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bei uns veröffentlicht am04.11.2015

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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aa) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris Rn. 3 mwN, vom 13. Dezember 2012 - V ZR 73/12, Grundeigentum 2013, 347 mwN und vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3). Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer daher nach ihrem - gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2008 - V ZR 154/07, juris Rn. 5, vom 6. November 2008 - V ZR 48/08, juris Rn. 2 und vom 8. März 2012 - III ZA 3/12, juris Rn. 2) zu bemessenden - Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung.
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1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN). Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer daher nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN).
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1. Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung. Denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Sei- ten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten (Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 49 Rn. 13 und 16; Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 829 f.; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 227 f.). Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Bemessung des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
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Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht allerdings nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung. Denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 mwN). Die Beklag- te hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Bemessung des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
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Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht allerdings nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung. Das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11 Rn. 7). Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Wertfestsetzung nicht ausreichend berücksichtigt sind und seiner Beschwer nicht entsprechen.
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Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift und der Berufungsschrift auf 10.000 € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Kläger diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5).
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Zudem kann - wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend macht - die Beklagte mit ihrem Begehren, den Wert der Beschwer abweichend von den Wertfestsetzungen der Tatsacheninstanzen auf einen Wert von über 20.000 € zu bemessen, auch deshalb nicht durchdringen, weil sie damit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetreten ist, ohne zuvor gegen die bis dahin getroffenen Wertfestsetzungen Einwendungen erhoben zu haben. Denn auch einem Beklagten, der - wie hier - die Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen weder beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in der Vorinstanz für die Festlegung des Streitwerts vorgebrachte Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es in aller Regel versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichen- den Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, juris Rn. 2; vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1; vom 27. November 1991 - IV ZR 205/91, juris Rn. 7).
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1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN). Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer daher nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN).
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1. Nach § 4 ZPO bleiben für die Wertberechnung Kosten unberücksichtigt , wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen , der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4). Wird ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.; NJW-RR 2011, 1430 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13). Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, soweit und solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Berechnung des Streitwerts wie auch für die Ermittlung der Rechtsmittelbeschwer.
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2. Die als Nebenforderung geltend gemachten Abmahnkosten sind bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, juris-Rn. 4, mwN).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)