Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 23. Jan. 2018 - RMF-SG 21-3194-2-19

bei uns veröffentlicht am23.01.2018

Gericht

Vergabekammer Nordbayern

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die ASt trägt die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der VSt und der BGI.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die VSt und die BGI war notwendig.

4. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt ...,– € Auslagen sind nicht angefallen.

Tatbestand

1.

Mit Bekanntmachung vom ... veröffentlichte die VSt die Lieferung eines elektronischen Schließsystems inklusive Software und der dafür erforderlichen Beratungsleistungen im EU-Amtsblatt. Der Lieferauftrag soll im Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.

Auf den Seiten 10 bzw. 12 des Leistungsverzeichnisses finden sich zu den Schließzylindern im Innenbereich bzw. Außenbereich folgende Festlegungen:

„Elektronischer Schließzylinder „...“ bereich

Einheitspreis in €

Gesamtbetrag in €

... St. elektronischer Doppelzylinder

...€

...€

(Gesamtlänge 63 mm, für DIN-Profilzylinder)

„...“

Verlängerung pro 5 mm ...€“

Auf Seite 14 des Leistungsverzeichnisses heißt es:

„Optionale Position

(Optionale Positionen werden nicht in die Preiswertung aufgenommen.)

Elektronische Schließzylinder und Schlüssel für den EX-Bereich

Optional können auch Zylinder für den Innen-, bzw. auch für den Außenbereich angeboten werden, die in EX-Bereichen eingebaut werden können.

Diese Zylinder müssen für den Innen- und Außenbereich die Klasse II 2G besitzen. Falls nicht, muss der Bieter einen Nachweis erbringen, dass der Zylinder im Bereich der EX Zone 2 eingebaut werden darf. Dies kann zum Beispiel an Hand einer Herstellerbeurteilung erfolgen.

Zusätzlich zu den Zylindern können auch Schlüssel angeboten werden, die in EX-Bereichen verwendet werden können.

Diese Schlüssel müssen für den Innen- und Außenbereich die Klasse II 2G besitzen. Falls nicht, muss der Bieter einen Nachweis erbringen, dass die verwendeten Schlüssel im Bereich der EX Zone 2 verwendet werden können. Dies kann zum Beispiel an Hand einer Herstellerbeurteilung erfolgen.

Die besonderen Auflagen zum Einsatz der EX-Zulassung sind aufzuführen.

Zutreffendes ankreuzen/ausfüllen

Elektronische Zylinder/Schlüssel in EX-Ausführung verfügbar

□ Ja

□ Nein

Hersteller/Fabrikat:

...

Verschlüsselungstyp:

...

Frequenzbereich: ... Batterietyp:

...

Batterielebensdauer: ... Jahre Schließungen pro Jahr:

...

Verlängerung pro 5 mm verfügbar

□ Ja

□ Nein“

Im Leistungsverzeichnis finden sich auf Seite 15 zu den Zuschlagskriterien folgende Festlegungen:

„Zuschlagskriterien der Angebotswertung

Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot mit der höchsten Punktzahl auf Grundlage der dargestellten Gewichtung der Wertungskriterien.

GEWICHTUNG DER WERTUNGSKRITERIEN

Punkte

Wertungskriterien

1

Preis (Preisangaben gem. technischem Leistungsverzeichnis)

70

2

Konzept zur Einhaltung des Datenschutzes auf betriebliche Belange

5

3

Konzept verlorener Schlüssel

5

4

Umwelt/Betriebsführung

15

5

Einsatz im EX-Bereich

5

Erreichbare Gesamtpunktzahl

100“

Auf Seite 17 des Leistungsverzeichnisses ist zu Ziffer 5 folgendes festgelegt:

5. Einsatz im EX-Bereich – max. 5 Punkte

Die ... legt Wert auf einen einheitlichen Einsatz des Schließsystems in allen Versorgungseinrichtungen, somit auch den Einsatz in EX-Bereichen, wie z.B. Gasdruckregelstationen.

Eine Bewertung erfolgt nach dem dargestellten Punkteschema auf Grundlage der Herstellerangaben des technischen Leistungsverzeichnisses.

Schließsystem in EX-Ausführung

Punkte

Schließsystem in EX-Ausführung ist lieferbar

5

Schließsystem in EX-Ausführung ist nicht lieferbar

0“

2.

Neun Firmen, darunter die ASt und die BGI, haben sich am Wettbewerb beteiligt. Die ASt hat das preislich günstigste Angebot abgegeben. Nach der Angebotswertung liegt die BGI an erster Stelle, gefolgt von der ASt auf Rang zwei.

3.

Die ASt hat in ihrem Angebot folgendes angegeben.

„Zutreffendes ankreuzen/ausfüllen

Elektronische Zylinder/Schlüssel in EX-Ausführung verfügbar

X Ja

□ Nein“

Im Angebot der ASt finden sich folgende Ausführungen:

„...

9. Die Schließzylinder sind für den Einsatz im EX-Bereich geeignet. Für die Schlüssel ist eine Freigabe durch den jeweiligen Ex-Schutzbeauftragten nötig.“

Auf Nachfrage zur Anwendung des Schließsystems im EX-Bereich antwortete die ASt mit E-Mail vom 13.11.2017: ...

B) Die ...-Schlüssel verfügen über kein, Ex-Schutz Zertifikat. Hier muss der zuständige Ex-Schutzbeauftragte entscheiden, in welcher Stufe die Schlüssel eingeordnet werden. Typisch wäre eine Einschränkung des Einsatzes auf Außentüren, die in den Ex-Schutz Bereich hinein führen, jedoch nicht für den Innenbereich. Weiteres kann bei Bedarf gerne mit dem Ex-Schutz Beauftragten der ... besprochen werden.

C) Uns ist nicht explizit bekannt, dass ... Zylinder in Gas-Bereichen eingesetzt werden, können dieses jedoch auch nicht ausschließen.

D) In Bayern ist derzeit kein Einsatz bekannt ...“

4.

Mit Informationsschreiben vom 28.11.2017 teilte die VSt mit, dass der Zuschlag an die BGI frühestens am 08.12.2017 erteilt werden soll. Die BGI habe beim Wertungskriterium „Einsatz EX-Bereich“ ein besseres Ergebnis erzielen können.

Die ASt bat am 30.11.2017 um Aufklärung, in welchen Wertungskriterien sie welche Punktzahl erreicht habe.

Mit E-Mail vom 04.12.2017 teilte die VSt der ASt mit, dass die Wertung der Angebote anhand der bekannt gemachten Zuschlagskriterien erfolgt sei. Der Zuschlagsbieter könne für das Schließsystem einen „Einsatz im EX-Bereich“ mit Zertifikat nachweisen, laut E-Mail vom 12.11.2017 könne die ASt ein solches Zertifikat nicht vorlegen.

Die ASt rügte am 05.12.2017 das Informationsschreiben als unzureichend, weil es nicht die für den Zuschlag maßgeblichen Tatsachen und die Bewertungsergebnisse enthalten würde. Insbesondere fehle eine Bewertungsmatrix, deshalb könne die ASt ihre Bieterposition (Rangfolge) nicht feststellen. Außerdem rügte die ASt, dass die Angebote nicht ordnungsgemäß gewertet worden seien. Es sei nicht klar, in welcher Weise das Zuschlagskriterium „Einsatz im EX-Bereich“ tatsächlich Anwendung gefunden habe bzw. wegen der Festlegung als Option überhaupt hätte angewendet werden dürfen.

Die VSt hat am 06.12.2017 der ASt mitgeteilt, dass sie der Rüge nicht abhelfen werde.

5.

Am 07.12.2017 beantragte die ASt

  • 1.ein Vergabenachprüfungsverfahren einzuleiten, und das bezeichnete Vergabeverfahren in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen,

  • 2.der ASt Akteneinsicht in die Vergabeakte der VSt zu gewähren,

  • 3.der VSt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen aufzuerlegen,

  • 4.festzustellen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der ASt notwendig war.

Zur Begründung wiederholt und vertieft die ASt das Vorbringen aus ihrer Rüge.

6.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag am 07.12.2017 der VSt übermittelt und um Zusendung der Vergabeakten und Äußerung gebeten.

7.

Die VSt hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13.12.2017 beantragt,

  • 1.den Nachprüfungsantrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens gemäß § 166 Abs. 1 Satz 3 GWB zurückzuweisen;

  • 2.den Antrag auf Einsichtnahme in die Vergabeakten des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zurückzuweisen;

  • 3.der ASt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der VSt aufzuerlegen;

  • 4.festzustellen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für die VSt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Der ASt mangele es an der Antragsbefugnis, da ihr Angebot nach einer neuerlichen Prüfung vom Vergabeverfahren gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB auszuschließen sei. Bei dieser Prüfung habe sich herausgestellt, dass die ASt in ihrem Angebot eine falsche Angabe abgegeben habe. Die ASt habe im Erstangebot angegeben, dass sie das Fabrikat „...“ anbiete und zudem angekreuzt, dass elektronische Zylinder/Schlüssel in EX-Ausführung verfügbar seien. An anderer Stelle im Angebot erklärte die ASt, dass für die Schlüssel im EX-Bereich eine Freigabe durch den EX-Schutzbeauftragten notwendig sei. Auf telefonische Nachfrage durch die VSt am 10.11.2017 erklärte die ASt mit E-Mail vom 13.11.2017, dass für das angebotene Fabrikat keine entsprechende Ex Ausführung verfügbar sei.

Der Antrag sei unbegründet.

a) Das Vorabinformationsschreiben erfülle alle Anforderungen gemäß § 134 GWB. Insbesondere werde die ASt über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots informiert. Es würden der ASt sämtliche Zuschlagskriterien genannt, in denen sie ein schlechteres Ergebnis als die BGI erzielt habe. Eine detailliertere Darstellung des Wertungsergebnisses, insbesondere die Übersendung einer Wertungsmatrix, sei durch die Vorschrift des § 134 GWB weder gefordert noch im konkreten Fall vergaberechtlich zulässig. Die Inhalte des erfolgreichen Angebotes dürften nicht preisgegeben werden, dies betreffe insbesondere die Preisangabe. Daher dürfe auch die konkrete Punktzahl des Zuschlagsangebots in der Wertungsmatrix wegen möglicher Rückschlüsse auf den Angebotsinhalt nicht mitgeteilt werden.

b) Die ASt habe beim Wertungskriterium „Einsatz im EX-Bereich“ 0 Punkte bekommen, weil das von ihr angebotene Schließsystem in der EX-Ausführung nicht lieferbar sei.

8.

Auf die Erwiderung der ASt vom 20.12.2017 und den Schriftsatz der VSt vom 28.12.2017 wird verwiesen.

9.

Mit Schreiben vom 21.12.2017 hat die Vergabekammer die Firma zum Verfahren beigeladen.

10.

Im Schreiben vom 02.01.2018 stellt die BGI die Frage, ob das Angebot der ASt den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspreche. Ausgeschrieben seien elektronische Doppelzylinder mit einer Gesamtlänge von 63 mm. Nach dem Produktkatalog 2017 des Herstellers ... würde der Zylinder eine Grundlänge von 80 mm haben. Damit würden diese Zylinder an den Türen auf jeder Seite 8,5 mm hervor stehen und überschreite die Angriffsseite von außen den nach der DIN erlaubten Zylinderüberstand von 3 mm.

Auf das weitere Vorbringen im Schriftsatz wird verwiesen.

11.

Auf die Erwiderung der ASt vom 09.01.2018 wird verwiesen.

12.

Im Schriftsatz vom 05.01.2018 teilt die VSt mit, dass sie bedingt durch die Ausführungen der BGI im Schriftsatz vom 02.01.2018 neuerlich in die fachtechnische Prüfung des Angebots der ASt eingestiegen sei. Bei dieser Prüfung sei festgestellt worden, dass das Angebot der ASt nicht die Anforderungen an die elektronischen Doppelzylinder erfülle. Gefordert gewesen sei ein Schließzylinder mit einer Gesamtlänge von 63 mm, die ASt habe einen Schließzylinder mit einer Gesamtlänge von 80 mm angeboten. Damit weiche das Angebot der ASt von den Forderungen des Leistungsverzeichnisses ab und sei auszuschließen. Der ASt mangele es an der Antragsbefugnis, sodass der Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückzuweisen sei.

13.

Der Vorsitzende der Vergabekammer hat am 10.01.2018 die Fünf-Wochen-Frist des § 167 Abs. 1 S. 1 GWB bis 02.02.2018 verlängert.

14.

Soweit kein Geheimschutz geboten war, wurden der ASt am 11.01.2018 zum Teil geschwärzte Auszüge aus der Vergabeakte übermittelt.

15.

Mit Schreiben vom 12.01.2018 trägt die ASt vor, dass durch die exakte Vorgabe von 63 mm beim Profilzylinder die Leistungsbeschreibung auf einen bestimmten Hersteller zugeschnitten gewesen sei. Eine verdeckte Produktvorgabe sei stets vergaberechtswidrig und mache eine Überarbeitung der Vergabeunterlagen unter Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe notwendig.

Die Leistungsposition behalte sich ausdrücklich eine aufpreispflichtige Verlängerung (pro 5 mm) vor. Die VSt würde davon ausgehen, dass die Zylinder ohnehin länger werden würden.

16.

Die VSt erwidert mit Schreiben vom 16.01.2018. Eine verdeckte Produktvorgabe würde im Leistungsverzeichnis nicht vorliegen. Außerdem sei die ASt mit diesem Vorwurf mangels nicht rechtzeitiger Rüge bereits präkludiert.

Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz wird verwiesen.

17.

In der mündlichen Verhandlung am 23.01.2018 hatten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Auf das diesbezügliche Protokoll wird verwiesen.

Die ASt und die VSt bekräftigen ihre Anträge aus dem Nachprüfungsantrag vom 07.12.2017 bzw. aus dem Schriftsatz vom 13.12.2017.

Die BGI beantragt, den Antrag zurückzuweisen und Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die BGI für notwendig zu erklären.

Gründe

1.

Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig.

a) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig.

b) Die VSt ist Sektoren auftraggeber nach § 100 Abs. 1 GWB.

c) Bei den elektronischen Schließsystemen handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Abs. 1 GWB.

d) Der Auftragswert übersteigt den Schwellenwert, § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB.

e) Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB).

f) Die ASt ist antragsbefugt. Sie hat im Sinne des § 160 Abs. 2 GWB vorgetragen, dass sie ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.

g) Die ASt hat am 05.12.2017 rechtzeitig das Informationsschreiben vom 28.11.2017 als unzureichend und die Wertung ihres Angebots beim „Einsatz im EX-Bereich“ gerügt.

Soweit die ASt im Schriftsatz vom 12.01.2018 darauf abhebt, dass die Ausschreibung gegen das vergaberechtliche Gebot der produktneutralen Ausschreibung verstoße, ist die ASt mit dieser Rüge gemäß 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB präkludiert. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegen den Auftraggeber gerügt werden. Für die Erkennbarkeit kommt es darauf an, ob dem Antragsteller das Übersehen des Verstoßes gegen das Vergaberecht vorgeworfen werden kann. Prüfungsmaßstab ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Antragstellers. Erkennbar sind somit Vergaberechtsverstöße, die von einem Durchschnittsbieter bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden. Ein Vergabeverstoß ist in der Regel erkennbar, wenn er dem Bieter bei der Erarbeitung des Angebots einschließlich der Kalkulation Probleme bereitet. (Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 160 Rdn. 286). Ein Verstoß gegen das vergaberechtliche Gebot der produktneutralen Ausschreibung wird als erkennbar angesehen (OLG München v. 10.12.2009 Verg18/09).

Somit wäre ein Vergaberechtsverstoß wegen der vorgegebenen Länge der Doppelzylinder, wenn überhaupt gegeben, schon bei der Angebotserarbeitung für die ASt erkennbar gewesen und hätte deshalb spätestens mit der Abgabe des Angebots gerügt werden müssen.

h) Zum Zeitpunkt der Stellung des Nachprüfungsantrags am 07.12.2017 war auch die 15-Tages-Frist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nicht abgelaufen, die einem Antragsteller nach der Rügezurückweisung vom 06.12.2017 zur Verfügung steht.

2.

Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet.

Die ASt ist in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB nicht verletzt.

a) Das Schreiben vom 28.11.2017 genügt der Informationspflicht der VSt.

Nach § 134 Abs. 1 GWB hat der öffentliche Auftraggeber u.a. die Gründe für die Nichtberücksichtigung anzugeben. Hinter dem Erfordernis, „die Gründe“ der Nichtberücksichtigung anzugeben, steht der Zweck, dem Bieter die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzverfahrens zu ermöglichen. Dabei sollen die Anforderungen an die Begründung aber nicht überspannt werden. Der Auftraggeber darf sich kurz fassen. Der unterlegene Bieter muss eine auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung für die Nichtberücksichtigung seines Angebots erhalten (Sommer in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 134 GWB Rdn. 29 ff.).

Die VSt begründet im Informationsschreiben vom 28.11.2017 die Vergabeentscheidung mit einem besseren Ergebnis der BGI beim Wertungskriterium „Einsatz EX-Bereich“. Auf weitergehende Informationen, wie beispielsweise eine Überlassung der Wertungsmatrix aus der das Abschneiden aller Bieter in der Wertung ersichtlich ist, hat die ASt keinen Anspruch. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Platzierung der Bieter offenzulegen (Braun in Ziekow/Völlink, Kommentar Vergaberecht, 2. Aufl., § 101 a Rdn. 64 unter Verweis auf die BT-Drucks. 16/10117 vom 13.08.2008, Seite 31).

b) Die VSt hat die Angebotswertung entsprechend § 127 GWB durchgeführt. Die Zuschlagsentscheidung ist nicht zu beanstanden.

Nach § 127 Abs. 1 GWB ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentliche Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Nach § 127 Abs. 5 GWB sind die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung in den Vergabeunterlagen aufzuführen.

Auf Seite 15 des Leistungsverzeichnisses sind die Zuschlagskriterien eindeutig bekannt gegeben. Dort heißt es unter Ziffer 5 „Einsatz im EX-Bereich 5 Punkte“. Auf Seite 17 des Leistungsverzeichnisses ist festgelegt, dass die Bewertung nach dem Punkteschema auf Grundlage der Herstellerangaben erfolgt. Ein Angebot erhält 5 Punkte, wenn das Schließsystem in Ex Ausführung lieferbar und 0 Punkte, wenn der Schließsystem in Ex Ausführung nicht lieferbar ist. Die VSt hat auf Grundlage der E-Mail der ASt vom 13.11.2017 dem Angebot der ASt beim Kriterium „Einsatz im EX-Bereich“ 0 Punkte zurecht zuerkannt. In der E-Mail hat der Hersteller angegeben, dass die ...-Schlüssel über kein EX-Schutz Zertifikat verfügen und ihm nicht bekannt sei, ob ... Zylinder in Gasbereichen einsetzbar seien.

c) Der Ausschluss der ASt vom Vergabeverfahren nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB ist rechtswidrig. Folglich kann die VSt nicht geltend machen, dass die ASt nicht antragsbefugt sei, weil ihr die Eignung abhandengekommen ist.

Als sogenannte „Kann-Vorschrift“ listet § 124 GWB fakultative Ausschlussgründe auf. Das Beurteilungsermessen des öffentlichen Auftraggebers erstreckt sich nicht nur auf die Frage des Vorliegens des Ausschlussgrundes, sondern der Auftraggeber hat auch einen Ermessensspielraum, ob er von der Möglichkeit des Ausschlusses bei nachweislichem Vorliegen des Ausschlussgrundes auch tatsächlich Gebrauch machen will (Hausmann/von Hoff in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Auflage, § 124 GWB Rdn. 69).

Der Transparenzgrundsatz verlangt, dass der öffentliche Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten dokumentiert, um die Entscheidungen der VSt für Bieter und Nachprüfungsinstanzen kontrollierbar zu machen. Gegen diese Dokumentationspflicht hat die VSt verstoßen. Sie ist ihrer Pflicht nach § 8 Abs. 1 SektVO nicht nachgekommen, das Vergabeverfahren zeitnah zu dokumentieren und die Entscheidungen in allen Phasen des Vergabeverfahrens nachvollziehbar zu begründen.

Wegen der fehlenden Dokumentation muss die Frage offen bleiben, ob die VSt erneut in ein Zuverlässigkeitsermessen eintreten durfte. In einem laufenden Vergabenachprüfungsverfahren kommt eine erneute Ermessensausübung unter Berücksichtigung neuer oder der Vergabestelle erstmals bekannt gewordener Tatsachen in Betracht (Opitz in: Burgi/Dreher Beck’scher Vergaberechtskommentar, Band 1 – GWB 4. Teil –, 3. Auflage, § 124 Rdn. 19).

Unabhängig davon liegen nach Ansicht der Vergabekammer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB nicht vor. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten.

Die Vergabekammer sieht keinen Anhaltspunkt für einen Versuch der ASt, mit irreführenden Informationen die Vergabeentscheidung der VSt zu beeinflussen. Die ASt hat im Angebot erklärt, dass für die Schlüssel eine Freigabe durch den EX-Schutzbeauftragten nötig sei. Noch vor der Zuschlagsentscheidung hat die ASt in der E-Mail vom 13.11.2017 klargestellt, dass die angebotenen Schlüssel kein Ex-Schutz Zertifikat haben.

d) Das Angebot der ASt ist auszuschließen, weil es nicht alle Vorgaben des Leistungsverzeichnisses erfüllt.

Angebote sind auszuschließen, wenn sie eindeutig und klar definierte Forderungen des Leistungsverzeichnisses nicht erfüllen. Auf den Seiten 10 und 12 des Leistungsverzeichnisses sind Doppelzylinder mit einer Gesamtlänge von 63 mm festgelegt. Die Vorgabe „Gesamtlänge 63 mm, für DIN-Profilzylinder“ ist auch eindeutig zu erkennen. Die von der ASt angebotenen Doppelzylinder haben eine Grundlänge von 80 mm. Dies zeigt das Produktdatenblatt zu diesem Schließsystem und wird von ASt auch nicht ernsthaft bestritten.

Damit entspricht das Angebot der ASt nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses und ist zwingend auszuschließen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB.

a) Die ASt trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist (§ 182 Abs. 3 Satz 1, 3 u. 5 GWB).

b) Die Kostenerstattungspflicht gegenüber der VSt ergibt sich aus § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB. Es entspricht zudem der Billigkeit nach § 182 Abs. 4 Satz 2 GWB, der unterliegenden ASt auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der BGI aufzuerlegen. Die ASt hat ein Prozessrechtsverhältnis zur BGI begründet, indem sie den Zuschlag auf das Angebot der BGI zu verhindern versucht. Die BGI hat sich zudem durch Schriftsatzvortrag aktiv ani Nachprüfungsverfahren beteiligt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2006, VII-Verg 61/05; Beschluss vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12) und hat eigene Anträge gestellt. Sie hat damit ein Kostenrisiko auf sich genommen. Sie erhält daher im Umkehrschluss ihre Aufwendungen erstattet, da sie mit ihrem Antrag erfolgreich ist.

c) Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die VSt und die BGI notwendig (§ 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspr.).

Es handelt sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Fall, so dass es der VSt und der BGI nicht zuzumuten war, das Verfahren vor der Vergabekammer selbst zu führen. Da die ASt rechtsanwaltlich durch eine auf das Vergaberecht spezialisierte Anwaltskanzlei vertreten war, ist es im Sinne einer Gleichstellung auch sachgerecht, dass sich die VSt und die BGI von einer auf das Vergaberecht spezialisierten Anwaltskanzlei vertreten ließen.

d) Die Gebühr war nach § 182 Abs. 2 GWB festzusetzen.

Im Hinblick auf die Bruttoangebotssumme der ASt aus dem Angebot und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamtes eine Gebühr in Höhe von ...,– €.

e) Die von der ASt zu tragende Gebühr in Höhe von ...,– € wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von ...,– € verrechnet.

Für den übersteigende Betrag von ...,– € erhält die ASt eine Kostenrechnung.

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Referenzen - Gesetze

Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 23. Jan. 2018 - RMF-SG 21-3194-2-19 zitiert 14 §§.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 97 Grundsätze der Vergabe


(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 160 Einleitung, Antrag


(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 dur

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer


(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 100 Sektorenauftraggeber


(1) Sektorenauftraggeber sind 1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,2. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn a) d

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 124 Fakultative Ausschlussgründe


(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn1.das Unternehmen bei der Ausfüh

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 106 Schwellenwerte


(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe


(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 134 Informations- und Wartepflicht


(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über d

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 127 Zuschlag


(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 168 Entscheidung der Vergabekammer


(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge ni

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 167 Beschleunigung


(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 166 Mündliche Verhandlung


(1) Die Vergabekammer entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtliche

Sektorenverordnung - SektVO 2016 | § 8 Dokumentation


(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Fortgang des Vergabeverfahrens jeweils zeitnah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er über eine ausreichende Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in allen Phasen des Vergabeverfahrens, insbes

Referenzen

(1) Die Vergabekammer entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden werden.

(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden werden.

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.

(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1.
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2.
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. § 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Fortgang des Vergabeverfahrens jeweils zeitnah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er über eine ausreichende Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in allen Phasen des Vergabeverfahrens, insbesondere zu den Verhandlungs- oder Dialogphasen, der Auswahl der Teilnehmer sowie der Zuschlagsentscheidung, nachvollziehbar zu begründen.

(2) Der Auftraggeber bewahrt die sachdienlichen Unterlagen zu jedem Auftrag auf. Die Unterlagen müssen so ausführlich sein, dass zu einem späteren Zeitpunkt mindestens folgende Entscheidungen nachvollzogen und gerechtfertigt werden können:

1.
Qualifizierung und Auswahl der Teilnehmer sowie Zuschlagserteilung,
2.
Rückgriff auf Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb,
3.
Nichtanwendung dieser Verordnung aufgrund der Ausnahmen nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
4.
Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die elektronische Einreichung von Angeboten verwendet wurden.

(3) Die Dokumentation ist bis zum Ende der Vertragslaufzeit oder Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. Gleiches gilt für Kopien aller abgeschlossenen Verträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:

1.
1 Million Euro im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen,
2.
10 Millionen Euro im Falle von Bauaufträgen.

(4) Die Dokumentation oder deren Hauptelemente ist der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Aufsichts- oder Prüfbehörden auf deren Anforderung hin zu übermitteln.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.