Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Mai 2018 - PL 15 S 977/17

bei uns veröffentlicht am07.05.2018

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2017 - PL 22 K 7132/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist der bei der Universität S. gebildete Personalrat, der weitere Beteiligte ist der Rektor der Universität S. als Dienststellenleiter.
Der Antragsteller rügt eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte bei der unbefristeten Einstellung und der unbefristeten Weiterbeschäftigung im Falle der Beschäftigten R. S. und A. D., die am 01.02.2016 bzw. am 01.10.2016 als wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in) in die Entgeltgruppe E13h eingruppiert und unbefristet eingestellt bzw. unbefristet weiterbeschäftigt worden sind.
Der Antragsteller beschloss, ein Beschlussverfahren durchzuführen und die Bevollmächtigten mit der Durchführung dieses Beschlussverfahrens zu beauftragen.
Der Antragsteller hat am 31.10.2016 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der weitere Beteiligte habe bei der Einstellung bzw. der unbefristeten Weiterbeschäftigung sowie der Eingruppierung der genannten Beschäftigten die Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LPVG verletzt. Der Beteiligte habe Beschäftigte, die überwiegend wissenschaftlich tätig seien, unbefristet eingestellt bzw. unbefristet weiterbeschäftigt, ohne ihn zu beteiligen. Er habe keine Kenntnis darüber, ob die genannten Beschäftigten die Beteiligung der Personalvertretung zur Einstellung bzw. unbefristeten Weiterbeschäftigung beantragt hätten. Er habe bereits in der Vergangenheit erfolgte entsprechende personelle Einzelmaßnahmen (Einstellungen und unbefristete Weiterbeschäftigungen ohne seine Beteiligung) zum Anlass genommen, den weiteren Beteiligten mit Schreiben vom 19.11.2015 aufzufordern, ihn bei unbefristeten Einstellungsmaßnahmen von wissenschaftlichen Mitarbeitern zu beteiligen sowie die nicht erfolgte Beteiligung für die in der Vergangenheit erfolgten Einstellungen bzw. unbefristeten Weiterbeschäftigungen nachzuholen. Der weitere Beteiligte habe mit Schreiben vom 18.03.2016 die Beteiligung mit der Begründung abgelehnt, dass diese nicht zu erfolgen habe, wenn der betroffene Beschäftigte keinen Antrag gestellt habe. Gemäß § 75 Abs. 1 Nrn. 2, 3 LPVG habe der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beschäftigten, die voraussichtlich länger als 2 Monate beschäftigt sein werden, mitzubestimmen bei Einstellungen, Zeit- und Zweckbefristungen des Arbeitsverhältnisses, sowie Eingruppierung. Der weitere Beteiligte habe aber Einstellungen und unbefristete Weiterbeschäftigung sowie jeweils damit verbundene Eingruppierungen vorgenommen, ohne ihn zu unterrichten und seine Zustimmung zu den beabsichtigten Maßnahmen zu beantragen. Zwar sei in § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG geregelt, dass der Personalrat in Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 und 2 LPVG bei Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur auf deren Antrag mitzubestimmen habe. Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LPVG lägen hier auch vor. Auch handele es sich bei den im Antrag genannten Beschäftigten um Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit. Ein Antrag des Beschäftigten im Hinblick auf die Beteiligung der Personalvertretung sei aber vom Gesetz für diese Fälle dennoch nicht gefordert. Denn § 99 Abs. 2 Satz 1 LPVG sei für Akademische Mitarbeiter im Sinne des § 99 Abs. 2 LPVG lex spezialis, der § 76 Abs. 2 LPVG verdränge.
Der weitere Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat im Wesentlichen geltend gemacht, Herr S., der als Akademischer Mitarbeiter klassisch in Forschung und Lehre wissenschaftlich tätig sei, sei auf sein Antragsrecht hingewiesen worden und habe per E-Mail vom 15.12.2015 auf die Beteiligung des Personalrats verzichtet. Frau D. sei insbesondere in der Forschung in den Bereichen Differentialgeometrie, komplexe Geometrie, partielle Differentialgleichungen, Eichtheorie, mathematische Physik und mathematische Biologie tätig und werde auch in der Lehre eingesetzt. Am Vorliegen einer überwiegenden wissenschaftlichen Tätigkeit bestünden keine Zweifel. Auch Frau D. habe die Beteiligung des Personalrats nicht beantragt. Es treffe zwar zu, dass der Antragsteller den weiteren Beteiligten mehrfach auf seine abweichende Rechtsauffassung zum Verhältnis von § 99 und § 76 LPVG hingewiesen habe. Der weitere Beteiligte teile diese Auffassung indes nicht und habe sich zuletzt mit Schreiben vom 18.03.2016 mit dieser Auffassung ausführlich auseinandergesetzt und die eigene Rechtsauffassung dargelegt. Im Einzelnen werde in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Norm des BPersVG hingewiesen (BVerwG, Beschluss vom 20.03.2002 - 6 P 6.01 -) und auf die Ansicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 21.03.2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller stehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu, weil die betroffenen Beschäftigten S. und D. nicht den erforderlichen Antrag auf Beteiligung des Personalrats gestellt hätten. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG bestimme der Personalrat - soweit in § 75 Abs. 5 und 6 LPVG nichts anderes bestimmt sei - in den Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 und 2 LPVG u.a. nur auf Antrag der von der Maßnahme betroffenen Beschäftigten mit, wenn diese eine „überwiegend wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit" ausübten. Vorliegend handele es sich um solche Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LPVG; ebenso sei zwischen den Beteiligten unstreitig und nach Lage der Dinge auch nicht bezweifelbar, dass beide Beschäftigte „überwiegend wissenschaftlich" tätig seien. Damit seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG erfüllt, mit der Folge, dass der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten zu beteiligen sei. Einen solchen Antrag auf Beteiligung des Antragstellers hätten die betroffenen Beschäftigten aber unstreitig nicht gestellt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG vorliegend auch anwendbar und werde nicht durch § 99 Abs. 2 LPVG als speziellerer Norm verdrängt. § 99 Abs. 1 LPVG ordne für den dort bezeichneten Personenkreis die Nichtanwendung des LPVG an („Dieses Gesetz gilt nicht für..."). § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPVG ordne bereichsspezifisch für den dort bezeichneten Beschäftigtenkreis (Akademische Mitarbeiter an Hochschulen) an, dass § 75 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LPVG keine Anwendung finde, wenn diese Beschäftigten in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden sollten. Damit sei eindeutig und unmissverständlich geregelt, dass diese Maßnahmen der Beteiligung des Personalrats vollständig entzogen seien. Im Übrigen aber gelte das LPVG nach dem klaren Wortlaut der Norm auch für den Personenkreis der Akademischen Mitarbeiter an Hochschulen. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse, so dass die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPVG nicht vorlägen, was zur Anwendbarkeit des gesamten LPVG und insbesondere auch von dessen § 75 Abs. 1 und 2 LPVG führe. Seien die unbefristete Einstellung von Akademischen Mitarbeitern an Hochschulen und deren Eingruppierung aber grundsätzlich mitbestimmungspflichtig, richte sich das Verfahren der Mitbestimmung - wie auch sonst - nach den Regelungen der §§ 73, 76 ff. LPVG, was bedeute, dass in den vom Gesetz genannten Fällen eine Mitbestimmung des Personalrats nur auf Antrag des Beschäftigten stattfinde. Neben den Fallgruppen des § 75 Abs. 3 LPVG seien dies namentlich die Fälle des § 76 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LPVG. Die Kammer könne nicht erkennen, weshalb aus der Anwendung von § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG ein Widerspruch zur Regelung des § 99 LPVG entstehen sollte. Diese Vorschriften fügten sich problemlos ineinander. Hinzu komme, dass der Personenkreis des § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPVG und der des § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG nicht deckungsgleich seien. Denn im letzteren Fall werde vom Gesetz eine „überwiegende" wissenschaftliche bzw. künstlerische Tätigkeit für das Antragserfordernis verlangt. Liege eine solche überwiegende wissenschaftliche Tätigkeit nicht vor, handele es zwar um einen Akademischen Mitarbeiter an einer Hochschule im Sinne von § 99 Abs. 2 LPVG, für diesen gelte die Antragsabhängigkeit der Mitbestimmung aber nicht.
Gegen diesen ihm am 24.03.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13.04.2017 Beschwerde eingelegt und insbesondere vorgetragen, ein Antrag der Beschäftigten zur Beteiligung sei nicht erforderlich, da § 99 Abs. 2 Satz 1 LPVG für Akademische Mitarbeiter im Sinne des § 99 Abs. 2 LPVG lex spezialis sei und damit den allgemeineren § 76 Abs. 2 LPVG, der nur für den außenuniversitären und den Bereich des KIT anzuwenden sei, generell verdränge. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass die Regelungsinhalte des § 99 LPVG, des § 76 und des § 75 LPVG nicht eindeutig voneinander getrennt werden könnten und die vom Gesetzgeber für die jeweiligen Einschränkungen bzw. Öffnungen zugrundeliegenden Intentionen (kollektivrechtlicher Schutz von Beschäftigten versus Selbstbestimmungsrecht von Beschäftigten in stärkeren Positionen in der Wissenschaft) in diesen Regelungen vermischt würden. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung überzeuge nicht. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 LPVG die Vorschriften des § 75 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LPVG im Falle der Einstellung in ein befristetes Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden sollten und § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG dort ausdrücklich nicht genannt werde, ergebe sich daraus zwanglos im Umkehrschluss, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 LPVG bei Akademischen Mitarbeitern an Hochschulen nur § 75 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LPVG Anwendung fänden. Hätte der Gesetzgeber anderes gewollt, hätte er in § 99 Abs. 2 LPVG auch die Vorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG genannt. Es reiche daher aus, dass der persönliche Anwendungsbereich von § 99 Abs. 2 LPVG eröffnet sei, um im Falle der Einstellung oder Weiterbeschäftigung (wenn jeweils keine Befristung vorliege) die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LPVG zu eröffnen, - mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 99 Abs. 2 LPVG jedoch ohne Anwendung des § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass die unterschiedliche Verwendung der Begriffe des „Arbeitnehmers“ in § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG und des „Beschäftigten“ in § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG zum gleichen Ergebnis führe. Da § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG von „Beschäftigten“ spreche, könne diese Vorschrift nicht im Falle der Einstellung, sondern nur dann zur Anwendung kommen, wenn die betroffene Person bereits in einem Arbeits- oder Beamten-Verhältnis stehe.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2017 - PL 22 K 7132/16 - abzuändern und festzustellen, dass der weitere Beteiligte bei Einstellung sowie Eingruppierung der Beschäftigten Herrn R. S. und Frau A. D. ohne seine Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LPVG verletzt habe.
10 
Der weitere Beteiligte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Er macht sich im Wesentlichen die Begründung der angegriffenen Entscheidung zu eigen und führt zudem aus, der Begriff des Beschäftigten sei in § 4 LPVG geregelt. Geregelt sei auch, wer nicht als Beschäftigter gelte. Alle übrigen Beschäftigten bildeten die Gruppe der Arbeitnehmer. Demnach lasse sich aus der Verwendung des Begriffs des Arbeitnehmers in § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG und des Beschäftigten in § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG nicht herleiten, dass § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG nur dann Anwendung finden solle, wenn die betroffene Person bereits in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis stehe. Ausdrücklich werde in § 76 Abs. 2 Nr. 1 LPVG die Personalangelegenheit nach § 75 Abs. 1 und 2 LPVG einbezogen. § 76 LPVG habe den Sinn und Zweck, bei diesen Beschäftigten durch die Beschränkung der Beteiligung des Personalrates bei personellen Maßnahmen die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre zu gewährleisten. Der Verweis auf den Begriff des „Arbeitnehmers“ in § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG und den des „Beschäftigten“ in § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG gehe daher fehl. Die Novelle zum LPVG beinhalte, nachdem zuvor Akademische Mitarbeiter gänzlich von der Mitbestimmung nach §§ 75, 77 LPVG a.F. und § 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 8, Abs. 3 Nr. 1 LPVG a.F. ausgenommen gewesen seien, zwar eine Änderung dahingehend, dass die Herausnahme gemäß § 99 Abs. 2 LPVG nun auf die befristete Einstellung beschränkt werde. Hierdurch habe sich das Verhältnis zwischen § 99 Abs. 2 LPVG und § 76 Abs. 2 Nr. 1 LPVG dahingehend verändert, dass § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG nunmehr für die unbefristete Beschäftigung Akademischer Mitarbeiter Anwendung finde. Diese dem Schutz der Grundrechte der Wissenschaft- und Kunstfreiheit Rechnung tragende Auslegung von § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG sei auch geboten, da nicht ersichtlich sei, dass die Wissenschaftsfreiheit oder Kunstfreiheit überwiegend wissenschaftlich tätiger Beschäftigter außerhalb von Hochschulen (die somit nicht unter § 99 Abs. 2 LPVG fielen) schützenswerter sei, als die von den an Hochschulen und Forschungseinrichtungen tätigen Beschäftigen. Da ein Mitbestimmungsrecht damit nicht bestanden habe, könne dieses auch nicht verletzt worden sein.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
14 
Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 92 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (LPVG) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
15 
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dem Antragsteller das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zusteht, weil die betroffenen Beschäftigten S. und D. nicht den erforderlichen Antrag auf Beteiligung des Personalrats gestellt haben.
16 
Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG bestimmt der Personalrat - soweit in § 75 Abs. 5 und 6 LPVG nichts anderes bestimmt - in den Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 und 2 LPVG nur auf Antrag der von der Maßnahme betroffenen Beschäftigten mit, wenn diese eine „überwiegend wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit“ ausüben. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Maßnahmen um Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LPVG gehandelt hat und beide Beschäftigte „überwiegend wissenschaftlich“ tätig sind. In gleicher Weise steht fest, dass beide einen Antrag auf Beteiligung des Personalrats nicht gestellt haben.
17 
Der Ansicht des Antragstellers, dass § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG hier keine Anwendung findet, ist nicht zu folgen. § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG wird von § 99 Abs. 2 LPVG als speziellerer Norm - nur - insoweit „verdrängt“, als darin die Anwendung des § 75 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LPVG auf Beschäftigte, die als Akademische Mitarbeiter an Hochschulen und nicht habilitierte Akademische Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind, gänzlich ausgeschlossen wird, wenn diese in ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden sollen. Der Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG ist zwar damit durch § 99 Abs. 2 LPVG im Falle der Einstellung von Akademischen Mitarbeitern in befristete Arbeitsverhältnisse auf solche beschränkt, die nicht an Hochschulen, an Forschungsstätten oder an dem Karlsruher Institut für Technologie eingestellt werden. Da § 99 Abs. 2 LPVG aber ausschließlich die Begründung befristeter Arbeitsverhältnisse regelt, schließt er für den von ihm erfassten Personenkreis im Falle einer unbefristeten Einstellung weder die Anwendung von § 75 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LPVG noch die von § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG aus.
18 
Auch lässt sich allein daraus, dass für den Fall der Befristung - u.a. - § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG in § 99 Abs. 2 LPVG nicht ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen wird, nicht schließen, dass diese Vorschrift auf den genannten Personenkreis grundsätzlich keine Anwendung findet. Denn es bedurfte eines solchen ausdrücklichen Ausschlusses - u.a. auch - dieser Bestimmung nicht, da sie, soweit § 75 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LPVG keine Anwendung finden, ebenso ins Leere geht, wie alle anderen, an diese Mitbestimmungstatbestände anknüpfenden und nicht im einzelnen aufgeführten Regelungen. Findet aber § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG - wie auch vom Antragsteller angenommen - auf die Einstellung Akademischer Mitarbeiter im Sinne des § 99 Abs. 2 LPVG, wenn eine Befristung nicht beabsichtigt ist, grundsätzlich Anwendung, gilt dies dementsprechend auch für § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG. Dieser regelt, dass der Personalrat bei überwiegend wissenschaftlich Beschäftigten, zu denen die Akademischen Mitarbeiter regelmäßig gehören dürften, nur mitbestimmt, wenn die betroffenen Beschäftigten es beantragen.
19 
Schließlich streitet auch der Begriff der „Beschäftigten“ in § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG nicht für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass sie insbesondere den Fall der Einstellung von Arbeitnehmern nicht erfasst. Zutreffend hat zunächst der weitere Beteiligte darauf hingewiesen, dass der Begriff der Beschäftigten, wie er in § 4 LPVG definiert wird, ein Oberbegriff ist, der die Gruppe der Beamten und Arbeitnehmer umfasst. Der Gesetzgeber verwendet - je nach Kontext - den Begriff der Beschäftigten zudem auch für diejenigen, die erst zukünftig Beschäftigte der Dienststelle sein werden. Für § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG ergibt sich dies aus der Bezugnahme auf die „Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 und 2 LPVG der Beschäftigten“. Denn § 75 Abs. 1 LPVG bestimmt ausdrücklich, dass der Personalrat in „Personalangelegenheiten der Beschäftigten“, die voraussichtlich länger als zwei Monate „Beschäftigte sein werden“, mitzubestimmen hat. Dem entspricht es, dass zu diesen Personalangelegenheiten u.a. nach Nummer 1 die Begründung des Beamtenverhältnisses und nach Nummer 2 die „Einstellung von Arbeitnehmern“ gehören. Dies setzt schließlich auch § 99 Abs. 2 Satz 1 LPVG voraus, der bestimmt, dass § 75 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 auf „Beschäftigte“, die u.a. als Akademische Mitarbeiter an Hochschulen in einem befristeten Arbeitsverhältnis „eingestellt werden sollen“, keine Anwendung findet. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14.05.1985 (PL 15 S 3002/84) zur Vorgängerregelung des § 81 Satz 1 LPVG in der Fassung vom 01.10.1975, geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des LPVG vom 14.12.1976 ausgeführt:
20 
„Dabei sind Beschäftigte im Sinne dieser Regelung auch solche, die durch Einstellung erst Beschäftigte werden sollen. Die Wendung „Personalangelegenheiten … der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit“ macht deutlich, daß die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der § 75 und 76 LPVG im Blick auf die überwiegende wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit dieser Personen geringer ausgestaltet ist. … so liegt es innerhalb dieses Regelungsansatzes dabei auch die Personalangelegenheiten der Einstellung und der mit einer Einstellung erfolgender Eingruppierung einzubeziehen. … Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bei vergleichbaren Regelungen ohne weiteres davon aus, dass auch bei der Einstellung entsprechender Personen die Mitbestimmung nur auf Antrag eröffnet ist (vgl. Beschluß vom 26.1.1968, BVerwGE 29, 77, und Beschluss vom 18.3.1981, PersV 1982, 284).“
21 
Auch der Senat vermag Widersprüche oder Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen § 99 Abs. 2 LPVG und § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG bei dieser Auslegung nicht erkennen. Vielmehr würde das Normverständnis des Antragstellers zu einem Wertungswiderspruch führen: Bei der von § 99 Abs. 2 LPVG nicht erfassten Gruppe des wissenschaftlichen Personals im Sinne § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG findet sowohl im Falle der befristeten als auch der unbefristeten Einstellung die Mitbestimmung nur auf Antrag der betroffenen Beschäftigten statt. Folgte man der Ansicht des Antragstellers, würde nun allein für die von § 99 Abs. 2 LPVG erfasste Gruppe dieses wissenschaftlichen Personals, für die die Anwendung von § 75 Abs. 1 und 2 LPVG bei befristeter Einstellung vollständig ausgeschlossen ist, die Mitbestimmung im Falle der unbefristeten Einstellung antragsunabhängig erfolgen. Hierfür lässt sich keine Rechtfertigung erkennen. Vielmehr würde damit auch die Auffangfunktion des § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG verkannt, die schon dessen Vorgängervorschrift, der § 81 Satz 1 LPVG a.F. (1996 - zuletzt in der Fassung vom 24.04.2012), für diejenigen überwiegend wissenschaftlich tätigen Beschäftigten innehatte, deren Personalangelegenheiten nicht - wie u.a. die der akademischen Mitarbeiter an wissenschaftlichen Hochschulen - von der Mitbestimmung oder von der Anwendung des LPVG insgesamt durch die damalige Ausschlussregelung des § 94 LPVG a.F. (1996 - zuletzt in der Fassung vom 09.11.2010) ausgenommen waren. Insofern bestimmte § 81 Satz 1 LPVG a.F., dass der Personalrat in Personalangelegenheiten u.a. bei Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit in der Regel „nur“ mitbestimmt, wenn sie es beantragen. Auch § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG ergänzt die in § 99 LPVG für die Lehre und Forschung enthaltenen einschränkenden Vorschriften. Im Zusammenspiel lassen sie erkennen, dass der Gesetzgeber im personellen Bereich der wissenschaftlich tätigen Beschäftigten wegen der Eigenart der von ihnen wahrzunehmenden Tätigkeiten die Beteiligung der Personalvertretung weiterhin zurückhaltend regeln will, weil er diesen Bereich für eine Mitbestimmung weniger geeignet erachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.1985 - PL 15 S 3002/84 - zur alten Rechtslage). Die Wertung des Gesetzgebers, dass die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten überwiegend wissenschaftlich tätiger Beschäftigter, soweit diese hiervon nicht ausgenommen sind, grundsätzlich nur auf Antrag der betroffenen Beschäftigten stattfindet, hat sich auch durch das am 11.12.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) nicht geändert. Aufgrund der in § 99 Abs. 2 LPVG (in der Fassung vom 12.03.2015 - GBl. S. 221 -) erfolgten Beschränkung des Ausschlusses auf die befristete Einstellung Akademischer Mitarbeiter an Hochschulen und an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind, hat sich damit der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG gegenüber der Vorgängervorschrift deutlich erweitert.
22 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

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(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

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(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschw

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2017 - PL 22 K 7130/16 - wird zurückgewiesen. Gründe   I.

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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.