Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Nov. 2004 - 11 S 2207/04

bei uns veröffentlicht am11.11.2004

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2004 - 11 K 3719/03 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der am 8.9.2004 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil der Kläger den Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet hat (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts, in dessen zutreffender Rechtsmittelbelehrung der Hinweis auf die Begründungsfrist enthalten ist, wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit am 8.8.2004 gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO) zugestellt. Die Antragsbegründungsfrist endete daher mit Ablauf des 8.10.2004. Die schriftliche Begründung des Zulassungsantrags ging jedoch erst am 20.10.2004 und damit verspätet beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der seit 1.9.2004 geltenden Fassung vom 24.8.2004, BGBl. I S. 2198) ein. Die vom Kläger beantragte Verlängerung der Zulassungsbegründungsfrist sieht das Gesetz nicht vor (anders bei der Berufungsbegründungsfrist, vgl. § 124a Abs.3 Satz 3, Abs. 6 Satz 3 VwGO). Gründe, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumnis rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
Zwar hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers als Zustellungsdatum im Empfangsbekenntnis „08.09.04“ eingetragen; da es sich beim Empfangsbekenntnis eines Rechtsanwalts um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO handelt, ist damit grundsätzlich auch der volle Beweis dafür erbracht, dass der darin angegebene Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.2001 - 6 BN 1/01 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 19). Dies gilt freilich dann nicht, wenn die Urkunde Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel aufweist, die nach der freien Beweiswürdigung des Gerichts die Beweiskraft der Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern (vgl. § 419 ZPO; BGH, Urteil vom 15.11.1979 - III ZR 93/78 -, NJW 1980, 893; Münchner Kommentar, ZPO, § 419 Rn 1 und 4). Ein derartiger sonstiger äußerer Mangel des Empfangsbekenntnisses, der die Beweiskraft zumindest teilweise aufhebt, ist vorliegend gegeben: Die zwei Eingangsstempel des Landgerichts Mannheim (23.8.2004) bzw. des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (26.8.2004), die ebenfalls öffentliche Urkunden mit der Wirkung des § 418 Abs. 1 ZPO sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.3.1988 - 7 B 144/87 -, NVwZ 1989, 1058), deren Unrichtigkeit zu beweisen der Kläger nicht einmal ansatzweise versucht hat (vgl. § 418 Abs. 2 ZPO), belegen, dass der 8.9.2004 nicht dem wahren Empfangsdatum entsprechen kann. Die Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses ist damit insoweit aufgehoben.
Nach der damit möglichen freien Würdigung des Sachverhalts geht der Senat davon aus, dass sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Monatsangabe geirrt hat und das Urteil tatsächlich am 8.8.2004 zugestellt worden ist. Dafür spricht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.7.2004 von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts am 20.7.2004 abgesendet wurde und beim Beklagten bereits am 21.7.2004 einging. Für einen demgegenüber um sieben Wochen später liegenden Eingang bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist kein plausibler Grund ersichtlich und von ihr auch nicht geltend gemacht worden. Dagegen besteht ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen dem 8.8.2004 und den für das vorliegende Verfahren bedeutsamen Prozesshandlungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers: Der Zulassungsantrag datiert vom 8.9.2004 und die - gesetzlich nicht vorgesehene - Verlängerung der Berufungszulassungsbegründungsfrist hat sie am 8.10.2004 beantragt. Sie hat sich damit offensichtlich an den gesetzlich vorgesehenen Fristen orientiert: Die Berufungszulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Die genannten Tatsachen und die Folgerungen, die der Senat daraus für das vorliegende Verfahren zu ziehen beabsichtigte, wurden der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bekannt gegeben. Sie ist dem nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere hat sie sich - wie auch schon zu der entsprechenden Anfrage des Verwaltungsgerichts - zu dem im Empfangsbekenntnis angegebenen und beanstandeten Zustellungsdatum nicht geäußert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 iVm. Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 56


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den

Zivilprozessordnung - ZPO | § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle


Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke de

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung


(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgeg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden


Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juli 2004 - 11 K 3719/03

bei uns veröffentlicht am 14.07.2004

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. 2  Der am 03.04.1975 geborene Kläger ist rumänischer Staa
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Nov. 2004 - 11 S 2207/04.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Okt. 2007 - 11 S 2231/07

bei uns veröffentlicht am 31.10.2007

Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. August 2007 - 8 K 2492/07 - ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - unwirksam.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.
Der am 03.04.1975 geborene Kläger ist rumänischer Staatsangehöriger. Er reiste am 24.11.1984 in die Bundesrepublik Deutschland zu seiner hier als anerkannte Asylberechtigte lebenden Mutter ein. Dem Kläger wurde am 25.03.1991 erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die bis 14.03.1995 verlängert worden ist. Am 10.03.1995 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland trat er zunächst wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
1. Durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 08.03.1995 (Az.: 10 Ds 231/94 jug) wurde er wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 60 Fällen für schuldig befunden, Bewährungszeit zwei Jahre.
2. Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 29.11.1995 (Az.: 5175 Js 22405/95 - 4 eLs -) wurde er wegen Diebstahls zu sieben Monate Jugendstrafe, drei Jahre auf Bewährung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mannheim vom 08.03.1995 verurteilt.
3. Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 22.05.1996 (Az.: 5172 Js 3055/96 - 4 eLs -) wurde er wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei dem Kläger eine ungünstige Prognose gestellt wurde.
Mit Schreiben vom 25.11.1996 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe (Bezirksstelle für Asyl Rastatt) dem Kläger mit, dass seine Ausweisung beabsichtigt sei und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am 31.10.1996 wurde der Kläger aus der Jugendstrafanstalt Schifferstadt entlassen, die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 30.06.1997 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe (Bezirksstelle für Asyl Rastatt) den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 10.07.1997 Widerspruch ein.
10 
In einem Bericht des Therapiezentrums Ludwigsmühle vom 11.07.1997 wurde der Kläger als schwer heroinabhängig beschrieben.
11 
Durch Beschluss vom 05.11.1997 (6 K 2644/97) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs angeordnet. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Beschwerde wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.03.1998 (11 S 2975/97) abgelehnt.
12 
Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 24.09.1997 (Az.: 5371 Js 637/97 - 4 dDs -) wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
13 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe (Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge) wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 21.05.1998 zurück.
14 
Im anschließenden Klageverfahren (6 K 1752/98) schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in welchem der Bescheid vom 30.06.1997 und der Widerspruchsbescheid vom 21.05.1998 aufgehoben wurden.
15 
Dem Kläger wurde seine Aufenthaltserlaubnis verlängert.
16 
Durch Urteil des Amtsgerichts Landau vom 21.06.2001 (7071 Js 11974/00.7ds) wurde der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Heroin und Kokain in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, Bewährungszeit fünf Jahre.
17 
Außerdem wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 13.11.2002 (26 Ds 204 Js 23088/02) wegen Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Computerbetrugs zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, Bewährungszeit fünf Jahre.
18 
Mit Schreiben vom 23.01.2003 wurde der Kläger durch das Regierungspräsidium Karlsruhe auf strengste verwarnt.
19 
Am 28.02.2003 kam der Kläger in Untersuchungshaft.
20 
Durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 16.04.2003 wurde der Kläger schließlich wegen Diebstahls in drei besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe konnte angesichts der ungünstigen Sozialprognose nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Kläger drei Monate nach einer - wiederholten - Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe erneut in gleichartiger Weise straffällig geworden war. Der Verurteilung lagen drei Diebstähle aus Pkw’s zur Befriedigung seiner Drogensucht zugrunde.
21 
Mit Schreiben vom 08.08.2003 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe (Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge) dem Kläger mit, dass aufgrund der erneuten Verurteilungen seine Ausweisung und Abschiebung in sein Heimatland beabsichtigt sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
22 
Mit Schreiben vom 25.08.2003 teilte der Kläger mit, dass er im Jahr 1984 im Rahmen der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. Seine Mutter sei deutsche Staatsbürgerin, seine eigene Einbürgerung sei wegen seiner Straffälligkeit verweigert worden. Er habe erfolgreich den Schulabschluss abgelegt. Mit seiner Lebensgefährtin habe er seit 12.04.2000 einen gemeinsamen Sohn, der ebenfalls deutscher Staatsbürger sei. Seit dem 15. Lebensjahr sei er heroinabhängig und habe sich bisher noch keiner Therapie unterziehen können, um hiervon los zu kommen. Nachdem er sich im Jahre 1997 eine schwere Hepatitis C-Erkrankung zugezogen habe, habe er sich um eine Entzugstherapie bemüht. Jetzt bestehe die Möglichkeit bei Elrond in Bremen diese Therapie durchzuführen. Die Zustimmung des Regierungspräsidiums stehe noch aus. Die Staatsanwaltschaft sei gemäß §§ 35, 36 BtmG bereit, die weitere Strafvollstreckung zu Gunsten der Therapiemaßnahme auszusetzen. In Rumänien habe er keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen mehr. Er habe nur unzulängliche rudimentäre Kleinkindsprachkenntnisse. Nur seine Sucht habe ihn in die Kriminalität getrieben. Er wolle sich jetzt einer Drogentherapie unterziehen.
23 
Mit Verfügung vom 30.09.2003 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe (Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge) den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 21.02.2002 ab. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Rumänien angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Er genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz. Die Ausweisung habe deshalb zwingend zu erfolgen. Sie entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Seiner Ausweisung stünden Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entgegen. Er sei zwar nichtehelicher Vater des am 12.04.2000 geborenen Kindes, es seien aber keine faktischen Beziehungen von außergewöhnlichem Gewicht erkennbar. Aber auch bei Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft sei seine Ausweisung geboten, da beim Kläger ein schwerwiegender Grund nach § 48 Abs. 1 AuslG vorliege. Seine Ausweisung sei aus spezialpräventiven Gründen erforderlich und geboten, da die erforderliche Wiederholungsgefahr vorliege. Seine Ausweisung sei aber auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Dem Kläger sei in der Vergangenheit hinreichend Gelegenheit gegeben worden, gegen seine Drogensucht vorzugehen. Selbst zwei Therapien hätten keinen dauerhaften Erfolg gezeigt. Atypische Umstände lägen nicht vor. Anhaltspunkte für eine intensive Beistandschaft zu seinem dreieinhalbjährigen Sohn seien nicht gegeben. Kontakte könnten auch durch Besuche des Kindes in Rumänien aufrecht erhalten werden. Die elterliche Sorge liege allein bei der Mutter. Angesichts der Schwere der vom Kläger verübten Straftaten sei seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Die Schwierigkeiten, die mit einer Übersiedlung in das Land seiner Staatsangehörigkeit verbunden seien, seien nicht unverhältnismäßig. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass er ausreichende Sprachkenntnisse habe, da er erst im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und sich 1991 für sechs Monate in Rumänien zur Durchführung einer Drogentherapie aufgehalten habe. Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG lägen nicht vor. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei gemäß § 8 Abs. 2 AuslG abzulehnen gewesen. Er sei gemäß § 42 AuslG zur Ausreise verpflichtet, die Abschiebungsandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 49, 50 AuslG.
24 
Der Kläger hat am 29.10.2003 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er beantragt,
25 
die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.09.2003 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
26 
Das beklagte Land beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid vom 30.09.2003 verwiesen.
29 
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2004 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die Frage, ob und inwieweit sich der Kläger ggf. kostenlos in Rumänien einer Drogentherapie unterziehen könne, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes in Berlin.
30 
Mit Schreiben vom 05.05.2004 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass nach Auskunft des Vertrauensarztes des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Temeswar drogensüchtige Personen üblicher Weise in sog. Entzugskliniken eingewiesen würden, die sich regelmäßig in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses befänden und in welchen eine kostenlose Drogentherapie durchgeführt werde. Außerdem legte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest mit Schreiben vom 12.05.2004 die Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. ... vor, wonach Interferon in Rumänien erhältlich und auch von der staatlichen Krankenversicherung abgedeckt sei. Krankenversicherungsschutz bestehe im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und im Rahmen der Sozialhilfe, Sozialhilfe werde jedoch maximal für ein Jahr gewährt.
31 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dem Gericht vorliegenden Akten (5 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.09.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Gericht sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung der genannten Verfügung vom 30.09.2003 in vollem Umfange folgt. Die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse gebieten keine andere Entscheidung.
33 
Zwar ist nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2004 davon auszugehen, dass der Kläger seit Anfang 1999 bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt und ein gutes Vater-Kind-Verhältnis zu dem am 12.04.2000 geborenen gemeinsamen Sohn hat. Dies hat das Regierungspräsidium in der angefochtenen Verfügung vom 30.09.2003 jedoch hilfsweise berücksichtigt und kam dennoch zum Ergebnis, dass aufgrund der nach wie vor vom Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr die öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiterer Straftaten durch den Kläger höher zu gewichten seien, als seine sich aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Rechte auf Wahrung seines Familienlebens. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
34 
Die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und des Art. 8 EMRK gewährleisten unmittelbar weder Zuzugs- noch Aufenthaltsrechte von Eltern oder Kindern. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutze der Familie entspricht jedoch ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfGE 76, 1 = NJW 1988, 626). Dabei kommt es entscheidend nicht auf formalrechtliche Beziehungen, sondern auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern im Einzelfall an (BVerfG, NVwZ 2000, 59). Unerheblich ist auch, ob die konkrete Betreuung auch von anderen Personen erbracht werden kann; denn der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters ist nicht schon wegen entsprechender Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich, sondern kann eine eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben (BVerfGE, NVwZ 1997, 479 u. NVwZ 2000, 59). Die Vorschriften der §§ 45 Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Abs. 2 AuslG über den familienbezogenen Ausweisungsschutz stellen in hinreichender Weise sicher, dass der nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotene Schutz von Ehe und Familie bei den Entscheidungen über eine Ausweisung angemessen berücksichtigt wird.
35 
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Belange des Klägers vorliegend nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (siehe EZAR 935 Nr. 2, 3, 4, 5, 8, 9, 11 u. 12, siehe hierzu auch VGH Kassel, Beschl. v. 13.10.2003, NVwZ-RR 2004, 379, 380 f.) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung für ihn zu unzumutbaren und damit unverhältnismäßigen Folgen führen würde. Der Kläger hat - anerkennenswerter Weise - in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er noch immer labil sei und auch aus den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Mannheim vom 17.02.2004 und vom 04.07.2004 geht hervor, dass eine Verbesserung der Sozialprognose, wenn überhaupt, nur dann möglich ist, wenn der Kläger eine stationäre Drogentherapie abschließen würde. Eine solche Therapie hält auch der Kläger für erforderlich, um nachhaltig von der ihm selbst eingeräumten Drogensucht loszukommen. Vom Kläger geht daher nach wie vor eine hohe Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten im Sinne der Beschaffungskriminalität aus, der ausländerrechtlich nur dadurch begegnet werden kann, dass der Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entfernt wird. Die Folgen dieser Ausweisung und Abschiebung sind unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist erst im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und hat sich im Jahre 1991 für sechs Monate in seinem Heimatland Rumänien aufgehalten. Es muss entgegen seiner eigenen Darstellung deshalb davon ausgegangen werden, dass er über ausreichende rumänische Sprachkenntnisse verfügt und seinem Heimatland nicht völlig entfremdet ist. Die mit der Ausweisung verbundene Trennung von seinem Kind und seiner Lebenspartnerin führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, sondern entspricht der bereits vom Gesetzgeber in den oben genannten Regelungen berücksichtigten Folgen. Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt liegen nicht vor. Kontakte zu seinem Kind können auch durch Besuche in Rumänien aufrechterhalten werden. Sofern sich der Kläger während seines Aufenthalts in Rumänien strafrechtlich bewährt, kann die Dauer der Trennung im Rahmen einer Entscheidung nach § 8 Abs. 2 AuslG entsprechend befristet werden. Nach den vom Gericht eingeholten Auskünften der Deutschen Botschaft in Bukarest ist in Rumänien für den Kläger auch die Durchführung einer kostenlosen Drogentherapie und ggf. die kostenlose Überlassung des Medikaments Interferon möglich. Der bisherige Werdegang des Klägers hat gezeigt, dass er trotz mehrfacher Verurteilungen zur Bewährung und ernsthafter ausländerrechtlicher Verwarnung immer wieder rückfällig geworden ist und sich die zahlreichen Bestrafungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Der Kläger hat jetzt die Gelegenheit sich in seinem Heimatland grundlegend zu bewähren. Im Hinblick auf das von ihm ausgehende hohe Gefährdungspotential steht ihm kein Anspruch darauf zu, die von ihm beabsichtigte Drogentherapie  nur in der Bundesrepublik Deutschland absolvieren zu können.
36 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
32 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.09.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Gericht sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung der genannten Verfügung vom 30.09.2003 in vollem Umfange folgt. Die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse gebieten keine andere Entscheidung.
33 
Zwar ist nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2004 davon auszugehen, dass der Kläger seit Anfang 1999 bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt und ein gutes Vater-Kind-Verhältnis zu dem am 12.04.2000 geborenen gemeinsamen Sohn hat. Dies hat das Regierungspräsidium in der angefochtenen Verfügung vom 30.09.2003 jedoch hilfsweise berücksichtigt und kam dennoch zum Ergebnis, dass aufgrund der nach wie vor vom Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr die öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiterer Straftaten durch den Kläger höher zu gewichten seien, als seine sich aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Rechte auf Wahrung seines Familienlebens. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
34 
Die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und des Art. 8 EMRK gewährleisten unmittelbar weder Zuzugs- noch Aufenthaltsrechte von Eltern oder Kindern. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutze der Familie entspricht jedoch ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfGE 76, 1 = NJW 1988, 626). Dabei kommt es entscheidend nicht auf formalrechtliche Beziehungen, sondern auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern im Einzelfall an (BVerfG, NVwZ 2000, 59). Unerheblich ist auch, ob die konkrete Betreuung auch von anderen Personen erbracht werden kann; denn der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters ist nicht schon wegen entsprechender Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich, sondern kann eine eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben (BVerfGE, NVwZ 1997, 479 u. NVwZ 2000, 59). Die Vorschriften der §§ 45 Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Abs. 2 AuslG über den familienbezogenen Ausweisungsschutz stellen in hinreichender Weise sicher, dass der nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotene Schutz von Ehe und Familie bei den Entscheidungen über eine Ausweisung angemessen berücksichtigt wird.
35 
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Belange des Klägers vorliegend nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (siehe EZAR 935 Nr. 2, 3, 4, 5, 8, 9, 11 u. 12, siehe hierzu auch VGH Kassel, Beschl. v. 13.10.2003, NVwZ-RR 2004, 379, 380 f.) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung für ihn zu unzumutbaren und damit unverhältnismäßigen Folgen führen würde. Der Kläger hat - anerkennenswerter Weise - in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er noch immer labil sei und auch aus den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Mannheim vom 17.02.2004 und vom 04.07.2004 geht hervor, dass eine Verbesserung der Sozialprognose, wenn überhaupt, nur dann möglich ist, wenn der Kläger eine stationäre Drogentherapie abschließen würde. Eine solche Therapie hält auch der Kläger für erforderlich, um nachhaltig von der ihm selbst eingeräumten Drogensucht loszukommen. Vom Kläger geht daher nach wie vor eine hohe Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten im Sinne der Beschaffungskriminalität aus, der ausländerrechtlich nur dadurch begegnet werden kann, dass der Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entfernt wird. Die Folgen dieser Ausweisung und Abschiebung sind unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist erst im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und hat sich im Jahre 1991 für sechs Monate in seinem Heimatland Rumänien aufgehalten. Es muss entgegen seiner eigenen Darstellung deshalb davon ausgegangen werden, dass er über ausreichende rumänische Sprachkenntnisse verfügt und seinem Heimatland nicht völlig entfremdet ist. Die mit der Ausweisung verbundene Trennung von seinem Kind und seiner Lebenspartnerin führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, sondern entspricht der bereits vom Gesetzgeber in den oben genannten Regelungen berücksichtigten Folgen. Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt liegen nicht vor. Kontakte zu seinem Kind können auch durch Besuche in Rumänien aufrechterhalten werden. Sofern sich der Kläger während seines Aufenthalts in Rumänien strafrechtlich bewährt, kann die Dauer der Trennung im Rahmen einer Entscheidung nach § 8 Abs. 2 AuslG entsprechend befristet werden. Nach den vom Gericht eingeholten Auskünften der Deutschen Botschaft in Bukarest ist in Rumänien für den Kläger auch die Durchführung einer kostenlosen Drogentherapie und ggf. die kostenlose Überlassung des Medikaments Interferon möglich. Der bisherige Werdegang des Klägers hat gezeigt, dass er trotz mehrfacher Verurteilungen zur Bewährung und ernsthafter ausländerrechtlicher Verwarnung immer wieder rückfällig geworden ist und sich die zahlreichen Bestrafungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Der Kläger hat jetzt die Gelegenheit sich in seinem Heimatland grundlegend zu bewähren. Im Hinblick auf das von ihm ausgehende hohe Gefährdungspotential steht ihm kein Anspruch darauf zu, die von ihm beabsichtigte Drogentherapie  nur in der Bundesrepublik Deutschland absolvieren zu können.
36 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
38 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
39 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
40 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
41 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
42 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
43 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
44 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
45 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
46 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
47 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
49 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
50 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
51 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
52 
BESCHLUSS:
53 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a. F. auf EUR 4.000,-- festgesetzt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG n. F. verwiesen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.

(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.

(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.

(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.