgemeine Geschäftsbedingungen lägen jedenfalls nicht vor. Die Klausel sei in der vorliegenden Fassung lediglich zweimal verwandt worden. Die Beklagte habe sie auch nicht etwa lediglich „gestellt“.

Unabhängig davon seien die Überlegungen des BGH nicht auf Nichtverbraucher übertragbar. Eine Notwendigkeit zum Schutz der Kontrahenten eines AGB-Anwenders fehle. Es herrsche Waffengleichheit auf der Verhandlungsebene. Der geschäftserfahrene Unternehmer sei nicht im gleichen Maße schutzbedürftig wie ein Verbraucher, was insbesondere dann gelte, wenn dieser Geschäfte der betreffenden Art häufig abschließe und dadurch mit den möglichen Risiken des Geschäfts vertraut sei. Zudem entspreche die Berechnung von Bearbeitungsentgelten für gewerbliche Darlehen bzw. Immobilienfinanzierungen einem Handelsbrauch.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt.

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung der geleisteten Kreditgebühren in Höhe von € 44.500,00 nebst gezogener Nutzungen gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall, 818 Abs. 1 BGB verlangen, denn die Leistung der Klägerin ist nicht ohne Rechtgrund erfolgt.

Dabei kann offen bleiben und bedarf keiner weiteren Aufklärung und Entscheidung, ob die in die Kreditvereinbarungen aufgenommene Regelung über die Bearbeitungsgebühren unter lit. a) der Schreiben gemäß Anlagen K 1 und K 3 überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen - und nicht eine jedenfalls zulässige Individualvereinbarung - sind und damit der Inhaltskontrolle nach §§ 310, 307 BGB unterliegen. Auch die Verjährungsfrage kann dahinstehen. Denn das erkennende Gericht kann bei einer entsprechenden Würdigung nicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Regelung unwirksam wäre, weil sie die Klägerin unangemessen benachteiligen würde.

Für die im Immobilienbereich tätige Klägerin, als Unternehmerin nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, findet gemäß § 310 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorschrift des § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nr. 1, 2 bis 8 und § 309 BGB genannten Vertragsbestimmungen führt, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessene Rücksicht zu nehmen ist.

Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt, dass dies im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB nennt als vertragstypische Pflichten des Darlehensnehmers die Zahlung eine geschuldeten Zinses und die Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens.

Soweit der Bundesgerichtshof in jüngsten Entscheidungen für Darlehensverträge mit Verbrauchern die klauselhafte Festlegung von Bearbeitungsgebühren neben der Zinszahlung als unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB angesehen hat , weil sie weder eine kontrollfreie Preisabrede sei, noch im Einklang stehe mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, die ein laufzeitabhängiges Entgelt vorsehe, vermag die Kammer nicht der Auffassung zu folgen, die diese Entscheidung auf Kreditverträge mit Unternehmen für übertragbar hält.

Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass auch im Rechtsverkehr mit einem Unternehmer die Regelung des § 488 BGB zum Zuge kommt, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Darlehens ein zeitabhängiges Entgelt vorsieht. Davon weicht die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr ab. Dies allein kann aber die Unwirksamkeit nach § 307 BGB nicht begründen. Maßgeblich ist vielmehr, ob darin auch eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers zu erkennen ist vor dem Hintergrund, dass § 310 BGB bei dieser Prüfung verlangt, dass auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Dies führt hier dazu, dass die Regelung Bestand hat. Hier ist zunächst von Belang, dass auch die Branchenüblichkeit bzw. eine branchentypische Differenzierung bei der Inhaltskontrolle zu beachten ist, also auf besondere Interessen und Bedürfnisse im kaufmännischen Verkehr Rücksicht zu nehmen ist. Zugleich ist darauf abzustellen, ob der Klauselverwender in missbräuchlicher Weise den Versuch unternimmt, seine Interessen einseitig ohne Beachtung derjenigen des Vertragspartners durchzusetzen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze reicht es nicht, dass die Klägerin auf eine vermeintliche Machtposition des Kreditgebers verweist, und gegen die Anwendung eines Handelsbrauchs den Umstand, ins Feld führt, dafür fehle es an der Freiwilligkeit. Schon die bei der Betrachtung ebenso maßgeblichen Usancen der Branche gehen dahin, dass sowohl bei Verbrauchern als auch bei Unternehmern in der Vergangenheit regelmäßig die Zahlung von Bearbeitungsgebühren durch den Darlehensnehmer festgelegt wurde. Die Klägerin bringt insoweit Gegenteiliges nicht vor und hat sich zugleich entgegenhalten zu lassen, dass die hier in Rede stehende Finanzierung zu ihrem Kerngeschäft zählt. Angesichts dieser Verhandlungskonstellation ist es nicht schon als unangemessen zu erkennen, wenn die Vergütungsbestandteile für die Darlehensgewährung auch aus Komponenten gewählt werden, die nicht laufzeitabhängig sind. Der Klägerin oblag es ohnehin, die Rentabilität des zu finanzierenden Objektes unter allen Gesichtspunkten zu prüfen. Es kann dabei keinen entscheidenden Unterschied machen, ob diese Prüfung auch bei der Finanzierung Elemente einfließen zu lassen hat, die nicht von deren Laufzeit abhängen. Andererseits hat die Beklagte unwiderlegt auf Elemente verwiesen, die im Rahmen der Verhandlung entweder tatsächlich gegenständlich waren oder aber jedenfalls für die Interessenlage der Beklagten von herausgehobener Bedeutung, wie etwa die Frage der Objektbewertung, auch unter Hinzuziehung von Gutachtern. Wie die Beklagte diese Kosten in die Darlehensgewährung einbezieht, ob kalkulatorisch über den Zins oder durch Ausweis einer entsprechenden Bearbeitungsvergütung, kann nicht für sich genommen die Unwirksamkeit bestimmen. Die Klägerin, nicht nur als Unternehmerin, sondern als im Kerngeschäft mit solchen Finanzierungsfragen vertraute Kundin, wird durch die laufzeitunabhängige Berücksichtigung dieses Aufwandes jedenfalls nicht einseitig bzw. missbräuchlich belastet. Hier ist darauf zu verweisen, dass ein separierter Ausweis dieser Kostenposition eher dem Transparenzgebot zu dienen geeignet ist, als eine Umlegung auf die Zinshöhe. Ebenso wenig ist dargetan oder ersichtlich, dass aus der Höhe des Entgelts eine unangemessene Benachteiligung herzuleiten wäre.
 

Gesetze

Gesetze

7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

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(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit


Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inn

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Landgericht Hamburg Urteil, 20. Aug. 2015 - 413 HKO 109/14

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbesta

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die in der Rechtsform der GmbH die Entwicklung von Immobilien betreibt, verlangt die Rückzahlung geleisteter Kreditbearbeitungsgebühren.

2

Die Beklagte hat der T. H. Immobilien GmbH, der Rechtsvorgängerin der aus formwechselnder Umwandlung hervorgegangenen Klägerin, mit zwei Schreiben vom 07.02.2006, vom Adressaten unterschrieben am 20.02.2006, jeweils einen Bauträgerkredit gewährt, und zwar über € 1.670.000,00 (Anlage K 1) und über € 1.290.000,00 (Anlage K 3). Für beide Kredite hat die Beklagte Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt gemäß lit. a) der Schreiben in Höhe von € 25.100,00 bzw. € 19.400,00, die klägerseits am 04.09.2006 (Kontoauszug, Anlage K 2) bzw. mit Wertstellung vom 19.07.2006 (Anlage K 4) bezahlt wurden.

3

Nach erfolgloser Aufforderung zur Rückzahlung verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter und behauptet, die Berechnung der Kreditbearbeitungsgebühren sei in beiden Verträgen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten erfolgt und unzulässig.

4

Eine Individualvereinbarung sei nicht getroffen worden. Die Bereitschaft, die Vertragsbedingungen zur Disposition zu stellen, sei nicht erklärt worden. Vielmehr seien die Bearbeitungsgebühren in den Gesprächen mit den Geschäftsführern der Klägerin als üblich dargestellt worden. Der Inhalt der entsprechenden Klausel sei nicht verhandelt worden. Dies sei nicht zugelassen worden.

5

Die Klausel benachteilige die Klägerin unangemessen, da die Kreditbearbeitung keine Leistung für die Klägerin darstelle, sondern im eigenen Interesse der Beklagten erfolge. Sie habe als Abweichung vom gesetzlichen Leitbild und unangemessene Benachteiligung der Klägerin zu gelten, weil sie die Kosten der Anbahnung und der Bearbeitung des Kreditvertrages dem Kreditnehmer aufbürde. Die dazu vom BGH angestellten Erwägungen bei einem Verbraucherkreditvertrag seien unverändert auf Darlehensverträge mit Unternehmen zu übertragen. Die Kreditgeber seien auch gegenüber gewerblichen Kunden in einer Machtposition. Es herrsche ein strukturelles Ungleichgewicht in den Vertragsbeziehungen. Ein Wettbewerb der Banken bezüglich der Gebühren bestehe nicht. Ein diesbezüglicher Handelsbrauch scheide aus, da es an einer freiwilligen Übung der gewerblichen Bankkunden fehle.

6

Die Beklagte habe demgemäß die geleisteten Bearbeitungsgebühren zu erstatten und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

7

Die Forderung sei unverjährt, da die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung wegen zuvor unsicherer Rechtslage und Unzumutbarkeit einer Klagerhebung erst Ende 2011 zu laufen begonnen habe. Auch hier gälten die Überlegungen des BGH zu den Verbraucherkreditgebühren entsprechend.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 44.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2006 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie redet Verjährung ein und hält die Heranziehung der Überlegungen des BGH zu Verbraucherkreditverträgen nicht für stichhaltig.

13

Die Beklagte behauptet, die Vereinbarungen über die Bearbeitungsgebühren seien Individualvereinbarungen. Anlässlich bereits im zweiten Halbjahr 2005 im Rahmen regelmäßiger Kontakte geführter Verhandlungen über die Finanzierung der SB-Märkte in B..W.. II und B.. G.. habe der für die Beklagte handelnde Kundenbetreuer, Herr S.B., mit Schreiben vom 16.11.2005 (Anlage B 2) der Klägerseite die Ergebnisse der ca. zwei bis vier Wochen vorher geführten Verhandlungen mit den Eckdaten der ins Auge gefassten Finanzierungen in einem sog. Term Sheet übermittelt. Die Klägerin sei in den vorvertraglichen Verhandlungen darauf hingewiesen worden, dass gerade bei sog. Developermaßnahmen, wie sie die Klägerin geplant habe, die marktübliche Marge nicht ausreichend sei, den erhöhten Bearbeitungsaufwand, auch in Gestalt der Kosten- und Bautenstandskontrolle und der Kosten der Bewertung des Beleihungsobjekts durch Gutachter, abzudecken. Dazu habe auch gezählt, dass die Beklagte dann, wenn die Klägerin die Bearbeitungsgebühren nicht akzeptiert hätte, eine wesentlich höhere Marge bzw. einen höheren Nominalzins hätte vereinbaren müssen. Die Bearbeitungsgebühr sei unter diesen Gesichtspunkten schon vor dem Versand des Term Sheets verhandelt worden. Die Klägerin habe Gelegenheit gehabt, sich mit dem Inhalt des Term Sheets auseinanderzusetzen und gegebenenfalls mit der Beklagten darüber zu verhandeln.

14

Allgemeine Geschäftsbedingungen lägen jedenfalls nicht vor. Die Klausel sei in der vorliegenden Fassung lediglich zweimal verwandt worden. Die Beklagte habe sie auch nicht etwa lediglich „gestellt“.

15

Unabhängig davon seien die Überlegungen des BGH nicht auf Nichtverbraucher übertragbar. Eine Notwendigkeit zum Schutz der Kontrahenten eines AGB-Anwenders fehle. Es herrsche Waffengleichheit auf der Verhandlungsebene. Der geschäftserfahrene Unternehmer sei nicht im gleichen Maße schutzbedürftig wie ein Verbraucher, was insbesondere dann gelte, wenn dieser Geschäfte der betreffenden Art häufig abschließe und dadurch mit den möglichen Risiken des Geschäfts vertraut sei. Zudem entspreche die Berechnung von Bearbeitungsentgelten für gewerbliche Darlehen bzw. Immobilienfinanzierungen einem Handelsbrauch.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt.

I.

18

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung der geleisteten Kreditgebühren in Höhe von € 44.500,00 nebst gezogener Nutzungen gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall, 818 Abs. 1 BGB verlangen, denn die Leistung der Klägerin ist nicht ohne Rechtgrund erfolgt.

19

Dabei kann offen bleiben und bedarf keiner weiteren Aufklärung und Entscheidung, ob die in die Kreditvereinbarungen aufgenommene Regelung über die Bearbeitungsgebühren unter lit. a) der Schreiben gemäß Anlagen K 1 und K 3 überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen – und nicht eine jedenfalls zulässige Individualvereinbarung – sind und damit der Inhaltskontrolle nach §§ 310, 307 BGB unterliegen. Auch die Verjährungsfrage kann dahinstehen. Denn das erkennende Gericht kann bei einer entsprechenden Würdigung nicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Regelung unwirksam wäre, weil sie die Klägerin unangemessen benachteiligen würde.

20

Für die im Immobilienbereich tätige Klägerin, als Unternehmerin nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, findet gemäß § 310 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorschrift des § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nr. 1, 2 bis 8 und § 309 BGB genannten Vertragsbestimmungen führt, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessene Rücksicht zu nehmen ist.

21

Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt, dass dies im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

22

§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB nennt als vertragstypische Pflichten des Darlehensnehmers die Zahlung eine geschuldeten Zinses und die Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens.

23

Soweit der Bundesgerichtshof in jüngsten Entscheidungen für Darlehensverträge mit Verbrauchern die klauselhafte Festlegung von Bearbeitungsgebühren neben der Zinszahlung als unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB angesehen hat (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420; BGH, Urt. v. 13.05.2014 – Az. XI ZR 170/13, NJW-RR 2014, 1133; BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713), weil sie weder eine kontrollfreie Preisabrede sei, noch im Einklang stehe mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, die ein laufzeitabhängiges Entgelt vorsehe, vermag die Kammer nicht der Auffassung zu folgen, die diese Entscheidung auf Kreditverträge mit Unternehmen für übertragbar hält (vgl. etwa AG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013 Az. 4 C 387/12, BeckRS 2014, 21514; AG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2013 – Az. 18 C 3194/13, BeckRS 2014, 22979; Schmidt, LMK 2014, 361197).

24

Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass auch im Rechtsverkehr mit einem Unternehmer die Regelung des § 488 BGB zum Zuge kommt, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Darlehens ein zeitabhängiges Entgelt vorsieht. Davon weicht die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr ab. Dies allein kann aber die Unwirksamkeit nach § 307 BGB nicht begründen. Maßgeblich ist vielmehr, ob darin auch eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers zu erkennen ist vor dem Hintergrund, dass § 310 BGB bei dieser Prüfung verlangt, dass auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Dies führt hier dazu, dass die Regelung Bestand hat (vgl. im Ergebnis gleichlautend: Landgericht München II, Urteil vom 24.11.2014 – Az. 11 O 1018/14; Landgericht München I, Urteil vom 04.07.2014 – Az. 22 O 21794/13; OLG München, Beschluss vom 13.10.2014 – Az. 27 U 1088/14; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 29.06.2015 – Az. 1 O 334/14; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2015 – Az. 2-19 O 285/14; Landgericht Nürnberg, Urteil vom 26.05.2015 – 10 O 9729/14, JurionRS 2015, 19206). Hier ist zunächst von Belang, dass auch die Branchenüblichkeit bzw. eine branchentypische Differenzierung bei der Inhaltskontrolle zu beachten ist, also auf besondere Interessen und Bedürfnisse im kaufmännischen Verkehr Rücksicht zu nehmen ist. Zugleich ist darauf abzustellen, ob der Klauselverwender in missbräuchlicher Weise den Versuch unternimmt, seine Interessen einseitig ohne Beachtung derjenigen des Vertragspartners durchzusetzen.

25

Unter Anwendung dieser Grundsätze reicht es nicht, dass die Klägerin auf eine vermeintliche Machtposition des Kreditgebers verweist, und gegen die Anwendung eines Handelsbrauchs den Umstand, ins Feld führt, dafür fehle es an der Freiwilligkeit. Schon die bei der Betrachtung ebenso maßgeblichen Usancen der Branche gehen dahin, dass sowohl bei Verbrauchern als auch bei Unternehmern in der Vergangenheit regelmäßig die Zahlung von Bearbeitungsgebühren durch den Darlehensnehmer festgelegt wurde. Die Klägerin bringt insoweit Gegenteiliges nicht vor und hat sich zugleich entgegenhalten zu lassen, dass die hier in Rede stehende Finanzierung zu ihrem Kerngeschäft zählt. Angesichts dieser Verhandlungskonstellation ist es nicht schon als unangemessen zu erkennen, wenn die Vergütungsbestandteile für die Darlehensgewährung auch aus Komponenten gewählt werden, die nicht laufzeitabhängig sind. Der Klägerin oblag es ohnehin, die Rentabilität des zu finanzierenden Objektes unter allen Gesichtspunkten zu prüfen. Es kann dabei keinen entscheidenden Unterschied machen, ob diese Prüfung auch bei der Finanzierung Elemente einfließen zu lassen hat, die nicht von deren Laufzeit abhängen. Andererseits hat die Beklagte unwiderlegt auf Elemente verwiesen, die im Rahmen der Verhandlung entweder tatsächlich gegenständlich waren oder aber jedenfalls für die Interessenlage der Beklagten von herausgehobener Bedeutung, wie etwa die Frage der Objektbewertung, auch unter Hinzuziehung von Gutachtern. Wie die Beklagte diese Kosten in die Darlehensgewährung einbezieht, ob kalkulatorisch über den Zins oder durch Ausweis einer entsprechenden Bearbeitungsvergütung, kann nicht für sich genommen die Unwirksamkeit bestimmen. Die Klägerin, nicht nur als Unternehmerin, sondern als im Kerngeschäft mit solchen Finanzierungsfragen vertraute Kundin, wird durch die laufzeitunabhängige Berücksichtigung dieses Aufwandes jedenfalls nicht einseitig bzw. missbräuchlich belastet. Hier ist darauf zu verweisen, dass ein separierter Ausweis dieser Kostenposition eher dem Transparenzgebot zu dienen geeignet ist, als eine Umlegung auf die Zinshöhe. Ebenso wenig ist dargetan oder ersichtlich, dass aus der Höhe des Entgelts eine unangemessene Benachteiligung herzuleiten wäre.

II.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

27

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.