Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Sept. 2008 - NC 9 S 2079/08

bei uns veröffentlicht am24.09.2008

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Juli 2008 - NC 7 K 3385/07 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzuweisen, soweit die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Heidelberg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2007/2008 und trägt hierzu vor, die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei nicht ausgeschöpft worden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin mit den 81 zugelassenen Studienanfängern bereits ausstattungsbedingt erschöpft sei. Die erheblich höhere personelle Aufnahmekapazität mit voraussichtlich 94 Plätzen könne angesichts des Engpasses an klinischen Behandlungseinheiten nicht berücksichtigt werden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist begründet und führt zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller vorläufig zum zahnmedizinischen Studium zuzulassen.
Nach § 19 Abs. 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen in der Fassung vom 25.04.2003 - KapVO VII - (GBl. S. 275) ist die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin anhand der vorhandenen klinischen Behandlungseinheiten festzusetzen, wenn diese ausstattungsbezogene Kapazität niedriger ist als die personelle Aufnahmekapazität. Von einer derartigen Verminderung angesichts der allein zur Verfügung stehenden 81 klinischen Behandlungseinheiten ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Verwaltungsgericht insoweit die Auffassung vertreten, dass ein „ausstattungsbezogener Schwund“ nicht berücksichtigt werden kann (1.). Die Beschwerde rügt indes zu Recht, dass die Anknüpfung des im klinischen Studienabschnitts bestehenden Engpasses an die Studienanfängerzahlen zu einer fiktiven Vorverlagerung der ausstattungsbezogenen Kapazitätsgrenze auf den Studienbeginn führt (2.). Die Antragsgegnerin ist daher im Ergebnis zur Aufnahme weiterer Studienbewerber zu verpflichten (3.).
1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl nicht stattfinden kann, wenn sich die Kapazitätsgrenze der Hochschule aus einem ausstattungsbezogenen Engpass ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -). Denn § 14 Abs. 3 KapVO VII macht die Berücksichtung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig und knüpft damit an die personelle Kapazität der Lehreinheit an.
Dies entspricht auch der Grundkonzeption der Schwundkorrektur, die auf der Annahme beruht, dass die wegen Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel eingesparten Lehrkapazitäten in höheren Fachsemestern zur Möglichkeit der Zulassung einer erhöhten Zahl von Studienanfängern führt. Grundlage der Schwundkorrektur ist damit die durch tatsächliche Abgänge in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals, die mit der Erhöhung der Zulassungszahlen im 1. Fachsemester „abgeschöpft“ werden soll. Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem „Flaschenhalsprinzip“ bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 3/83 u.a. -, BVerwGE 70, 318).
Dementsprechend trennt auch § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII die Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung von der nachfolgenden Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien und konzipiert damit die Ausstattungskapazität als Begrenzung dessen, was durch das Personal an Lehre angeboten werden kann.
2. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um die Geltendmachung einer schwundbedingten Erhöhung der ausstattungsbedingten Kapazität; fraglich ist vielmehr nur, ob und wie der bis zum ausstattungsbedingten Engpass eingetretene Schwund berücksichtigt werden muss.
a) Insoweit macht die Beschwerde zutreffend geltend, dass ein bis zum Erreichen des Engpasses eintretender Schwund nicht unbeachtet bleiben kann. Denn nach § 14 Abs. 2 KapVO VII kommt eine Verminderung nur in Betracht, wenn Tatbestände - im Falle der Nr. 5 also das Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten - gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen. Dies ist für den ausstattungsbezogenen Engpass zwar ersichtlich der Fall, denn ohne entsprechenden Arbeitsplatz kann die dazu gehörige Veranstaltung nicht angeboten werden. Entsprechendes gilt aber nur dann, wenn und soweit tatsächlich von einem Fehlen der erforderlichen Plätze ausgegangen werden kann (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Sofern aber - wie hier von Antragstellerseite unwidersprochen vorgetragen - die klinischen Behandlungsplätze erst ab dem 7. Fachsemester benötigt werden, kann eine ausstattungsbezogene Verminderung nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII auf 81 Plätze erst für das 7. Fachsemester in Ansatz gebracht werden. In den davor liegenden Semestern liegt eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Lehre dagegen nicht vor.
Die Regelung in § 19 Abs. 2 KapVO VII, nach welcher der niedrigste Wert für die Festsetzung der Zulassungszahl maßgeblich ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn für die Bestimmung der Aufnahmekapazität anhand der klinischen Behandlungseinheiten verweist § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII auf die „Studierenden“ und nimmt damit nicht auf die „Studienanfängerzahl“ Bezug, wie dies etwa in § 16 KapVO VII hinsichtlich der Schwundquote ausdrücklich geschehen ist. Die Wortwahl und -differenzierung lässt daher ein Verständnis zu, nach dem sich der ausstattungsbezogene Grenzwert nur auf das unmittelbar betroffene Fachsemester bezieht, in dem der Engpass vorliegt (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 10.08.2006 - 7 CE 06.10016 u.a. -). Allerdings ist das Auslegungsergebnis der Norm für sich genommen auch nicht eindeutig, weil anhand des Berechnungsergebnisses die jährliche Aufnahmekapazität der Hochschule bestimmt werden soll, die maßgeblich für die Zulassungszahl ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII). Mit der Zulassungszahl aber wird die von einer Hochschule zum Vergabetermin höchstens aufzunehmende Zahl der Bewerberinnen und Bewerber festgesetzt (vgl. § 2 Abs. 1 KapVO VII), sie bezieht sich daher grundsätzlich auf das 1. Fachsemester. Zulassungsbegrenzungen in höheren Fachsemestern werden vom Verordnungsgeber nicht als „Zulassungszahl“, sondern als „Auffüllgrenze“ bezeichnet (vgl. § 3 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 vom 05.07.2007; GBl. S. 331).
Maßgeblich erscheint aber, dass nur die Berücksichtigung des eingetretenen Schwundes den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird. Denn nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Zulassungszahl durch Engpässe nur beschränkt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Aufnahmekapazität zwingend erforderlich ist, um ein ordnungsgemäßes Studium zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [339]). Hiervon kann aber in den vor dem ausstattungsbezogenen Engpass liegenden Semestern nicht ausgegangen werden.
10 
Bei Berücksichtigung des von Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Schwundfaktors von 0,72 ergäbe sich bei 81 Zulassungen im 1. Fachsemester indes im 7. Fachsemester - also bei Erreichen des ausstattungsbedingten Engpasses - eine deutlich unter 81 Studierenden liegende Studierendenzahl, ohne dass es hierfür zwingende Gründe gäbe. Die mit öffentlichen Mitteln bereitgestellte, personelle Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin - die vom Verwaltungsgericht auf 94 Plätze veranschlagt wurde - bliebe damit in nicht unerheblichem Maße ungenutzt. Die Berücksichtigung des Fehlens von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten kann deshalb nur dazu führen, dass im Zeitpunkt des sächlichen Bedarfs ein Überhang vermieden werden muss. Die Zulassungszahl muss so zugeschnitten werden, dass bei Erreichen des ausstattungsbezogenen Engpasses nicht mehr Studierende auszubilden sind, als Plätze zur Verfügung stehen. Dementsprechend sieht auch die Zulassungszahlenverordnung im Studiengang Humanmedizin eine eigenständige Aufnahmekapazität für den klinischen Studienabschnitt vor.
11 
b) Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung, kann dabei aber nicht schlicht die Schwundquote bis zum 7. Fachsemester in Relation zur engpassbedingten Platzzahl gebracht werden. Eine derartige Vorgehensweise ließe die Auffüllverpflichtung aus § 3 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 vom 05.07.2007 (GBl. S. 331) und die tatsächliche Zulassung anderer Studierender in höheren Fachsemestern unberücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im 2. Studienjahr die freiwerden Plätze auch fast vollständig aufgefüllt.
12 
Im 3. Studienjahr ist dies ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht gelungen, so dass nur 76 Studierende am ausstattungsbezogenen Engpass angekommen sind. 5 Ausbildungsplätze, für die sowohl die sächlichen als auch die personellen Ausbildungskapazitäten vorhanden wären, liegen jedoch brach.
13 
Soweit das Verwaltungsgericht insoweit auf einen Kapazitätsverzehr durch Wiederholer verwiesen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Einen normativen Anknüpfungspunkt hierfür gibt das geltende Recht nicht her. Die typisierende Berechnungsweise der Kapazitätsverordnung geht aber von einem pauschalierten Ausbildungsbedarf der Studierenden aus, bei dem tatsächliche Abweichungen ebenso wenig wie etwaige Wiederholungen in Ansatz gebracht werden können. Der Ausbildungsaufwand je Studierenden wird vielmehr mit dem Curricularnormwert festgelegt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In diesem abstrakt und für alle Hochschulen festgelegten „Norm“-Wert ist die durchschnittliche Nachfrage eines Studenten nach Lehrleistungen bestimmt. Ob der einzelne Student in Wirklichkeit etwas mehr oder weniger Betreuungsaufwand nachfragt oder ob er die veranschlagte Studiendauer tatsächlich einhält, ist deshalb ohne Belang (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 13 KapVO Rdnr. 2; Mattonet, Kapazitätsermittlung, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 1. Aufl. 1982, S. 750 ff.). Die Berechnung des Curricularnormwertes basiert vielmehr auf normativ festgelegten Durchschnittswerten, die - in pauschalierter Form - auch berücksichtigen, dass einige Veranstaltungen in der Praxis nicht von jedem Studierenden besucht werden, andere jedoch wegen des Nichtbestehens der entsprechenden Prüfungen mehrfach. Eine erneute und konkrete Berücksichtigung etwaiger Wiederholer als Gegengewicht des eingetretenen Schwundes ist hiermit nicht vereinbar und in der Systematik des § 14 Abs. 2 KapVO VII auch nicht angelegt.
14 
Aus der Erwähnung von „Wiederholern“ in der vom Verwaltungsgericht benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 3/83 u.a. -, BVerwGE 70, 318) ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil dort der Freiraum des Verordnungsgebers akzentuiert worden ist. In der einschlägigen Kapazitätsverordnung des Landes Baden-Württemberg finden sich aber gerade keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Begrenzung der vorhandenen Ausbildungskapazität durch den Ansatz von „Wiederholern“. Die in § 16 KapVO VII vorgesehene Schwundberechnung basiert vielmehr auf der schlichten Gegenüberstellung von Zu- und Abgängen und lässt den tatsächlichen Ausbildungsstand - und damit die angesichts der „materiellen Semesterzugehörigkeit“ zu erwartende Inanspruchnahme der Lehrveranstaltungen - ebenso unberücksichtigt wie Beurlaubungen u.ä. (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 10.08.2006 - 7 CE 06.10016 u.a. -).
15 
c) Die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin lässt es daher nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls zu, die 2 im Beschwerdeverfahren anhängigen Bewerber aufzunehmen, so dass ihrem Antrag zu entsprechen ist.
16 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. März 2006 - NC 9 S 3/06

bei uns veröffentlicht am 31.03.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2005 - NC 6 K 361/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09

bei uns veröffentlicht am 12.05.2009

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 we

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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2005 - NC 6 K 361/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -) Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht in der mit einstweiligen Anordnung für das Wintersemester 2005/2006 auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe von zwei Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die hinter der ausstattungsbezogenen Kapazität (§ 19 Abs. 1 KapVO VII) zurückbleibende personelle Kapazität dies erlaube. Ein zum WS 2005/2006 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zu vergebender Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin steht nicht zu Verfügung. Zwar beträgt die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin im Studienjahr 2005/2006 nicht 51, sondern 52 (1.), dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der für das Wintersemester 2005/2006 festgesetzten Zulassungszahl von 26 (2.).
1. Schon nach seinen mit der Beschwerde insoweit nicht angegriffenen Feststellungen (fiktive Fortführung von 5 SWS an Stelle von 4 SWS in der Abteilung III wegen des Tausches einer C3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle) und den eigenen Einlassungen der Antragsgegnerin (Reduzierung des geltend gemachten Dienstleistungsexports für den Studiengang Medizin von 0,75 SWS auf 0,6133 SWS) ging das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 [GBl. S. 275]) zwar zutreffend davon aus, dass die für das Studienjahr 2005/2006 durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten im Wintersemester 2005/2006 und im Sommersemester 2006 (ZulassungszahlenVO 2005/2006 - ZZVO 2005/2006) vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) vom Wissenschaftsministerium für den Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin festgesetzte jährliche Zulassungszahl für das 1. Fachsemester von 51 auf 52 zu erhöhen ist. Denn dann ergibt sich nach den insoweit nicht angegriffenen Berechnungen des Verwaltungsgerichts ein Deputatsstundenangebot der Lehreinheit in Höhe von 148,3990 SWS minus 0,6133 SWS = 147,7857 SWS. Nach Verdoppelung dieses bereinigten Lehrangebots und Division mit dem CAp von 6,0973 ergibt sich eine Aufnahmekapazität von 48,4757 Studienplätzen, was nach einer Korrektur mit dem von der Antragsgegnerin selbst angewandten und von ihr auch letztlich im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellten Schwundfaktor von 0,9374 bzw. 0,9376 zu einer Zulassungszahl von 51,7xxx und mithin gerundet zu 52 Studienplätzen im Studienjahr 2005/2006 führt.
An der sich danach ergebenden jährlichen Aufnahmekapazität von 52 Studienplätzen ändert sich aber selbst dann nichts, wenn man - wie das Verwaltungsgericht - den von der Antragsgegnerin an Stelle des in der Kapazitätsberechnung noch enthaltenen Dienstleistungsexports von 0,75 SWS in die Lehreinheit „Klinische Medizin“ nunmehr geltend gemachten Dienstleistungsexport in die Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ vollständig nicht anerkennt. In diesem Fall würde sich nach der dann anzustellenden Berechnung (148,3990 x 2 = 296,798 : 6,0973 = 48,6769 : 0,9374) 51,9276 als jährliche Zulassungszahl und mithin gerundet ebenfalls 52 Studienplätze ergeben. Dieser nur noch geltend gemachte Dienstleistungsexport in Höhe von 0,6133 SWS erweist sich danach - isoliert betrachtet - für die Lehreinheit „Zahnmedizin“ als kapazitätsunschädlich, während er im Studiengang Medizin wegen eines erforderlichen geringeren, von der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ zu erbringenden Curricularanteils (CA p ) des Studiengangs Medizin an seinem Curricularnormwert (vgl. Abs. 1 Satz 2 der Anlage I zur KapVO VII) durchaus zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für das 1. Fachsemester führen könnte. Eines näheren Eingehens auf die Berechtigung dieses geltend gemachten Dienstleistungsexports bedürfte es danach nur dann, wenn noch andere Fehler in der der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin festzustellen wären. Dies ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Die Antragsgegnerin rügt vielmehr mit Recht, dass die vom Verwaltungsgericht noch vorgenommene Korrektur der Schwundberechnung der Antragsgegnerin unberechtigt ist.
Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist die nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO VII berechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänger an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und hierdurch das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Eine solche Erhöhung ist hier nicht geboten. Der Zuschlag einer Schwundquote ist vielmehr bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, da sich der Normgeber in § 3 ZZVO 2005/2006 in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 3 ZZVO 2005/2006 für den Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin dafür entschieden hat, einen etwa auftretenden Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester voll auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllungsverpflichtung, wie sie in § 3 Abs. 1 ZZVO 2005/2006 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris). Das Verwaltungsgerichts ist auch zunächst im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin bisher dieser Auffüllungsverpflichtung - wegen ausreichender Nachfrage nach solchen Studienplätzen - nachgekommen ist und weiterhin nachkommen wird. Diese im Eilverfahren getätigte Annahme entspricht ebenfalls grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -, vom 19.02.1990 - NC 9 S 97/89 - und vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -). Die Erhöhung um einen Schwundzuschlag kann daher nur dann geboten sein, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist, weil aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung in den Grenzen des § 3 ZZVO ganz oder teilweise nicht zu erwarten sein dürfte (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, a.a.O.). Dies ist nach vorläufiger Prüfung nicht der Fall. Insbesondere ist bei angenommener Erfüllung der Auffüllungsverpflichtung unerheblich, ob die gleichwohl von der Antragsgegnerin für die Festsetzung der Zulassungszahl vorgenommene Schwundberechnung einen ins Gewicht fallenden und damit relevanten so genannten „schwundfremden“ Faktor, der zu eliminieren sei, enthält. Die Antragsgegnerin weist mit Recht darauf hin, dass die Höhe der vorrangigen Auffüllungsverpflichtung nach § 3 ZZVO sich aus einer Zulassungszahl zu ergeben hat, die den Schwund in welcher Höhe auch immer gerade nicht berücksichtigt. Denn wird - wie hier ab dem WS 2002/2003 - die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester unter Berücksichtigung eines Schwundausgleiches höher festgesetzt, als es die personelle Kapazität der Lehreinheit an sich zulässt, führt eine gleichwohl durchgängig vorgenommene Auffüllung in höheren Fachsemestern insgesamt zu einer Überlast des Lehrpersonals, ungeachtet dessen, ob nur auf eine (fiktive) Zulassungszahl ohne Schwundkorrektur oder gar auf die unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors festgesetzte Zulassungszahl aufgefüllt wird. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Antragsgegnerin einen etwaigen Schwund in höheren Fachsemestern bis zur vollen tatsächlichen Kapazität auffüllen muss, selbst wenn diese aus anderen als schwundbedingten Gründen höher liegen sollte als in § 3 ZZVO 2005/2006 (sowie entsprechenden Nachfolgevorschriften) festgesetzt. Käme sie dieser Rechtspflicht nicht nach, so könnten abgewiesene Bewerber für solche höheren Fachsemester gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Keinesfalls aber käme ein solcher Umstand abgewiesenen Bewerbern für das erste Fachsemester zugute. Das könnte erst dann angenommen werden, wenn trotz der Regelung in § 3 ZZVO Ausbildungskapazitäten deshalb frei bleiben würden, weil sie von Bewerbern für höhere Fachsemester nicht nachgefragt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -). Dass aber die Zahl etwa von Studienortwechslern nach Ulm regelmäßig hinter der Zahl der in höheren Fachsemestern freigewordenen Studienplätze zukünftig zurückbliebe, ist vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Es ist dem Senat nach den sonstigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den weiteren Angaben der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den diesbezüglichen anhaltenden Bewerberdruck derzeit auch nicht ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin seit dem Studienjahr 2002/2003 trotz ihrer - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - erfüllten Auffüllungsverpflichtung auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts eine Schwundkorrektur vornimmt (vgl. dazu etwa Beschluss des Senats vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) und eine solche (Schwundausgleichsfaktor 0,9374) auch bei der Festsetzung der Zulassungszahl für das Studienjahr 2005/2006 zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen zeigt schließlich augenfällig die Entwicklung seit der (schwundbereinigt um Faktor 0,8790) Erhöhung der Zulassungszahlen zum WS 2003/2004 auf 55 (28/27) durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Zulassungszahlenverordnung 2003/2004 vom 30.09.2003 (GBL. S. 663), wonach die Antragsgegnerin neben einer weit überobligatorischen Auffüllung der Anfangssemester fortschreitend dazu übergegangen ist, auch die höheren Fachsemester über die neuen Auffüllgrenzen von an sich jeweils 24 (personelle Kapazität ohne Schwundausgleich) hinaus aufzufüllen. Diese Kombination von Berücksichtigung einer Schwundausgleichsquote und Auffüllung höherer Semester bis auf die deshalb schon erhöhte Zulassungszahl für das erste Fachsemester führt seit dem SS 2003 zu einer sich ständig erhöhenden Gesamtzahl an Studierenden im Semester, zuletzt 248 im WS 2004/2005, also zu diesem Zeitpunkt schon 8 mehr als nach § 3 ZZVO 2004/2005 insgesamt (24x10) vorgesehen.
Im Übrigen ist nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Senats ein etwaiger Schwundausgleich unter Beachtung bestimmter Besonderheiten nach dem so genannten „Hamburger Modell“ vorzunehmen, dessen Anwendung das Wissenschaftsministerium den Hochschulen in Baden-Württemberg empfohlen hat (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I - 635.33/94/ SV). Der Errechnung des Schwundfaktors nach dem „Hamburger Verfahren“ liegen folgende Modellannahmen zugrunde: 1. Der Student fragt das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nach, 2. Die Lehrmengen sind beliebig teilbar und 3. Die Lehrmengen sind innerhalb des Studiengangs beliebig umverteilbar (insbesondere vom Haupt- ins Grundstudium). Nach diesem Modell wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden ermittelt, indem aus dem Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum nach einer bestimmten Rechenmethode der Durchschnittswert gebildet wird. Bei einer - wie hier - semestralen Studienorganisation wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von zwei Jahren (vier Semestern) zugrunde gelegt, bei einer Studienorganisation nach Studienjahren ein solcher von drei Jahren (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I - 635.33/94/SV S. 1 und 2 und dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, WissR 2002, 184 und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -). Als zu beachtende Besonderheit kann dabei zwar auch eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl zu berücksichtigen sein (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.01.1989, a.a.O. und vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920). Diesen Vorgaben entspricht der angefochtene Beschluss mit dem von ihm entwickelten Modell in mehrfacher Weise gleichwohl nicht, indem er unter Bildung eines (gewichteten) Mittelwerts aus zwei unterschiedlich langen Betrachtungszeiträumen (SS 2000 bis SS 2003 und WS 2003/ 2004 bis WS 2004/2005) den Übergang des SS 2003 auf das WS 2003/2004 völlig ausblendet (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.1989, a.a.O.). Zudem wohnt jeder Schwundquotenbildung eine auch mit Rechengenauigkeit nicht zu überspielende Fiktion insofern inne, als sie einen im Verlauf des Studiums geringer werdenden Ausbildungsaufwand mit einem überhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert. Dafür, dass Studenten studienplanmäßig für die letzten Fachsemester vorgesehene Lehrveranstaltungen nicht mehr besuchen, weil sie das Studium abgebrochen haben, sollen mehr Studenten als sonst in den Anfängerveranstaltungen unterrichtet werden. Die Idee des Schwundausgleichs beruht also auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre. Erst diese Fiktion ermöglicht es, in einen Rechenvorgang einzutreten, der angibt, wie viele Studenten mehr zuzulassen sind, weil andere Studenten ihr Studium nicht beenden. Der Unterschied zwischen gewichtet und linear errechnetem Schwund tritt gegenüber diesen die Schwundermittlung prägenden Fiktionen zurück. Er besteht allein darin, dass die Methode, den Schwund gewichtet zu errechnen, die Entlastung des Lehrpersonals nach einem anderen Maßstab bestimmt als die ungewichtete Berechnung. Der schwundbedingte Studienplatzgewinn wird danach bemessen, welche Lehrmengen durch einen vorzeitigen Studienabbruch an der Lehreinheit eingespart werden. Das ändert aber nichts daran, dass sowohl die der Schwundberechnung zugrunde gelegte Entwicklung des Studentenbestands als auch die Austauschbarkeit aller Lehrleistungen in der Schwundberechnung Fiktionen sind, die durch eine "genauere" Berechnung nicht aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies zeigt sich auch augenscheinlich an der vom Verwaltungsgericht - neben den gegenüber dem so genannten „Hamburger Modell“ ausgeweiteten und verfeinerten Rechenschritten - nach seinem freiem Ermessen vorgenommenen Gewichtung der von ihm gewählten Betrachtungszeiträume (70% zu 30% ). Bei einer mindestens gleichmäßigen Gewichtung des Schwundverhaltens vor und nach der Erhöhung der Zulassungszahl ab dem Wintersemester 2003/2004 - was bei der auf die Entwicklung in der Zukunft gerichteten Prognose und einem hier maßgebenden Betrachtungszeitraum von lediglich 4 zurückliegenden Semestern weit eher angezeigt ist - ergäbe sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9494 (<0,0871 + 1,0918> : 2), der sogar etwas kapazitätsungünstiger wäre als der von der Antragsgegnerin angewendete Faktor von 0,9374. Letztlich kann all dies auf sich beruhen. Denn zu mehr als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Antragsgegnerin nach Vorstehendem jedenfalls nicht verpflichtet.
Die über eine jährliche Zulassungszahl von 52 hinausgehende Berechnung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch Beschluss des Senats vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 -).
2. Erweist sich danach die in der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 angenommene jährliche Zulassungszahl von 51 zwar insoweit als unzutreffend, als sie mit 52 anzunehmen ist, ist die für das Wintersemester 2005/2006 verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl von 26 gleichwohl nicht zu beanstanden.
Die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 folgt bei - wie hier - mehreren Vergabeterminen eines Studienjahres nach wie vor dem Prinzip der semestralen Festsetzung von Zulassungszahlen. Nach § 1 ZZVO 2005/2006 werden - wie hier für den Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin - Zulassungszahlen für bestimmte Studiengänge bei bestimmten Universitäten für das Wintersemester und für das Sommersemester getrennt festgesetzt. Dementsprechend weist die Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO 2005/2006 insoweit gesonderte Zulassungszahlen für das erste Fachsemester im WS 2005/2006 (hier 26) und im SS 2006 (hier 25) aus. Dass dem eine auf ein Studienjahr bezogene Kapazitätsermittlung zugrunde liegt (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 StV; § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII), deren Ergebnis in der Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO ebenfalls mitgeteilt wird, ändert am Prinzip der semestralen Festsetzung nichts (vgl. Urteile des Senats vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 u.a. -, ESVGH 50, 32 und vom 03.12.1984 - NC 9 S 1586/83 -, KMK-HSchR 1985, 688). Das Prinzip der semestralen Zulassungszahlen gilt dabei nicht nur für die festgesetzten Zulassungszahlen, sondern auch für die Zulassung weiterer Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Kapazität, wenn eine gerichtliche Überprüfung ergibt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb hier vom semestralen Prinzip abgewichen und stattdessen grundsätzlich ein Prinzip der jährlichen Zulassung gelten sollte. Andernfalls würde unvertretbar in den Ausbildungsplan der Universität eingegriffen, der semesterweise fortschreitet und in jedem Fachsemester nur mit zuvor bestimmten - und im Wesentlichen gleich bleibenden - Studentenzahlen zu rechnen braucht (vgl. Beschluss des Senats vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 u.a. -, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 48.89 -, NVwZ-RR 1991, 362). Der Zusammenhang der semestralen Festsetzung mit dem tatsächlich vorhandenen Lehrangebot zeigt sich im Übrigen an der auch insoweit vorzunehmenden Kapazitätsberechnung selbst, nach der das tatsächlich vorhandene (bereinigte) Lehrangebot für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studienjahr rechnerisch verdoppelt wird und dann erst durch den Curricularanteil der Lehreinheit dividiert wird (vgl. die Formel in Nr. I.2. Abs. 5 der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII).
Auch wenn das Prinzip der semestralen Festsetzung der Zulassungszahlen nichts an der zentralen Maßgeblichkeit der Jahresaufnahmekapazität und ihrer erschöpfenden Nutzung ändert, hat danach die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII vorgeschriebene Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine - entsprechend der vom Verordnungsgeber der ZulassungszahlenVO auch ständig so gehandhabten Aufteilungspraxis - möglichst gleichmäßig zu erfolgen. Dies gilt nach Vorstehendem auch bei einer gerichtlichen von der ZulassungszahlenVO abweichenden Feststellung. Nur wenn sich erst zum letzten Vergabetermin eine bisher ungenutzte (Jahres-) Restkapazität gerichtlich feststellen lässt, kann mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot eine unterschiedlich hohe Annahme der Zulassungszahlen gerechtfertigt und auch geboten sein, solange die bis zur vollen Ausschöpfung der Jahresaufnahmekapazität ermittelte Semesteraufnahmequote nicht unverhältnismäßig von der vorangegangenen Aufnahmequote abweicht und infolgedessen ein die Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs gefährdende Ungleichgewicht der Semesteraufnahmequoten nicht zu besorgen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 7 B 82/89 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 44 = NVwZ-RR 1990, 349; Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 35 = NVwZ-RR 1989, 184). Die im vorliegenden Fall bereits zum ersten Vergabetermin festgestellte Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 52 Studienplätze führt danach erst im Sommersemester 2006 zur Erhöhung der Zulassungszahl für das Sommersemester 2006 von 25 auf 26, wodurch mit den Semesteraufnahmequoten von jeweils 26 im WS 2005/2006 und im SS 2006 die tatsächliche Jahresaufnahmekapazität von 52 im Studienjahr 2005/2006 erschöpft ist.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.