Arbeitsrecht: Zur Auslegung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags
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Das BAG hat mit dem Urteil vom 18.8.2009 (Az: 9 AZR 482/08) folgendes entschieden:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 24. April 2008 - 11 Sa 72/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger während der Arbeitsphase der Altersteilzeit 38,5 Stunden oder 35 Stunden wöchentlich arbeiten muss.
Der im Oktober 1949 geborene Kläger steht seit 1964 in einem Arbeitsverhältnis als technischer Angestellter mit der Beklagten. Die Beklagte ist durch Verbandszugehörigkeit an die Tarifverträge der Metallindustrie gebunden. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Er arbeitete bis 14. Februar 2001 in der 35-Stunden-Woche. Diese Arbeitszeit entsprach der im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern festgelegten Arbeitszeit.
Die Beklagte schloss seit dem Jahr 2001 unter Beitritt des bei ihr gebildeten Betriebsrats verschiedene sog. Zukunftssicherungs-Tarifverträge mit der IG Metall. Diese sahen Arbeitszeitverlängerungen ohne oder mit einem nur geringen Entgeltausgleich vor. Im Gegenzug wurden Beschäftigungssicherungsgarantien gegeben. Die unter dem 1. Februar 2005 getroffene Ergänzungsvereinbarung zum Zukunftssicherungs-Tarifvertrag 2001 vom 15. Februar 2001 (Ergänzungsvereinbarung 2001) mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 28. Februar 2007 erhöhte die Arbeitszeit in den Jahren 2005 und 2006 um 150 Arbeitsstunden jährlich. Für die Zeit ab 1. März 2007 wurde ein weiterer Zukunftssicherungs-Tarifvertrag geschlossen.
Der Kläger „unterwarf“ sich den bis 28. Februar 2007 geltenden Zukunftssicherungs-Tarifverträgen und nahm eine noch darüber hinausgehende Arbeitszeitverlängerung hin. Er arbeitete in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 38,5 Stunden pro Woche. Vergütet wurden 35,5 Wochenstunden.
Die Parteien schlossen am 7. Juli 2006 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Die Arbeitsphase sollte vom 1. Januar 2007 bis 30. November 2009 dauern, die Freistellungsphase vom 1. Dezember 2009 bis 31. Oktober 2012. In dem Altersteilzeitarbeitsvertrag heißt es in Auszügen wörtlich:
„§ 3
Arbeitszeit
Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt die Hälfte seiner bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden.
…
§ 4
Vergütung
Der Mitarbeiter erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt, das sich entsprechend den tariflichen Bestimmungen bemißt und sich nach seiner reduzierten Arbeitszeit errechnet. ...
…
Das Altersteilzeitentgelt nimmt während der Arbeitsphase an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil. Dies gilt auch für ggf. vereinbarte tarifliche Erhöhungsbeträge im Entgeltabkommen. In der Freistellungsphase finden Tariferhöhungen nicht statt.
…
§ 6
Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch während der Arbeits- und Freistellungsphase, bzw. im Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase, ergeben sich aus den tariflichen Bestimmungen. …
§ 12
Schlußbestimmungen
…
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages über Altersteilzeit, des Altersteilzeitgesetzes sowie der Betriebsvereinbarung vom 20. Oktober 2005.“
Der Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 14. Juni 2005 des Verbands der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. und der IG Metall lautet auszugsweise (TV Altersteilzeit):
„§ 3
Einführung von Altersteilzeit
3.1 Arbeitgeber und Betriebsrat beraten über die Möglichkeit der Einführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen.
…
3.3 Nach diesen Beratungen kann eine Altersteilzeitregelung durch freiwillige Betriebsvereinbarung eingeführt werden. …
§ 5
Arbeitszeit während der Altersteilzeit
5.1 Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 7 MTV Beschäftigte) - unter Beachtung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz - die Hälfte der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beschäftigten, wobei eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach SGB III vorliegen muss.“
In der von der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat geschlossenen „Betriebsvereinbarung über die Fortführung der Altersteilzeit in der Firma“ vom 20. Oktober 2005 ist ua. geregelt (BV Altersteilzeit):
„9. Arbeitszeit während der Altersteilzeit
Die Arbeitszeit vermindert sich durch die Altersteilzeit auf 50 % der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 ATG. …“
Der Kläger meint, er habe 2005 und 2006 außerplanmäßige Mehrarbeit geleistet. Sie gehöre nicht zur „vereinbarten“ Arbeitszeit iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG. Mit § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags sei konstitutiv und wirksam eine 35-Stunden-Woche vereinbart worden. § 6 Abs. 2 AltTZG solle nur zeitliche Obergrenzen festlegen. Werde entgegen der Auffassung des Klägers eine deklaratorische Regelung in § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags angenommen, sei die Verweisungsklausel in § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags überraschend und intransparent.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.
Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken.
Die Parteien streiten hier über den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit. Für die begehrte Feststellung besteht jedenfalls während der noch bis 30. November 2009 andauernden Arbeitsphase ein berechtigtes Interesse. Auf die fehlenden vergütungsrechtlichen Folgen kommt es in diesem Zeitraum nicht an.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist während der Arbeitsphase verpflichtet, 38,5 Stunden wöchentlich zu arbeiten.
Dem steht nicht entgegen, dass § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags als wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit die Hälfte der bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden vorsieht.
Der Altersteilzeitarbeitsvertrag ist ein von der Beklagten vorformulierter Vertrag, den sie nach dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet hat. Der Vertrag enthält über die persönlichen Daten des Klägers hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt eines solchen Mustervertrags kann der Senat selbst uneingeschränkt nach §§ 133, 157 BGB auslegen.
Verträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war.
Die Parteien wollten die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gemessen an diesen Grundsätzen mit der Hälfte der unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarten Arbeitszeit von 38,5 Stunden festlegen.
Nach § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags beträgt die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit die Hälfte der bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden. Diese Regelung ist auslegungsbedürftig. Sie ist einer Auslegung anhand des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs des Altersteilzeitarbeitsvertrags sowie der Interessenlage zugänglich.
Anknüpfend an § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist nach § 3 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit „vereinbart“ war. Vereinbart iSd. insoweit deckungsgleichen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt.
Die Parteien hatten unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit am 1. Januar 2007 eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart. Das erste Angebot auf Änderung der bis 14. Februar 2001 geltenden Arbeitszeit von wöchentlich 35 Stunden hatte der Kläger durch seine widerspruchslose Weiterarbeit mit einer höheren Stundenzahl zumindest konkludent angenommen. Er nahm auch die weitere Verlängerung der Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden in gleicher Weise an, die ihm mit Wirkung vom 1. Januar 2005 angetragen wurde. Der Zugang der Annahmeerklärung war nach § 151 Satz 1 BGB entbehrlich.
Der Kläger akzeptierte damit einzelvertraglich die von den Zukunftssicherungs-Tarifverträgen vorgesehenen und noch darüber hinausgehenden Arbeitszeiterhöhungen, obwohl er selbst nicht originär tarifgebunden ist. Da die Parteien die Arbeitszeitverlängerung individuell vereinbarten, kommt es nicht darauf an, ob die Zukunftssicherungs-Tarifverträge als sog. gemischte, auf Arbeitnehmerseite von der IG Metall und dem Betriebsrat getroffene Vereinbarungen dem Gebot der Rechtsquellenklarheit entsprachen oder unwirksam waren.
Bei der ab 1. Januar 2005 vereinbarten Arbeitszeitverlängerung auf 38,5 Stunden handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers um regelmäßige Arbeitszeit und nicht um Überarbeit oder - in seiner Begrifflichkeit - Mehrarbeit. Überarbeit ist Arbeit, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Rahmen eines aufgrund bestimmter Umstände vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsbedarfs überschreitet. Diesen punktuellen situativen Bezug weisen die für die Dauer von zumindest zwei Jahren vereinbarten Arbeitszeitaufstockungen auf 38,5 Stunden wöchentlich nicht auf. Bei ihnen handelt es sich um regelmäßige Arbeitszeit.
Die Parteien bezogen sich im Altersteilzeitarbeitsvertrag auf die vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Dem steht nicht entgegen, dass § 3 Abs. 1 des Vertrags eine bisher vereinbarte wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden nennt. Für den Kläger war nach Wortlaut und Zusammenhang des Altersteilzeitarbeitsvertrags erkennbar, dass die Beklagte, die das Vertragsformular verwandte, hinsichtlich der wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags an die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit am 1. Januar 2007 vereinbarte Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden anknüpfte.
Für eine solche Auslegung spricht zunächst, dass der buchstäbliche Wortlaut des § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags widersprüchlich ist. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Regelung knüpft an die bisher vereinbarte wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit an, also an die 38,5-Stunden-Woche, nennt jedoch eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden.
Die Beklagte wollte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis insgesamt an die tarifliche Entwicklung binden. Das zeigen die Vergütungs- und Urlaubsregelungen in § 4 Abs. 3 und § 6 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags. Daraus ist zu schließen, dass die Beklagte auch für die vereinbarte Arbeitszeit auf die tarifliche Arbeitszeitverlängerung abstellen wollte, die durch die Ergänzungsvereinbarung 2001 erfolgt war.
Letzte Zweifel an dem nach § 133 BGB festzustellenden, für den Kläger ersichtlichen wirklichen Willen der Beklagten werden durch § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags beseitigt. Diese Bestimmung verweist ergänzend auf den TV Altersteilzeit, die BV Altersteilzeit und das Altersteilzeitgesetz.
Nach § 5 Nr. 5.1 TV Altersteilzeit beträgt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - unter Beachtung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AltTZG - die Hälfte der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Nr. 9 Satz 1 BV Altersteilzeit sieht vor, dass sich die Arbeitszeit durch die Altersteilzeit auf 50 % der bisherigen individuellen regelmäßigen Arbeitszeit unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 AltTZG vermindert.
Vereinbart iSd. gesetzlichen und kollektiv-rechtlichen Bestimmungen ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt.
Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien auf die gesetzliche Förderung verzichten wollten. Die Parteien eines Altersteilzeitarbeitsvertrags wollen idR sicherstellen, dass der Arbeitgeber die Altersteilzeitvergütungsansprüche mithilfe von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit teilweise refinanzieren kann. Das setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG voraus, dass als bisherige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit zugrunde gelegt wird, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.
Die in § 3 Abs. 1 aE des Altersteilzeitarbeitsvertrags genannten 35 Wochenstunden ziehen damit nur vermeintlich bestätigend die Folgerung aus der in § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags für maßgeblich erklärten bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit. Die Parteien wollten in Wirklichkeit die vereinbarte individuelle Arbeitszeit iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 5 Nr. 5.1 TV Altersteilzeit und Nr. 9 Satz 1 BV Altersteilzeit zugrunde legen. Sie wollten keine eigenständige, von den gesetzlichen und den kollektiv-rechtlichen Bestimmungen abweichende Regelung treffen.
Das Auslegungsergebnis einer unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand.
Die Klausel in § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Der wirkliche Wille der Parteien, dem eine bisher vereinbarte wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden zugrunde liegt, ist nach gebotener Auslegung unzweifelhaft. Die nötige systematische Gesamtschau des Altersteilzeitarbeitsvertrags gehört zu den herkömmlichen Auslegungsmethoden. Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kann demgegenüber nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel ist angesichts des - für einen durchschnittlichen Vertragspartner der verwendenden Beklagten - eindeutigen Auslegungsergebnisses kein Raum.
Der Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 iVm. der Verweisungsklausel in § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags ist entgegen der Ansicht der Revision weder überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB noch unklar iSv. § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB. Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf das Gesetzes-, Verordnungs- oder Kollektivrecht entsprechen einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen Regelungstechnik.
Der Kläger muss deshalb in der Arbeitsphase der Altersteilzeit 38,5 Stunden wöchentlich arbeiten.
Die Vereinbarung dieser Arbeitszeit wirkte noch unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit am 1. Januar 2007. Die vereinbarte Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 5 Nr. 5.1 TV Altersteilzeit und Nr. 9 Satz 1 BV Altersteilzeit muss nicht fiktiv in die Altersteilzeitarbeit hineinreichen, die am 1. Januar 2007 begann. Maßgeblich sind daher im ersten Berechnungsschritt die bis 31. Dezember 2006 vereinbarten 38,5 Wochenstunden.
Der nach § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags iVm. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG errechnete Wert von 38,5 Wochenstunden der vereinbarten Arbeitszeit ist nicht wegen Überschreitung des Durchschnittswerts der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit herabzusetzen. Der Durchschnittswert der vertraglich in Bezug genommenen öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 deckte sich mit der unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarten Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden.
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(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn
- 1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen, - 2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist, - 3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, - 4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.
(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.
(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.