Familienrecht: Zum Sorgerecht bei fehlender Verständigung zwischen den Kindeseltern
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Gründe:
Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das jetzt fünf Jahre alte Kind J. auf den Antragsteller.
Der Antragsteller ist jetzt 50 Jahre alt. Die Vaterschaft zu J. hat er durch Erklärung vom 11.08.2010 gegenüber dem Standesamt anerkannt. Er hat noch einen erwachsenen Sohn aus einer nach seinen Angaben 1996 geschiedenen Ehe. Der Antragsteller gibt an, nach Trennung von seiner Frau im Jahre 1995 ein Aussteigerleben geführt und auch dreieinhalb Jahre „gesessen“ zu haben, unter anderem in der Justizvollzugsanstalt... Kurz nach dem ersten Anhörungstermin am 09.10.2012 im vorliegenden Verfahren zog er zurück in seine Heimat nach... Er bezieht eine kleine Rente von der Berufsgenossenschaft und darüber hinaus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.
Die Antragsgegnerin ist 44 Jahre alt. Sie arbeitet in Teilzeit in der Wäscherei eines Altersheims und lebt zusammen mit J. bei ihrer Mutter in...
Die Kindeseltern haben sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt über das Internet kennengelernt. Der Antragsteller hat zumindest von Juni 2009 bis Oktober 2009 bei der Antragsgegnerin und deren Mutter gewohnt. Etwa ein Vierteljahr vor der Geburt von J. erfolgte die Trennung. Der Antragsteller hat zu J. nach seinen Angaben bis auf einen Besuch in der Klinik nach der Geburt keinen weiteren persönlichen Kontakt gehabt; die Antragsgegnerin spricht dagegen von einigen Besuchen des Antragstellers in den ersten Lebenswochen von J.
Anfang des Jahres 2012 beantragte der Vater die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft, nachdem die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zur Anerkennung zunächst nicht erteilt hatte. In der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2012 stimmte die Antragsgegnerin der Anerkennung schließlich zu Protokoll des Gerichts doch zu. Der Antragsteller beantragte daraufhin am 04.09.2012 die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge und in einem weiteren Verfahren... die Regelung des Umgangs mit J.
Nach einer ersten Anhörung am 09.10.2012 und Eingang des Jugendamtsbericht vom 07.11.2012 kamen das vorliegende Verfahren und das Umgangsverfahren für rund zwei Jahre zum Stillstand. Schließlich wurde Mitte September 2014 ein zweiter Anhörungstermin für den 06.10.2014 anberaumt.
Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin verweigere jeglichen Kontakt und jegliche Information. Er zahle Kindesunterhalt, habe Interesse am Kind, wolle am Leben der Tochter und an deren Erziehung teilnehmen. Er habe lediglich ein einziges Bild erhalten und verfüge ansonsten über keine Informationen über J. Wenn er versuche, Kontakt aufzunehmen, erreiche er die Antragsgegnerin in der Regel nicht, sondern werde von deren Mutter abgewiesen. Wenn er dort auftauche, werde sofort die Polizei gerufen. Nachdem ein Umgang hier nicht zustande gekommen sei, sei er nach … zurückgegangen. Dort könne er in seinem Haus wohnen. Er könne allerdings sofort in den … Raum zurückkehren. In den vergangenen etwa zwei Jahren habe er nicht mehr eingesehen, Unterhalt zu zahlen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. J. besuche einen Ganztagskindergarten und sei ein lebenslustiges und frohes Kind, allerdings sehr schüchtern. Der Antragsteller habe sich jahrelang nicht um J. gekümmert. Er habe sie, die Antragsgegnerin, vehement mit Drohbriefen attackiert. Er habe auch gedroht, ihr das Kind wegzunehmen. Sein Annäherungsversuch im Frühjahr 2012 habe darauf beruht, dass seine Beziehung zu einer Frau in … zu jener Zeit in die Brüche gegangen sei. Sie lebe in ständiger Furcht, vom Antragsteller verfolgt zu werden. Dieser habe ihr schon mehrfach vor der Wohnung aufgelauert, so dass die Polizei habe eingeschaltet werden müssen. Für eine Kommunikation mit dem Antragsteller gebe es keine Grundlage.
Mit Beschluss vom 14.10.2014 hat das Amtsgericht den Eltern die gemeinsame Sorge für J. übertragen. Nach den zu § 1626a BGB entwickelten Maßstäben erscheine es nicht möglich, den Vater von der gemeinsamen elterlichen Sorge für J. auszuschließen. Die Antragsgegnerin habe bislang Versuche, miteinander zu kommunizieren, unterbunden. Der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit zwar vereinzelt zumindest ungeschickt verhalten, sein diesbezügliches Verhalten jedoch erklärt und sich davon - soweit erforderlich - distanziert. Ein gravierendes Fehlverhalten sei ihm nicht vorzuhalten. Von der Gegenseite geäußerte Bedenken gegen seine charakterliche Eignung würden nicht geteilt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Im Parallelverfahren … wurde dem Antragsteller ein 14-täglicher, durch den Kinderschutzbund … zu begleitender Umgang von jeweils zwei Stunden Dauer eingeräumt.
Mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zur elterlichen Sorge macht die Antragsgegnerin geltend, der Antragsteller habe mit der erklärten Absicht, in die Gegend von … umzuziehen und Umgang mit seinem Kind wahrnehmen zu wollen, die Übertragung der gemeinsamen Sorge erwirkt. Tatsächlich habe er dieses Vorhaben bereits wenige Tage nach dem Termin vom 06.10.2014 bzw. nach der angefochtenen Entscheidung aufgegeben. Er lebe weiter in... Er weigere sich, Unterhalt zu zahlen. Schon nach dem Termin vom 09.10.2012 sei er abgetaucht und habe sich erst wieder gemeldet, als das Familiengericht den Termin vom 06.10.2014 anberaumt habe. In der Zwischenzeit habe eine Kommunikation zwischen den Beteiligten nicht stattgefunden. Seit der Entscheidung bombardiere der Antragsteller sie mit unzähligen, fast täglichen und ausufernden Briefen. Dabei gehe es ihm vornehmlich um den Kontakt zu ihr und nicht um die Tochter. Der Inhalt der Briefe sei bösartig und unverschämt; sie empfinde ihn als Terror gegen ihre Person. Gemeinsame Sorge könne auf dieser Basis nicht ausgeübt werden. Er zahle keinen Unterhalt und wolle seine Verantwortung als Vater nicht übernehmen. Mit Rücksicht auf ihn und zur Vermeidung von Konflikten habe sie eine Zeitlang keinen Unterhaltsvorschuss beantragt und solchen erstmals im Oktober 2014 bezogen. Er habe in der Vergangenheit Alkoholprobleme gehabt und sei unter Alkohol unberechenbar gewesen.
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Die Antragsgegnerin habe sich während und nach der Schwangerschaft als „Mama-Töchterchen“ entpuppt. Weil er nicht aufgegeben habe, sei er irgendwann aus der Wohnung geschmissen worden. Zu den Behauptungen der Antragsgegnerin zu „Gewaltvideos“ könne er nichts sagen, da er sich an einen solchen Vorfall nicht erinnere. Es treffe zu, dass er J. das Schießen beibringen wolle, allerdings erst im „eignungsfähigen“ Alter und nur wenn sie dies wünsche. Er wolle, dass sie sich wehren könne. Sein Leben basiere auf Survival. Wenn er kein Geld habe, werde es erst richtig interessant. Die Antragsgegnerin und ihre Mutter hätten vom Leben in der Welt keine Ahnung. Es stimme, dass die Kommunikation zwischen ihm und der Antragsgegnerin nicht funktioniere; das liege aber an der Einmischung der Schwiegermutter. Ihm sei schon das Recht verwehrt worden, bei der Geburt des Kindes dabei zu sein. Sie habe ihm allein zugestanden, nach der Geburt einen Besuch im Krankenhaus zu machen und J. zwei bis drei Minuten in seinem Arm zu halten. Dass es jetzt, nach fünf Jahren des Schweigens, ein paar mehr Briefe geworden seien, sei normal. Nach dem letzten Anhörungstermin am 06.10.2014 habe er sich nach einem Vorstellungsgespräch entschlossen, die ihm angebotene, schlecht bezahlte Stelle nicht anzunehmen. Er wolle nicht ständig und fortlaufend arbeiten gehen, sondern die letzten Jahre seines Daseins mehr genießen. Auch als Aussteiger könne er Umgang haben und die elterliche Sorge ausüben, dies sei heute mühelos per Handy oder Satellitentelefon möglich. Er habe sich auch auf Empfehlung der Polizeibehörde … zurückgezogen.
Die Akten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens … und des Umgangsverfahrens … waren beigezogen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist in der Sache begründet.
Der Antrag auf Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge ist zurückzuweisen, weil die Übertragung dem Wohl des Kindes J. widersprechen würde, § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB.
Entscheidungsmaßstab ist nicht, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wie dies bei einem Antrag auf Übertragung alleiniger elterlicher Sorge zu prüfen wäre. Die elterliche Sorge ist vielmehr den Eltern bereits dann gemeinsam zu übertragen, wenn diese Regelung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Für die dafür durchzuführende Kindeswohlprüfung kann auf im Rahmen der Rechtsprechung zu § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB entwickelte Maßstäbe zurückgegriffen werden. Danach setzt eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern sowie eine Orientierung der Eltern am Kindeswohl voraus. Des für die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung unabdingbaren Mindestmaßes an Übereinstimmung bedarf es auch für eine Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB. Umgekehrt widerspricht die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge dem Kindeswohl im Sinne von § 1626a Abs. 2 BGB n. F., wenn anhand konkreter und nach Inhalt und Ablauf dargestellter Anlässe und Entscheidungen festgestellt werden kann bzw. muss, dass Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden haben und erfolglos geblieben sind und in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Zu wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten zur Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern gefordert werden muss, gehören dabei lediglich solche Angelegenheiten, die gleichzeitig Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB sind. Denn nur in solchen Angelegenheiten ist ein gegenseitiges Einvernehmen erforderlich, da der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, ohnehin die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat.
Die Notwendigkeit ausreichender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft bedeutet dabei nicht, dass die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge bereits dann abzulehnen wäre, wenn die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen der Eltern besteht oder sich bereits in der Vergangenheit an dem einen oder anderen Punkt Konflikte entzündet haben und streitig ausgetragen wurden. Zur Normalität in Eltern-Kind-Beziehungen gehört vielmehr, dass Eltern über Einzelfragen der Erziehung unterschiedliche Auffassungen haben und sich mitunter erst aus Kontroversen die für das Kind beste Lösung herausschält.
Der Begründung gemeinsamer Sorge steht auch nicht von vorneherein entgegen, dass die beteiligten Eltern bereits gerichtliche Verfahren führen oder geführt haben, in denen sie einfach- und grundrechtlich begründete Elternrechte geltend gemacht haben. Dies gilt jedenfalls solange, wie ihnen nicht vorzuwerfen ist, vorzeitig auf Rechte und deren Durchsetzung mittels staatlicher Instanzen zu pochen, ohne zuvor ausreichend das Gespräch mit dem anderen Elternteil zu suchen und gesucht zu haben. Denn zur Wahrnehmung gemeinsamer Elternverantwortung gehört es, auch bei Meinungsverschiedenheiten das Gespräch mit dem anderen Elternteil zu suchen und zu führen.
Nach den oben genannten Maßstäben ist der Antrag des Antragstellers im vorliegenden Fall zurückzuweisen. Da es unter den Umständen des vorliegenden Falles an einer für die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge ausreichend tragfähigen sozialen Beziehung und einer ausreichenden Verständigungsbasis zwischen den Eltern fehlt, würde die Übertragung gemeinsamer Sorge für J. deren Wohl widersprechen.
Es fehlt aktuell an einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Kindeseltern, die eine am Wohl des Kindes orientierte Verständigung über gemeinsam zu entscheidende Fragen auch noch im Falle von Meinungsverschiedenheiten erlaubt.
Die Beziehung der Eltern von J. war vergleichsweise kurz und zum Zeitpunkt ihrer Geburt am... schon wieder beendet. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass er, wie der Bericht des Jugendamts vom 18.11.2014 ausführt, zum Zeitpunkt des Kennenlernens der Beteiligten im Internet wohnsitzlos war, dann „relativ zeitnah“ bei der Antragsgegnerin und ihrer Mutter eingezogen ist und bereits im Oktober 2009, noch vor der Geburt von J., wieder der Wohnung verwiesen wurde.
Nach ihrer Trennung haben die Beteiligten wenig Kontakt gehabt. Das Kind kennt der Antragsteller lediglich von einem kurzen Besuch im Krankenhaus nach der Geburt und möglicherweise weiteren Besuchen bei der Mutter in den ersten Lebenswochen von J.. An der weiteren Entwicklung des zwischenzeitlich fünf Jahre alten Kindes hat der Antragsteller keinen Anteil genommen. Nach Wirksamwerden der Anerkennung seiner Vaterschaft hat er im September 2012 zwar die Anträge auf Regelung des Umgangs und auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gestellt, ist aber in der Phase des tatsächlichen Stillstands dieser Verfahren bis auf einen, im Übrigen streitigen Versuch der Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin, nicht weiter aktiv geworden. Weder hat er die von ihm eingeleiteten Kindschaftssachen voranzutreiben versucht noch hat er in anderer Weise versucht, eine Beziehung zu J. aufzubauen oder zu einer Verständigung mit der Antragsgegnerin über die Belange des Kindes zu kommen. Es ist schwer vorstellbar, wie er ohne auch nur elementare Kenntnis von der Persönlichkeit, den Eigenheiten und der bisherigen Entwicklung des Kindes anstehende Entscheidungen, etwa hinsichtlich der voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres anstehenden Einschulung, am Maßstab ihres Wohles orientiert mit der Antragsgegnerin erörtern können will.
Das Verhältnis der Beteiligten ist durch Briefe des Antragstellers an die Antragsgegnerin, die Drohungen enthalten, und sein auch in anderer Weise von der Antragsgegnerin als bedrohlich erlebtes Verhalten erheblich belastet. Die Existenz von Drohbriefen bestreitet der Antragsteller nicht. In einem Schreiben vom 30.03.2012 hat er der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass ihre „Schonzeit abgelaufen“ sei, er sie „öffentlich anprangern“, „auf Schritt und Tritt verfolgen“ und sie „auf einen Leidensweg“ schicken werde, wenn sie bestimmten Erwartungen seinerseits nicht entspreche, insbesondere er das Kind nicht sehen könne. Im Termin vom 09.10.2012 im Umgangsverfahren hat die Antragsgegnerin berichtet, dass er ihr mit der Entführung des Kindes nach … gedroht habe. Soweit sie darüber hinaus vorgetragen hat, dass der Antragsteller ihr damals auch vor ihrer Wohnung aufgelauert habe, so dass sie die Polizei habe einschalten müssen, hat der Antragsteller eingeräumt, insoweit einmal von Polizeibeamten aufgesucht worden zu sein.
Eine Verständigung zwischen den Kindeseltern wird durch die Unterschiedlichkeit ihrer Lebenswelten und -vorstellungen erheblich erschwert.
Während der Antragsteller sich selbst prononciert als Aussteiger präsentiert, dem Arbeit, Geld und Wohlstand nichts mehr bedeuten, er ohne greifbaren Anlass in diesem Kontext vom Auffinden einer Leiche am … und von seiner von Kindesbeinen an bestehenden Vertrautheit mit Waffen, seiner vormilitärischen Ausbildung und einer dreieinhalbjährigen Strafhaft sowie einem zeitweise von der französischen Polizei gegen ihn gerichteten Verdacht berichtet, Urheber grausamer Tötungs- und Sexualdelikte zu sein, geht er davon aus, dass die Antragsgegnerin und ihre Mutter vom Leben in der Welt „keine Ahnung“ haben und dieses „höchstens aus dem Fernseher“ kennen. Seine von der Antragsgegnerin berichtete Absicht, dem Kind das Schießen beibringen zu wollen, stellt er nicht in Abrede und verweist auf den Sinn des Waffentragens etwa in Alaska oder Spitzbergen zum Zwecke des Jagens oder des Schutzes vor Bären.
Demgegenüber geht die Antragsgegnerin neben der Betreuung des Kindes einer regelmäßigen Teilzeitbeschäftigung in der Wäscherei eines Altenheims im Schichtbetrieb nach. Sie lebt damit in der Sichtweise des Antragstellers eine bürgerliche Existenz in einer „langweiligen, zivilisierten Stadt“, ohne „das Leben und die Wahrheit“ kennenzulernen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es im Übrigen nicht fernliegend, dass sich die Antragsgegnerin durch die kriminelle Vergangenheit des Antragstellers, seine jedenfalls zeitweise konkreten Drohungen und seine aktuellen Äußerungen zu seinen Erfahrungen mit Gewaltdelikten und Vorstellungen von Selbstverteidigung mit Waffengewalt bedroht fühlt.
Seine im vorliegenden Verfahren eingereichten Schreiben lassen darüber hinaus erkennen, dass der Antragsteller sich schwer tut, berechtigte Interessen und abweichende Standpunkte der Antragsgegnerin hinzunehmen, wenn er etwa von seinem Recht spricht, bei der Geburt des Kindes zugegen zu sein, das ihm die Antragsgegnerin verwehrt habe, oder ihre Äußerungen gegenüber dem Jugendamt als „Schwachsinn“ bezeichnet oder auf Hinweis des Senats zu bestehenden Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf seine Rechte zu verweisen, und im Übrigen erklärt, nur ein gemeinsames Sorgerecht zu akzeptieren.
Soweit die Antragsgegnerin dem Jugendamt gegenüber berichtet hat, der Antragsteller habe ihr aufgenötigt, sadistische Gewaltvideos mit Misshandlungen von Kindern anzusehen, macht der Antragsteller zwar im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, sich an einen solchen Vorfall nicht zu erinnern. Er hat aber den Konsum solcher, bereits im Termin vom 09.10.2012 angesprochener Videos - nach dem Vortrag im Umgangsverfahren soll sich der Vorfall etwa zwei Monate vor der Geburt von J. zugetragen haben - jetzt wie damals nicht in Abrede gestellt; seine Äußerungen dazu lassen insbesondere nicht erkennen, dass er sich über die negativen Wirkungen solchen Verhaltens für die Schaffung und Erhaltung einer ausreichenden Vertrauens- und Verständigungsbasis für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge im Klaren wäre.
Umgekehrt lässt der Antragsteller, etwa bei der Schilderung seiner Gründe für die Ablehnung eines ihm nach seiner Darstellung im Herbst 2012 in … angebotenen Arbeitsplatzes als Lkw-Fahrer und für seine Ablehnung der Schaffung eines Unterhaltstitels für J., nicht erkennen, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um die Sicherung des materiellen Unterhaltsbedarfs des Kindes bemühen würde.
Es sind weder nach Erteilung der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Anerkennung der Vaterschaft im Termin vom 12.06.2012 noch nach dem ersten Anhörungstermin vom 09.10.2012 im vorliegenden Verfahren und dem parallel laufenden Umgangsverfahren … noch nach dem zweiten Anhörungstermin vom 06.10.2014 oder dem Zugang der Beschlüsse vom 14.10.2014 im Sorge- und Umgangsverfahren hinreichende Anzeichen für eine nachhaltige Verbesserung der Verständigungsbasis zwischen den Kindeseltern sichtbar geworden.
Nach dem ersten Anhörungstermin vom 09.10.2012 gab es bis auf einen vom Antragsteller behaupteten Versuch der Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin für die Dauer von fast zwei Jahren keinerlei Kommunikation zwischen den Kindeseltern.
Den Erlass der Beschlüsse vom 14.10.2014, mit denen dem Antragsteller immerhin in erster Instanz die gemeinsame Sorge übertragen und ein Umgangsrecht eingeräumt wurde, nahm der Antragsteller zwar zum Anlass für die Aufnahme erneuten Schriftverkehrs mit der Antragsgegnerin und die Übersendung von Geld für ein Weihnachtsgeschenk für J., dessen Erhalt von der Mutter mit dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben vom 09.12.2014 bestätigt wird. Dieser und die weiteren Briefe der Antragsgegnerin vom 30.10.2014 und 23.11.2014 sowie der vom Antragsteller ausgehende Schriftverkehr lassen immerhin auch positive Ansätze für eine bei weiterem beiderseitigem Bemühen künftig möglich werdende Verständigung der Kindeseltern über die Belange von J. erkennen.
Eine Reihe von an die Antragsgegnerin gerichteten und auch das an ihre Mutter „„G.“) gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 11.12.2014 zeigen jedoch, dass es dem Antragsteller bisher nicht gelingt, den Kontakt seinerseits auf das gemeinsame Kind J. betreffende Belange zu beschränken. So wenn er der Antragsgegnerin wiederholt seiner fortdauernden Liebe zu ihr versichert oder ihr Ratschläge erteilt, wie und ob sie weiter mit ihrer Mutter zusammen wohnen solle, und sie herablassend als „Mama-Töchterchen“ bezeichnet. Darüber hinaus teilt er in seinem Schreiben vom 16.10.2014 mit, er wisse nicht, wie es zur Aufnahme des Umgangs kommen solle. Tatsächlich hat ein Umgang zwischen dem Antragsteller und J. auch nach der Regelung vom 14.10.2014 bisher nicht stattgefunden.
Ob er künftig tatsächlich seine zuletzt erklärte Absicht realisiert, wieder im Großraum … Wohnsitz zu nehmen, kann angesichts der bisherigen, in den letzten Jahren von „ausgebliebener Präsenz“ des Vaters geprägten Entwicklung in diesem Zusammenhang jedenfalls gegenwärtig dahinstehen.
Das Jugendamt hat bereits erstinstanzlich im Bericht vom 07.11.2012 die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge nicht für gegeben erachtet. Auch der aktuelle Bericht vom 28.11.2014 sieht keine hinreichende Basis für die Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge und erachtet es im Hinblick auf das Kindeswohl für angezeigt, die elterliche Sorge bei der Antragsgegnerin zu belassen. Soweit danach die Antragsgegnerin unter anderem über ihr gegenüber dominantes und verbal aggressives Auftreten des Antragstellers berichtet hat, räumt dieser solches als durchaus „möglich“ ein und führt ergänzend aus, dass er „verbal laut“ werde, wenn er verzweifelt sei.
Bei Gesamtwürdigung aller vorgenannten Gesichtspunkte muss der Senat davon ausgehen, dass eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam dem Wohl von J. gegenwärtig widerspricht, so dass der entsprechende Antrag des Antragstellers zurückzuweisen ist.
Das Einverständnis des Antragstellers mit der Beibehaltung des Lebensmittelpunkts von J. bei der Mutter und das bisherige Fehlen konkreter Konflikte hinsichtlich der Betreuung, Versorgung und Erziehung von J. reichen für sich allein nicht aus, vom Vorhandensein des notwendigen Mindestmaßes an Übereinstimmung der Kindeseltern in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge sowie davon auszugehen, dass beide Elternteile in der Lage sein werden, sich in ihren Entscheidungen in den das Kind betreffenden Fragen vorrangig an dessen Wohl zu orientieren. Denn bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bedurfte es keiner gemeinsamen Entscheidungen der Eltern ; auch danach waren ersichtlich keine Entscheidungen von erheblicher Bedeutung zu treffen. Eine ausreichende Verständigungsbasis zwischen den Eltern gibt es vor dem Hintergrund der Entwicklung ihrer Beziehung vor und nach der Trennung nicht. Beispielhaft zeigen zudem die von der Antragsgegnerin für ihren zeitweiligen Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nachvollziehbar angegebenen Gründe, dass sich die jedenfalls für sie bedrohlich wirkenden Anschauungen und Verhaltensweisen des Antragstellers zumindest mittelbar nachteilig auf das Wohl und die Wahrnehmung der Interessen des Kindes auszuwirken vermögen bzw. ausgewirkt haben.
Einer erneuten persönlichen Anhörung der Kindeseltern bedurfte es nicht, da sie bereits in erster Instanz erfolgt ist und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Entsprechendes gilt für die fehlende Notwendigkeit eines nochmaligen Erörterungstermins nach §§ 155 Abs. 2, 155a Abs. 4 FamFG.
Von einer persönlichen Anhörung der erst fünf Jahre alten J. hat der Senat abgesehen, da ihre Neigungen und Bindungen sowie ihr Wille angesichts ihres Alters unter den Umständen des vorliegenden Falles für die Entscheidung keine entscheidende Bedeutung zukommen kann , zumal zu entscheiden war, ob auf Seiten der Eltern die Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, die Entscheidung zum Verfahrenswert auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
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(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
- 1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), - 2.
wenn sie einander heiraten oder - 3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
- 1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), - 2.
wenn sie einander heiraten oder - 3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, - 2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, - 3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 4.
die Kindesherausgabe oder - 5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.