Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Dez. 2018 - W 8 K 18.351

bei uns veröffentlicht am03.12.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erbringung einer Beratungsleistung, die vollständige Aushändigung von Antragsformularen und die Entgegennahme und Eingangsbestätigung von Anträgen.

Die Klägerin war am 10. Mai 2017 in Begleitung ihres Ehemanns und einer weiteren Person beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: AELF) Karlstadt, um den Mehrfachantrag für das Jahr 2017 zu stellen. Am 11. Mai 2017 fand am AELF Karlstadt ein Termin statt, an dem die Klägerin, ihr Ehemann, Herr G.T., der Abteilungsleiter Förderung Herr B. und der Bereichsleiter Landwirtschaft Herr B. teilgenommen haben.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2018, eingegangen bei Gericht am 16. März 2018, erhob die Klägerin Klage und beantragte,

  • 1.Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt hat pflichtgemäß eine Beratung zu leisten.

  • 2.Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt hat die Anträge vollständig auszuhändigen.

  • 3.Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt hat die Anträge anzunehmen und den Eingang zu bestätigen.

Zur Begründung ließ die Klägerin vortragen, für die Anträge 2015-2016-2017 sei das Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Karlstadt von ihr persönlich bzw. dem Bevollmächtigten und weiter einem Zeugen aufgesucht worden. Es habe eine Beratung erfolgen sollen wegen des KULAP-Programms und Mehrfachantrags. Im Jahr 2015 sei dem Bevollmächtigten, anbei der Zeuge Herr G. T., die Beratung von einem Herrn B. verweigert und verboten worden, seinen Amtsraum zu betreten. Er habe ihren Bevollmächtigten mit Rausschmiss bedroht. Ein in Unkenntnis ausgefüllter Antrag sei von Herrn B. nicht angenommen worden. Im Jahr 2016 sei der Bevollmächtigte wieder bei Herrn B. vorgeführt worden. Eine Beratung sei verweigert worden. Es sei lediglich ein unvollständiger Antrag in der Diele auf den dort stehenden Tisch geknallt worden. Herr B. habe sein Dienstzimmer geschlossen und sei verschwunden. Notdürftig, wenn auch unvollständig, habe der Antrag abgegeben werden sollen. Plötzlich sei Herr B. aufgetaucht und habe ihren Bevollmächtigten „Sie sind ein Lügner“ bezeichnet. Er habe veranlasst, dass die Annahme 2016 verweigert bzw. der Eingangsstempel auf den Antrag gemacht worden sei.

Im Jahr 2017 sei sie persönlich mit den Zeugen R.T und G.T. im AELF Karlstadt gewesen. Sie sei bei Herrn B. vorgeführt worden. Aufgrund seines Auftretens sei der Amtsleiter verlangt worden. Herr T. R. habe sich im Ministerium in München Auskünfte eingeholt. Beim Termin beim Amtsleiter Herrn B. hätten sich Widersprüche eingestellt, die mit der Auskunft des Ministeriums nicht im Einklang seien bzw. gewesen seien. Es werde deshalb von einer Falschberatung des Amtsleiters Herrn B. ausgegangen.

Der Beklagte führte zur Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 16. April 2018 aus, der Antrag sei gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2011 i. V. m. § 7 Verordnung über die Durchführung Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungskontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV) bis zum 15. Mai des jeweiligen Auszahlungsjahres zu stellen. Der Betriebsinhaber habe in Bezug auf seinen Betrieb im Antrag gemäß § 8 Abs. 1 InVeKoSV zwingend betriebsbezogene Angaben zu machen (u.a. Name oder Firma einschließlich Rechtsform, Betriebsnummer, Bankverbindung, zuständiges Finanzamt). Am 11. Mai 2017 sei die Klägerin als zukünftige Antragstellerin über die erforderliche Prüfung der Antragsberechtigung (u.a. ob die Bedingung „aktiver Betriebsinhaber“ oder die Existenz eines eigenständigen landwirtschaftlichen Betriebes vorliegen) informiert worden. Die erforderlichen Formblätter und Antragsunterlagen seien ihr ausgehändigt worden. Weder der Mehrfachantrag 2017 noch die angeforderten Nachweise mit den Formblättern seien fristgerecht beim AELF Karlstadt eingegangen.

In der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2018 stellte der Klägervertreter den Antrag aus dem Schriftsatz vom 15. März 2018 und beantragte, die Berufung zuzulassen.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt erfolglos, weil sie bereits unzulässig ist.

1.

a) Hinsichtlich des Antrags der Klägerin, dass das Amt pflichtgemäß eine Beratung zu leisten habe, ist schon fraglich, ob eine solche (Leistungs-)Klage grundsätzlich statthaft ist oder der Rechtsschutz auf die Endentscheidung der Behörde beschränkt ist gem. § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 25 Rn. 23). Dies kann hier jedoch dahinstehen.

Denn vorliegend ist jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben, da sich das Klagebegehren insoweit erledigt hat. Ausgehend von der Klagebegründung bezieht sich die Klage auf die Mehrfachanträge für die Jahre 2015, 2016 und 2017. Die Abgabefrist für den Mehrfachantrag 2015 ist bereits am 15. Mai 2015 abgelaufen, für den Mehrfachantrag 2016 am 17. Mai 2016 und für den Mehrfachantrag 2017 am 15. Mai 2017 (Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2011 i.V.m. § 7 Abs. 1 InVeKoS - Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems) abgelaufen. Selbst für den Mehrfachantrag 2018 ist die Abgabefrist inzwischen abgelaufen. Die begehrte Beratungsleistung könnte somit ihren Zweck nicht mehr erfüllen.

Auch die Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO liegen wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO offensichtlich nicht vor. Im Übrigen ist fraglich, welches Rechtsverhältnis mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden sollte.

Die Klage ist insoweit unzulässig.

b) Hinsichtlich des weiteren Begehrens, dass das AELF Karlstadt die Anträge vollständig auszuhändigen habe, fehlt ebenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage auch insoweit unzulässig ist.

Jedenfalls hinsichtlich des Mehrfachantrags 2017 ist Erledigung eingetreten, da der Klägerin die erforderlichen Formblätter und Antragsunterlagen bei dem am 11. Mai 2017 im AELF Karlstadt stattgefundenen Gespräch ausgehändigt wurden (Bl. 1 - 3 der Behördenakte).

Im Übrigen ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass sie ihr Begehren auf einem anderen Weg schneller und leichter hätte durchsetzen können, und zwar indem sie die Antragsformulare auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter der Rubrik „Förderwegweiser Mehrfachantrag“ abgerufen hätte. Der Antrag stand dort ebenso wie weitere Unterlagen (z.B. das Merkblatt zum Mehrfachantrag, Flächenzu- und -abgänge etc.) als PDF-Version zum Herunterladen zur Verfügung (vgl. die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter der Rubrik „Förderwegweiser Mehrfachantrag 2018“, wobei hier zu beachten ist, dass der Mehrfachantrag 2018 erstmals ausschließlich elektronisch über das Serviceportal iBALIS gestellt werden kann, weshalb der Mehrfachantrag selbst nicht mehr heruntergeladen werden kann).

Auf die Frage, ob mit Blick auf § 44a VwGO eine Klage auf Aushändigung von Anträgen überhaupt statthaft ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.

c) Dem Begehren, das Amt habe die Anträge anzunehmen und den Eingang zu bestätigen, steht bereits § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Bei der Entgegennahme eines Antrags handelt es sich um eine nicht selbständig vollstreckbare Verfahrenshandlung. Vielmehr muss insoweit der Anspruch auf Sachentscheidung verfolgt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 44a Rn. 5). Die Klage ist folglich auch insoweit unzulässig.

2.

Im Übrigen wäre die Klage auf Erbringung einer richtigen Beratung auch unbegründet.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Nach Abs. 2 erörtert die Behörde, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

Hinsichtlich des Mehrfachantrags 2017 hat am 11. Mai 2017 ein Gespräch am AELF Karlstadt stattgefunden. Dabei wurde insbesondere besprochen, welche Unterlagen dem AELF vorzulegen sind. Auf noch erforderliche Nachweise wurde die Klägerin mit einem ebenfalls ausgehändigten Schreiben verwiesen.

Eine umfassende Beratungspflicht quasi in Form einer umfassenden Rechtsberatung besteht jedoch nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 25 Rn. 15a). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AGO (Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern), wonach den Bürgern soweit wie möglich Rat und Hilfe zu gewähren ist und sie bei der Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu unterstützen und über Zuständigkeiten, notwendige Unterlagen oder Möglichkeiten zur Gestaltung und Beschleunigung des Verfahrens zu informieren sind.

Auf die Frage der Erfolgsaussichten der Anträge auf Förderung kommt es hier nicht an, da sie nicht Gegenstand des klägerischen Begehrens ist.

Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg.

3.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung einer Berufung im Urteil nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV 2015 | § 8 Betriebsbezogene Angaben


(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Antrag anzugeben: 1. Name oder Firma einschließlich Rechtsform,2. Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt,3. Gründungsdatum bei anderen Antragstel

Referenzen

(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Antrag anzugeben:

1.
Name oder Firma einschließlich Rechtsform,
2.
Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt,
3.
Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen,
4.
Anschrift,
5.
Betriebsnummer,
6.
Bankverbindung des Betriebsinhabers,
7.
das zuständige Finanzamt,
8.
im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile,
9.
im Falle einer Bevollmächtigung Name und Anschrift der bevollmächtigten Person.

(2) Zusätzlich kann der Betriebsinhaber in seinem Antrag freiwillig Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse angeben.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.