Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2004 - 7 K 1279/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Im Beschwerdeverfahren sind gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Dargelegt in diesem Sinne sind nur die Gründe, die vom Beschwerdeführer fristgerecht beim Beschwerdegericht eingereicht werden. Es ist allein Aufgabe des Beschwerdeführers klarzustellen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung sein soll. Mit der Antragstellung und der Beschwerdebegründung liegt fest, inwieweit und unter welchem Blickwinkel die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgen soll und auch nur erfolgen kann. Damit bestimmen und begrenzen die fristgerecht dargelegten Gründe den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts.
Nach diesen Grundsätzen rechtfertigen die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antragsteller den begehrten einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anordnungsanspruch zusteht. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon ausgegangen ist, dass die Petö-Therapie schwerpunktmäßig als Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Nr. 1 des § 40 Abs. 1 Satz BSHG zuzuordnen ist und sich für diese Bewertung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R -  stützt, auch wenn diese Entscheidung für die Verwaltungsgerichte nicht bindend ist. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, dass durch die   Entscheidung des Bundessozialgerichts eine Zuordnung der Petö-Therapie zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht ausgeschlossen sei, und es für eine solche Bewertung (des Schwerpunkts der Therapie) auf die Sicht des Betrachters ankomme, wird damit nicht ausreichend berücksichtigt, dass mit dieser Therapie die krankheitsbedingte Behinderung (wie cerebrale Bewegungsstörungen) selbst gebessert werden soll und es nicht in erster Linie darum geht, Auswirkungen der Behinderung auf die Lebensgestaltung aufzufangen (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2004. FEVS 56, 84).
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem BSHG den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, womit der Gesetzgeber eindeutig festgelegt hat, dass die Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG über die medizinischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus keine Leistungen erbringen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/5074 S. 124). Der mit der Beschwerde vertretenen gegenteiligen Auffassung des Antragstellers kann nicht gefolgt werden, weil ansonsten das vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierte Ziel, dass versicherte und nicht versicherte Personen bezüglich der Leistungshöhe gleichgestellt sind, nicht erreicht werden kann.
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich der Gemeinsame Bundesausschuss am 21.12.2004 beschlossen hat, die Konduktive Förderung nach Petö nicht in die Heilmittel-Richtlinien aufzunehmen, weil Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Konduktiven Förderung bei der geprüften Indikation (Infantile Zerebralparese) im Vergleich zu anderen bereits etablierten medizinischen Behandlungsmethoden (u.a. Heilmittel aus dem Bereich der physikalischen Therapie, der Ergotherapie und der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) nicht hinreichend habe belegt werden können. Infolge der oben dargelegten Anbindung der medizinischen Rehabilitationsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe an die „entsprechenden“ Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht aber kein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG, soweit die in Rede stehende Rehabilitationsleistung nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, worüber gemäß § 138 SGB V der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§§ 91 ff. SGB V) zu entscheiden hat. 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2005 - 7 S 189/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2005 - 7 S 189/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2005 - 7 S 189/05 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 138 Neue Heilmittel


Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen für

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2005 - 7 S 189/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2005 - 7 S 189/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Dez. 2004 - 7 K 1279/04

bei uns veröffentlicht am 16.12.2004

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   1  I. Der Antragsteller erstrebt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Eingliederungshilfe nach

Referenzen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I. Der Antragsteller erstrebt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Durchführung einer Therapie nach Petö in der Kindertagesstätte des Vereins „FortSchritt“.
Der Antragsteller ist am ...1999 geboren. Die Diagnose seiner Erkrankung lautet ausweislich des Berichts des Universitätsklinikums U. vom 04.07.2003: Ehemaliges Frühgeborenes der 23. SSW, GG 710 g; Z.n. IVH III links, IV rechts; Z.n. cerebralem Krampfanfall; zentrale Sehstörung, linksbetonte cerebrale beinbetonte spastische Diplegie. Er nimmt seit September 2003 an der konduktiven  Förderung nach Petö teil. Daneben nimmt er, wie sich einer Stellungnahme des Universitätsklinikums Ulm vom 27.11.2003 ergibt, an einer Therapie nach Bobath und an Ergotherapie teil.
Am 03.06.2004 stellten die Eltern des Antragstellers für diesen einen Antrag auf Übernahme der Kosten der Petö-Therapie. Der Antragsgegner lehnte diesen durch Bescheid vom 11.06.2004 mit der Begründung ab, bei der Behandlung nach Petö handele es sich um eine überwiegend medizinische Leistung und nicht um eine Eingliederungshilfemaßnahme nach dem BSHG. Hiergegen legte der Antragsteller am 21.06.2004 Widerspruch ein.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die vorläufige Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe und beruft sich hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2002 - 5 C 36/01 -. Er macht geltend, es sei ihm nicht zumutbar, die begonnene Förderung nach Petö abzubrechen, da er diese mit wachsendem Erfolg besucht habe. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 12 Eingliederungshilfeverordnung. Schwerpunktmäßig gehe es darum, dem Antragsteller zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung zu verhelfen, dies umfasse auch die Vorbereitung auf die Schule. Er habe mit der bisher durchgeführten Petö-Therapie gute Fortschritte gemacht. Allgemein ergebe sich aus der Stellungnahme des Universitätsklinikums U. - Sozial-pädiatrisches Zentrum und Kinderneurologie - vom 28.05.2004, dass alle Kinder, die in der Tagesstätte FortSchritt in Ulm gefördert worden seien, interindividuelle Fortschritte im Bereich der Feinmotorik, Grobmotorik, Sprache und des Sozialverhaltens gemacht hätten. Dass zwischen dem Verein FortSchritt U./N. e.V. und dem Antragsgegner noch keine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 und 3 BSHG geschlossen sei, stehe dem Anspruch des Antragstellers als Hilfeempfänger nicht entgegen. Hilfsweise wird geltend gemacht, ein Anspruch auf Kostenübernahme ergebe sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG. Aus § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG ergebe sich kein Leistungsausschluss, da es nicht Sinn der gesetzlichen Neuregelung gewesen sei, bisher bewilligte Leistungen auszuschließen. Der Antragsteller hat neben der bereits genannte Stellungnahme des Universitätsklinikums U. vom 28.05.2004 von diesem die ebenfalls bereits erwähnten Stellungnahmen vom 04.07.2003 und 27.1.2003 vorgelegt. in der vom 04.07.2003 heißt es u.a., für eine Petö-Therapie spreche nichts, in der vom 27.11.2003 erfolgt zur Petö-Therapie keine Äußerung, es wird lediglich ausgeführt, die Physiotherapie solle unverändert fortgeführt werden.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beruft sich - wie schon in seinem Bescheid - im Wesentlichen auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R -, durch das festgestellt sei, dass die Petö-Therapie dem Grunde nach als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anzusehen sei. Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe könne diese nicht mehr als Leistung der medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG erbracht werden. Eine Leistung, die dem Grunde nach zum Leistungskatalog des 4. Kapitels des SGB IX gehöre, könne auch nicht gleichzeitig als Leistung nach § 55 SGB IX angesehen werden. Damit könne die konduktive Förderung nach Petö auch nicht mehr als Leistung zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG übernommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Zur Petö-Therapie hat die Kammer in einem Parallelfall bereits in der Vergangenheit durch Beschluss vom 20.03.2003 - 7 K 2142/02 - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
II. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund), das Bestehen eines Rechts oder rechtsgeschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend machen und die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Dies ist dem Antragsteller im vorliegenden Fall nicht gelungen. Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Anordnungsanspruch auf Gewährung der geltend gemachten Eingliederungshilfe.
10 
Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG sind geregelt in § 40 Abs. 1 BSHG, dies sind vor allem (u.a.):
11 
- nach Nr. 1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX;
12 
- nach Nr. 4 Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu;
13 
- nach Nr. 8 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX.
14 
Nach der derzeitigen Bewertung der Petö-Therapie in der Rechtsprechung und der Medizin dürfte diese der Ziff. 1 des § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuzuordnen sein. Die Kammer hatte bereits in ihrem zur Petö-Therapie ergangenen Beschluss vom 20.03.2003 - 7 K 2142/02 - die Auffassung vertreten, dass die „von der Antragstellerin erstrebte Rehabilitationsmaßnahme in Anbetracht der sehr weiten Formulierung des § 26 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 30 und § 56 SGB IX allein unter die „medizinische Rehabilitation“ i. S. der genannten Vorschriften fällt“.  Sie sieht sich hierin durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R - bestätigt. Darin wird ausgeführt:
15 
„Der Senat teilt allerdings nicht die Einschätzung, dass die konduktive Förderung wegen ihrer pädagogischen Ausrichtung nicht als medizinische Behandlung oder Rehabilitation einzustufen sei und deshalb von vornherein nicht zum Versicherungsgegenstand der Krankenversicherung gehöre. Für die Abgrenzung zwischen medizinischen und nichtmedizinischen Maßnahmen und damit für die Zuständigkeit der Krankenversicherung kommt es in erster Linie auf die Zielsetzung der Maßnahme an, auch wenn deren Charakter unter Umständen diesbezügliche Rückschlüsse zulässt. Falls eine Methode eines der in den § 27 oder § 11 Abs 2 SGB V genannten Ziele (Erkennen oder Heilen einer Krankheit, Verhütung der Krankheitsverschlimmerung, Linderung von Krankheitsbeschwerden, Vermeidung, Beseitigung oder Besserung einer Behinderung) verfolgt und dabei an der Krankheit selbst bzw an ihren Ursachen ansetzt, verliert der Umstand an Bedeutung, dass wie bei der konduktiven Förderung für die Behandlung vorwiegend pädagogische Mittel eingesetzt werden und das Berufsbild des Therapeuten ("Konduktors") eher dem des Lehrers und Erziehers als dem eines klassischen Heilhilfsberufs ähnelt. Denn ein derartiger unmittelbarer Krankheitsbezug ist ein hinreichendes Indiz dafür, dass keine anderen Zwecke, wie die soziale Eingliederung, die Verbesserung schulischer oder beruflicher Fähigkeiten oder eine behindertengerechte Gesundheitsförderung (dazu Senatsurteil vom 19. März 2002 - SozR 3-2500 § 138 Nr 2 - Hippotherapie), im Vordergrund stehen. In diesem Punkt kommt der Abschlussbericht über das Modellprojekt der Ersatzkassen zur konduktiven Förderung zu der Einschätzung, dass rund 70 Prozent der Arbeit mit den behinderten Kindern auf eine Verbesserung der motorischen Fähigkeiten, also ein therapeutisches Ziel, gerichtet sind (Blank/von Voss, Konduktive Förderung nach Petö, München 2002, S 4-114 f).
16 
Medizinische und nichtmedizinische Behandlungszwecke lassen sich freilich gerade bei komplexen Rehabilitationsangeboten oft nur schwer oder gar nicht voneinander abgrenzen, wie der Senat im Zusammenhang mit der Förderung behinderter Kinder in sozialpädiatrischen Zentren näher dargelegt hat (Urteil vom 31. März 1998 - B 1 KR 12/96 R - in ZfS 1998, 178 = USK 98145). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, da durch die Behandlung cerebralparetischer Kinder und Jugendlicher nach der Petö-Methode die krankheitsbedingte Behinderung selber gebessert werden soll und es nicht darum geht, lediglich Auswirkungen der Behinderung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder abzumildern. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, welche Erwartungen der Leistungserbringer selbst mit seinem Vorgehen verbindet. Ob die gestellten Ziele objektiv erreichbar sind, ist eine Frage der Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme, für die Einordnung als medizinische Behandlung aber nicht entscheidend. Die Petö-Methode erhebt den Anspruch, durch einen aktiven Lernprozess die motorischen Fähigkeiten der cerebral geschädigten Kinder zu verbessern und dabei sogar physiologische und anatomische Veränderungen im Zentralnervensystem zu bewirken (vgl die Beschreibung der Methode in der Internet-Präsentation des Petö-Instituts unter http://w1.peto.hu/?&lang=de, recherchiert am 12. März 2003). Angesichts dessen ist von einem medizinischen Charakter der Fördermaßnahmen auszugehen.“
17 
Die Kammer entnimmt dieser Beurteilung, die der ihren entspricht, dass die Petö-Therapie als Leistung der medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BSHG anzusehen ist. Für die gleiche Bewertung spricht der von den Beteiligten verschiedentlich angesprochene (und auch vom Bundessozialgericht erwähnte) Bericht von Blank/von Voss (Konduktive Förderung nach Petö - Evaluation einer alltags- und aufgabenorientierten Therapie bei Kindern mit Cerebralparesen im Kindergarten- und Vorschulalter). Dessen Zusammenfassung (vgl. die Ausführungen auf Seite 115 des Berichts) ist zu entnehmen, dass die motorischen Teile des Förderprogramms eher als medizinisch-therapeutisch einzuschätzen seien und dass deren Anteil auf 70 % des Programms geschätzt wird. Die Kammer verkennt nicht, dass der genannte Bericht zu höchst differenzierten Schlussfolgerungen, Bewertungen und Empfehlungen gelangt, entnimmt ihm jedoch die Tendenz, die Petö-Therapie als medizinisch-therapeutische Förderung anzusehen. Dies wird weiter dadurch gestützt, dass nach dem in einem Parallelverfahren vorgelegten Bericht der Ärztezeitung vom 15.07.2002 („Konduktive Förderung nach Petö wurde bisher unterschätzt“) dem genannten Bericht Blank/von Voss offenbar auch von Fachkreisen entnommen wird, die Petö-Therapie sei als medizinisch-therapeutische Behandlungsmethode und nicht als pädagogisch ausgerichtete Fördermethode einzustufen.
18 
Das von dem Antragsteller zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2002 - 5 C 36/04 - vermag angesichts dessen zu keiner anderen Bewertung zu führen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zwar zu einer auf § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG gestützten Bewilligung von Eingliederungshilfe (Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung) entschieden. Aus den Gründen der genannten Entscheidung ergibt sich jedoch, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Frage zu befassen hatte, ob die Petö-Therapie überhaupt aufgrund der genannten Vorschrift zu bewilligen war, vielmehr ging es um Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 11 und 12 Eingliederungshilfeverordnung.
19 
Geht man sonach davon aus, dass die Petö-Therapie (allein) der Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG) zuzuordnen ist, ist deren Übernahme durch den Antragsgegner derzeit wegen der Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG ausgeschlossen. Danach entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilnahme am Arbeitsleben nach diesem Gesetz jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit. Die Kammer entnimmt dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung, dass eine Leistung nach dem BSHG nicht bewilligt werden kann, wenn die gleiche Leistung von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen würde. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da nämlich die Leistungen der Krankenversicherungen und solche nach dem BSHG einander angeglichen werden. Die von dem Antragsteller vertretene Gegenauffassung und die zum Beleg genannte Kommentarstelle vermögen nicht zu überzeugen. In der darin zitierten Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 14/5074 S. 124 ) heißt es zu § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG vielmehr: „Satz 2 bindet die medizinischen und beruflichen Rehabilitations- und Teilhabeleistungen der Sozialhilfe an die entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit an. Dies gewährleistet, dass die Träger der Sozialhilfe wegen der bedürfnisunabhängigen Gewährung über die medizinischen und beruflichen Rehabilitations- und Teilhabeleistungen hinaus keine Leistungen erbringen müssen, es sei denn, solche Leistungen werden wegen der offenen Leistungskataloge auch von anderen Rehabilitationsträgern erbracht.“
20 
Als Leistung der Krankenhilfe wird die Petö-Therapie aber wegen der Vorschrift des § 135 SGB V derzeit jedoch nicht übernommen, da das Verfahren der Überprüfung ihrer Wirksamkeit durch den Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
21 
Im Anschluss an die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts geht die Kammer auch davon aus, dass in aller Regel die Petö-Therapie nicht gleichzeitig als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG) oder Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BSHG) angesehen werden kann, was einer Bewilligung gestützt auf die letztgenannten Vorschriften entgegensteht. Ob dies uneingeschränkt gilt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Beurteilung: Die Petö-Therapie versteht sich, wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, als ganzheitliche Therapie. Es mag im Einzelfall Konstellationen geben, in denen sie zwar keine „medizinische“ Wirkung erreicht, also das Leiden selbst nicht zu heilen bzw. bessern vermag, den betroffenen Kindern jedoch gleichwohl hilft, die Folgen ihrer Behinderung zu lindern und insoweit - faktisch - hilft, eine angemessene Schulbildung bzw. die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Ob in einer solchen Fallkonstellation - ungeachtet der grundsätzlichen Zuordnung zu § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG - gleichwohl Eingliederungshilfe nach deren Nr. 4 oder Nr. 8 gewährt werden könnte, kann derzeit offen bleiben. Ein solcher Fall könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Petö-Therapie im konkreten Einzelfall die einzige Therapieform wäre, die eine solche Hilfe zu leisten vermag. Dass bei dem Antragsteller eine solche Konstellation vorliegt ist indes nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist umgekehrt in der Stellungnahme vom 04.07.2003 ausgeführt, für eine Petö-Therapie spreche nichts, auch die Stellungnahme vom 27.11.2003 äußert sich nicht dahin, dass gerade die Petö-Therapie - neben den anderen durchgeführten - maßgeblich eine Verbesserung herbeigeführt habe. Insoweit hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 20.03.2003 ausgeführt: „Immerhin bestehen, worauf der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren hingewiesen hat, Alternativangebote in anderen Körperbehinderteneinrichtungen sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme herkömmlicher Therapiemethoden. Das Modellprojekt in München hat zwar gewisse Vorzüge der Petö-Methode in Teilbereichen ergeben, diese andererseits aber nicht unbedingt durchweg als das Mittel erster Wahl dargestellt, vielmehr haben die traditionellen Methoden immer noch weithin ihre Berechtigung. Insofern fehlt es möglicherweise an der notwendigen Glaubhaftmachung, dass hier allein die Petö-Methode als die zu gewährende medizinische Rehabilitationsleistung in Betracht kommt. Auch das vorgelegte kinderärztliche Attest vom 7.2.2003 spricht lediglich davon, den Bedürfnissen einer ganzheitlichen Therapie entspreche " am ehesten " die konduktive Förderung nach der Petö-Methode.“
22 
Eine Zuordnung zu dem mit dem vorliegenden Antrag geltend gemachten § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG hätte diesem im übrigen auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen können, weil für die Bewilligung solcher Leistungen - wie der Antragsgegner auf Anfrage des Gerichts in dem im Verfahren 7 K 1322/04 vorgelegten Schriftsatz vom 15.12.2004 bestätigt hat - noch der Landeswohlfahrtsverband zuständig und der Antragsgegner somit nicht passivlegitimiert ist.
23 
Der Antragsteller kann auch aus § 14 SGB IX keinen Anordnungsanspruch herleiten. Diese Vorschrift lautet in den hier allenfalls einschlägigen Absätzen 1 und 2 wie folgt:
24 
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen.
25 
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
26 
Dass der Antragsgegner den Antrag nicht an den Krankenversicherungsträger weitergeleitet hat, vermag eine Leistungspflicht gestützt auf § 14 SGB IX nicht zu begründen. Der Umstand, dass der Antragsgegner - ausgehend davon, dass die Krankenkassen derzeit die Kosten einer Petö-Therapie wegen § 135 SGB V nicht übernehmen können - bezüglich seiner eigenen Leistungspflicht entschieden hat, führt nicht dazu, dass die Leistungen - vorläufig - zu erbringen sind. Vielmehr hat der Antragsgegner zutreffend erkannt, dass seiner Leistungspflicht die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG entgegensteht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
27 
Da sonach ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, bedarf die Frage des Anordnungsgrundes keiner weiteren Ausführungen. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass dem Erlass einer einstweiligen Anordnung wohl auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehen dürfte. Eine solche wäre nur möglich bei einer ganz besonderen, über die für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin erforderlichen hinausgehenden Dringlichkeit möglich. Hieran fehlt es, da - wie die Kammer bereits im Beschluss vom 20.03.2003 ausgeführt hat - Alternativangebote in anderen Körperbehinderteneinrichtungen sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme herkömmlicher Therapiemethoden bestehen.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.