Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Feb. 2004 - 5 S 2345/03

bei uns veröffentlicht am13.02.2004

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. September 2003 - 7 K 1257/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.227,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.09.2003, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Regelung unter Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26.03.2003 wiederhergestellt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen - Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass die im Bescheid vom 26.03.2003 erfolgte Aufhebung des zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin bestehenden Mietverhältnisses (Ziff. 1) und demzufolge auch die Verpflichtung zur Räumung des Grundstücks Flst.-Nr. xxx, xxx Straße xx in Althengstett (Ziff. 2) aller Voraussicht nach rechtswidrig sind und deshalb das Interesse der Antragsteller, einstweilen von einer Vollziehung dieser Verfügungen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung überwiegt.
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind allerdings die Verfügungen wohl nicht schon deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil die Antragsgegnerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 28.02.2003 - unter Verweis auf die geplante Sanierung des im Geltungsbereich der Sanierungssatzung "Ortskern" vom 10.07.1996 liegenden Grundstücks Flst.Nr. xxx - zivilrechtlich zum 30.11.2003 gekündigt hat.
Nach § 182 Abs. 1 BauGB kann eine Gemeinde auf Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot ein Miet- oder Pachtverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum Schluss eines Pachtjahres, aufheben, wenn die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 BauGB die Aufhebung des Rechtsverhältnisses erfordert. Ist die Gemeinde selbst Eigentümerin des Miet- oder Pachtobjekts, bedarf es keines Antrags.
Die danach für eine Aufhebung nach § 182 Abs. 1 BauGB vorausgesetzte "städtebauliche Erforderlichkeit" fehlt nicht generell, wenn die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses besteht (Hess. VGH, Beschl. v. 15.12.1997 - 4 TG 4579/96 - BRS 60 Nr. 230; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Mai 2003, §§ 182 - 186 Vorb., Rdnr. 18; Köhler in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 182 Rdnr. 5; Pieroth/Kotulla, DVBl. 1992, 585). Während die "Vorgängervorschrift" des § 27 StBauFG ausdrücklich bestimmte, dass die Aufhebung nur zulässig ist, wenn das Rechtsverhältnis bis zum Ablauf der Frist nicht vertragsgemäß ende oder nicht durch Kündigung beendet werden kann, enthält § 182 BauGB keine entsprechende Einschränkung. Eine generelle Subsidiarität der Aufhebung nach § 182 BauGB lässt sich auch nicht durch Auslegung ermitteln (ausführlich dazu Pieroth/Kotulla, a.a.O.) oder aus allgemeinen Grundsätzen herleiten. Vielmehr stehen beide Beendigungsmöglichkeiten schon wegen ihrer unterschiedlichen Voraussetzungen, Ziele und Auswirkungen grundsätzlich gleichrangig und gleichwertig nebeneinander. Zweck des § 182 Abs. 1 BauGB ist es, eine - zeitlich angemessene - Beendigung von Nutzungsverträgen zu erreichen, um Sanierungs- bzw. Entwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen nach §§ 176 bis 179 BauGB, also Maßnahmen, deren zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 165 Abs. 1 Satz 1 BauGB), zu ermöglichen. Die Betroffenen sind schon bei den Maßnahmen zu beteiligen (§§ 137, 165 Abs. 4 Satz 2 BauGB), gegebenenfalls ist ein Sozialplan zu erstellen (§ 180 BauGB) und Härteausgleich in Geld zu gewähren (§ 181 BauGB). Außerdem muss bei der Aufhebung nach § 182 BauGB angemessener Ersatzwohnraum zur Verfügung stehen und die Betroffenen können Ansprüche auf Entschädigung nach § 185 BauGB haben. Diesen Vorteilen einer Vertragsaufhebung nach § 182 Abs. 1 BauGB für den Mieter bzw. Pächter gegenüber einer zivilrechtlichen Kündigung stehen aber auch Nachteile gegenüber, wie die Möglichkeit einer Aufhebung mit einer Frist von nur 6 Monaten und insbesondere die Tatsache, dass die zivilrechtlichen Mieterschutzregelungen nicht gelten. Während eine Vertragsaufhebung nach § 182 Abs. 1 BauGB vor allem im öffentlichen Interesse erfolgt, liegt der zivilrechtlichen Kündigung in der Regel das private Interesse des Vermieters zugrunde. Das öffentliche Interesse an einer städtebaulichen Maßnahme wird bei Privatpersonen nicht ohne Weiteres als Kündigungsgrund anerkannt (vgl. LG Kiel, Urt. v. 12.01.1983 - 1 S 200/82 - ZMR 1983, 234; Krautzberger, a.a.O. §§ 182 - 186 Vorb., Rdnr. 19, m.w.N.; vgl. auch Weidenkaff in: Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 573 Rdnr. 42). Bei langjährigen Mietverträgen bestehen längere Kündigungsfristen. Gegebenenfalls muss noch Klage auf Räumung des Grundstücks, des Gebäudes oder der Wohnung erhoben werden, während eine Räumung, zu der der Mieter oder Pächter aufgrund einer Vertragsaufhebung nach § 182 BauGB verpflichtet ist, im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann (Krautzberger, a.a.O., § 182 Rdnr. 11; Köhler, a.a.O., § 182 Rdnr. 7).
Danach besteht insbesondere in Fällen, in denen damit zu rechnen ist, dass der Mieter oder Pächter der Kündigung widersprechen und das Miet- oder Pachtobjekt nicht freiwillig räumen wird, ein berechtigtes Interesse der Gemeinde bzw. des Eigentümers, anstelle oder neben der zivilrechtlichen Kündigung das Vertragsverhältnis auch auf der Grundlage von § 182 BauGB aufzuheben, um die im öffentlichen Interesse liegenden städtebaulichen Maßnahmen möglichst bald verwirklichen zu können. Etwas anderes mag gelten, wenn ein Vertrag ohnehin demnächst ausläuft oder kurzfristig gekündigt werden kann und mit keinerlei Schwierigkeiten seitens des Mieters bzw. Pächters zu rechnen ist, so dass eine hoheitliche Aufhebung nicht - auch nicht wegen der in der Regel kürzeren Zeitdauer bis zur tatsächlichen Räumung des Miet- oder Pachtobjekts - erforderlich erscheint (vgl. Krautzberger, a.a.O., §§ 182 - 186 Vorb., Rdnr. 18). Das ist aber hier in Anbetracht der bereits vorangegangenen vergeblichen Kündigungen mit Schreiben vom 16.03.1999 und vom 06.09.2002 und der strikten Weigerung der Antragsteller, das Gebäude zu verlassen, nicht der Fall. Schließlich sind die Antragsteller bis heute nicht ausgezogen, obwohl das Mietverhältnis mit Schreiben vom 29.02.2003 erneut, und zwar zum 30.11.2003, gekündigt wurde.
2. Die Erforderlichkeit der Aufhebung des Mietverhältnisses ist auch nicht aus anderen Gründen zu verneinen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die vorgesehene Sanierung des ausweislich der vorliegenden vorbereitenden Untersuchungen an sich "abbruchreifen" Hauses längere Zeit in Anspruch nehmen wird und das gesamte Gebäude faktisch von Grund auf erneuert werden muss. Entgegen der Auffassung der Antragsteller muss die Antragsgegnerin nicht auf ihren Vorschlag eingehen, das Grundstück an ihre Söhne zu verkaufen, die es dann sanieren wollten. Abgesehen davon liegen bis heute keine konkreteren Angaben und Nachweise über die Finanzierung des Kaufs und der erforderlichen Sanierung vor.
3. Das Verwaltungsgericht hat aber zur Begründung der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Mietverhältnisses durch die Antragsgegnerin außerdem im Ergebnis zu Recht darauf abgestellt, dass zweifelhaft ist, ob der den Antragstellern angebotene Ersatzwohnraum als angemessen und zumutbar angesehen werden kann.
Nach § 182 Abs. 2 BauGB darf ein Mietverhältnis über Wohnraum nur aufgehoben werden, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Angemessen ist der Ersatzwohnraum, wenn er den Wohnbedürfnissen der Betroffenen und den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse ausreichend Rechnung trägt. Die Zumutbarkeit ist insbesondere im Hinblick auf Preis und Lage der zur Verfügung stehenden Wohnungen zu prüfen. Auf eine gleichbleibende Miete besteht kein Anspruch. Die Anmietung einer Wohnung ist nur dann aus finanziellen Gründen nicht zumutbar, wenn der Mieter die Miete einschließlich Nebenkosten auch nach Inanspruchnahme von Wohngeld nicht aufbringen könnte (vgl. Köhler, a.a.O., § 179 Rdnrn. 15 und 16).
Nach diesen Grundsätzen dürfte zwar die Höhe der Miete der angebotenen Wohnung im Dachgeschoss des Bahnhofs von 5,-- EUR pro Quadratmeter nicht als unzumutbar anzusehen sein. Dass dem Antragsteller Ziffer 2 aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könnte, im Dachgeschoss zu wohnen, ist bislang lediglich behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht worden. Auch wäre die angebotene Wohnung mit zwei Zimmern und einer Wohnküche sowie einer Wohnfläche von 65,4 Quadratmetern wohl bei drei Personen noch als angemessen anzusehen. Wie sowohl der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin als auch der der Antragsteller bestätigt haben, wohnen aber im Dachgeschoss des Gebäudes in der xxx Straße xx neben dem Sohn der Antragsteller auch dessen Ehefrau und ihr gemeinsames im Jahr 2002 geborenes Kind. Diese dürften zum Hausstand der Antragsteller gehören. Ob der Ausbau des Dachgeschosses genehmigt war oder nicht und ob eine Nutzung des Dachgeschosses zum Wohnen aus brandschutzrechtlichen Gründen zulässig ist oder nicht, ist bei summarischer Prüfung unerheblich. Schließlich spricht alles dafür, dass die Antragsteller zumindest in den letzten Jahren Mieter des gesamten Hauses, also auch des Dachgeschosses waren. Dass für die Familie des Sohnes der Antragsteller ebenfalls angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht, ist aber bislang nicht nachgewiesen.
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Allerdings ist die Antragsgegnerin nicht etwa verpflichtet, den Antragstellern, ihrem Sohn und dessen Familie, geeignete Ersatzräume zu vermitteln. Vielmehr ist es die Pflicht der Antragsteller, sich darum zu bemühen. Die Antragsgegnerin trägt aber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses entsprechender Wohnraum zur Verfügung steht - bzw. hier zum 30.11.2003 vorhanden gewesen wäre. Diesen Anforderungen kann sie allerdings noch im Laufe des Widerspruchsverfahrens entsprechen. Bislang ist jedenfalls nicht einmal vorgetragen worden, dass auch für den Sohn der Antragsteller und dessen Familie ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 und der entsprechenden Anwendung von § 16 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Baugesetzbuch - BBauG | § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen


(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt. (2) Städtebauliche Sanieru

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 16 Privatklage, Nebenklage


(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden

Baugesetzbuch - BBauG | § 176 Baugebot


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist 1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,2. ein vorhan

Baugesetzbuch - BBauG | § 180 Sozialplan


(1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus

Baugesetzbuch - BBauG | § 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen


Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und

Baugesetzbuch - BBauG | § 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen


(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhä

Baugesetzbuch - BBauG | § 181 Härteausgleich


(1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile – auch im sozialen Bereich – auf Antrag einen Härteausgleich in Geld gewähren 1. einem Miet

Baugesetzbuch - BBauG | § 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen


(1) Ist ein Rechtsverhältnis auf Grund des § 182, des § 183 oder des § 184 aufgehoben worden, ist den Betroffenen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Beendigung des Rechtsverhältnisses Vermögensn

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot mit einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum Schluss eines Pachtjahres aufheben.

(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Mieter oder Pächter von Geschäftsraum eine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.

(3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich infolge der Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder Pächters das Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.

(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden.

(3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn

1.
die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2 entspricht,
2.
das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen,
3.
die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können oder Eigentümer der von der Maßnahme betroffenen Grundstücke unter entsprechender Berücksichtigung des § 166 Absatz 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die Gemeinde oder den von ihr beauftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu veräußern, der sich in Anwendung des § 169 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 4 ergibt,
4.
die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen, dass sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke, die den in § 26 Nummer 2 und § 35 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke sowie Grundstücke, für die nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme besteht.

(6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.

(7) Der Entwicklungssatzung ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind die Gründe darzulegen, die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen.

(8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Absatz 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.

(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können. Die Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in Betracht kommen können, soll die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu prüfen.

(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen (Sozialplan).

(3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungsmaßnahme durch einen anderen als die Gemeinde bevor, kann die Gemeinde verlangen, dass der andere im Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben übernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch selbst übernehmen und dem anderen die Kosten auferlegen.

(1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile – auch im sozialen Bereich – auf Antrag einen Härteausgleich in Geld gewähren

1.
einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen aufgehoben oder enteignet worden ist;
2.
einer gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündigung zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen erforderlich ist; dies gilt entsprechend, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis vorzeitig durch Vereinbarung der Beteiligten beendigt wird; die Gemeinde hat zu bestätigen, dass die Beendigung des Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die alsbaldige Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen geboten ist;
3.
einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des Rechtsverhältnisses die vermieteten oder verpachteten Räume ganz oder teilweise vorübergehend unbenutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat, dass dies durch die alsbaldige Durchführung städtebaulicher Maßnahmen bedingt ist;
4.
einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, die dadurch entstehen, dass er nach der Räumung seiner Wohnung vorübergehend anderweitig untergebracht worden ist und später ein neues Miet- oder Pachtverhältnis in dem Gebiet begründet wird, sofern dies im Sozialplan vorgesehen ist.
Voraussetzung ist, dass der Nachteil für den Betroffenen in seinen persönlichen Lebensumständen eine besondere Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung nicht zu gewähren ist und auch ein Ausgleich durch sonstige Maßnahmen nicht erfolgt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf andere Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Einrichtung berechtigen.

(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der Antragsteller es unterlassen hat und unterlässt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel abzuwenden.

(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot mit einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum Schluss eines Pachtjahres aufheben.

(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Mieter oder Pächter von Geschäftsraum eine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.

(3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich infolge der Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder Pächters das Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.

(1) Ist ein Rechtsverhältnis auf Grund des § 182, des § 183 oder des § 184 aufgehoben worden, ist den Betroffenen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Beendigung des Rechtsverhältnisses Vermögensnachteile entstehen. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels sind entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch genutztes Land nach § 182, § 183 oder § 184 aufgehoben, ist die Gemeinde außer zur Entschädigung nach Absatz 1 auch zur Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland verpflichtet. Bei der Entschädigung in Geld ist die Bereitstellung oder Beschaffung des Ersatzlands angemessen zu berücksichtigen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde von der Verpflichtung zur Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland befreien, wenn die Gemeinde nachweist, dass sie zur Erfüllung außerstande ist.

(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot mit einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum Schluss eines Pachtjahres aufheben.

(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Mieter oder Pächter von Geschäftsraum eine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.

(3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich infolge der Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder Pächters das Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.