Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2017 - PL 15 S 153/15

bei uns veröffentlicht am24.01.2017

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 16. Dezember 2014 - PL 22 K 1426/14 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Zulässigkeit des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens anlässlich einer befristeten Weiterbeschäftigung bzw. der Beachtlichkeit der Verweigerung einer Zustimmung zur befristeten Weiterbeschäftigung der Beschäftigten P.
Der weitere Beteiligte beantragte unter dem 20.11.2013 die Zustimmung des Antragstellers u.a. zur befristeten Weiterbeschäftigung von Frau M. (jetzt P.) am Institut IRS ab dem 01.12.2013 bis zum 31.12.2016 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 1 TzBfG. Mit Schreiben vom 26.11.2013 teilte der Antragsteller mit, er könne (noch) keine Zustimmung zur Befristung der Weiterbeschäftigung erteilen, weil unbekannt sei, aus welchen Mitteln die Weiterbeschäftigung finanziert werde. Der weitere Beteiligte antwortete am 29.11.2013, dass eine Finanzierung durch Drittmittel der DLR im Rahmen des Projekts S. sowie durch Eigenmittel zur Finanzierung von Personal stattfinde.
In seiner Sitzung vom 10.12.2013 lehnte der Antragsteller die Befristung ab und führte zur Begründung aus, es sei unklar, ob es sich bei den Tätigkeiten von Frau M. um befristete Tätigkeiten oder (auch) um Dauertätigkeiten handle, v.a. da Frau M. Tätigkeiten ausübe, welche zuvor der unbefristet beschäftigten Frau L. übertragen gewesen seien. Ferner genügten die in den Schreiben vom 07.11.2013 und 29.11.2013 genannten Gründe nicht den Bestimmungsanforderung des TzBfG, weil darzulegen sei, dass über das vereinbarte Beschäftigungsende hinaus kein Bedarf an einer Beschäftigung bestehe. Schließlich sei die in Rede stehende Beschäftigung wegen Verstoßes gegen die Subventionsfreiheit nach dem Beihilferahmen der EU für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) europarechtswidrig, und man könne sich daher nicht darauf stützen, dass eine solche unzulässige Tätigkeit nur von begrenzter Dauer sei.
Unter dem 16.12.2013 bat der weitere Beteiligte erneut um eine Zustimmung und wies darauf hin, dass die beim Antragsteller geltend gemachten Bedenken unzutreffend seien: Zur Finanzierung würden vom Land zugewiesene, zentral verwaltete Mittel verwendet, wobei diese - neben dem vertraglichen Eigenbetrag zum Projekt S. - als zusätzliche Schöpfungsmittel aus einer zeitweise unbesetzten Haushaltsstelle (E 13) und einer nach dem 31.12.2014 frei werdenden Stelle (E 13) herangezogen würden. Der FuEuI-Beihilferahmen sei nicht einschlägig, weil es sich bei dem Projekt S. um ein Projekt im nichtwirtschaftlichen Bereich handele. Frau L. sei bereits 2003 bei der Zentralen Verwaltung unbefristet eingestellt worden und daher zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit beim Projekt S. ab August 2005 (weiter) unbefristet tätig gewesen. Dies beinhalte nicht automatisch Dauertätigkeiten beim Projekt S., welches (schon immer) befristet gewesen sei.
Mit Schreiben vom 23.12.2013 stimmte der Antragsteller einer Befristung „im Interesse von Frau P. sowie dem Projekt S.“ bis zum 31.12.2014 zu, lehnte jedoch eine darüber hinausgehende Befristung bis zum 31.12.2016 ab. Die Finanzierung finde u.a. aus einer nach dem 31.12.2014 frei werdenden Haushaltsstelle statt. Der Befristung von Haushaltsstellen könne nicht zugestimmt werden, weil diese dem weiteren Beteiligten vom Ministerium unbefristet überlassen worden seien. Frau P. könne bereits jetzt unbefristet beschäftigt werden, weil die Finanzierung bis zum 31.12.2014 gesichert sei und danach eine Haushaltsstelle frei werde.
Daraufhin brach der weitere Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren mit der Begründung ab, dass die Zustimmungsverweigerung seiner Auffassung nach im Sinne von § 72 Abs. 9 LPVG „offenkundig keinen Bezug zu Mitbestimmungsangelegenheiten“ habe, weil den geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Finanzierung nicht gefolgt werden könne; eine unbefristete Beschäftigung sei aus den bereits genannten Gründen nicht darstellbar (Schreiben vom 23.12.2013).
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der weitere Beteiligte durch den Abbruch des Beteiligungsverfahrens (Befristung der Mitarbeiterin P.) das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG verletze, statt (Beschluss vom 16.12. 2014 - PL 22 K 1426/14): Anwendbar für den (erneuten) Antrag vom 16.12.2013 sei das LPVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 03.12.2013. Gleiches gelte für den Antrag vom 20.11.2013, weil die Überleitungsvorschrift des Art. 13 § 5 Abs. 1 des Änderungsgesetzes nur die Fortführung von begonnenen Mitbestimmungsverfahren sicherstellen wolle, was jedoch für das durch den Antrag vom 20.11.2013 eingeleitete und rechtlich wie faktisch beendete Verfahren nicht (mehr) greife. Letztlich könne dies dahinstehen, weil jedenfalls das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG alte und neue Fassung verletzt sei. Der Personalrat solle die Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle überprüfen und über diese Rechtskontrolle hinaus rein tatsächlich Einfluss auf die Befristung nehmen können. Darüber hinaus seien auch die anderen Beschäftigten der Dienststelle in den Blick zu nehmen, wenn - wie vorliegend - Schöpfungsmittel aus zeitweise unbesetzt bleibenden Haushaltsstellen zum Einsatz kämen, weil ggf. die Aufgaben derer, die den unbesetzt bleibenden Stellen zugewiesen seien, von den anderen Beschäftigten zusätzlich zu erledigen seien.
Gegen den ihm am 02.01.2015 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte am 19.01.2015 Beschwerde eingelegt und diese am 19.02.2015 begründet: Lediglich für den „Antrag“ vom 16.12.2013 sei das LPVG in der Fassung vom 03.12.2013 anwendbar. Für den Antrag vom 20.11.2013 sei das LPVG in der alten Fassung anzuwenden. Nach beiden Fassungen sei(en) die fehlende(n) Zustimmung(en) des Antragstellers unbeachtlich. Der Antragsteller habe den Antrag auf Zustimmung mit Schreiben vom 26.11.2013 und 19.12.2013 jeweils mit einer Begründung abgelehnt, welche mit der Sachgrundbefristung des Projektes keinerlei Zusammenhang aufweise. Die Sachgrundbefristung betreffe die Projektbefristung (Dauer der Phase 3 des Projekts S. bis 31.12.2016) und sei nicht auf die Finanzierung der Stelle gestützt. Entscheidend für die Prüfung sei, was der Arbeitgeber im Hinblick auf den die Befristung rechtfertigenden Sachgrund vorgetragen habe. Damit seien Erwägungen, dass die vom Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgaben oder die in Aussicht genommenen Befristungsgründe für eine längere Laufzeit vereinbart werden könnten, nicht einschlägig. Die Erwägungen zur Finanzierung lägen ebenso neben der Sache wie die abstrakt-generelle Argumentation, dass Schöpfungsmittel nicht zur Finanzierung befristeter Verträge verwendet werden dürften. Die Finanzierung befristeter Stellen durch Schöpfungsmittel sei systemimmanent. Der Personalrat dürfe sich nur auf die ihm gesetzlich zugebilligten Gründe stützen. Bei einer Sachgrundbefristung des vorübergehenden Bedarfs seien über den Sachgrund hinaus andere Erwägungen, die offensichtlich nicht mit dem Mitbestimmungsrecht in unmittelbarem Zusammenhang stünden, nicht heranzuziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass offensichtlich unerhebliche Einwendungen die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen beliebig verzögern und die Funktionsfähigkeit der Dienststelle beeinträchtigen könnten. Insbesondere habe der Antragsteller in den letzten Jahren praktisch jeder sachgrundlosen Befristung - u.a. auch unter nicht zutreffender Berufung auf geschlossene Vergleiche in anderen Verfahren - die Zustimmung verweigert.
Der weitere Beteiligte beantragt,
10 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.12.2014 - PL 22 K 1426/14 - zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
11 
Der Antragsteller beantragt,
12 
die Beschwerde zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss: In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei das LPVG in der Fassung vom 03.12.2013 anwendbar. Es sei von zwei Anträgen (Antrag vom 20.11.2013 sowie Antrag vom 16.12.2013) sowie zwei verweigerten Zustimmungen (Verweigerung vom 10.12.2013 und vom 19.12.2013) auszugehen. Das Schreiben des weiteren Beteiligten vom 16.12.2013 sei als eine das Zustimmungsverfahren erst in Gang setzende notwendige Ergänzung des ersten Antrags oder als zweiter Zustimmungsantrag zu werten. Die zur Begründung der Verweigerung vorgebrachten Einwände seien erheblich. § 72 Abs. 9 LPVG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Unbeachtlich seien allenfalls bloße Gesetzeszitate und allgemeine Rechtsauffassungen oder Wertungen. Die Frage der Stellenfinanzierung sei für die Frage der Zustimmung zur Stellenbefristung von erheblicher Signifikanz. Liege ein sachgrundbezogener Befristungsgrund vor oder werde ein solcher geltend gemacht, sei es Aufgabe des Personalrats zu prüfen, ob ein Beschäftigter auch unbefristet eingestellt werden könne, wofür Haushaltsmittel von Bedeutung seien. Hinsichtlich von Schöpfungsmitteln gelte dies auch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - mit Blick auf die anderen Beschäftigten des Beteiligten. Zudem habe der weitere Beteiligte selbst diese Fragen als bedeutsam angesehen, wie dessen Schreiben vom 29.11.2013 dokumentiere. Die gegebenen Stellungnahme in den Schreiben vom 26.11., 12.12. und 19.12.2013 sei hinreichend konkret, weil sie sich mit der Finanzierungsstruktur des befristeten Projekts, für welches Frau P. weiter befristet beschäftigt werden sollte, sowie der Problematik nicht ausgeschöpfter Schöpfungsmittel befassten. Dem Vorwurf einer kategorischen Zustimmungsverweigerung sowie einer Verzögerung von Befristungen werde entgegengetreten.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
15 
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg.
16 
1. Die Beschwerde ist nach § 92 Abs. 2 LPVG in der nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782; Senatsbeschluss vom 02.07.2015 - PL 15 S 2013/15 -; Juris) hier anzuwendenden Fassung der Neubekanntmachung vom 12.03.2015 (GBl. S. 221 ) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden und auch sonst zulässig.
17 
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem zulässigen Antrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben.
18 
a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere liegt das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach - wie vorliegend der Ablauf der befristeten Einstellung der Beschäftigten P. bis zum 31.12.2016 - (nunmehr) eingetretener Erledigung des konkreten Streitfalles dann weiter zu bejahen, wenn eine Entscheidung nicht nur über einen konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage begehrt wird. Antrag und Sachvortrag des Rechtsmittelführers müssen in diese Richtung weisen (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 28.92 -, Juris Rn. 21).
19 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Antragsteller geht es nach Abschluss der Vereinbarung zum Arbeitsvertrag von Frau P. und dem Auslaufen der hierin vereinbarten Befristung zum 31.12.2016 im Wesentlichen um die abstrakte personalvertretungsrechtliche Frage, ob und inwiefern eine solche (Sachgrund-)Befristung mitbestimmungspflichtig ist. Der Antragsteller hat in einer Mehrzahl von Fällen Befristungen i.S. von § 14 Abs. 1 TzBfG abgelehnt. Auch der weitere Beteiligte hält an seiner Rechtsauffassung fest, weshalb hier vergleichbare Streitigkeiten jederzeit wieder entstehen können.
20 
b) Das Verwaltungsgericht hat der vom Antragsteller begehrten Feststellung zu Recht stattgegeben. Der weitere Beteiligte hat die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zur befristeten Einstellung der Mitarbeiterin P. unzutreffend als nicht beachtlich gewertet. Er hat das Mitbestimmungsverfahren unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers aus § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F./§ 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. zu Unrecht abgebrochen und die Maßnahme (Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags) vorgenommen. Angesichts der insoweit inhaltsgleichen Fassungen des Mitbestimmungsrechts bei Befristungen braucht daher weder entschieden zu werden, ob der Antrag vom 16.12.2013 als eigenständiger Antrag oder Ergänzung des Antrags vom 20.11.2013 zu qualifizieren ist, noch ob das durch Antrag vom 20.11.2013 eingeleitete Verfahren gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 13 § 5 Abs. 1 des Änderungsgesetzes vom 03.12.2013 der vorigen Gesetzesfassung des LPVG unterfällt.
21 
aa) Der Antragsteller kann (auch) in einem Fall wie hier einer (Sachgrund-)Befristung eines Arbeitsverhältnisses wirksam mit der Begründung widersprechen, dass eine solche Befristung (rein tatsächlich) unzweckmäßig sei.
22 
Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. (= § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F.) hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein werden, bei Einstellung von Arbeitnehmern, Übertragung der auszuübenden Tätigkeit bei der Einstellung, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses. Das baden-württembergische Personalvertretungsrecht legt die Gründe für die Zustimmungsverweigerung nicht im Einzelnen fest. Es bestimmt in § 73 Abs. 1 Satz 1 LPVG (lediglich), dass eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, seiner Zustimmung bedarf und in § 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG, dass die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der geltenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert oder die angeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten haben.
23 
Aus § 76 Abs. 9 Satz 1 Alt. 2 LPVG n.F. (= § 72 Abs. 9 LPVG a.F.) folgt, dass Personalvertretungen nicht jeden beliebigen Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme anführen dürfen. Dies entspricht im Übrigen der (bereits vor Novellierung des § 76 Abs. 9 Satz 1 Alt. 2 LPVG n.F. bzw. § 72 Abs. 9 LPVG a.F. bestandenen) ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, nach der die Zustimmungsverweigerung auch ohne gesetzliche Festlegung der dafür zugelassenen Gründe im Einzelnen nur beachtlich ist, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der Mitbestimmung liegen. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen oder sie sich in allgemeinen formelhaften Wendungen erschöpfen, die keinen Bezug zu dem konkreten Fall mehr erkennen lassen. Ist eine derartige Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Die beabsichtigte Maßnahme gilt nach Ablauf der gesetzlichen Frist als gebilligt (BVerwG, Beschluss vom 27.09.1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178; siehe auch Beschluss vom 06.09.1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201).
24 
bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze halten sich die aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Zustimmungsverweigerungsgründe jedoch innerhalb des Schutzzwecks des Mitbestimmungsrechts bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. (= § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F.).
25 
Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. (= § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F.) bezieht sich auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und schränkt in zulässiger Weise die insoweit bestehende personal- und haushaltspolitische Organisationsgewalt des Arbeitgebers ein. Es berechtigt den Personalrat zu prüfen, ob die beabsichtigte Befristung den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügt (Rechtmäßigkeitskontrolle). Daneben soll dem Personalrat nach dem Willen des Landesgesetzgebers die Möglichkeit eröffnet werden, auch bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes darauf Einfluss nehmen zu können, ob im Interesse des Arbeitnehmers nicht gleichwohl von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses abgesehen und ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann (Zweckmäßigkeitskontrolle). Zur Begründung hinsichtlich des in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestandes heißt es in den Gesetzesmaterialien:
26 
„Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags unterliegt wie ein Dauerarbeitsverhältnis als Einstellung (Nr. 1) der Mitbestimmung. Nicht mitbestimmungspflichtig ist dagegen bisher die Befristung, das heißt die Dauer (zeit- bzw. anlassbezogen) des Arbeitsverhältnisses. Die Befristung tangiert die Schutzinteressen der Bediensteten in erheblichem Maße; sie soll deshalb ebenfalls der Mitbestimmung unterworfen werden“ (LT-Drs. 11/6312, S. 51).“
27 
Danach ist Zweck der Mitbestimmung bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen zum einen, dem Personalrat ein Mitprüfungsrecht einzuräumen, ob überhaupt ein sachlicher Grund für eine Befristung gegeben ist, und zum anderen ein Mitentscheidungsrecht, ob beim Vorliegen eines eine Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes der Arbeitsvertrag tatsächlich befristet werden soll.
28 
Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrags und ist nicht auf die tatsächliche Umsetzung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung beschränkt. Es dient dem „Schutzinteresse der Bediensteten“, mithin (auch) dem Schutz des Arbeitnehmers und soll seinem Interesse an einer dauerhaften Bindung Rechnung tragen. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers soll der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Personalrats eine Befristungsabrede treffen können. Ohne die Zustimmung des Personalrats ist ihm diese Vertragsgestaltung verwehrt. Insbesondere kann er auch - wie vorliegend - der Einstellung zustimmen, aber die Zustimmung zur Befristung verweigern. Darauf, ob dies im konkreten Fall (mit Blick auf § 14 Abs. 1 TzBfG rechtlich) durchsetzbar gewesen wäre, kann es für die Feststellung des kollektivrechtlichen und insoweit anderen Zwecken dienenden Schutzzwecks der Mitbestimmungsrechts anlässlich der Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht ankommen.
29 
Der Antragsteller kann somit (auch) in einem Fall wie dem vorliegenden einer Befristung der Arbeitsverträge wirksam mit der Begründung widersprechen, dass eine solche Befristung (rein tatsächlich) unzweckmäßig sei bei Finanzierung aus einer unbefristet überlassenen Haushaltsstelle. Eine solche, die (rein tatsächliche) Zweckmäßigkeit einer Befristung (bezogen auf eine individuelle Haushaltsstelle) konkret hinterfragende Begründung ist geeignet, den Eintritt der Zustimmungsfiktion gemäß § 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG n.F. (= § 72 Abs. 9 LPVG a.F.) auszuschließen. Denn sie ist auf das rein tatsächliche Absehen einer (rechtlich grundsätzlich möglichen) Befristung gerichtet und genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG n.F. (= § 72 Abs. 9 LPVG a.F.).
30 
An die Formulierung der Begründung im Einzelnen sind hierbei keine allzu hohen oder gar übertriebenen Anforderungen zu stellen. Denn es muss berücksichtigt werden, dass in der Personalvertretung unter Umständen keine spezialisierte Verwaltungsfachkraft mitwirkt und die Personalvertretung bei der Zustimmungsverweigerung durch den in § 76 Abs. 6 Satz 1 LPVG n.F. (= § 72 Abs. 2 LPVG a.F.) vorgegebenen Rahmen zudem regelmäßig unter Zeitdruck steht.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2017 - PL 15 S 153/15 zitiert 5 §§.

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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.