Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Nov. 2005 - 4 S 100/05

bei uns veröffentlicht am18.11.2005

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2004 - 7 K 4043/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf jeweils 34.084,08 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihr geschiedener, am 17.11.2001 verstorbener Ehemann, der vom 01.02.1964 bis 31.12.1989 Beamter der EWG gewesen ist, spätestens 1990 eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch die Europäische Union für sich und seine Hinterbliebenen erworben habe, die gemäß Art. 27 des Anhangs VIII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auch ihr zugestanden habe, weil sie als geschiedene Ehefrau insoweit einer Witwe gleichgestellt sei; von einer Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG (in der am 31.12.1976 geltenden Fassung, vgl. § 86 Abs. 1 BeamtVG) würden aber nur tatsächliche Umstände erfasst, die zeitlich nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes eingetreten seien. Diese Rüge ist nicht begründet; sie verkennt die Zweckrichtung des Unterhaltsbeitrags nach §§ 86 Abs. 1 BeamtVG, 125 Abs. 2 BBG für vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten verstorbener Beamter.
Der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG gehört nicht zu den als Ausfluss der Alimentationspflicht des Dienstherrn den Hinterbliebenen gewährten Versorgungsansprüchen, weil die geschiedene Ehefrau nicht Hinterbliebene des Beamten i.S. des deutschen Beamtenversorgungsrechts ist (BVerwG, Urteil vom 17.05.1962, Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 7). Der Unterhaltsbeitrag für die schuldlos - seit dem Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21.08.1961 (BGBl. S. 1361) auch für die aus überwiegendem Verschulden des Beamten - geschiedene Ehefrau ist vielmehr lediglich ein Härteausgleich dafür, dass sie mit der Scheidung jede Anwartschaft auf eine beamtenrechtliche Versorgung verliert; der Dienstherr tritt in die familienrechtliche Unterhaltspflicht des Beamten ein, um den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau, die sich auf den ihr vom Beamten gewährten Unterhalt eingerichtet hat, auch nach seinem Tod weiterhin zu sichern (BVerwG, a.a.O.; Urteil vom 25.03.1982, Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 33). Dieser Zweckrichtung entspricht die doppelte Begrenzung des Unterhaltsbeitrags durch die Höhe des fiktiven Witwengeldes, durch die Höhe der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung des Beamten sowie durch die Berücksichtigungsfähigkeit später eingetretener oder eintretender Verhältnisse (BVerwG, Urteil vom 25.03.1982, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin nicht in ihrer Argumentation gefolgt werden, durch den Tod des geschiedenen Ehemannes im Jahre 2001 und die daraufhin erfolgte Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach europäischem Gemeinschaftsrecht habe sich zwar der Rechtsgrund für die Unterhaltsleistung verändert, nicht aber die tatsächlichen Verhältnisse. Die Europäische Kommission gewährt ihr nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Grundpension in Höhe von monatlich 3.004,13 EUR. Mit dem Todesfall ist folglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten, denn es ist kein Grund ersichtlich, Änderungen wie die Gewährung der Grundpension, die der Verstorbene notwendig nicht erleben konnte und die ebenso wie diese ein Surrogat für seine bisherigen Unterhaltsleistungen sind, nicht nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG zu berücksichtigen; dementsprechend ist höchstrichterlich entschieden, dass die Gewährung etwa von Geschiedenenwitwenrenten aus der Sozialversicherung, nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach § 10 Diätengesetz 1968 berücksichtigungsfähige Änderungen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1963, Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 11; Urteil vom 14.02.1968, Buchholz a.a.O. Nr. 21; Urteil vom 25.03.1982, a.a.O.). Es ist ferner unrichtig, dass § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG nur tatsächliche Änderungen erfasst, vielmehr ist es ohne Bedeutung, ob die ändernden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art sind (BVerwG, Urteil vom 30.08.1963, a.a.O.). Daher ist der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf ihre bereits vor dem 17.11.2001 begründete Versorgungsanwartschaft nach europäischem Gemeinschaftsrecht rechtlich unerheblich, denn auch wenn eine solche Anwartschaft bestand, so liegt jedenfalls in ihrem Erstarken zu einem Versorgungsanspruch eine berücksichtigungsfähige Änderung im Rechtssinne. Ebenfalls unzutreffend ist das Antragsvorbringen, dass die Regelung in § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG sich darauf beschränken soll, eine Doppelversorgung der Hinterbliebenen durch den deutschen Dienstherrn aus öffentlichem Recht zu vermeiden, denn es ist nach der zuletzt zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG ebenfalls bedeutungslos, ob die ändernden Umstände privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art sind; angesichts der maßgeblichen Zweckrichtung des Unterhaltsbeitrags als eines lediglich auf die witwengleiche Versorgung bzw. die Aufrechterhaltung des nachehelichen Unterhaltsniveaus gerichteten Härteausgleichs kann für die Gewährung einer gemeinschaftsrechtlichen Versorgung schwerlich etwas anderes gelten. Entgegen dem Einwand der Klägerin kommt es daher auch nicht darauf an, ob und inwiefern sich der Vergleich zwischen der Versorgung nach europäischem Gemeinschaftsrecht und einer solchen aufgrund von nationalen deutschen Altersversorgungssystemen verbietet.
Die Klägerin macht ferner geltend, die Diskordanz zwischen dem gemeinschaftsrechtlichen und dem deutschen Versorgungssystem führe dazu, dass kein Beamter sein Recht auf Freizügigkeit ohne Verlust von Alterssicherungsansprüchen wahrnehmen könne. Indessen kann in Fällen wie dem der Klägerin schon nicht von einem den geschiedenen Ehemann bei seinem Ableben beschwerenden Anspruchsverlust gesprochen werden. Denn zum einen war er ihr persönlich nur zu nachehelichem Unterhalt zu seinen Lebzeiten und nicht auch zur Versorgung nach seinem Tod verpflichtet. Zum anderen garantierte die Regelung des § 125 Abs. 2 BBG ihm, dass seine geschiedene Ehefrau durch eine witwengleiche bzw. der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung entsprechende Versorgung gesichert bleibt, sie verhindert lediglich, dass sie durch den Tod des Beamten wirtschaftlich besser dasteht als zuvor. Dass dieses Ergebnis das Recht auf Freizügigkeit (vgl. in dem von der Klägerin angesprochenen Kontext Art. 18 EGV) unberührt lässt, kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
Soweit die Klägerin vorträgt, die Diskordanz widerspreche geltender EU-Rechtsprechung, legt sie dies nicht in der durch das Darlegungsgebot des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dar. Hierzu wäre es erforderlich, auf die erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe im Einzelnen näher einzugehen im Sinne einer über ein bloßes Benennen hinausgehenden Erläuterung oder einer vertiefenden Stellungnahme. „Darlegen“ bedeutet nämlich schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; es bedeutet vielmehr soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263 und vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -). Dementsprechend hätte es näherer Ausführungen zu der aufgestellten Behauptung bedurft. Dies leistet die Antragsschrift nicht, denn sie beruft sich lediglich auf das Urteil des EuGH vom 20.10.1981 - Rs. 137/80 - (Kommission gegen Belgien), Slg. 1981 S. 2393, ohne sich der Aufgabe zu unterziehen aufzuzeigen, in welcher Hinsicht diese Rechtsprechung auch in Streitfällen wie dem der Klägerin beachtet werden muss. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung einschlägig wäre. Ihr lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Königreich Belgien sich geweigert hatte, die Übertragung der Versorgungsansprüche von Personen, die in den Dienst der Gemeinschaft überzuwechseln beabsichtigten, auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat diese Praxis für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt, weil sie die Gleichheit zwischen den Gemeinschaftsbeamten aus anderen Mitgliedstaaten und denen aus Belgien beseitige, zu einer Diskriminierung der Letzteren führe und die Einstellung von Beamten belgischer Staatsangehörigkeit mit einem gewissen Dienstalter durch die Gemeinschaft erschwere, da das Überwechseln vom nationalen Dienst in den Gemeinschaftsdienst zu einem Verlust derjenigen Versorgungsansprüche führen würde, die ihnen zustünden, wenn sie nicht in den Dienst der Gemeinschaft träten (vgl. a.a.O. Erwägungsgrund 19). Von einer vergleichbaren Benachteiligung deutscher Beamter im Hinblick auf die Versorgung ihrer geschiedener Ehefrauen kann nicht die Rede sein, weil sich deren Ansprüche gegen den Dienstherrn nach den vorstehenden Ausführungen durch den Übertritt in den Dienst der Gemeinschaft nicht vermindern.
2. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit abheben (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Antragsbegründung nicht. In welcher Hinsicht besondere tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen sollen, ist lediglich mit der unzulänglichen Begründung erwähnt, solche lägen stets vor, wenn das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen sei. Was besondere rechtliche Schwierigkeiten betrifft, so ist immerhin ersichtlich, dass die Klägerin sie in der Auslegung des Begriffs der Änderung i.S.v. § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG, im Alter dieser Regelung und in der Beurteilung des Zusammentreffens von nationalen und supranationalen Versorgungsansprüchen geschiedener Beamtenwitwen erblickt. Diese Auffassung teilt der beschließende Senat nicht. Wie auch die Ausführungen unter 1. zeigen, sind die aufgeworfenen Fragen teils höchstrichterlich geklärt und teils von einem Schwierigkeitsgrad, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht erfordert.
3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte Berufungsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlichen Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
10 
Die Klägerin wirft sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die Berücksichtigung von gemeinschaftsrechtlichen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der §§ 86 Abs. 1 BeamtVG, 125 Abs. 2 Satz 2 BGB an schuldlos geschiedene Ehefrauen verstorbener Beamter der europäischen Institutionen, die zugleich beurlaubte Bundesbeamte waren, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, weil die gemeinschaftsrechtlichen Pensionen von Witwen solcher Beamter dieser Berücksichtigung nicht unterliegen. Diese Frage ist teils ohne weiteres zu verneinen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf, und teils unzulässig, weil es an der erforderlichen Darlegung fehlt.
11 
Dass die durch § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG bewirkte beamtenversorgungsrechtliche Schlechterstellung der geschiedenen Ehefrau gegenüber der Witwe nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, ist bereits höchstrichterlich geklärt. Der deutsche Gesetzgeber wollte gerade nicht, wie aber die Klägerin geltend macht, die Gleichbehandlung beider Personengruppen sicherstellen. Denn der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Unterhaltsbeitrag ist von anderer Rechtsnatur als derjenige der Witwe auf Witwengeld. Wie schon unter 1. ausgeführt, lässt er sich insbesondere nicht aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn herleiten; im Unterschied zum Witwengeld ist er vom konkreten Unterhaltsbedarf und dessen anderweitiger Sicherstellung abhängig, er stellt lediglich einen Härteausgleich durch Eintritt des Staates in die zivilrechtliche Unterhaltspflicht des verstorbenen Beamten dar und ist deshalb von vornherein entsprechend begrenzt (BVerwG, Urteil vom 25.03.1982, a.a.O., m.w.N.). Diese Entscheidung ist zur Berücksichtigung der Geschiedenenwitwenrente nach § 10 Diätengesetz 1968 ergangen. Dass für die Pensionen geschiedener Ehefrauen nach Gemeinschaftsrecht eine weitere grundsätzliche Klärung erforderlich wäre, ist den Darlegungen in der Antragsschrift nicht zu entnehmen und auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch vorträgt, das Verwaltungsgericht bestreite nicht die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 56, 57 BeamtVG auf den „Unterhaltsanspruch“ der geschiedenen Ehefrau und unterstelle damit dem Gesetzgeber, er habe damit „eine“ Bestimmung erlassen, die wegen der allemal gegenüber dem „Unterhaltsanspruch“ aus deutschem Recht höheren „Unterhaltsanspruch“ aus Gemeinschaftsrecht nie zur Anwendung kommen könne, ist schon der Bezug zur Grundsatzfrage unklar. Überdies berücksichtigt sie nicht, dass eine nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG beachtliche Veränderung, etwa durch den Bezug einer Geschiedenenwitwenrente, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Anspruch auf Unterhaltsbeitrag selbst vermindert, womit die Qualifizierung als Anrechnungsregelung nicht vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 25.03.1982, a.a.O.; Urteil vom 10.02.1983, Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 34) und in der Konsequenz die Ruhensregelungen der §§ 56, 57 BeamtVG nicht einschlägig sind; entgegen dem Antragsvorbringen widerspricht im Übrigen das angegriffene Urteil dieser Rechtsauffassung nicht, sondern lässt vielmehr diese Regelungen ausdrücklich als rechtlich unerheblich außer Betracht.
12 
Ohne Erfolg bleibt die Klägerin auch, soweit der Antragsschrift die Rüge entnommen werden kann, dass die Schlechterstellung der geschiedenen Ehefrau gegenüber der Witwe gegen das gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoße. Da beide Personengruppen nach dem Antragsvorbringen gemeinschaftsrechtlich die gleiche Versorgung erhalten, dürfte sich die Grundsatzrüge auf die Frage beschränken, ob die unterschiedliche Versorgung nach deutschem Beamtenrecht gegenüber der nach Gemeinschaftsrecht gleichheitswidrig sei. Zur ordnungsgemäßen Darlegung hätte es gehört, dass die Klägerin aufzeigt, inwiefern nach ihrer Meinung eine Angleichung beider Versorgungssysteme gemeinschaftsrechtlich erforderlich ist und aus welchem (gemeinschaftsrechtlichen) Rechtssatz dies folgt. Dem trägt das Antragsvorbringen jedoch keine Rechnung mit der Folge, dass der Antrag insoweit unzulässig ist.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 und 72 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n.F. Danach bemisst er sich nach dem dreifachen Jahresbetrag des begehrten Unterhaltsbeitrags. Nach §§ 86 Abs. 1 BeamtVG, 125 Abs. 2 BBG hätte die Klägerin nach dem gestellten Klagantrag auf einen Unterhaltsbeitrag „in gesetzlicher Höhe“ bei einem Erfolg ihrer Klage einen Beitrag in Höhe des fiktiven Witwengeldes als oberster Grenze (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29.11.1972, Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 29) erhalten, das nach der Behördenakte monatlich 1.851,74 DM = 946,78 EUR betragen hätte (Schreiben der OFD Karlsruhe vom 24.04.2002 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin), und nicht, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, von einem Beitrag in Höhe der darüber liegenden letzten Unterhaltsleistung ihres geschiedenen Ehemannes in Höhe von monatlich 5.500,00 DM = 2.812,11 EUR.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 86 Hinterbliebenenversorgung


(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden


(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.

(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluss von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.

(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.

(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.

(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluss von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.

(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.

(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.

(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluss von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.

(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.

(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.