Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Mai 2013 - 5 S 595/13

published on 28.05.2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Mai 2013 - 5 S 595/13
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.02.2013 - 13 K 204/13 - aufgehoben. Der Verwaltungsrechtsweg wird für zulässig erklärt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.02.2013, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Stuttgart verwiesen wurde, ist nach § 17a Abs.4 Satz 3 GVG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gegeben. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und der beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für zulässig zu erklären (Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 41 RdNr. 33; v. Albedyll in Bader, VwGO, 5. Aufl., § 41 RdNr. 29).
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen den Beteiligten handelt. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO wendet sich die Antragstellerin gegen die an sie mit Schreiben vom 26.11.2012 gerichtete Aufforderung des Landratsamtes Ludwigsburg, die auf der Mittelinsel des Kreisverkehrsplatzes L 1115/ L 1141/ L1107 aufgestellte (Nagel-)Skulptur und die dort angeordneten Findlinge „zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit“ zu entfernen, und begehrt, (auch) dem Antragsgegner die Entfernung dieser Gegenstände so lange zu untersagen, bis über ihre Beseitigungspflicht rechtskräftig entschieden ist. Zur Begründung verweist sie zunächst darauf, dass die streitgegenständliche Skulptur und die Findlinge die Verkehrssicherheit nicht in Frage stellten; selbst wenn aber von dieser - nach ihrer Auffassung unzutreffenden - Annahme auszugehen wäre, wäre die Entfernung der beanstandeten Gegenstände jedenfalls nicht die einzige geeignete Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit. Schließlich stelle die zwischen ihr und dem Antrags-gegner - vertreten durch die Straßenbauverwaltung - unter dem 29.08.2001/08.03.2002 geschlossene Vereinbarung über die Benutzung der Grünfläche des Kreisverkehrs zur Aufstellung eines „Nagel-Kunstwerks“ auch keine tragfähige Grundlage für das Beseitigungsverlangen dar.
Die Beteiligten streiten damit zuerst und vor allem um die Frage, ob die Nagelskulptur und die Findlinge deshalb zu entfernen sind, weil diese die Verkehrssicherheit und damit möglicherweise sogar den Gemeingebrauch beeinträchtigen. Der dem Antragsbegehren zugrunde liegende Sachverhalt beurteilt sich daher nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften, so dass der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig ist.
Das Landratsamt handelte bei seiner an die Antragstellerin gerichteten Aufforderung zur Entfernung der Gegenstände von der Kreisverkehrsinsel in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Träger der Straßenbaulast bzw. der Verkehrssicherungspflicht. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung des Beseitigungsverlangens im Schreiben des Landratsamtes vom 26.11.2012 als auch aus den Ausführungen des darin in Bezug genommenen Berichts über den Sicherheitsaudit vom 19.11.2012. Danach wurde das Landratsamt deshalb tätig, weil die „Skulptur und die Findlinge starre Hindernisse in der Kreismittelinsel darstellen und nicht verkehrssicher sind“. Dabei kann in vorliegendem Zusammenhang dahingestellt bleiben, zu welchem Pflichtenkreis die angegriffene Maßnahme gehört; denn nicht nur die Verkehrssicherungspflicht, sondern auch die Straßenbaulast kann sich auf die Beseitigung von den Verkehr beeinträchtigenden Hindernissen beziehen (Tegtbauer in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 13 RdNr. 23). Sowohl die mit dem Bau und der Unterhaltung als auch die mit der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den zuständigen Behörden gemäß § 59 StrG als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Die von der Antragstellerin beanstandete konkrete Aufgabenwahrnehmung unterfällt daher in jedem Fall dem öffentlichen Recht. Dem Landratsamt obliegt als untere Verwaltungsbehörde bezüglich der Landesstraßen darüber hinaus sowohl die Verkehrssicherungspflicht als auch die Straßenbaulast (§ 50 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 51 Abs. 2 StrG; Herber in Kodal a.a.O. Kap. 42 RdNr. 19). Ob und inwieweit die aufgrund des Berichts über den Sicherheitsaudit vom 19.11.2012 angenommene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der einstweiligen Anordnung.
Dahingestellt bleiben kann, ob - wie die Beteiligten meinen - mit dem Aufstellen des Kunstwerks sogar eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs einher geht und es insofern um die Frage der Abgrenzung zwischen einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzung i.S. des § 16 StrG und eines privatrechtlichen Sondergebrauchs (vgl. § 21 StrG) geht. Käme es maßgeblich auf die Beantwortung dieser Frage an, richtete sich die Entscheidung des Rechtsstreits ebenfalls nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 13, 16 und 21 StrG), so dass auch dann der Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre.
Aus der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung vom 29.08.2001/08.03.2002 über die Benutzung der Kreisverkehrsinsel „zur Aufstellung eines Nagel-Kunstwerks“ ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts anderes. Zwar handelt es sich bei dieser um einen privatrechtlichen Nutzungsvertrag, mit dem eine sonstige Straßenbenutzung gemäß § 21 Abs. 1 StrG zugelassen wurde, weil die Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ersichtlich davon ausgingen, dass durch das Aufstellen des Kunstwerks als solches weder die Verkehrssicherheit noch der Gemeingebrauch beeinträchtigt würden (zu derartigen Gestattungsverträgen vgl. etwa Marschall, Fernstraßengesetz, 6. Aufl., § 8 RdNr. 46). Dieser Vertrag beschränkt sich indes darauf, die Benutzung des Straßengrundstücks - die Kreisverkehrsinsel gehört nach übereinstimmender, zutreffender Auffassung der Beteiligten straßenrechtlich zur Straße - zu einem bestimmten Zweck einzuräumen und die Bedingungen hierfür festzulegen (vgl. auch Stahlhut in Kodal a.a.O. Kap. 27 RdNr. 9). Dazu gehört zwar auch die Verpflichtung der Antragstellerin, die „Anlage“ so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen (vgl. Nr. 10 Satz 1 der Vereinbarung). Damit ist indes eine - rechtlich wohl auch gar nicht mögliche (vgl. Herber in Kodal a.a.O., Kap. 42 RdNr. 28) - vollständige Übertragung der hoheitlichen Amtspflichten aus der Verkehrssicherungspflicht und der Straßenbaulast nicht verbunden. Dies gilt umso mehr, als sich der Antragsgegner in Nr. 6 der Vereinbarung ein eigenes Tätigwerden - insbesondere bei einer Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs - ausdrücklich vorbehalten hat. Denn in diesem Fall kann die Straßenbauverwaltung sogar ohne vorherige Aufforderung und Fristsetzung das nach ihrem Ermessen Erforderliche veranlassen.
Soweit im Schreiben des Landratsamtes vom 26.11.2012 auf die in Nr. 10 Satz 2 der Vereinbarung geregelte Änderungspflicht der Antragstellerin hingewiesen wird, kommt diese Bestimmung als Grundlage für das Beseitigungsverlangen nicht in Betracht. Sie regelt eine privatrechtliche Folgepflicht, die bei einer nachträglichen Änderung der Straße (Verbreiterung, Höher-, Tieferlegung usw.) zum Tragen kommt (vgl. Stahlhut in Kodal a.a.O. Kap. 28 RdNr. 30). Darum geht es im hier zu entscheidenden Fall jedoch ersichtlich nicht. Im Übrigen rechtfertigt auch dieser Hinweis die Annahme einer zivilrechtlichen Streitigkeit nicht. Maßgebend für die Entscheidung über den Rechtsweg ist die (wahre) Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird; unerheblich ist, auf welche Norm der Kläger seinen Anspruch selbst stützt und wie er ihn selbst qualifiziert (BVerwG, Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 30.79 -, NVwZ 1983, 220; Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 40 RdNr. 34 m.w.N.). Danach handelte das Landratsamt nach dem Vortrag der Beteiligten hier - wie oben ausgeführt - in Wahrnehmung seiner ihm kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgaben als Träger der Straßenbaulast bzw. der Überwachung der Verkehrssicherheit.
Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten der Rechtsmittel im Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges gem. § 17a Abs. 4 GVG nach allgemeinen Grundsätzen und damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach §§ 154 ff. VwGO zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.06.1993 - V ZB 31/92 -, NJW 1993, 2541; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh. § 41 Rn. 37 m.w.N.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren fehlt es indes an einem unterliegenden Teil im Sinne des § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nicht gerügt, sondern - im Gegenteil - ebenfalls für gegeben erachtet hat (vgl. hierzu BGH, Beschl. 03.07.1997 - IX ZB 116/96 -, NJW 1998, 231; VGH Baden- Württemberg, Beschl. v. 08.04.2002 - 5 S 378/02 -, VBlBW 2002, 345 und v. 02.05.2001 - 4 S 667/01 -, InfAuslR 2001, 382).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Vorschrift des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG über die - zulassungsgebundene - weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 08.08.2006 - 6 B 65.06 -, NVwZ 2006, 1291).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Annotations

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.