Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2005 - 16 S 2881/04

bei uns veröffentlicht am29.03.2005

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. November 2004 - 7 K 2290/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, einem mit Ablauf des September 2001 von seinen amtlichen Verpflichtungen entbundenen Professors, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Rektors der Antragsgegnerin vom 13.08.2004 wieder herzustellen, zu Recht entsprochen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Mitgliedschaft an der Universität K, der Antragsgegnerin, entzogen. Ebensowenig wie das Verwaltungsgericht vermag der Senat zu erkennen, dass ein besonderes öffentliches Interesse die sofortige Vollziehung der mit der Anfechtungsklage (vgl. zum Wegfall des Widerspruchsverfahrens § 102 Abs. 2 UG) angefochtenen Ordnungsmaßnahme rechtfertigt.
Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet das Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) mit späteren Änderungen Anwendung, da das Zweite Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), in dessen Artikel 1 das bisherige Universitätsgesetz durch das „Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)“ ersetzt wird (vgl. Art. 24 Nr. 1a), zwar seinerseits keine Hochschulordnungsmaßnahmen im hier streitigen Sinne mehr kennt, jedoch für bereits erlassene Ordnungsverfügungen keine (Übergangs) Regelungen bereit stellt und somit diese anhand der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, d.h. nach dem damals geltenden Universitätsgesetz zu überprüfen sind.
Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht zu, dass Hochschulordnungsmaßnahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zugänglich sind (so schon Senatsbeschluss vom 27.06.1986 - 16 S 1516/86 -) und die Maßnahme auch formell ordnungsgemäß begründet worden ist (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Er geht auch mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass durchgreifende Zweifel daran bestehen, ob die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller vorgeworfenen Handlungen Ordnungsmaßnahmen nach dem Universitätsgesetz zugänglich sind.
Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. UG können gegen Mitglieder einer Universität, soweit auf sie keine beamten- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, ordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden. Hieraus folgt, dass, soweit beamten- oder arbeitsrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, diese die Anwendung hochschulrechtlicher Ordnungsmaßnahmen ausschließen. Deshalb geht das auf beamtete Hochschullehrer anwendbare Disziplinarrecht (§ 61 Abs. 1 UG i.V.m. § 1 Abs. 1 LDO) hochschulordnungsrechtlichen Maßnahmen vor und sperrt damit deren Anwendung. So liegt es hier.
Der Antragsteller war bereits vor Inkrafttreten des Universitätsgesetzes ordentlicher Professor und entsprechend der Besitzstandswahrungsregelung des § 132 Abs. 1 UG nach erreichen der Altersgrenze (nur) von seinen amtlichen Pflichten entbunden worden. Von der Möglichkeit sich in den Ruhestand versetzen zu lassen (§ 132 Abs. 2 UG) hat er keinen Gebrauch gemacht. Als entpflichteter (emeritierter) Professor ist er kein Ruhestandsbeamter.
Durch die Entpflichtung wird die allgemeine beamtenrechtliche Stellung der ordentlichen Professoren nicht verändert (Uhle, Beamtenrecht, Karl-Heimanns-Verlag, 1970, § 108 RdNr. 2). Sie erhalten nach wie vor Dienstbezüge, nicht etwa Ruhestandsbezüge. Sie werden lediglich von ihren Pflichten, insbesondere Lehr- und Verwaltungspflichten (Dellian in Dallinger/ Bode/ Dellian, HRG, 1978, § 76, RdNr. 1) entbunden. Ihre Verpflichtung zu Forschung und Lehre wandelt sich allein in eine Berechtigung hierzu - wenn auch möglicherweise in eingeschränktem Umfang - um (vgl. hierzu insgesamt Thieme, Die Rechtsstellung des entpflichteten Professors, F & L, 1995 S. 131), von ihren allgemeinen Beamtenpflichten sind sie dagegen nicht entbunden (Uhle a.a.O. RdNr. 2). Es spricht demnach alles für die - auch vom Verwaltungsgericht vertretene - Auffassung, dass der Antragsteller nicht dem Hochschulordnungsrecht unterliegt. Auf ihn ist vielmehr - soweit Pflichtverletzungen festgestellt werden sollten - das für beamtete Hochschullehrer geltende Disziplinarrecht anwendbar.
Die Ansicht der Antragsgegnerin, das Disziplinarrecht sei nicht in der Lage, den Ordnungsverstoß des Antragstellers hinreichend zu sanktionieren, geht fehl. Zwar lässt das Disziplinarrecht gegen Ruhestandsbeamte allein die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts zu (§ 5 Abs. 2 LDO), doch ist der entpflichtete Professor kein Ruhestandsbeamter. Er bezieht kein Ruhegehalt, auch wenn in Bezug auf Regelungen über die Hinterbliebenenversorgung seine Bezüge in bestimmten Konstellationen „als Ruhegehalt gelten“ (Uhle a.a.O., § 108 RdNr. 2) mögen. Auf ihn sind daher alle nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Arten von Disziplinarmaßnahmen (§ 5 LDO) anwendbar.
Eine analoge Anwendung der Regelungen über die Ordnungsmaßnahmen des Universitätsgesetzes auf emeritierte Hochschullehrer scheidet wegen Fehlens einer Regelungslücke aus. Die Antragsgegnerin sieht eine Anwendungslücke darin, dass „die aktiven Kollegen des Antragstellers im Grunde sogar aus dem Dienst entfernt werden können“ er jedoch nicht. Dies träfe nur dann zu, wenn der Antragsteller nicht mehr „im Dienst“, sondern Ruhestandsbeamter wäre. Dies ist er jedoch nicht (vgl. zur Rechtsstellung emeritierter Professoren, VGH Bad.-Württ. Urteil vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -).
Ob die dem Antragsteller vorgeworfenen Verfehlungen eine Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) rechtfertigen würden, steht nicht zur Überprüfung des angerufenen Hochschulordnungssenats (§ 102 Abs. 1 Satz 3 UG). Hochschulordnungsrechtliche und disziplinarrechtliche Verfahren unterliegen unterschiedlichen Regelungen. Eine Umdeutung einer hochschulordnungsrechtlichen in eine disziplinarrechtliche Maßnahme scheidet aus.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2005 - 9 S 2290/03

bei uns veröffentlicht am 08.03.2005

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller zu 1. ist als seit Ende September 2001 von seinen amtlichen Pf

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller zu 1. ist als seit Ende September 2001 von seinen amtlichen Pflichten entbundener Professor (Emeritus) Mitglied der Antragsgegnerin. Er ist weiterhin an der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften in der Lehre tätig. Die Antragstellerin zu 2. studiert seit dem Wintersemester 2001/2002 bei der Antragsgegnerin im Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ (Postgraduiertenstudium). Beide Antragsteller wenden sich gegen eine neue Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für diesen Studiengang.
Mit Schreiben vom 01.07.2003 legte der Studiendekan für Regionalwissenschaft und Regionalplanung dem Dekan der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften eine Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung vor. In einer am gleichen Tag stattfindenden Sitzung der Studienplankommission stimmten deren Mitglieder dieser Neufassung zu und empfahlen der Fakultät die Verabschiedung der Studien- und Prüfungsordnung. Nachdem der Dekan als Vorsitzender des (erweiterten) Fakultätsrats am 17.07.2003 entsprechend seiner Ankündigung in der Sitzung des erweiterten Fakultätsrats vom 16.07.2003 im Zuge des Eilentscheides der neuen Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt hatte, leitete er die neue Studien- und Prüfungsordnung an das Rektorat der Antragsgegnerin weiter und bat um Behandlung der Prüfungsordnung in der Sitzung der Senatskommission für Prüfungsordnungen am 24.07.2003, was auch erfolgte. Am 30.07.2003 beschloss der Rektor als Vorsitzender des Senats der Antragsgegnerin im Wege der Eilentscheidung die Studien- und Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ (Postgraduiertenstudium). Gleichzeitig erklärte er seine Zustimmung zur Prüfungsordnung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 UG. Unter dem 01.08.2003 bat er ferner den Vorsitzenden des Hochschulrates, im Wege der Eilentscheidung eine befürwortende Stellungnahme zu dieser neuen Studien- und Prüfungsordnung abzugeben. Mit Schreiben vom 07.08.2003 stimmte der Vorsitzende des Hochschulrats der ihm „zur Eilentscheidung vorgelegten“ Studien- und Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ zu. Die Bekanntmachung der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 erfolgte in der amtlichen Bekanntmachung der Antragsgegnerin Nr. 26/2003 vom 02.09.2003. In seiner Sitzung vom 22.10.2003 stimmte der erweiterte Fakultätsrat der Fakultät Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften dem am 17.07.2003 getroffenen Eilentscheid des Dekans über die Zustimmung zur Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ zu.
Zum Inkrafttreten enthält die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 - StuPrO - folgende Bestimmungen:
„§ 19 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ (Postgraduiertenstudium) vom 12. Februar 1991 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Karlsruhe 1991, S. 17) und die Studienordnung treten am gleichen Tage außer Kraft, behalten jedoch Gültigkeit für Studierende, die auf Grundlage dieser Prüfungsordnung ihr Studium in Karlsruhe aufgenommen haben. Außer Kraft tritt zudem der Studienplan.
(3) Studierende nach Absatz 2 können sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung für eine Prüfungsabnahme nach dieser Studien- und Prüfungsordnung entscheiden. Die Erklärung muss schriftlich gegenüber der Prüfungskommission erfolgen und ist unwiderruflich.
(4) Die Prüfungen nach der Prüfungsordnung vom 12. Februar 1991 werden bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung abgenommen.“
Von der Möglichkeit nach § 19 Abs. 3 StuPrO hat die Antragstellerin zu 2 keinen Gebrauch gemacht.
10 
Unter dem 17.12.2003 beschloss der erweiterte Fakultätsrat der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften einen neuen Studienplan für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ (Postgraduiertenstudium). Mit am 18.02.2005 abgesendetem Schreiben vom 17.02.2005 zeigte die Antragsgegnerin die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 dem Wissenschaftsministerium an.
11 
Bereits am 13.10.2003 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
12 
die Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ (Postgraduiertenstudium) vom 30. Juli 2003 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 26/2003 vom 02.09.2003) für nichtig zu erklären,
13 
hilfsweise festzustellen, dass die Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/ Regionalplanung“ (Postgraduiertenstudium) vom 30. Juli 2003 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 26/2003 vom 02.09.2003) nicht in Kraft getreten ist.
14 
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die angegriffene Studien- und Prüfungsordnung, die die Prüfungsordnung vom 12.02.1991 und die Studienordnung vom 29.06.1990 ersetze, sei unter Verletzung der Rechte der zuständigen Gremien formell fehlerhaft zustande gekommen und verstoße auch inhaltlich gegen mehrere Vorschriften des Universitätsgesetzes. Sie seien auch antragsbefugt. Der Antragsteller zu 1. sei als Emeritus nach wie vor Mitglied der Antragsgegnerin und auch der Fakultät, da er als lehrender Professor trotz der Emeritierung in den Fächern der Fakultät überwiegend tätig sei. Hieraus folge sein Recht, dass eine Studien- und Prüfungsordnung nach den im Universitätsgesetz festgelegten Bestimmungen als Satzung erlassen werde. Dies umfasse insbesondere das Recht, dass eine Studien- und Prüfungsordnung nicht ohne Beteiligung der im Universitätsgesetz hierzu vorgesehenen Gremien eingeführt werde. Auch inhaltlich werde durch zahlreiche Bestimmungen (so insbesondere § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6, § 8 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11,§ 13 und § 19 Abs. 2 und 4 StuPrO) seine Freiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG tangiert. Vor allem durch § 7 Abs. 6 StuPrO werde in sein eigenständiges Bewertungsrecht als Betreuer eingegriffen. Er habe auch einen Anspruch darauf, dass sich die von ihm geplanten Lehrveranstaltungen in das Gesamtkonzepts des Studiengangs gegebenenfalls einfügten, dass er also seine Vorlesungen so ausrichten könne, dass diese dem Ziel des Studiengangs dienten. Da aber weder die Studien- und Prüfungsordnung eine Konkretisierung der Studieninhalte vornehme, noch ein Studienplan erlassen sei und nach § 2 Abs. 4 StuPrO auch nicht erlassen werden müsse, bewege er sich mit seinen Vorlesungen im „luftleeren Raum“. Schließlich sei er nach einem vor dem Verwaltungsgericht in dem Verfahren - 7 K 1654/03 - am 03.07.2003 abgeschlossenen Vergleich berechtigt, im Rahmen der gültigen Prüfungsordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, vor allen Dingen jedoch Studienprojekte zu betreuen. Auch hierin werde durch eine unwirksame unrichtige Prüfungsordnung eingegriffen. Die Antragstellerin zu 2. habe als Studierende ebenfalls einen Rechtsanspruch darauf, dass Studien- und Prüfungsordnungen nur nach den gesetzlichen Bestimmungen beschlossen würden. Es sei zwar richtig, dass sie sich dafür entschieden habe, nach der alten Prüfungsordnung geprüft zu werden. Sie sei jedoch unmittelbar durch § 19 Abs. 4 StuPrO betroffen, wodurch in ihre Rechte nach der alten Prüfungsordnung, die keine Befristung des Prüfungsanspruches vorgesehen habe, eingegriffen werde. Die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung hätten nicht vorgelegen. Der Deutsche Akademische Auslandsdienst sei ein eingetragener Verein, der als externer Privater wohl kaum berechtigt sei, irgendwelche Vorgaben zu machen und irgendwelche Anforderungen zu stellen. Zudem fördere der DAAD keineswegs den Studiengang, sondern vergebe lediglich Stipendien an einige Studenten. Gäbe es keine Stipendiaten im Aufbaustudiengang, entfielen auch alle im Vergleich zum Gesamtaufwand für den Studiengang ohnehin geringen Zuwendungen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzulehnen.
17 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Anträge seien bereits unzulässig. Der Antragstellerin zu 2. fehle sowohl das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis als auch die Antragsbefugnis, nachdem sie ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt habe, die Prüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung abzulegen. Da sie bereits einen Großteil ihres Studiums absolviert habe, werde sie durch die neugefasste Studien- und Prüfungsordnung nicht mehr berührt. Insofern könne sie auch die Verletzung eines eigenen Rechts durch die Prüfungsordnung nicht mehr geltend machen. Der Antragsteller zu 1. sei ebenfalls nicht antragsbefugt. Die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers zu 1. (Art. 5 Abs. 3 GG), auf die er sich auch nach seiner Emeritierung berufen könne, werde durch die Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung nicht berührt. Diese hindere ihn nicht, die von ihm konzipierten Lehrveranstaltungen auch weiterhin abzuhalten. Einen darüber hinausgehenden Anspruch, dass die von ihm geplanten Lehrveranstaltungen sich in das Gesamtkonzept des Studienplanes gegebenenfalls einfügen, habe der Antragsteller zu 1. nicht. Der nach § 46 UG für jeden Studiengang zwingend vorgeschriebene Studienplan werde noch im Laufe des Semesters aufgestellt werden. Er habe kein durch seine Lehrfreiheit geschütztes Interesse, die Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsnachweises nach eigenen Vorstellungen festzulegen. Die Frage nach diesen Voraussetzungen betreffe automatisch den Studienerfolg der Studierenden und könne darum, soweit sich das unter Ausbildungsgesichtspunkten als nötig erweise, in der für den jeweiligen Studiengang erlassenen Studienordnung geregelt werden. In Anbetracht ihres Inhaltes und ihrer Zielrichtung sei eine solche Regelung in erster Linie an dem Grundrecht der Studierenden auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu messen. Im Übrigen seien die Anträge auch unbegründet. Die Studien- und Prüfungsordnung sei auf der Grundlage des dem Rektor als Vorsitzendem des Senats und dem Dekan als Vorsitzendem des (erweiterten) Fakultätsrats zustehenden Eilentscheidungsrechts nach § 117 Satz 1 UG ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Eilbedürftigkeit habe sich daraus ergeben, dass der Deutsche Akademische Auslandsdienst (DAAD), der den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ erheblich fördere, die Vorlage einer neuen Prüfungsordnung bis zum 31.08.2003 verlangt habe. Da zum Zeitpunkt der Befassung der Fakultät mit der neuen Studien- und Prüfungsordnung (Anfang Juli 2003) eine Sitzung des erweiterten Fakultätsrats für das laufende Semester nicht mehr vorgesehen gewesen sei, habe der Dekan der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften das Eilentscheidungsrecht des § 117 Satz 1 UG für sich in Anspruch nehmen können und müssen. Die Senatskommission für Prüfungsordnungen habe die neue Prüfungsordnung in ihrer Sitzung am 24.07.2003 behandelt. Eine Senatssitzung habe danach nicht mehr stattgefunden, so dass auch der Rektor der Antragsgegnerin von seinem Eilentscheidungsrecht habe Gebrauch machen müssen. Eilentscheidung und Zustimmungsentscheidung des Rektors seien dabei in einem Akt erfolgt und durch die Unterschrift unter die Prüfungsordnung nach außen dokumentiert worden. Das Verfahren auf Aufstellung eines Studienplans sei mittlerweile ebenfalls eingeleitet. Von einer Änderung des eingerichteten Studienganges sei nicht auszugehen, so dass die Zustimmung des Wissenschaftsministeriums nicht erforderlich gewesen sei. Insbesondere sei durch die Festsetzung des zeitlichen Gesamtumfangs der für den Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen auf höchstens 35 Semester-Wochenstunden eine Änderung des Studiengangs im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 UG nicht erfolgt. Die Studien- und Prüfungsordnung sei auch materiell rechtmäßig.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten der Antragsgegnerin vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Anträge sind im Hauptantrag statthaft. Bei der angegriffenen Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 handelt es sich um Satzungsrecht der Antragsgegnerin und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert nichts, dass die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 unter Geltung des Universitätsgesetzes i.d.F. vom 01.02.2000 (GBl. S. 208, mit späteren Änd.) - UG -, das mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) am 06.01.2005 aufgehoben wurde (vgl. Art. 1, 24, 27 und 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. Seite 1), nicht in Kraft getreten ist.
20 
Die auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 UG erlassene Studienordnung war nach § 45 Abs. 6 Satz 1 UG dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen. Dieses konnte nach § 45 Abs. 6 Satz 2 UG innerhalb von vier Monaten eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Nach § 45 Abs. 6 Satz 4 UG trat die Studienordnung erst nach Ablauf dieser Frist gemäß § 7 Abs. 3 UG in Kraft, wenn eine Änderung (vom Wissenschaftsministerium) nicht verlangt worden ist. Dies galt auch dann, wenn die Studienordnung - wie hier - nach § 45 Abs. 7 UG mit der (an sich nicht anzeigepflichtigen) Prüfungsordnung verbunden worden ist. Eine solche Anzeige erfolgte erst mit Schreiben vom 17.02.2005, sodass mangels Beginn und Ablauf der Frist des § 45 Abs. 6 Satz 2 UG die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 bis zum 06.01.2005 (Außerkrafttreten des Universitätsgesetzes nach Art. 24 Nr. 1 a) 2.HRÄG) insgesamt noch nicht in Kraft getreten war, da eine klare Trennung der beiden Regelungsteile innerhalb der Vorschrift nicht erfolgt ist. Gleichwohl kann sie Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO sein.
21 
Zwar setzt eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO eine bereits erlassene Norm voraus. Rechtsvorschriften, die erst im Stadium ihrer Entstehung sind, können nicht Gegenstand einer Normenkontrolle sein. „Erlassen“ in diesem Sinne ist eine Norm aber dann, wenn sie aus Sicht des Normgebers bereits Geltung beansprucht. Dementsprechend ist ein Normenkontrollantrag bereits auch dann statthaft, wenn gerade strittig ist, ob die Norm formell rechtsgültig erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.06.1992 - 4 N 1/90 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 66). So liegen die Dinge hier. In § 19 Abs. 1 StuPrO geht die Antragsgegnerin ersichtlich davon aus, dass die am 02.09.2003 in ihren amtlichen Bekanntmachungen veröffentliche Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 UG am 01.10.2003 in Kraft getreten sei und seitdem Geltung beanspruche. Eines näheren Eingehens auf etwaige Rechtsänderungen in diesem Zusammenhang durch das 2.HRÄG bedarf es danach nicht.
22 
Die Anträge sind jedoch im Hauptantrag unzulässig.
23 
1. Dem Antragsteller zu 1. fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Er wird als von seinen Amts- und Verwaltungspflichten entbundener Professor (§ 76 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 -HRG -; § 132 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 22.11.1977 in Verb. mit Art. 27 § 10 2.HRÄG, § 108 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 30.01.1976 geltenden, durch § 77 Nr. 6 des Hochschulrahmengesetzes vom 26.01.1976 aufgehobenen Fassung - BRRG a.F. -; vgl. zum Ganzen: Hammer in Denninger, HRG, 1984, § 76 Rn. 10 ff.; Dallinger/ Bode/Dellian, HRG, 1978, § 76 Rn. 1 ff) durch die angegriffene Studien- und Prüfungsordnung in seinem geltend gemachten Recht auf Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG, §§ 4 Abs. 3 Satz 1<§ 3 Abs. 3 Satz 1 LHG>, 132 Abs. 3 UG) nicht betroffen oder jedenfalls offensichtlich nicht verletzt.
24 
1.1 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 <732 f.>; Urt. vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>). Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen.
25 
Auszugehen ist vom Zweck der Regelung. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will die abstrakte Normenkontrolle, die von natürlichen oder juristischen Personen veranlasst wird, auf den subjektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränken und Popularklagen ausschließen. Damit verfolgt die Vorschrift dasselbe Ziel wie § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dieser Regelungszweck wurde durch die Neufassung im Zuge des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) noch eigens betont. Die Handhabung der Vorschrift muss sicherstellen, dass dieses Ziel erreicht wird. Zugleich muss in Rechnung gestellt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der einmal zulässige Normenkontrollantrag eine objektive Prüfung der beanstandeten Norm in jedweder Hinsicht auslöst. Eine Beschränkung auf die subjektiven Rechte des Antragstellers findet nicht (mehr) statt; vielmehr kann das Normenkontrollgericht die Norm auch aus Gründen für nichtig erklären, die die subjektiven Rechte des Antragstellers nicht berühren (st. Rspr.; etwa BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dies führt dazu, dass die gewollte Beschränkung der Normenkontrolle auf die eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Antragstellers bereits abschließend im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis zu leisten ist. Dann aber kann nicht offen bleiben, ob das vom Antragsteller als verletzt behauptete eigene Recht im Grundsatz auch besteht - einschließlich der Frage, ob eine in Betracht kommende Vorschrift seinem Schutz dient -, und ob der Antragsteller von der zur Prüfung gestellten Norm in diesem Recht auch betroffen wird. Andernfalls würde nicht hinreichend verlässlich vermieden, dass die objektive Normenprüfung auch in Fällen ausgelöst wird, in denen sich der Antragsteller zwar einer eigenen Rechtsbetroffenheit - auch substantiiert - berühmt, die zur Prüfung gestellte Norm seine Rechtssphäre in Wirklichkeit aber unberührt lässt.
26 
Damit setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings ausgesprochen, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998 und vom 24.09.1998 a.a.O.). Dies hat es jedoch auf die Frage der Rechtsverletzung, d.h. auf die Frage der Rechtswidrigkeit des jeweils zur gerichtlichen Prüfung gestellten Hoheitsakts bezogen. Dem stimmt der Senat zu: Insofern muss sowohl für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als auch für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichen, dass nach dem substantiierten Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die Rechte des Klägers bzw. Antragstellers - immerhin als möglich erscheint.
27 
Dem liegt jedoch die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers bzw. Antragstellers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insofern die substantiierte Darlegung der bloßen Möglichkeit genügen; teilweise wird allerdings etwa die Frage der drittschützenden Qualität einer vom Kläger in Anspruch genommenen Norm - wenngleich nur abstrakt - bereits abschließend beantwortet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnrn. 64 ff., 69 zu § 42 VwGO m.w.N.). Diese Zurückhaltung findet ihre sachliche Berechtigung darin, dass die Frage der Rechtsbetroffenheit des Anfechtungsklägers jedenfalls im Rahmen der Sachprüfung abschließend zu klären ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Ausschluss von Popularklagen wird damit in der Sachprüfung vollendet. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht für die Geltendmachung eines Nachteils im Rahmen der bis 1996 gültigen Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die positive Feststellung verlangt, dass der behauptete Nachteil auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87 <95 ff.>). Hiervon ist es auch nach der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht abgerückt. Auch für die Neufassung des Gesetzes hat das Gericht - unter Bezugnahme auf die soeben zitierte ältere Rechtsprechung - hervorgehoben, dass ein Antragsteller, der eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt benennen muss (BVerwG, Urt. vom 24.09.1998, a.a.O. <219>). Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 251 sowie vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -). Für den Bereich der Hochschulstreitigkeiten gilt nichts anderes (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.10.2004 - 9 S 2089/04 -).
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1.2 Nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - (BVerfGE 35, 79) gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfasst. Als Teilhaberecht begründet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ferner im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs einen Anspruch des Hochschullehrers gegen den Staat auf Förderung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit durch Bereitstellung der zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben notwendigen personellen, finanziellen und organisatorischen Mittel (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.04.1988 - 7 B 78/86 - NVwZ 1988, 827 und Beschluss vom 24.07.1986 - 7 B 26.86 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 115; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 N 3630/87 -, NVwZ-RR 1991, 80 und hierzu BVerwG, Beschluss vom 24.05.1991 - 7 NB 5/90 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 = NVwZ 1991, 1082). Es liegt freilich auf der Hand, dass die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Abwehr- und Teilhaberechte an eine wissenschaftliche Betätigung geknüpft sind, die sie schützen. Deshalb können dem Hochschullehrer in dieser Eigenschaft Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG nur in dem Umfang erwachsen, in dem er kraft Amtes lehrt und forscht, soweit ihm also nach § 64 Abs. 1 UG (§ 46 Abs. 1 LHG) dienstrechtlich Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre übertragen worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.04.1987 - 2 B 137.86 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 30 und vom 24.07.1986, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 29.11.1985 - 9 S 658/84 -, DVBl 1986, 626 = WissR 1986, 248; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990, a.a.O.; Hailbronner, Die Freiheit der Forschung und Lehre als Funktionsgrundrecht, S. 26 ff.).
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Für einen entpflichteten (emeritierten) Professor - wie aufgrund der Übergangsbestimmungen der §§ 76 Abs. 1 Satz 1 HRG, 132 Abs. 1 UG für den Antragsteller zu 1. - gilt grundsätzlich nichts anderes, jedenfalls wenn und insoweit er von seiner ihm nach § 132 Abs. 3 UG eingeräumten Befugnis, Lehrveranstaltungen durchzuführen und die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Maßgabe der Benutzungsordnung zu nutzen, Gebrauch macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1993 - 6 B 48/92 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 135). Mit der Emeritierung ist eine besondere Form der Zurruhesetzung von Hochschullehrern bezeichnet, die sich von der Versetzung in den Ruhestand der übrigen Beamten dadurch unterscheidet, dass sie nach Erreichen der Altersgrenze nicht in den Ruhestand treten, das Beamtenverhältnis mit seinen damit verbundenen allgemeinen Beamtenpflichten vielmehr aufrecht erhalten bleibt und nach § 108 BRRG a.F. lediglich nach Erreichen der Altersgrenze eine Entpflichtung von den Dienstpflichten in Lehre und Forschung sowie hinsichtlich der sonstigen Professorenaufgaben eintritt (vgl. Ule, Beamtenrecht , 1970, § 108 BRRG Rn. 2). Sie bewahrte den entpflichteten ordentlichen und außerordentlichen Professoren neben der Besoldung grundsätzlich auch das Recht auf Tätigkeit in Selbstverwaltung, Lehre und Forschung nach eigener Entscheidung, ersteres allerdings unter Verlust des Stimmrechts in der Korporation (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 UG). Die Emeritierung bzw. Entpflichtung lässt sich damit umschreiben, dass sie - mit Erreichen der Altersgrenze - von den funktionalen Professorenpflichten entbindet, zugleich aber den Professorenstatus in Form der Art eines Ehrenamts bewahrt (vgl. Hammer in Denninger, a.a.O. § 76 Rn. 2; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 1956, S. 270 ff. und ders., a.a.O., 2. Aufl., S. 530 f.; Dallinger/Bode/Dellian, a.a.O. § 76 Rn. 1 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.01.1973 - AnwZ(B) 12/72 -, BGHZ 60, 152 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 147 -, BVerfGE 3, 58, 141). Kraft der ihm nach § 132 Abs. 3 UG - mangels Eintritt in den Ruhestand nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 4 UG (§ 49 Abs. 4 Satz 4 LHG), auf den der Antragsteller zu 1. sich beruft - verliehenen Befugnis nimmt danach auch der im Wege der Übergangsregelung der §§ 76 Abs. 1 Satz 1 HRG, 132 Abs. 1 UG emeritierte Professor im Rahmen seiner Lehrtätigkeit zwar aufgrund eigener Entscheidung, aber gleichwohl noch dienstrechtlich vermittelte Aufgaben der Universität in Forschung und Lehre wahr, für deren Erfüllung er sich grundsätzlich auf seine Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung seiner besonderen Stellung als Emeritus berufen kann. In seiner so verstandenen Lehrfreiheit ist der Antragsteller zu 1. durch die angegriffene Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 aber schon nicht betroffen oder jedenfalls offensichtlich nicht verletzt.
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1.3 Gemäß der einfachgesetzlichen Beschreibung in § 4 Abs. 3 Satz 1 UG (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LHG) umfasst die Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UG (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHG) sind Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane in Fragen der Lehre insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Letzteres ist offensichtlich nicht der Fall. Studien- und Prüfungsordnungen gehören zu denjenigen Regelungen im Sinne des § 4 Ab. 3 Satz 2 UG (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHG), die im Hinblick auf das Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Gestaltung der Studieninhalte und des Prüfungsverfahrens, insbesondere auch zur Zusammensetzung und Zuständigkeit von Prüfungsgremien und zum Nachweis der erworbenen Fähigkeiten, erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 -, BVerfGE 84, 59). Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit ist durch solche Vorschriften oder eine darauf gestützte Entscheidung allenfalls insoweit denkbar, als hiervon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung bzw. im Bereich des Prüfungsrechts auf die wissenschaftliche Meinungsäußerung bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381; Beschluss vom 24.05.1991 - 7 NB 5/90 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 29.10.2004 - 9 S 2089/04 -; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 N 3630/87 -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 12.09.1984 - 7 CE 84 A.1563 -, DÖV 1985, 496). Allenfalls insoweit könnte danach dem Antragsteller zu 1. die Befugnis nicht abgesprochen werden, entsprechende von ihm für rechtswidrig erachtete Vorschriften mit einem Antrag auf Normenkontrolle anzugreifen. Eine solche Rückwirkung auf die Lehr- und Prüfertätigkeit des Antragstellers zu 1. haben jedoch die von ihm angegriffenen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 offensichtlich nicht. Dies gilt ohne weiteres für die auch von ihm beanstandeten § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11,§ 13 und § 19 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003. Denn diese Vorschriften betreffen ausschließlich etwaige Rechte der Studierenden und sind in erster Linie an dem Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu messen. Es gilt aber auch für den noch angegriffenen § 7 Abs. 6 Satz 1 StuPrO, wonach die Studienprojekte von der Leiterin bzw. dem Leiter des Instituts für Regionalwissenschaft benotet werden. Fraglich ist bereits, ob die Prüfertätigkeit, zumal hier die freiwillig wahrgenommene, als solche überhaupt am grundrechtlichen Schutz der Wissenschaftsfreiheit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG teilnimmt (offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 - und Beschluss vom 16.12.1985 - 7 B 233/84 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381 und Nr. 225; zum Meinungsstand vgl. Hailbronner/Geis/Waldeyer, HRG, § 15 Rn. 53). Von der Regelung des § 7 Abs. 6 Satz 1 StuPrO bleibt jedenfalls die dem Betreuer nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 StuPrO zustehende Befugnis, den im Rahmen der Seminare des Aufbaustudiengangs zu erarbeitenden Projektbericht zu bewerten, unberührt. Eine Abänderung oder gar Ersetzung dieser Bewertung, die mit mindestens der Note „ausreichend“ für den Erwerb des Projektscheins erforderlich ist, durch die Leiterin bzw. den Leiter des Instituts für Regionalwissenschaft ist im Rahmen von deren Befugnis, die Studienprojekte zu benoten, nicht vorgesehen. Soweit der Antragsteller zu 1. schließlich noch gerügt hat, dass durch die angegriffene Studien- und Prüfungsordnung keinerlei Konkretisierung der Studieninhalte vorgenommen worden sei und auch ein Studienplan fehle, mithin er sich mit seinen Vorlesungen im „luftleeren Raum“ bewege, geht dieser Vortrag abgesehen von seiner sonstigen Erheblichkeit schon deshalb ins Leere, weil mittlerweile der erweiterte Fakultätsrat einen neuen Studienplan für den Studiengang beschlossen hat. Auch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 03.07.2003 ergeben sich weitergehende Rechte des Antragstellers zu 1. nicht. Dieser regelt u.a. lediglich den Umfang der dem Antragsteller zu 1. von der Antragsgegnerin zugestandene Professorentätigkeit im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
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1.4 Schließlich ergibt sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. auch nicht aus den behaupteten Fehlern beim Zustandekommen der angegriffenen Rechtsvorschriften. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen können die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur dann begründen, wenn die angegriffene Vorschrift eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Antragstellers berührt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zur Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO wiederholt hervorgehoben hat (BVerwGE 61, 256<275>; 75, 285 <291>; 85, 368 <373 f.>), kann selbst ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-)Rechte selbst ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im Allgemeinen Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrunde liegenden materiellrechtlichen Rechtsposition. Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergibt, dass dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99/91, 7 ER 301/91 -, NJW 1992, 256; Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43/90 -, BVerwGE 88, 286; Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ff.). Entsprechendes gilt insoweit auch im Rahmen der Antragsbefugnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1997 - 4 BN 10/97 -, NVwZ-RR 1998, 98; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>; Urteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, a.a.O.; Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 46, 63, 66; § 42 RdNr. 95; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 RdNr. 39 ff., 73). Wie vorstehend ausgeführt, wird eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Antragstellers zu 1. durch die angegriffenen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 aber nicht berührt. Auch lässt sich den bei Erlass der Studien- und Prüfungsordnung noch geltenden und danach insoweit maßgebenden Bestimmungen des Universitätsgesetzes über das Verfahren beim Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen nicht entnehmen, dass dem Antragsteller zu 1. unter Berücksichtigung seines mitgliedschaftsrechtlichen Status als Emeritus unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition beim Erlass solcher Satzungen eingeräumt sein soll.
32 
Der Antragsteller zu 1. rügt zum einen, dass die Voraussetzungen für ein Eilentscheidungsrecht der Gremiumsvorsitzenden nach § 117 Satz 1 UG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten, die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 mithin unter Verletzung der Rechte der zuständigen Gremien, also sowohl des (erweiterten) Fakultätsrats nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 UG als auch des Senats nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 UG sowie des Hochschulrats - auf den § 117 UG nach § 18 Abs. 6 Satz 4 UG ohnehin gar nicht anzuwenden war (vgl. aber § 14 der Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität Karlsruhe (TH) vom 15.07.2003) - nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 UG, beschlossen worden sei. Dies mag zutreffen. Aus diesen Vorschriften lässt sich aber eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition des Antragstellers zu 1., auch soweit er sich darauf beruft, als Prüfer keine rechtswidrig zustande gekommene Norm anwenden zu müssen, nicht herleiten. Zwar erwächst dem einzelnen Hochschullehrer aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf solche staatliche Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm die freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Dabei geht die vom Gesetzgeber gewählte Organisationsform der so genannten „Gruppenuniversität“ davon aus, dass die Angelegenheiten der Universität als Körperschaft der Lehrenden und Lernenden grundsätzlich in die Beratungs- und Entscheidungskompetenz aller ihrer Mitglieder fallen, die diese durch die Stimmrechte ihrer gewählten Vertreter in den kollegialen Beschlussorganen der Universitätsselbstverwaltung ausüben, wobei der Gruppe der Hochschullehrer in Angelegenheiten, die unmittelbar Forschung und Lehre betreffen, aufgrund ihrer besonderen, die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung prägenden Stellung letztlich ein mehr oder weniger bestimmender Einfluss zukommen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79, 116, 124 f.; Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, S. 175 ff.). Ob sich hieraus grundsätzlich neben den wehrfähigen Verfahrensrechten der betroffenen Gremien selbständig durchsetzbare subjektive Verfahrensrechte einzelner Mitglieder der Antragsgegnerin, insbesondere der Professoren, bei Erlass von wissenschaftsrelevanten Satzungen ergeben können, kann aber dahinstehen. Denn beim Antragsteller zu 1. besteht die Besonderheit, dass er zwar auch nach seiner Entpflichtung Mitglied der Antragsgegnerin geblieben ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 UG, § 9 Abs. 1 Satz 2 LHG), für Gremien der Antragsgegnerin nach dem Universitätsgesetz war er aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 UG nicht mehr wahlberechtigt und nicht mehr wählbar. Insofern ist der emeritierte Professor an der Willensbildung der Antragsgegnerin in ihren Angelegenheiten und damit auch denen ihrer Mitglieder nicht mehr - auch nicht mehr mittelbar - beteiligt, was seine Rechtfertigung darin findet, dass der von seinen Amts- und Verwaltungspflichten entbundene Professor nicht mehr Kraft des ihm übertragenen Amtes lehrt und forscht und er deshalb mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG einer, wenn auch nur mittelbaren Einflussnahme auf die äußeren organisatorischen Rahmenbedingungen für Forschung und Lehre nicht mehr zwingend bedarf. Damit scheidet zugleich die Annahme einer selbständig durchsetzbaren Schutzfunktion der den Universitätsgremien zustehenden Verfahrensrechte zugunsten eines emeritierten Professors von vornherein aus. Er ist vielmehr darauf verwiesen, hochschulintern oder auf dem Aufsichtswege auf eine Änderung der Vorschriften in einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf hinzuwirken.
33 
Der Antragsteller zu 1. ist ferner der Ansicht, dass mit Erlass der angegriffenen Studien- und Prüfungsordnung der Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 UG geändert worden sei und die hierzu erforderliche Zustimmung des Wissenschaftsministeriums fehle. Eine förmliche, allein die Folgen des § 42 Abs. 3 Satz 1 UG auslösende Änderung des Studienganges durch einen Beschluss auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Nr. 5 UG ist jedoch schon nicht erfolgt. Vielmehr erfolgte eine Beschlussfassung auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Nr. 10 UG. Zwar ist in diesem Zusammenhang nach Vorstehendem zu beachten, dass - nicht zuletzt zur Vermeidung einer faktischen Studiengangänderung unter Umgehung des Wissenschaftsministeriums durch wesentliche Änderung der Studieninhalte in einer Studienordnung - auch in den Fällen des § 45 Abs. 7 UG die Studienordnung nach § 45 Abs. 6 Satz 1 UG dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen war und sie erst nach Ablauf der Frist des § 45 Abs. 6 Satz 2 UG gemäß § 7 Abs. 3 UG in Kraft tritt, wenn eine Änderung (vom Wissenschaftsministerium) nicht verlangt worden ist. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. im Sinne einer von ihm selbständig durchsetzbaren verfahrensrechtlichen Rechtsposition lässt sich aber auch aus dieser Regelung ebenso wenig herleiten wie aus der Erforderlichkeit bestimmter Mitwirkungshandlungen staatlicher Stellen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 UG.
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2. Der Antragstellerin zu 2. fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag.
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Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zur Zeit als nutzlos darstellt, weil die Ungültigkeitserklärung der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen.
36 
Die Antragstellerin zu 2. ist von der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 weitestgehend nicht in ihrer subjektiven Rechtsstellung betroffen, da sie von der Wahlmöglichkeit des § 19 Abs. 3 Satz 1 StuPrO keinen Gebrauch gemacht hat und danach für sie die Studienordnung vom 29.06.1990 und die Prüfungsordnung vom 12.02.1991 nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StuPrO weiterhin Gültigkeit behalten. Auch der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StuPrO aufgehobene Studienplan wird in diesen Fällen von der Antragsgegnerin weiterhin angewendet. Insoweit fehlt ihr auch bereits die Antragsbefugnis. Dies räumt im Grunde die Antragstellerin zu 2. selbst ein und sie wendet sich mit ihrem Antrag in erster Linie gegen § 19 Abs. 4 StuPrO, wonach die Prüfungen nach der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 nur noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung abgenommen werden, was einen Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit ermöglicht. Eine gewisse Befristung des Prüfungsanspruchs ist aber auch nach der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 vorgesehen. Nach § 1 Abs. 3 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 beträgt die Regelstudienzeit vier Semester und der Antrag auf Zulassung zur Lizentiatenprüfung, die nach § 1 Abs. 1 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 den formalen Abschluss des Postgraduiertenstudiums Regionalwissenschaft/Regionalplanung darstellt und aus einem schriftlichen Teil (Lizentiatenarbeit) und einem mündlichen Teil (Prüfungskolloquium) besteht, soll nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 in der Regel nach dem dritten Semester gestellt werden. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch näher erläutert, dass die Studenten des Aufbaustudiengangs ihr Studium in der Regel zwar nicht innerhalb der Regelstudienzeit, aber spätestens nach sechs Semestern mit der Prüfung abschließen. Nach Vorstehendem kann die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 aber frühestens im Laufe des Jahres 2005 in Kraft treten. Die Antragstellerin zu 2., die sich im Sommersemester 2005 bereits im achten Fachsemester befinden wird, hat danach mindestens bis zum Jahre 2007 und damit weitere vier Semester Zeit, den Antrag auf Zulassung zur Lizentiatenprüfung zu stellen und die Zulassung nach altem Recht zu erhalten, was die Möglichkeit der vollständigen Ablegung der Prüfung nach Maßgabe der alten Prüfungsordnung beinhaltet. Ausgehend hiervon ist weder etwas vorgetragen noch sonst dafür ersichtlich, dass eine Ungültigkeitserklärung von § 19 Abs. 4 StuPrO und der anderen angegriffenen Vorschriften der Antragstellerin zu 2. einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verschaffen könnte. Insbesondere fehlt für die ausreichende Darlegung eines Rechtschutzbedürfnisses jeder substantiierte Vortrag dazu, dass es der Antragstellerin zu 2. nicht möglich sein werde, in den nächsten zwei Jahren ihr Studium mit der Lizentiatenprüfung nach altem Recht abzuschließen.
37 
Einer Entscheidung über die Hilfsanträge, die nur für den Fall der Unstatthaftigkeit der Hauptanträge gestellt worden sind, bedarf es nicht, zumal der Senat im Rahmen der bejahten Statthaftigkeit der Hauptanträge Feststellungen zum Inkrafttreten der angegriffenen Norm getroffen hat. Sie wären im Übrigen aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unzulässig.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
39 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
19 
Die Anträge sind im Hauptantrag statthaft. Bei der angegriffenen Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 handelt es sich um Satzungsrecht der Antragsgegnerin und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert nichts, dass die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 unter Geltung des Universitätsgesetzes i.d.F. vom 01.02.2000 (GBl. S. 208, mit späteren Änd.) - UG -, das mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) am 06.01.2005 aufgehoben wurde (vgl. Art. 1, 24, 27 und 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. Seite 1), nicht in Kraft getreten ist.
20 
Die auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 UG erlassene Studienordnung war nach § 45 Abs. 6 Satz 1 UG dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen. Dieses konnte nach § 45 Abs. 6 Satz 2 UG innerhalb von vier Monaten eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Nach § 45 Abs. 6 Satz 4 UG trat die Studienordnung erst nach Ablauf dieser Frist gemäß § 7 Abs. 3 UG in Kraft, wenn eine Änderung (vom Wissenschaftsministerium) nicht verlangt worden ist. Dies galt auch dann, wenn die Studienordnung - wie hier - nach § 45 Abs. 7 UG mit der (an sich nicht anzeigepflichtigen) Prüfungsordnung verbunden worden ist. Eine solche Anzeige erfolgte erst mit Schreiben vom 17.02.2005, sodass mangels Beginn und Ablauf der Frist des § 45 Abs. 6 Satz 2 UG die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 bis zum 06.01.2005 (Außerkrafttreten des Universitätsgesetzes nach Art. 24 Nr. 1 a) 2.HRÄG) insgesamt noch nicht in Kraft getreten war, da eine klare Trennung der beiden Regelungsteile innerhalb der Vorschrift nicht erfolgt ist. Gleichwohl kann sie Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO sein.
21 
Zwar setzt eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO eine bereits erlassene Norm voraus. Rechtsvorschriften, die erst im Stadium ihrer Entstehung sind, können nicht Gegenstand einer Normenkontrolle sein. „Erlassen“ in diesem Sinne ist eine Norm aber dann, wenn sie aus Sicht des Normgebers bereits Geltung beansprucht. Dementsprechend ist ein Normenkontrollantrag bereits auch dann statthaft, wenn gerade strittig ist, ob die Norm formell rechtsgültig erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.06.1992 - 4 N 1/90 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 66). So liegen die Dinge hier. In § 19 Abs. 1 StuPrO geht die Antragsgegnerin ersichtlich davon aus, dass die am 02.09.2003 in ihren amtlichen Bekanntmachungen veröffentliche Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 UG am 01.10.2003 in Kraft getreten sei und seitdem Geltung beanspruche. Eines näheren Eingehens auf etwaige Rechtsänderungen in diesem Zusammenhang durch das 2.HRÄG bedarf es danach nicht.
22 
Die Anträge sind jedoch im Hauptantrag unzulässig.
23 
1. Dem Antragsteller zu 1. fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Er wird als von seinen Amts- und Verwaltungspflichten entbundener Professor (§ 76 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 -HRG -; § 132 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 22.11.1977 in Verb. mit Art. 27 § 10 2.HRÄG, § 108 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 30.01.1976 geltenden, durch § 77 Nr. 6 des Hochschulrahmengesetzes vom 26.01.1976 aufgehobenen Fassung - BRRG a.F. -; vgl. zum Ganzen: Hammer in Denninger, HRG, 1984, § 76 Rn. 10 ff.; Dallinger/ Bode/Dellian, HRG, 1978, § 76 Rn. 1 ff) durch die angegriffene Studien- und Prüfungsordnung in seinem geltend gemachten Recht auf Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG, §§ 4 Abs. 3 Satz 1<§ 3 Abs. 3 Satz 1 LHG>, 132 Abs. 3 UG) nicht betroffen oder jedenfalls offensichtlich nicht verletzt.
24 
1.1 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 <732 f.>; Urt. vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>). Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen.
25 
Auszugehen ist vom Zweck der Regelung. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will die abstrakte Normenkontrolle, die von natürlichen oder juristischen Personen veranlasst wird, auf den subjektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränken und Popularklagen ausschließen. Damit verfolgt die Vorschrift dasselbe Ziel wie § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dieser Regelungszweck wurde durch die Neufassung im Zuge des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) noch eigens betont. Die Handhabung der Vorschrift muss sicherstellen, dass dieses Ziel erreicht wird. Zugleich muss in Rechnung gestellt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der einmal zulässige Normenkontrollantrag eine objektive Prüfung der beanstandeten Norm in jedweder Hinsicht auslöst. Eine Beschränkung auf die subjektiven Rechte des Antragstellers findet nicht (mehr) statt; vielmehr kann das Normenkontrollgericht die Norm auch aus Gründen für nichtig erklären, die die subjektiven Rechte des Antragstellers nicht berühren (st. Rspr.; etwa BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dies führt dazu, dass die gewollte Beschränkung der Normenkontrolle auf die eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Antragstellers bereits abschließend im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis zu leisten ist. Dann aber kann nicht offen bleiben, ob das vom Antragsteller als verletzt behauptete eigene Recht im Grundsatz auch besteht - einschließlich der Frage, ob eine in Betracht kommende Vorschrift seinem Schutz dient -, und ob der Antragsteller von der zur Prüfung gestellten Norm in diesem Recht auch betroffen wird. Andernfalls würde nicht hinreichend verlässlich vermieden, dass die objektive Normenprüfung auch in Fällen ausgelöst wird, in denen sich der Antragsteller zwar einer eigenen Rechtsbetroffenheit - auch substantiiert - berühmt, die zur Prüfung gestellte Norm seine Rechtssphäre in Wirklichkeit aber unberührt lässt.
26 
Damit setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings ausgesprochen, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998 und vom 24.09.1998 a.a.O.). Dies hat es jedoch auf die Frage der Rechtsverletzung, d.h. auf die Frage der Rechtswidrigkeit des jeweils zur gerichtlichen Prüfung gestellten Hoheitsakts bezogen. Dem stimmt der Senat zu: Insofern muss sowohl für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als auch für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichen, dass nach dem substantiierten Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die Rechte des Klägers bzw. Antragstellers - immerhin als möglich erscheint.
27 
Dem liegt jedoch die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers bzw. Antragstellers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insofern die substantiierte Darlegung der bloßen Möglichkeit genügen; teilweise wird allerdings etwa die Frage der drittschützenden Qualität einer vom Kläger in Anspruch genommenen Norm - wenngleich nur abstrakt - bereits abschließend beantwortet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnrn. 64 ff., 69 zu § 42 VwGO m.w.N.). Diese Zurückhaltung findet ihre sachliche Berechtigung darin, dass die Frage der Rechtsbetroffenheit des Anfechtungsklägers jedenfalls im Rahmen der Sachprüfung abschließend zu klären ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Ausschluss von Popularklagen wird damit in der Sachprüfung vollendet. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht für die Geltendmachung eines Nachteils im Rahmen der bis 1996 gültigen Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die positive Feststellung verlangt, dass der behauptete Nachteil auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87 <95 ff.>). Hiervon ist es auch nach der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht abgerückt. Auch für die Neufassung des Gesetzes hat das Gericht - unter Bezugnahme auf die soeben zitierte ältere Rechtsprechung - hervorgehoben, dass ein Antragsteller, der eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt benennen muss (BVerwG, Urt. vom 24.09.1998, a.a.O. <219>). Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 251 sowie vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -). Für den Bereich der Hochschulstreitigkeiten gilt nichts anderes (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.10.2004 - 9 S 2089/04 -).
28 
1.2 Nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - (BVerfGE 35, 79) gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfasst. Als Teilhaberecht begründet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ferner im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs einen Anspruch des Hochschullehrers gegen den Staat auf Förderung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit durch Bereitstellung der zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben notwendigen personellen, finanziellen und organisatorischen Mittel (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.04.1988 - 7 B 78/86 - NVwZ 1988, 827 und Beschluss vom 24.07.1986 - 7 B 26.86 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 115; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 N 3630/87 -, NVwZ-RR 1991, 80 und hierzu BVerwG, Beschluss vom 24.05.1991 - 7 NB 5/90 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 = NVwZ 1991, 1082). Es liegt freilich auf der Hand, dass die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Abwehr- und Teilhaberechte an eine wissenschaftliche Betätigung geknüpft sind, die sie schützen. Deshalb können dem Hochschullehrer in dieser Eigenschaft Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG nur in dem Umfang erwachsen, in dem er kraft Amtes lehrt und forscht, soweit ihm also nach § 64 Abs. 1 UG (§ 46 Abs. 1 LHG) dienstrechtlich Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre übertragen worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.04.1987 - 2 B 137.86 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 30 und vom 24.07.1986, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 29.11.1985 - 9 S 658/84 -, DVBl 1986, 626 = WissR 1986, 248; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990, a.a.O.; Hailbronner, Die Freiheit der Forschung und Lehre als Funktionsgrundrecht, S. 26 ff.).
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Für einen entpflichteten (emeritierten) Professor - wie aufgrund der Übergangsbestimmungen der §§ 76 Abs. 1 Satz 1 HRG, 132 Abs. 1 UG für den Antragsteller zu 1. - gilt grundsätzlich nichts anderes, jedenfalls wenn und insoweit er von seiner ihm nach § 132 Abs. 3 UG eingeräumten Befugnis, Lehrveranstaltungen durchzuführen und die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Maßgabe der Benutzungsordnung zu nutzen, Gebrauch macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1993 - 6 B 48/92 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 135). Mit der Emeritierung ist eine besondere Form der Zurruhesetzung von Hochschullehrern bezeichnet, die sich von der Versetzung in den Ruhestand der übrigen Beamten dadurch unterscheidet, dass sie nach Erreichen der Altersgrenze nicht in den Ruhestand treten, das Beamtenverhältnis mit seinen damit verbundenen allgemeinen Beamtenpflichten vielmehr aufrecht erhalten bleibt und nach § 108 BRRG a.F. lediglich nach Erreichen der Altersgrenze eine Entpflichtung von den Dienstpflichten in Lehre und Forschung sowie hinsichtlich der sonstigen Professorenaufgaben eintritt (vgl. Ule, Beamtenrecht , 1970, § 108 BRRG Rn. 2). Sie bewahrte den entpflichteten ordentlichen und außerordentlichen Professoren neben der Besoldung grundsätzlich auch das Recht auf Tätigkeit in Selbstverwaltung, Lehre und Forschung nach eigener Entscheidung, ersteres allerdings unter Verlust des Stimmrechts in der Korporation (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 UG). Die Emeritierung bzw. Entpflichtung lässt sich damit umschreiben, dass sie - mit Erreichen der Altersgrenze - von den funktionalen Professorenpflichten entbindet, zugleich aber den Professorenstatus in Form der Art eines Ehrenamts bewahrt (vgl. Hammer in Denninger, a.a.O. § 76 Rn. 2; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 1956, S. 270 ff. und ders., a.a.O., 2. Aufl., S. 530 f.; Dallinger/Bode/Dellian, a.a.O. § 76 Rn. 1 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.01.1973 - AnwZ(B) 12/72 -, BGHZ 60, 152 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 147 -, BVerfGE 3, 58, 141). Kraft der ihm nach § 132 Abs. 3 UG - mangels Eintritt in den Ruhestand nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 4 UG (§ 49 Abs. 4 Satz 4 LHG), auf den der Antragsteller zu 1. sich beruft - verliehenen Befugnis nimmt danach auch der im Wege der Übergangsregelung der §§ 76 Abs. 1 Satz 1 HRG, 132 Abs. 1 UG emeritierte Professor im Rahmen seiner Lehrtätigkeit zwar aufgrund eigener Entscheidung, aber gleichwohl noch dienstrechtlich vermittelte Aufgaben der Universität in Forschung und Lehre wahr, für deren Erfüllung er sich grundsätzlich auf seine Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung seiner besonderen Stellung als Emeritus berufen kann. In seiner so verstandenen Lehrfreiheit ist der Antragsteller zu 1. durch die angegriffene Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 aber schon nicht betroffen oder jedenfalls offensichtlich nicht verletzt.
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1.3 Gemäß der einfachgesetzlichen Beschreibung in § 4 Abs. 3 Satz 1 UG (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LHG) umfasst die Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UG (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHG) sind Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane in Fragen der Lehre insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Letzteres ist offensichtlich nicht der Fall. Studien- und Prüfungsordnungen gehören zu denjenigen Regelungen im Sinne des § 4 Ab. 3 Satz 2 UG (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHG), die im Hinblick auf das Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Gestaltung der Studieninhalte und des Prüfungsverfahrens, insbesondere auch zur Zusammensetzung und Zuständigkeit von Prüfungsgremien und zum Nachweis der erworbenen Fähigkeiten, erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 -, BVerfGE 84, 59). Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit ist durch solche Vorschriften oder eine darauf gestützte Entscheidung allenfalls insoweit denkbar, als hiervon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung bzw. im Bereich des Prüfungsrechts auf die wissenschaftliche Meinungsäußerung bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381; Beschluss vom 24.05.1991 - 7 NB 5/90 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 29.10.2004 - 9 S 2089/04 -; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 N 3630/87 -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 12.09.1984 - 7 CE 84 A.1563 -, DÖV 1985, 496). Allenfalls insoweit könnte danach dem Antragsteller zu 1. die Befugnis nicht abgesprochen werden, entsprechende von ihm für rechtswidrig erachtete Vorschriften mit einem Antrag auf Normenkontrolle anzugreifen. Eine solche Rückwirkung auf die Lehr- und Prüfertätigkeit des Antragstellers zu 1. haben jedoch die von ihm angegriffenen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 offensichtlich nicht. Dies gilt ohne weiteres für die auch von ihm beanstandeten § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11,§ 13 und § 19 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003. Denn diese Vorschriften betreffen ausschließlich etwaige Rechte der Studierenden und sind in erster Linie an dem Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu messen. Es gilt aber auch für den noch angegriffenen § 7 Abs. 6 Satz 1 StuPrO, wonach die Studienprojekte von der Leiterin bzw. dem Leiter des Instituts für Regionalwissenschaft benotet werden. Fraglich ist bereits, ob die Prüfertätigkeit, zumal hier die freiwillig wahrgenommene, als solche überhaupt am grundrechtlichen Schutz der Wissenschaftsfreiheit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG teilnimmt (offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 - und Beschluss vom 16.12.1985 - 7 B 233/84 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381 und Nr. 225; zum Meinungsstand vgl. Hailbronner/Geis/Waldeyer, HRG, § 15 Rn. 53). Von der Regelung des § 7 Abs. 6 Satz 1 StuPrO bleibt jedenfalls die dem Betreuer nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 StuPrO zustehende Befugnis, den im Rahmen der Seminare des Aufbaustudiengangs zu erarbeitenden Projektbericht zu bewerten, unberührt. Eine Abänderung oder gar Ersetzung dieser Bewertung, die mit mindestens der Note „ausreichend“ für den Erwerb des Projektscheins erforderlich ist, durch die Leiterin bzw. den Leiter des Instituts für Regionalwissenschaft ist im Rahmen von deren Befugnis, die Studienprojekte zu benoten, nicht vorgesehen. Soweit der Antragsteller zu 1. schließlich noch gerügt hat, dass durch die angegriffene Studien- und Prüfungsordnung keinerlei Konkretisierung der Studieninhalte vorgenommen worden sei und auch ein Studienplan fehle, mithin er sich mit seinen Vorlesungen im „luftleeren Raum“ bewege, geht dieser Vortrag abgesehen von seiner sonstigen Erheblichkeit schon deshalb ins Leere, weil mittlerweile der erweiterte Fakultätsrat einen neuen Studienplan für den Studiengang beschlossen hat. Auch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 03.07.2003 ergeben sich weitergehende Rechte des Antragstellers zu 1. nicht. Dieser regelt u.a. lediglich den Umfang der dem Antragsteller zu 1. von der Antragsgegnerin zugestandene Professorentätigkeit im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
31 
1.4 Schließlich ergibt sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. auch nicht aus den behaupteten Fehlern beim Zustandekommen der angegriffenen Rechtsvorschriften. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen können die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur dann begründen, wenn die angegriffene Vorschrift eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Antragstellers berührt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zur Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO wiederholt hervorgehoben hat (BVerwGE 61, 256<275>; 75, 285 <291>; 85, 368 <373 f.>), kann selbst ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-)Rechte selbst ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im Allgemeinen Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrunde liegenden materiellrechtlichen Rechtsposition. Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergibt, dass dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99/91, 7 ER 301/91 -, NJW 1992, 256; Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43/90 -, BVerwGE 88, 286; Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ff.). Entsprechendes gilt insoweit auch im Rahmen der Antragsbefugnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1997 - 4 BN 10/97 -, NVwZ-RR 1998, 98; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>; Urteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, a.a.O.; Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 46, 63, 66; § 42 RdNr. 95; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 RdNr. 39 ff., 73). Wie vorstehend ausgeführt, wird eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Antragstellers zu 1. durch die angegriffenen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 aber nicht berührt. Auch lässt sich den bei Erlass der Studien- und Prüfungsordnung noch geltenden und danach insoweit maßgebenden Bestimmungen des Universitätsgesetzes über das Verfahren beim Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen nicht entnehmen, dass dem Antragsteller zu 1. unter Berücksichtigung seines mitgliedschaftsrechtlichen Status als Emeritus unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition beim Erlass solcher Satzungen eingeräumt sein soll.
32 
Der Antragsteller zu 1. rügt zum einen, dass die Voraussetzungen für ein Eilentscheidungsrecht der Gremiumsvorsitzenden nach § 117 Satz 1 UG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten, die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 mithin unter Verletzung der Rechte der zuständigen Gremien, also sowohl des (erweiterten) Fakultätsrats nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 UG als auch des Senats nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 UG sowie des Hochschulrats - auf den § 117 UG nach § 18 Abs. 6 Satz 4 UG ohnehin gar nicht anzuwenden war (vgl. aber § 14 der Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität Karlsruhe (TH) vom 15.07.2003) - nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 UG, beschlossen worden sei. Dies mag zutreffen. Aus diesen Vorschriften lässt sich aber eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition des Antragstellers zu 1., auch soweit er sich darauf beruft, als Prüfer keine rechtswidrig zustande gekommene Norm anwenden zu müssen, nicht herleiten. Zwar erwächst dem einzelnen Hochschullehrer aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf solche staatliche Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm die freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Dabei geht die vom Gesetzgeber gewählte Organisationsform der so genannten „Gruppenuniversität“ davon aus, dass die Angelegenheiten der Universität als Körperschaft der Lehrenden und Lernenden grundsätzlich in die Beratungs- und Entscheidungskompetenz aller ihrer Mitglieder fallen, die diese durch die Stimmrechte ihrer gewählten Vertreter in den kollegialen Beschlussorganen der Universitätsselbstverwaltung ausüben, wobei der Gruppe der Hochschullehrer in Angelegenheiten, die unmittelbar Forschung und Lehre betreffen, aufgrund ihrer besonderen, die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung prägenden Stellung letztlich ein mehr oder weniger bestimmender Einfluss zukommen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79, 116, 124 f.; Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, S. 175 ff.). Ob sich hieraus grundsätzlich neben den wehrfähigen Verfahrensrechten der betroffenen Gremien selbständig durchsetzbare subjektive Verfahrensrechte einzelner Mitglieder der Antragsgegnerin, insbesondere der Professoren, bei Erlass von wissenschaftsrelevanten Satzungen ergeben können, kann aber dahinstehen. Denn beim Antragsteller zu 1. besteht die Besonderheit, dass er zwar auch nach seiner Entpflichtung Mitglied der Antragsgegnerin geblieben ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 UG, § 9 Abs. 1 Satz 2 LHG), für Gremien der Antragsgegnerin nach dem Universitätsgesetz war er aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 UG nicht mehr wahlberechtigt und nicht mehr wählbar. Insofern ist der emeritierte Professor an der Willensbildung der Antragsgegnerin in ihren Angelegenheiten und damit auch denen ihrer Mitglieder nicht mehr - auch nicht mehr mittelbar - beteiligt, was seine Rechtfertigung darin findet, dass der von seinen Amts- und Verwaltungspflichten entbundene Professor nicht mehr Kraft des ihm übertragenen Amtes lehrt und forscht und er deshalb mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG einer, wenn auch nur mittelbaren Einflussnahme auf die äußeren organisatorischen Rahmenbedingungen für Forschung und Lehre nicht mehr zwingend bedarf. Damit scheidet zugleich die Annahme einer selbständig durchsetzbaren Schutzfunktion der den Universitätsgremien zustehenden Verfahrensrechte zugunsten eines emeritierten Professors von vornherein aus. Er ist vielmehr darauf verwiesen, hochschulintern oder auf dem Aufsichtswege auf eine Änderung der Vorschriften in einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf hinzuwirken.
33 
Der Antragsteller zu 1. ist ferner der Ansicht, dass mit Erlass der angegriffenen Studien- und Prüfungsordnung der Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 UG geändert worden sei und die hierzu erforderliche Zustimmung des Wissenschaftsministeriums fehle. Eine förmliche, allein die Folgen des § 42 Abs. 3 Satz 1 UG auslösende Änderung des Studienganges durch einen Beschluss auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Nr. 5 UG ist jedoch schon nicht erfolgt. Vielmehr erfolgte eine Beschlussfassung auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Nr. 10 UG. Zwar ist in diesem Zusammenhang nach Vorstehendem zu beachten, dass - nicht zuletzt zur Vermeidung einer faktischen Studiengangänderung unter Umgehung des Wissenschaftsministeriums durch wesentliche Änderung der Studieninhalte in einer Studienordnung - auch in den Fällen des § 45 Abs. 7 UG die Studienordnung nach § 45 Abs. 6 Satz 1 UG dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen war und sie erst nach Ablauf der Frist des § 45 Abs. 6 Satz 2 UG gemäß § 7 Abs. 3 UG in Kraft tritt, wenn eine Änderung (vom Wissenschaftsministerium) nicht verlangt worden ist. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. im Sinne einer von ihm selbständig durchsetzbaren verfahrensrechtlichen Rechtsposition lässt sich aber auch aus dieser Regelung ebenso wenig herleiten wie aus der Erforderlichkeit bestimmter Mitwirkungshandlungen staatlicher Stellen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 UG.
34 
2. Der Antragstellerin zu 2. fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag.
35 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zur Zeit als nutzlos darstellt, weil die Ungültigkeitserklärung der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen.
36 
Die Antragstellerin zu 2. ist von der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 weitestgehend nicht in ihrer subjektiven Rechtsstellung betroffen, da sie von der Wahlmöglichkeit des § 19 Abs. 3 Satz 1 StuPrO keinen Gebrauch gemacht hat und danach für sie die Studienordnung vom 29.06.1990 und die Prüfungsordnung vom 12.02.1991 nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StuPrO weiterhin Gültigkeit behalten. Auch der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StuPrO aufgehobene Studienplan wird in diesen Fällen von der Antragsgegnerin weiterhin angewendet. Insoweit fehlt ihr auch bereits die Antragsbefugnis. Dies räumt im Grunde die Antragstellerin zu 2. selbst ein und sie wendet sich mit ihrem Antrag in erster Linie gegen § 19 Abs. 4 StuPrO, wonach die Prüfungen nach der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 nur noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung abgenommen werden, was einen Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit ermöglicht. Eine gewisse Befristung des Prüfungsanspruchs ist aber auch nach der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 vorgesehen. Nach § 1 Abs. 3 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 beträgt die Regelstudienzeit vier Semester und der Antrag auf Zulassung zur Lizentiatenprüfung, die nach § 1 Abs. 1 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 den formalen Abschluss des Postgraduiertenstudiums Regionalwissenschaft/Regionalplanung darstellt und aus einem schriftlichen Teil (Lizentiatenarbeit) und einem mündlichen Teil (Prüfungskolloquium) besteht, soll nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 in der Regel nach dem dritten Semester gestellt werden. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch näher erläutert, dass die Studenten des Aufbaustudiengangs ihr Studium in der Regel zwar nicht innerhalb der Regelstudienzeit, aber spätestens nach sechs Semestern mit der Prüfung abschließen. Nach Vorstehendem kann die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 aber frühestens im Laufe des Jahres 2005 in Kraft treten. Die Antragstellerin zu 2., die sich im Sommersemester 2005 bereits im achten Fachsemester befinden wird, hat danach mindestens bis zum Jahre 2007 und damit weitere vier Semester Zeit, den Antrag auf Zulassung zur Lizentiatenprüfung zu stellen und die Zulassung nach altem Recht zu erhalten, was die Möglichkeit der vollständigen Ablegung der Prüfung nach Maßgabe der alten Prüfungsordnung beinhaltet. Ausgehend hiervon ist weder etwas vorgetragen noch sonst dafür ersichtlich, dass eine Ungültigkeitserklärung von § 19 Abs. 4 StuPrO und der anderen angegriffenen Vorschriften der Antragstellerin zu 2. einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verschaffen könnte. Insbesondere fehlt für die ausreichende Darlegung eines Rechtschutzbedürfnisses jeder substantiierte Vortrag dazu, dass es der Antragstellerin zu 2. nicht möglich sein werde, in den nächsten zwei Jahren ihr Studium mit der Lizentiatenprüfung nach altem Recht abzuschließen.
37 
Einer Entscheidung über die Hilfsanträge, die nur für den Fall der Unstatthaftigkeit der Hauptanträge gestellt worden sind, bedarf es nicht, zumal der Senat im Rahmen der bejahten Statthaftigkeit der Hauptanträge Feststellungen zum Inkrafttreten der angegriffenen Norm getroffen hat. Sie wären im Übrigen aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unzulässig.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
39 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
40 
Rechtsmittelbelehrung
41 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
42 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
43 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
44 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
45 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
46 
Beschluss vom 08. März 2005
47 
Der Streitwert wird auf 8.000.- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 5 ZPO analog; § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.