Familienrecht: Trennungsunterhalt bei Bigamie

bei uns veröffentlicht am18.05.2017

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Der den Trennungsunterhalt fordernde Ehepartner muss nachweisen, tatsächlich gültig mit dem anderen Ehepartner verheiratet zu sein.
Das OLG Bremen hat in seinem Urteil vom 13.11.2015 (4 UF 73/15) folgendes entschieden:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bremen vom 8.4.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.950 € festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Die Antragstellerin ist Staatsangehörige von Singapur, der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger. Die Beteiligten haben am [...]1988 in Singapur die Ehe miteinander geschlossen. Seit dem Jahreswechsel 2011/2012 leben sie getrennt voneinander. In erster Instanz haben die Beteiligten darüber gestritten, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung anderweitig verheiratet war, nämlich mit dem US-amerikanischen Staatsangehörigen A. X.. Die Antragstellerin hat insofern zunächst die diesbezügliche Behauptung des Antragsgegners bestritten. Nachdem der Antragsgegner die Kopie eines an Herrn X. gerichteten Schreibens einer Rechtsanwaltskanzlei vom 18.9.1985, mit welchem im Namen der Antragstellerin mitgeteilt wird, dass diese die Scheidung der mit Herrn X. geschlossenen Ehe anstrebe, vorgelegt hat, hat die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Vortrag dahingehend geändert, dass es zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt in Taiwan eine chinesische Tempelzeremonie gegeben habe, an der sie und Herr X. teilgenommen hätten. Ob es sich dabei um eine Hochzeitszeremonie gehandelt habe, wisse sie nicht. Es habe sich jedenfalls nicht um eine rechtsverbindliche Eheschließung gehandelt. Hintergrund der Zeremonie sei vielmehr gewesen, dass Herr X. sie, die Antragstellerin, gebeten habe, seine am 10.10.1975 in Taipei, Taiwan, geborene Tochter T.X., deren Mutter eine taiwanesische Staatsangehörige sei, zu adoptieren.

Die Antragstellerin hat behauptet, der Antragsgegner verfüge über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von insgesamt 2.040,41 €.

Sie hat erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.5.2012 i.H.v. 4.550 € und ab 1.6.2012 einen monatlich im Voraus zu zahlenden Unterhaltsbetrag i.H.v. 950 € zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Er hat behauptet, T.X. sei nicht die Adoptivtochter, sondern die leibliche Tochter der Antragstellerin.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin das Bestehen einer wirksamen Ehe zwischen den Beteiligten nicht habe nachweisen können. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe zu Ziffer II der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin, der der Beschluss vom 8.4.2015 am 14.4.2015 zugestellt worden ist, mit ihrer am 8.5.2015 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde.

In zweiter Instanz stellt die Antragstellerin unstreitig, dass sie mit A. X. verheiratet war. Mit ihrer Beschwerde macht sie nunmehr geltend, sie habe zwar vor der Eheschließung mit dem Antragsgegner Herrn A. X. in Taiwan geheiratet. Die Ehe mit X. sei aber ihrerseits unwirksam, weil jener zum Zeitpunkt der Eheschließung in Taiwan ebenfalls anderweitig verheiratet gewesen sei, nämlich mit Frau F. X.. Im Übrigen sei der Antragsgegner auch unabhängig von der Wirksamkeit der am 2.2.1988 zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet, weil er bei Eheschließung Kenntnis von der bestehenden Ehe der Antragstellerin mit Herrn A. X. gehabt habe.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bremen vom 8.4.2015 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.5.2012 rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 4550 € sowie ab dem 1.6.2012 monatlich im Voraus Trennungsunterhalt i.H.v. 950 € zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8.6.2015 eine Antragserweiterung dahingehend angekündigt hat, dass sie für den Zeitraum ab 1.7.2015 ihren Antrag um weitere 250 € monatlich im Voraus als Trennungsunterhalt erhöhen wolle, ist diese Erweiterung nicht rechtshängig geworden. Denn die Antragstellerin hat in dem vorgenannten Schriftsatz klargestellt, dass es sich um eine beabsichtigte Antragserweiterung für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe handelt. Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist jedoch vom Senat mit Beschluss vom 22.10.2015 zurückgewiesen worden.

Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Familiengericht den gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt abgewiesen.

Denn ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB setzt den Bestand einer Ehe voraus. Die Antragstellerin hat aber nicht nachgewiesen, dass die am 2.2.1988 in Singapur erfolgte Eheschließung mit dem Antragsgegner materiell wirksam ist.

Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass sich die materielle Wirksamkeit der Eheschließung gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem Heimatrecht jedes Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung richtet und dass das insofern anwendbare Recht des Staates Singapur in Gestalt des durch Art. 35 Abs. 3 des Administration of Muslim Law Act für anwendbar erklärten islamischen Rechts nach malayischem Brauchtum für nach islamischem Recht geschlossene Ehen vorsieht, dass eine Mehrfachehe nur für den Ehemann, nicht aber für die Ehefrau möglich ist. Es wird insofern auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss verwiesen.

Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeinstanz unstreitig gestellt, dass sie bereits vor der Eheschließung mit dem Antragsgegner den US-amerikanischen Staatsangehörigen A. X. geheiratet hatte. Dass die Ehe mit Herrn X. zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Antragsgegner geschieden oder aufgehoben worden sei, behauptet die Antragstellerin nicht.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, die mit Herrn X. geschlossene Ehe stehe der mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe nicht entgegen, weil Herr X. zum Zeitpunkt der Eheschließung mit ihr seinerseits mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei, was zur Folge habe, dass die zwischen ihm und der Antragstellerin geschlossene Ehe nichtig sei, genügt die Antragstellerin hiermit der ihr obliegenden Darlegungslast nicht. Zwar ist es zutreffend, dass das taiwanesische Eherecht gemäß § 988 BGB vorsieht, dass eine gegen das Verbot der Mehrehe geschlossene Ehe nichtig ist. Die Antragsgegnerin hat aber weder dargelegt, wann und wo genau ihre Eheschließung mit Herrn X. in Form einer chinesische Tempelzeremonie in Taiwan stattgefunden hat noch hat sie konkret unter Beweisantritt vorgetragen, dass Herr X. im Zeitpunkt der Eheschließung mit ihr mit einer anderen Frau wirksam verheiratet war. Vor diesem Hintergrund ist auch dem Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung einer Frist zur Beschaffung der Heiratsurkunde zwischen Herrn X. und Frau F. X. nicht zu entsprechen. Denn durch die Vorlage einer Heiratsurkunde könnte allein die Tatsache einer Eheschließung zwischen diesen beiden Personen bewiesen werden. Ob eine Ehe zwischen A. und F. X. im Zeitpunkt der Eheschließung zwischen der Antragstellerin und Herrn X. noch wirksam bestand, kann allein durch die Vorlage einer derartigen Heiratsurkunde nicht bewiesen werden.

Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2015 beantragt hat, zum Beweis der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Tempelzeremonie in Taiwan, an der sie sowie A. X. teilgenommen hätten, dieser mit einer anderen Frau, F. X., verheiratet gewesen sei, die Heiratsurkunde sowie die Sterbeurkunde des Herrn X. beizuziehen und zu verlesen, war diesem Beweisangebot schon deswegen nicht nachzugehen, weil es nicht den gemäß § 113 Abs. 1 FamFG anwendbaren Vorschriften der ZPO entspricht. Gemäß § 420 ZPO erfolgt der Beweisantritt beim Urkundsbeweis durch Vorlegung der Urkunde. Der Antrag der Antragstellerin, das Gericht solle die Geburts- und die Sterbeurkunde des Herrn X. aus den USA beiziehen, ist hiermit nicht vereinbar.

Soweit die Antragstellerin zum Beweis der Tatsache, dass A. X. zum Zeitpunkt der Tempelzeremonie in Taiwan mit Frau F. X. verheiratet war, ihre Vernehmung als Beteiligte beantragt, ist dem Beweisantritt ebenfalls nicht nachzugehen, denn für eine Beteiligtenvernehmung gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 447 ZPO fehlt es an der Zustimmung des Gegners.

Die Voraussetzungen für eine Beteiligtenvernehmung von Amts wegen gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 448 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Eine Beteiligtenvernehmung nach § 448 ZPO setzt voraus, dass die Erhebung aller angebotenen, zulässigen und erheblichen Beweise noch nicht zu einer vollen Überzeugungsbildung des Gerichts geführt hat, dass aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht, d.h. es muss mehr für als gegen sie sprechen. Es spricht aber nach der Lebenserfahrung gerade keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass Herr X. zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Antragsgegnerin anderweitig verheiratet war. Die Antragstellerin befindet sich insofern auch nicht in Beweisnot. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, durch Beschaffung entsprechender Urkunden den Urkundenbeweis im Hinblick auf die behauptete anderweitige Ehe des A. X. zu führen.

Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass die demnach anzunehmende Doppelehe zur Folge hat, dass der Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht besteht und dass es insofern keinen Unterschied macht, ob das maßgebliche Recht von Singapur in Gestalt des durch Art. 35 Abs. 3 des Administration of Muslim Law Act für anwendbar erklärten islamischen Rechts nach malayischem Brauchtum vorsieht, dass eine gegen das Verbot der Doppelehe geschlossene Ehe nichtig oder lediglich aufhebbar ist.
Sofern das islamische Recht eine unzulässige Doppelehe als Nichtehe bewerten sollte, könnten von vorneherein keine Unterhaltsansprüche bestehen, weil die Eheschließung zwischen den Beteiligten ohne jede familienrechtliche Wirkung geblieben wäre.
Sofern das islamische Recht im Falle einer unzulässigen Doppelehe lediglich von einer Aufhebbarkeit der Ehe ausgehen sollte, hätte die Ehe der Beteiligten derzeit noch Bestand, weil eine Aufhebung bislang nicht erfolgt ist. Etwaige Unterhaltsansprüche wären in diesem Fall gemäß Art. 3 Abs. 1, 5 HUP nach deutschem Recht zu beurteilen, weil die Antragstellerin als berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein Ausnahmefall i.S.d. Art. 5 HUP nicht vorliegt. Grundsätzlich bestünde in diesem Fall daher ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB. Der Senat folgt allerdings der Rechtsauffassung des Familiengerichts, wonach im Falle einer gegen das Verbot der Doppelehe verstoßenden Eheschließung Ansprüche auf Trennungsunterhalt nur beschränkt bestehen.

§ 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB sieht vor, dass im Falle der Eheaufhebung wegen Doppelehe nacheheliche Unterhaltsansprüche nur zu Gunsten des Ehegatten, der die Aufhebbarkeit der Ehe bei Eheschließung nicht gekannt hat, bestehen. Gemäß § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB bestehen ferner Unterhaltsansprüche in dem Fall, dass beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; hierbei bestehen Ansprüche allerdings nur unter der Einschränkung, dass Unterhaltsansprüche der dritten Person durch sie nicht beeinträchtigt werden. § 1318 Abs. 2 S. 1 BGB gilt zwar unmittelbar nur für den nachehelichen Unterhalt im Falle einer erfolgten Eheaufhebung. Für die Phase des Getrenntlebens beurteilen sich jedoch die Ansprüche auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB nach entsprechenden Grundsätzen.

Für die Beurteilung der Frage, ob bei Eheschließung der Anspruchsteller gutgläubig im Sinne des § 1318 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder beide Ehegatten bösgläubig im Sinne des § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB waren, ist auf die bloße Kenntnis der Fakten des Aufhebungstatbestandes abzustellen. Nicht erforderlich ist die Kenntnis, dass die bekannte Tatsache einen Aufhebungsgrund darstellt. Kenntnis bedeutet positive Kenntnis vom Aufhebungstatbestand. Ein bloßes Kennenmüssen reicht nicht aus. Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für seine Gutgläubigkeit im Sinne von § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB bzw. im Falle des § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB für die Bösgläubigkeit auch des anderen Ehegatten, § 1318 Rn. 15, 34).

Das Familiengericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin Kenntnis von ihrer anderweitigen Eheschließung hatte und deswegen nicht gutgläubig im Sinne von § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB war.

Die auch insofern beweisbelastete Antragstellerin hat allerdings auch nicht belegen können, dass der Antragsgegner bei Eheschließung die Aufhebbarkeit der Ehe kannte. Es ist zwar unstreitig, dass der Antragsgegner vor der Eheschließung mit der Antragstellerin Kenntnis von deren Ehe mit Herrn X. hatte. Dafür, dass der Antragsgegner auch bei Eheschließung mit der Antragstellerin Kenntnis davon hatte, dass die Ehe mit Herrn X. nach wie vor Bestand hatte, hat die Antragstellerin hingegen keinen Nachweis erbringen können.

Die von der Antragstellerin insofern genannten Umstände sind nicht ausreichend, eine positive Kenntnis des Antragsgegners zu belegen. Die Antragstellerin stellt insofern maßgeblich darauf ab, dass ihre Ehe mit Herrn X. zwischen den Beteiligten während ihrer zunächst nichtehelich geführten Beziehung stets Thema gewesen sei und der gute Glaube des Antragsgegners an die Auflösung dieser Ehe nicht geschützt sei. Diese Rechtsauffassung ist aber mit der in § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB vorgesehenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht vereinbar. Wie bereits ausgeführt, muss der Anspruchsteller die Bösgläubigkeit auch des anderen Ehegatten beweisen. Es reicht daher gerade nicht aus, wenn der Anspruchsteller vorträgt, der andere Ehegatte sei zu irgendeinem Zeitpunkt im Verlaufe einer zunächst nichtehelich geführten Beziehung bösgläubig gewesen. Vielmehr ist es Sache des Antragstellers nachzuweisen, dass der andere Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung bösgläubig war. Insofern ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Beteiligten vor ihrer Eheschließung zunächst jahrelang eine nichteheliche Beziehung geführt hatten. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragsgegners hatten sich die Beteiligten kennen gelernt, als die Tochter T. der Antragstellerin etwa drei Jahre alt war. Da die Tochter T. im Oktober 1975 geboren wurde, dürften sich die Beteiligten im Jahr 1978 kennen gelernt und somit bis zur Eheschließung im Jahr 1988 eine fast zehnjährige nichteheliche Beziehung geführt haben. Selbst wenn der Antragsgegner bereits zu Beginn oder während des Verlaufs dieser nichtehelichen Beziehung von der Ehe der Antragstellerin mit Herrn X. erfahren hat, kann hieraus nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass er auch zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Antragstellerin, also am 2.2.1988, noch positive Kenntnis vom Bestand dieser Ehe hatte. Der Vortrag des Antragsgegners, er habe zwar Kenntnis von der Ehe der Antragstellerin mit Herrn X. gehabt, sich aber darauf verlassen, dass die Antragstellerin sich vor einer Eheschließung mit ihm von Herrn X. scheiden lassen würde, ist durchaus nachvollziehbar. Auch ist es plausibel, dass er wegen seiner Tätigkeit als Schiffsoffizier, die ständig mehrmonatige Aufenthalte auf See mit sich brachte, nur eingeschränkt in der Lage war, sich um behördliche und persönliche Angelegenheiten zu kümmern und auch insofern darauf vertraut hat, dass sich die Antragstellerin vor der Eheschließung mit ihm von Herrn X. scheiden lassen würde.

An dieser Bewertung würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn man davon ausginge, dass der Antragsgegner den Brief der Antragstellerin vom 26.9.1985 und das Rechtsanwaltsschreiben vom 18.9.1985 entgegen seinem Vortrag bereits im Jahre 1985 und nicht erst Anfang 2013 erstmals zur Kenntnis genommen hat. Denn aus diesen Schreiben ergibt sich, dass die Antragstellerin eine Scheidung der mit Herrn X. geschlossenen Ehe in die Wege geleitet hatte, so dass der Antragsgegner 2 1⁄2 Jahre später bei Eheschließung mit der Antragstellerin durchaus davon ausgehen konnte, dass die vorherige Ehe der Antragstellerin mit Herrn X. zwischenzeitlich geschieden worden war.

Soweit die Antragstellerin ihre Tochter T.X. als Zeugin dafür benannt hat, dass der Antragsgegner über die rechtlichen Verhältnisse zwischen ihr und Herrn X. informiert gewesen sei, ist der Beweisantritt unzulässig. Denn der unter Beweis gestellte Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert, so dass es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde. Das Gleiche gilt, soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2015 ihren Vortrag dahingehend umgestellt hat, dass sie die Zeugin zum Beweis der Tatsache benannt hat, dass der Antragsgegner am 2.2.1988 Kenntnis davon hatte, dass die Antragstellerin kein Aufhebungs- oder Scheidungsurteil gehabt habe. Auch insofern fehlt es an einem konkreten Tatsachenvortrag im Sinne eines bestimmten Geschehensablaufs, der in das Wissen der Zeugin gestellt werden soll.

Selbst wenn der Beweisantritt nicht bereits deswegen unzulässig wäre, weil es sich um einen reinen Ausforschungsbeweis handelt, wäre er jedenfalls als verspätet zurückzuweisen. Gemäß § 115 FamFG können in Familienstreitsachen Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Nicht rechtzeitig vorgebracht sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn sie später vorgebracht werden, als es sorgfältiger und auf Förderung des Verfahrens bedachter Verfahrensführung entspricht. Der Antragsgegner hatte bereits mit seiner Antragserwiderung vom 15.10.2012 auf die Problematik der Doppelehe hingewiesen. Die Antragstellerin hätte daher bereits mit ihrem Schriftsatz vom 15.11.2012, mit welchem sie noch bestritten hat, mit dem US- Staatsbürger A. X. verheiratet gewesen zu sein, ihre Tochter als Zeugin zum Beweis der Tatsache, dass der Antragsgegner am 2.2.1988 Kenntnis von der bestehenden Ehe mit Herrn X. hatte, benennen können. Die Vernehmung der Zeugin würde das Verfahren auch verzögern. Denn die Sache ist ohne Durchführung der Zeugenvernehmung entscheidungsreif. Die Zulassung des Beweisangebotes würde einen weiteren Termin zur Beweisaufnahme erfordern. Die Verspätung beruht auch auf grober Nachlässigkeit. Dieser Maßstab erfordert mehr als leichte Fahrlässigkeit, nämlich eine besondere Sorglosigkeit. In Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens ist abzuwägen der Nachteil, den die Verzögerung des Verfahrens für den Gegner des verspätet Vortragenden bringt, mit dem Nachteil, der dem verspätet Vortragenden durch die Zurückweisung seines Vorbringens entstehen wird. Gemessen an diesen Maßstäben ist es grob fahrlässig, dass die Antragstellerin erstinstanzlich zunächst behauptet hat, sie sei mit Herrn X. überhaupt nicht verheiratet gewesen, und die Tochter erst in der Beschwerdeinstanz als Zeugin benannt hat.

Auch soweit die Antragstellerin zum Beweis der Tatsache, dass der Antragsgegner am 2.2.1988 Kenntnis davon gehabt habe, dass sie mit A. X. noch verheiratet gewesen sei, ihre Vernehmung als Partei beantragt hat, ist dem Beweisantritt nicht nachzugehen.

Auch insofern würde es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln, weil die Antragstellerin keinen konkreten Sachverhalt vorgetragen hat, über den Beweis erhoben werden könnte.
Eine Beteiligtenvernehmung gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 447 ZPO scheitert zudem wiederum daran, dass der Gegner nicht zugestimmt hat.

Für eine Beteiligtenvernehmung von Amts wegen gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 448 ZPO besteht auch hinsichtlich dieses Beweisthemas keine Veranlassung. Wie bereits ausgeführt, ist es nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt der Eheschließung positive Kenntnis davon hatte, dass die Antragstellerin noch mit Herrn X. verheiratet war. Vielmehr spricht einiges dafür, dass der Antragsgegner bei Eheschließung mit der Antragstellerin davon ausgegangen war, dass diese nicht mehr mit Herrn X. verheiratet war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 1 ZPO.

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.

(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung

1.
zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
2.
zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.
Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.

(3) Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.

(4) Die §§ 1568a und 1568b finden entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.

(5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.

(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung

1.
zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
2.
zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.
Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.

(3) Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.

(4) Die §§ 1568a und 1568b finden entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.

(5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.

In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)