Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die angekündigte Vollstreckung von Grundsteuer.

Mit Änderungsbescheid Grundsteuer vom 15. Januar 2018, zur Post gegeben am 22. Januar 2018, setzte die beklagte Stadt die Beiträge für das betreffende Objekt des Klägers auf 80,92 EUR fest mit vierteljährlicher Fälligkeit in Höhe von je 20,23 EUR, fällig zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August und 15. November 2018. Für die Fälligkeitstermine am 15. Februar und 15. August 2018 kam der Kläger seiner Zahlungspflicht nicht nach. Nach Erinnerung und Mahnung erging am 10. April 2018 sowie am 18. Oktober 2018 jeweils ein Schreiben mit Ankündigung der Vollstreckung. Letztere betreffend die Fälligkeit 15. Februar 2018 und 15. August 2018, einschließlich drei Mahngebühren (je 6,10 EUR) in Höhe von insgesamt 58,76 EUR.

Am 24. Oktober 2018 erhob der Kläger Klage, mit der er (sinngemäß) beantragte,

die mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 angekündigte Vollstreckung für unzulässig zu erklären.

Zur Begründung bracht der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe immer noch keine Erläuterung von der Beklagtenseite erhalten. Die Antwort müsste auch unterschrieben werden.

Am 18. Januar 2019 übersandte der Kläger - in Kopie - ein an das Bundesverfassungsgericht adressiertes Fax, auf das Bezug genommen wird.

Die Beklagte entgegnete - ohne eine konkreten Antrag zu stellen - mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018, dass der Kläger seiner Zahlungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen sei. Nach der ersten Erinnerung und Mahnung sei jeweils die Vollstreckung angekündigt worden. Aktueller Stand sei, dass sie zwar die Vollstreckung angekündigt hätten, aber noch von einer tatsächlichen Vollstreckung absähen und im Falle des Klägers eine gütliche Lösung erhofften und die aufgelaufene Steuerschuld nicht in der Höhe sei, die sie veranlasse, den Gerichtsvollzieher zu bemühen oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu veranlassen.

Mit Beschluss vom 14. November 2018 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2019 war von den Beteiligten niemand erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

Zunächst wird angemerkt, dass die mündliche Verhandlung am 11. Februar 2019 nicht verlegt werden musste. Einen ausdrücklichen Verlegungsantrag unter Nennung erheblicher Gründe i.S.v. § 227 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO hat der Kläger nicht gestellt. Das an das Verwaltungsgericht in Kopie übermittelte Fax vom 18. Januar 2019, welches an das Bundesverfassungsgericht adressiert war und in dem der Kläger in der Sache Verfassungsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Gerichts vom 14. November 2018 einlegte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Denn der Kläger hat schon den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil er trotz Rechtsmittelbelehrungkeine Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss eingelegt hat. Des Weiteren hat er die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt, weil das Fax gegen den Kläger laut Postzustellungsurkunde am 17. November 2018 zugestellten Prozesskostenhilfebeschluss auf den 18. Januar 2019 datiert. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger durch öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt sein sollte (vgl. § 90 Abs. 1 und § 92 BVerfGG).

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst ist schon fraglich, ob die Klage zulässig ist, nachdem die Beklagte im Schreiben vom 30. Oktober 2018 mitgeteilt hat, dass sie aktuell von einer tatsächlichen Vollstreckung absehen werde, da sie auf eine gütliche Lösung hoffe und auch die aufgelaufene Steuerschuld in einer Höhe sei, die keine weitere Vollstreckungsmaßnahmen veranlasse. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Ankündigung der Vollstreckung kein Verwaltungsakt ist und deshalb nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.1.2016 - W 6 K 15.1182 - juris m.w.N). Der Grundsteuerbescheid selbst ist bestandskräftig geworden.

Zugunsten des Klägers legt das Gericht sein Vorbringen dahingehend aus, dass er die Einstellung der Vollstreckung anstrebt (Art. 22 VwZVG). Eine dahingehende Verpflichtungsklage ist statthaft, weil die Unzulässigerklärung der Vollstreckung ein begünstigender Verwaltungsakt ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.1.2016, W 6 K 15.1182 - juris m.w.N.). Zweifelhaft ist jedoch weiter die Klagebefugnis, weil der Kläger entgegen Art. 21 Satz 2 VwZVG offensichtlich nur Gründe vorbringt, die nicht erst nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind. Anders ist dies nur hinsichtlich der Mahngebühren.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet.

Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unzulässigerklärung der Vollstreckung nach Art. 22 Nr. 1 VwZVG und das Absehen von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ist nicht gegeben, weil die angekündigte Vollstreckung rechtmäßig ist.

Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.

Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, weil der Grundsteuerbescheid vom 15. Januar 2018 gemäß Art. 17 Abs. 1 VwZVG durch Zusendung eines einfachen verschlossenen Briefes, welcher am 22. Januar 2018 zur Post aufgegeben wurde, ordnungsgemäß zugestellt wurde. Innerhalb der Monatsfrist erhob der Kläger keine Klage dagegen. Der Grundsteuerbescheid ist bestandskräftig. Die noch offenen Steuerforderungen samt Nebenkosten belaufen sich auf 58,76 EUR (2 x 20,23 Grundsteuer + 3 x 6,10 EUR Mahngebühren).

Des Weiteren sind die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, nach Art. 23 ff. VwZVG gegeben. Dem Kläger wurde der Steuerbescheid - wie bereits ausgeführt - ordnungsgemäß zugestellt. Art. 23 Abs. 2 VwZVG bestimmt ausdrücklich, dass bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern (wie die Grundsteuer, § 3 Abs. 2 AO) ergehen, anstelle der Zustellung die Zusendung gemäß Art. 17 VwZVG reicht. Die Grundsteuerforderung ist in ihren Teilbeträgen vierteljährlich auch fällig geworden. Der Kläger wurde des Weiteren ordnungsgemäß gemahnt.

Ergänzend ist anzumerken, dass die fehlende Unterschrift unschädlich ist. Der Gesetzgeber hat in Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG ausdrücklich bestimmt, dass bei einem schriftlichen Verwaltungsakt der mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können. Dies trifft auf den hier maschinell erstellten Grundsteuerbescheid zu. Gleichermaßen hat der Gesetzgeber in Art. 24 Abs. 3 VwZVG ausdrücklich geregelt, dass selbst bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtung erlassen wird, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen können.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die allgemeinen bzw. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachte Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z.B. Erfüllung, Verzicht, Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.1.2016 - W 6 K 15.1182 - juris m.w.N). Solche Einwände, die die Voraussetzungen des Art. 21 VwZVG erfüllen, hat der Kläger indes nicht vorgebracht.

Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung findet auf der Stufe der Vollstreckung - abgesehen von Ausnahmen (wie etwa Nichtigkeit), die hier nicht vorliegen, - nicht mehr statt. Es reicht, wenn der Grundverwaltungsakt rechtswirksam ist. Der Kläger hatte die Möglichkeit, Einwendungen mit Rechtsbehelfen gegen den Grundsteuerbescheid selbst geltend zu machen (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.1.2016 - W 6 K 15.1182 - juris m.w.N).

Ergänzend wird noch angefügt, dass gegen die jeweilige Mahngebühr in Höhe von 6,10 EUR keine Bedenken bestehen. Die Mahngebühr entspricht der laufenden Nummer 1.I.7 des Kostenverzeichnisses. Sie bewegt sich am untersten Rand der Rahmengebühr von 5,00 EUR bis 150,00 EUR. Die Mahnkosten sind Nebenkosten zur Hauptsache. Die Mahnung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Ein eigener zusätzlicher Leistungstitel ist für die Mahngebühr nicht erforderlich. Mahnkosten werden ohne besonderen Vollstreckungstitel zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben.

Soweit der Kläger Ratenzahlung oder Stundung begehren sollte (das Begehren des Klägers ist aus seinen handschriftlichen Schreiben - wenn überhaupt - nicht immer deutlich und gut verständlich zu entnehmen), hätte sich der Kläger zunächst an die Beklagte zu wenden und dies dieser gegenüber hinreichend deutlich zu machen. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 30. Oktober 2018 ausdrücklich betont, dass sie eine gütliche Lösung mit dem Kläger erhoffe. Abgesehen davon kann das Gericht keinen durchgreifenden Anhaltspunkt erkennen, dass dem Kläger zurzeit ein verpflichtender Anspruch auf Stundung etwa wegen einer persönlichen oder wirtschaftlichen Härte zustände. Eine gütliche Einigung im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten bleibt davon unbenommen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 92


In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen


(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Ge

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93


(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen

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bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.1182 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Januar 2016 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 1122 Hauptpunkte: fragliche Zulässigkeit der Klage; „

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 6 K 15.1182

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. Januar 2016

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1122

Hauptpunkte:

fragliche Zulässigkeit der Klage; „Vollstreckungsabwehrklage“ nach Vollstreckungsankündigung aufgrund einer bestandskräftigen Kostentscheidung nach erfolgloser Mahnung; Verpflichtungsklage auf Unzulässigerklärung der Vollstreckung; Vollstreckung einer Geldforderung; allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen; Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem; Erreichen von vier Punkten; Punkteberechnung; Übergangsregelung; kein Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot; Bindung an Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren; kein Verstoß gegen Grundrechte, Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

vertreten durch:

Landratsamt W., Z-str. ..., W.,

- Beklagter -

wegen Verwaltungsgebühren,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung am 25. Januar 2016

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die angekündigte zwangsweise Vollstreckung von Kosten betreffend eine Ermahnung wegen vier Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

1. Mit Schreiben vom 11. November 2014 ermahnte das Landratsamt W. den Kläger wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG. Verstöße mit Speicherungsdatum im Verkehrszentralregister (VZR) vor dem 1. Mai 2014 seien mit sechs Punkten angerechnet und nach Umstellung auf das Fahreignungssystem seien diese Verstöße mit drei Punkten bewertet worden. Unter Einbeziehung sämtlicher Verstöße betrage der Punktestand somit vier Punkte. Für dieser Ermahnung werde eine Gebühr festgesetzt in Höhe von (Gebühren-Nr. 209, 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 GebOSt) 17,90 EUR. An Auslagen für die Postzustellungsurkunde seien 3,45 EUR angefallen. Gesamtbetrag: 21,35 EUR. Das mit Bezug auf die Kostenentscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 13. November 2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 widersprach der Kläger der kostenpflichtigen Ermahnung, denn er habe nicht um diese Anschreiben gebeten. Es sei ein Rechenfehler passiert, für fünf bis sieben Punkte „alt“ ergäben sich drei Punkte „neu“. Es sei schon eine Frechheit gewesen, dass Beamten der Polizei plötzlich Gedächtnisverlust erlitten und ihre ihm gegenüber gemachten Aussagen verleugnet hätten, auch deshalb um die Kosten seiner Ordnungswidrigkeit noch willkürlich von 35,00 EUR auf 160,00 EUR plus einem Punkt hochzuschrauben.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 teilte das Landratsamt W. dem Kläger mit, dass die Ermahnung vom 11. November 2014 zu Recht erteilt worden sei. Die bekannten rechtskräftig gespeicherten Einträge im Fahreignungsregister hätten zum Zeitpunkt der Ermahnung vier Punkte betragen. Gegen die Ermahnung sei Widerspruch nicht möglich. Gegen die Kostenentscheidung sei nur die Klage möglich.

Mit Schreiben vom 2. März 2015 bat das Landratsamt W. den Kläger um Begleichung der ausstehenden Kosten. Die Verstöße vom 15. August 2011 und 1. Dezember 2012 seien zum 5. Januar 2015 getilgt worden. Die Ermahnung sei zu Recht ergangen. Sein momentaner Punktestand betrage unter Vorbehalt einen Punkt.

Mit Schreiben vom 2. März 2015 mahnte das Landratsamt W. gegenüber dem Kläger zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen die Bezahlung der Rückstände an. Die Mahnung betraf einschließlich Mahngebühren von zusätzlich 5,00 EUR einen offenen Gesamtbetrag von insgesamt 26,35 EUR. Für die Festsetzung der Mahngebühren seien die Art. 1, 5 und 6 KG mit Tarif-Nr. 1.I.77 des Kostenverzeichnisses bzw. Art. 20 KG maßgebend.

Mit zwei Schreiben vom 4. März 2015 erklärte der Kläger, dass die Kostenforderung gegen das Grundgesetz verstoße. Niemand könne zweimal für die gleiche Tat bestraft werden. Für das Bußgeld habe er die Ordnungswidrigkeit bezahlt. Er habe sich an die Staatsanwaltschaft Würzburg gewandt. Bis zur schriftlichen Klärung der Angelegenheit werde er keine Kosten begleichen. Die Forderung verstoße gegen das Gebot der Doppelbestrafung.

Mit Schreiben vom 9. April 2015 übersandte das Landratsamt W. ein Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt Würzburg in Höhe von 26,35 EUR. In der Folgezeit wiederholte der Kläger seine Einwände; das Landratsamt W. bat erneut um Begleichung der Kosten.

Mit Schreiben vom 4. November 2015 kündigte das Landratsamt W. dem Kläger die Zwangsvollstreckung an. Er habe die Forderung in Höhe von 26,35 EUR nicht bezahlt. Sie seien daher verpflichtet, die zwangsweise Einziehung der Forderung, insbesondere durch Sach-, Lohn- oder Kontopfändung zu veranlassen, welche mit weiteren Unannehmlichkeiten und zusätzliche Kosten für den Kläger verbunden sei. Um dies zu vermeiden, werde der Kläger letztmals aufgefordert, die offene Gesamtsumme in Höhe von 26,35 EUR bis spätestens 18. November 2015 zu zahlen.

2. Mit Schreiben vom 15. November 2015, bei Gericht eingegangen am 17. November 2015, erhob der Kläger „Vollstreckungsabwehrklage“ gegen das Landratsamt W.. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Nichtzuständigkeit des Amtsgerichts wende er sich jetzt an das Verwaltungsgericht. Er habe die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung erhalten. Dagegen wolle er jetzt klagen. Grund sei ein Fehler der Umrechnung von Punkten nach dem neuen Bußgeldkatalog vom 1. Mai 2014. Wenn er vor der Umrechnung sieben Punkte gehabt hätte, müssten jetzt aktuell drei Punkte in Flensburg stehen. Ihm seien aber immer vier Punkte angerechnet worden, verbunden mit einer Gebühr für eine Ermahnung. Da er diese nicht begleichen wolle und werde, sei die Vollstreckungsankündigung erfolgt. Zwei Vorabschreiben zum VR Flensburg und der BGst Viechtach seien erfolglos geblieben.

3. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 führte das Landratsamt W. im Wesentlichen aus: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Ankündigung der Vollstreckung stelle nach erfolgloser Mahnung allein einen letzten Hinweis auf die nun bevorstehende Vollstreckung dar. Sie selbst habe keinen eigenen Regelungsgehalt und damit keine Qualität eines Verwaltungsaktes. Der Zahlungsbescheid an sich könne, nachdem er bereits im Dezember 2014 bestandskräftig geworden sei, nicht mehr angegriffen werden. Die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage werde abgelehnt, da keiner dieser Klageart zugrundliegende Konstellation einschlägig sei. Zudem scheitere die Klage an ihrer Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer früher möglichen Anfechtung des Kostenbescheides vom 11. November 2014. Der Kläger trage in seiner Klageschrift allein Argumente gegenüber die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides vor. Aus diesem Grunde werde auch eine Klagebefugnis des Klägers nicht gesehen.

Daneben sei die Klage unbegründet. Die Ankündigung der Vollstreckung sei rechtmäßig. Diese sei keine Vollstreckungsvoraussetzung, sondern ein letzter Hinweis auf die bevorstehende Vollstreckung. Die übrigen Voraussetzungen im Sinne des Art. 23 VwZVG für die bevorstehende Vollstreckung seien gegeben. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der zugrundeliegende Kostenbescheid an keinem rechtlichen Mangel leide. Ihm liege insbesondere auch eine richtige Sachbehandlung zugrunde. Die Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG hätte schriftlich zu erfolgen, da sich im Fahreignungsregister für den Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Punktestand von vier Punkten ergeben gehabt habe. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG sei dieser Zeitpunkt das Datum der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit, somit der 9. April 2014. Zu diesem Zeitpunkt sei nach § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG die Tilgungsfristen der berücksichtigten Zuwiderhandlungen noch nicht abgelaufen gewesen (Tilgung ab 5.1.2015). Die im Schreiben an das Landratsamt W. vom 1. Dezember 2015 erhobenen Vorwürfe gegen die Beamten der Polizei Würzburg im Ordnungswidrigkeitenverfahren seien nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG für die verkehrsrechtliche Ermahnung irrelevant. Die Feststellung von vier Punkten im Fahrerlaubnisregister sei rechtmäßig, da der Punkt für die Ordnungswidrigkeit vom 9. April „2015“ (richtig: 2014) erst nach dem Umrechnungszeitpunkt des 1. Mai 2014 ins Fahrerlaubnisregister eingetragen worden sei. Denn die am Tattag bestehenden Punkte seien nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umzurechnen und nach neuem Recht einzutragende Punkte zu addieren. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG, der allein in zwei Ausnahmefällen eine nachträgliche Umrechnung vorsehe. Die Ordnungswidrigkeit vom 1. Oktober 2012 sei darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen, obwohl nur eine Geldbuße in Höhe von 40,00 EUR festgesetzt worden sei. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG müsse die Höhe der festgesetzten Geldbuße für die Entscheidung nach dem 1. Mai 2014 im Falle des § 28 Abs. 3 StVG (hier i. V. m. § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG) außer Betracht bleiben.

4. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2015 beantragte der Kläger,

das Landratsamt W. zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem Kostenbescheid der Ermahnung vom 11. November 2014 samt Mahngebühren in Höhe von 26,35 EUR für unzulässig zu erklären.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt erfolglos, weil schon viel dafür spricht, dass sie unzulässig ist; jedenfalls ist die Klage insgesamt unbegründet.

1. Die Klage ist unzulässig, da und soweit der Kläger nur Einwendungen gegen den bestandskräftigen Kostenbescheid aus der Ermahnung vom 11. November 2014 geltend macht.

Soweit der Kläger entsprechend seines Vorbringens, das durchweg auf die falsche Berechnung der Punkte nach dem Fahrerlaubnissystem zielt, die Aufhebung des im Ermahnungsschreiben vom 11. November 2014 enthaltenen Kostenbescheides begehrt, ist die Klage unzulässig, weil er die für eine Erhebung einer Anfechtungsklage einzuhaltende Frist von einem Monat offensichtlich nicht eingehalten hat. Auch eine direkte Anfechtung der nachfolgenden einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Mahnung, die Vollstreckungsanordnung an das Finanzamt und die Ankündigung der Zwangsvollstreckung sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte, da jeweils keine Regelung mit Außenwirkung vorliegt bzw. die Maßnahmen nur Voraussetzung für den Beginn oder die Durchführung der Vollstreckung sind (vgl. Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 23 VwZVG, Erl. 1c), 2d), 4, Art. 24 Erl. 1; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 6, Art. 23 Erl. III.3).

Soweit der Kläger den zu vollstreckenden Anspruch bestreitet, kann sein Begehren zu seinen Gunsten indes als Antrag ausgelegt werden, die Anordnungbehörde sollte durch an ihn gerichteten Verwaltungsakt die Vollstreckung nach Art. 22 Nr. 1 VwZVG für unzulässig zu erklären. In diesem Fall wäre eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO statthaft; denn die Unzulässigerklärung der Vollstreckung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 12.1.2000 - W 8 K 99.907 - juris; Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 1; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1, 15, 18, 47, 49, 52; Weber, Praxis der Kommunalverwaltung A 19 Bay, Art. 21 VwZVG Erl. 5 und 6.2).

Zweifelhaft ist jedoch weiter die Klagebefugnis, weil der Kläger ausschließlich Einwendungen gegen die Ermahnung vom 11. November 2014 selbst geltend macht, welche allerdings an den Voraussetzungen des Art. 21 Satz 2 VwZVG offensichtlich scheitern, weil die vorgebrachten Gründe nicht erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Allerdings wehrt sich der Kläger auch gegen die zusätzliche Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR, so dass er möglicherweise insoweit in seinen Rechten verletzt sein könnte, wenn auch insoweit keine eigenständige Rechtsverletzung geltend gemacht wird.

Ergänzend wird angemerkt, dass das Landratsamt W. in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2015 zu Recht hingewiesen hat, dass auch die Voraussetzungen eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO offensichtlich nicht vorliegen.

2. Die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Das Unterlassen der Unzulässigerklärung der Vollstreckung seitens des Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Unzulässigerklärung, weil die angekündigte Vollstreckung rechtmäßig ist.

2.1

Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, weil der in der Ermahnung enthaltene Kostenbescheid vom 11. November 2014 unanfechtbar ist und der Kläger seine Verpflichtung zur Zahlung dort festgesetzten 21,35 EUR nicht erfüllt hat. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, nach Art. 23 ff. VwZVG sind gegeben. Die Ermahnung vom 11. November 2014 wurde dem Kläger zugestellt. Die Forderung ist fällig und der Kläger wurde mit Schreiben vom 2. März 2015 gemahnt. Schließlich erfolgte auch entsprechend Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG die Vollstreckungsanordnung an das Finanzamt. Insoweit hat der Kläger auch keine Einwendungen erhoben. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die allgemeinen bzw. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.

Mit den allein vorgebrachten Einwendungen, die die Berechnung der Punkte nach dem Fahrerlaubnissystem betreffen, welche der Ermahnung nach dem Straßenverkehrsgesetz zugrunde liegen, kann der Kläger von vorneherein nicht durchdringen. Denn die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht, Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VG Bayreuth, B.v. 18.5.2015 - B 3 E 15.160 - juris; VG München, B.v. 5.12.2014 - M 6b E 14.4417 - juris). Solche Einwände, die die Voraussetzungen des Art. 21 VwZVG erfüllen, hat der Kläger indes nicht vorgebracht. Durchweg bestreitet der Kläger die materielle Rechtmäßigkeit des in der Ermahnung vom 11. November 2014 enthaltenen rechtskräftigen Gebührenbescheides, aus dem die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird und auch weiter betrieben werden kann. Mit diesen Einwendungen kann er im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden. Solche Einwände hätte der Kläger im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen den zugrunde liegenden Gebührenbescheid konkret mit einer Klage gegen die Ermahnung vom 11. November 2014 vorbringen müssen. Dies hat er unterlassen. Er ist mit seinen dahingehenden Einwendungen nunmehr präkludiert, also ausgeschlossen (vgl. VG München, B.v. 11.6.2014 - M 6b S 14.1301 - juris).

Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermahnung vom 11. November 2014 findet auf der Stufe der Vollstreckung - abgesehen von Ausnahmen (wie etwa Nichtigkeit), die hier nicht vorliegen - nicht mehr statt. Es reicht, wenn der Grundverwaltungsakt, also hier die Ermahnung und die dort enthaltene Gebührenbescheid, rechtswirksam ist. Dessen Rechtmäßigkeit ist nicht erforderlich. Der Kläger muss sich entgegen halten, dass er trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und trotz des ausdrücklichen Hinweises im Bescheid vom 11. November 2014, dass das Widerspruchsverfahren abgeschafft und Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben ist, gleichwohl dagegen nicht rechtzeitig Klage erhoben. Mit der rechtlichen Regelung des Art. 21 Satz 2 VwZVG soll zum einen bezweckt werden, das Vollstreckungsverfahren von Einwendungen gegen den materiellen Anspruch freizuhalten, zum anderen soll der Grundsatz der Rechtskraft gewahrt bleiben. Der Kläger hatte die Möglichkeit, Einwendungen mit Rechtsbehelfen geltend zu machen, diese hat er aber nicht wahrgenommen. Dem Kläger ist von Rechts wegen und im Interesse der Rechtssicherheit und der effektiven Durchsetzung hoheitlicher Pflichten verwehrt, sich auf dieselben Einwendung nochmals im Nachhinein im Vollstreckungsverfahren zu berufen (vgl. Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 2; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1 ff., 20 ff., 30).

Die vorstehenden Ausführungen erfassen nicht die Mahngebühr. Auch wenn der Kläger insofern keine Einwendungen geltend gemacht hat, merkt das Gericht gleichwohl an, dass gegen die Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR keine Bedenken bestehen. Die 5,00 EUR Mahngebühr entsprechend der laufenden Nr. 1.I.7/des Kostenverzeichnisses. Sie bewegen sich am untersten Rand der Rahmengebühr von 5,00 EUR bis 150,00 EUR. Die Mahnkosten sind Nebenkosten zur Hauptsache. Die Mahnung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung (Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 23, Erl. 2b) und 4). Ein eigener zusätzlicher Leistungstitel ist für die Mahngebühr nicht erforderlich. Mahnkosten werden ohne besonderen Vollstreckungstitel zusammen mit dem Hauptsachanspruch beigetrieben (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 23 Erl. III.3 und 5).

2.2 Ohne dass es nach den vorstehenden Ausführungen noch darauf ankommt, merkt das Gericht gleichwohl an, dass auch die Ermahnung vom 11. November 2014 und die dort festgesetzten Kosten in Höhe von 21,35 EUR rechtmäßig waren und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt haben.

Die Kosten der Ermahnung wurden zutreffend nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) erhoben. Nach Nr. 209 GebTSt ist für eine Ermahnung nach dem Fahreignungs- und Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 Satz Nr. 1StVG) eine Gebührenhöhe von 17,90 EUR vorgesehen. Nach § 2 Abs. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus die Auslagen zu tragen, insbesondere nach Nr. 1 die Entgelte für die Zustellung durch die Post. Zur Zahlung der Kosten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist der Kläger verpflichtet, weil er die Amtshandlung veranlasst hat.

Die Kostenerhebung stellt auch keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Das vom Kläger zu zahlende Bußgeld, das eine Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) ahndet, ist von den Kosten der zwingend vorzunehmenden nachfolgenden präventiven Amtshandlung der Fahrerlaubnisbehörde, hier der Ermahnung, zu unterscheiden, die sich pauschalierend auf den Verwaltungsaufwand der Fahrerlaubnisbehörde bezieht. Während der Bußgeldbescheid repressiven Charakter hat, deckt die Ermahnungsgebühr lediglich den zusätzlich vom Kläger veranlassten Verwaltungsaufwand bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Der Kostenerhebung liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung zugrunde (vgl. § 14 Abs. 2 VwKostG i. V. m. § 6 a Abs. 3 Satz 1 StVG und § 6 GebOSt).

Die Ermahnung infolge des Erreichens von vier Punkten ist rechtmäßig erfolgt. Das Landratsamt W. war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG zwingend dazu verpflichtet, die Ermahnung bei Erreichen von vier Punkten auszusprechen. Ein Ermessen stand ihm nicht zu. Bei der Ermahnung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen erlassen muss.

Der Ermahnung vom 11. November 2014 lag auch keine falsche Umrechnung der Punkte zugrunde. Maßgebend für die Umrechnung ist nicht der Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes, sondern der Zeitpunkt der Eintragung ins Fahrerlaubnisregister. Ausgehend davon hat das Landratsamt W. die vom Kläger bis zum 30. April 2014 infolge der ersten beiden Verkehrsverstöße im damaligen Verkehrszentralregister eingetragenen sechs Punkte zutreffend in drei Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem umgerechnet (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG). Die der Ermahnung zugrundeliegende Eintragungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Ermahnung alle noch verwertbar, insbesondere waren sie nicht gelöscht oder tilgungsreif. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 StVG waren die maßgeblichen Vorschriften auch mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von 60,00 EUR die Grenze von 40,00 EUR gilt.

Den zutreffend umgerechneten drei Punkten war der nach neuem Recht einzutragende weitere Punkt zu addieren. Denn bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Zuwiderhandlung erfolgt die Berechnung des Punktestandes am Tattag durch Umrechnung des nach alten Rechts bestehenden Punktestands nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht hinzukommenden Punkte (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206; B.v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - NJW 2015, 2139; OVG NRW, B.v. 15.4.2015 - 16 B 81/15 - NJW 2015, 2138).

Der Punktestand musste entgegen der Auffassung des Klägers nicht insgesamt nach dem am Tattag geltenden Recht berechnet und dann nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet werden. Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden, aber erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, können im Rahmen der Umrechnung des Punktestandes nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG nicht berücksichtigt werden. Die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 StVG treffen eine Sonderregelung, die eine Ausnahme von dem ansonsten nach neuem Recht geltenden Tattagprinzip (§ 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG) normiert (HamOVG, B.v. 16.11.2015 - 4 Bs 207/15 - juris). Denn auf alle Zuwiderhandlungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen, aber erst nach dem Stichtag des 1. Mai 2014 eingetragen werden, ist das neue Recht anwendbar (Zwerger, jurisPR-VerkehrR 6/2014, Anm. 1). Für die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 9. April 2014 in das Fahreignungsregister ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Ordnungswidrigkeit wurde zwar bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen, aber erst danach rechtskräftig geahndet und eingetragen. Die Übergangsregelung des § 65 StVG stellt ausdrücklich auf den Stichtag des 30. April 2014/1. Mai 2014 ab, so dass relevant ist, ob die Speicherung/Eintragung im Fahrerlaubnisregister vor oder nach diesem erfolgte.

Die Berechnung des Punktestandes bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach eingetragenen Ordnungswidrigkeit durch Umrechnung des nach alten Recht bestehenden Punktestandes nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte verstößt nicht gegen Grundrechte oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG NRW, B.v. 20.8.2015 - 16 B 678/15 - DAR 2015, 718; BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206). Diese Regelungen verstoßen auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Das Vertrauen eines wiederholt in Erscheinung tretenden Verkehrsteilnehmers darauf, dass sich die gefahrenabwehrrechtliche Bewertung seiner Verkehrsverstöße für die Zukunft nicht ändert, ist nicht oder jedenfalls nicht überwiegend schutzwürdig ist. Die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StVG sehen keinerlei Differenzierungen vor, sondern sie stellen unterschiedslos und ohne Rücksicht auf die hierfür maßgeblichen Gründe auf den Zeitpunkt der Eintragung von Taten im Verkehrszentral- bzw. Fahreignungs-Register ab und sind schlichte Folge einer zulässigen Stichtagsregelung (HamOVG, B.v. 16.11.2015 - 4 Bs 207/15 - juris).

Auch soweit der Kläger die Entscheidung des Amtsgerichtes Würzburg betreffend das verhängte Bußgeld und die darauf basierende Bewertung mit einem Punkt moniert, ist dieses Vorbringen irrelevant. Denn die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an eine rechtskräftige Entscheidung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Diese Bindung der Fahrerlaubnisbehörde gilt unmittelbar auch für Gerichte, da diese lediglich die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörden überprüfen (Dauer in Henschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 42. Auflage 2015, § 4 Rn. 4, 43). Rechtskräftige Bußgeldbescheide entfalten auch im Rahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems nach § 4 StVG Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde in gleicher Weise wie gerichtliche Entscheidungen auch dann, wenn sie selbst keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurden. Die Bindung besteht grundsätzlich - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - bei möglicher evidenter Unrichtigkeit - unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Bußgeldbescheides (BayVGH, B.v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris; VGH BW, B.v. 4.11.2013 - 10 S 1933/13 - NJW 2014, 487). Im Ergebnis sind Fahrerlaubnisbehörde und Gericht unabhängig von der Richtigkeit der Bußgeldentscheidung daran gebunden. Eine nochmalige Überprüfung des Verkehrsverstoßes und dafür fälligen Bußgeldes und der weiteren Folgen hat gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG nicht stattzufinden.

Nach alledem war das Vorgehen des Landratsamtes W. insgesamt auf jeder Stufe des Verfahrens rechtmäßig.

3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 26,35 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 6 K 15.1182

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. Januar 2016

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1122

Hauptpunkte:

fragliche Zulässigkeit der Klage; „Vollstreckungsabwehrklage“ nach Vollstreckungsankündigung aufgrund einer bestandskräftigen Kostentscheidung nach erfolgloser Mahnung; Verpflichtungsklage auf Unzulässigerklärung der Vollstreckung; Vollstreckung einer Geldforderung; allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen; Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem; Erreichen von vier Punkten; Punkteberechnung; Übergangsregelung; kein Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot; Bindung an Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren; kein Verstoß gegen Grundrechte, Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

vertreten durch:

Landratsamt W., Z-str. ..., W.,

- Beklagter -

wegen Verwaltungsgebühren,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung am 25. Januar 2016

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die angekündigte zwangsweise Vollstreckung von Kosten betreffend eine Ermahnung wegen vier Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

1. Mit Schreiben vom 11. November 2014 ermahnte das Landratsamt W. den Kläger wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG. Verstöße mit Speicherungsdatum im Verkehrszentralregister (VZR) vor dem 1. Mai 2014 seien mit sechs Punkten angerechnet und nach Umstellung auf das Fahreignungssystem seien diese Verstöße mit drei Punkten bewertet worden. Unter Einbeziehung sämtlicher Verstöße betrage der Punktestand somit vier Punkte. Für dieser Ermahnung werde eine Gebühr festgesetzt in Höhe von (Gebühren-Nr. 209, 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 GebOSt) 17,90 EUR. An Auslagen für die Postzustellungsurkunde seien 3,45 EUR angefallen. Gesamtbetrag: 21,35 EUR. Das mit Bezug auf die Kostenentscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 13. November 2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 widersprach der Kläger der kostenpflichtigen Ermahnung, denn er habe nicht um diese Anschreiben gebeten. Es sei ein Rechenfehler passiert, für fünf bis sieben Punkte „alt“ ergäben sich drei Punkte „neu“. Es sei schon eine Frechheit gewesen, dass Beamten der Polizei plötzlich Gedächtnisverlust erlitten und ihre ihm gegenüber gemachten Aussagen verleugnet hätten, auch deshalb um die Kosten seiner Ordnungswidrigkeit noch willkürlich von 35,00 EUR auf 160,00 EUR plus einem Punkt hochzuschrauben.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 teilte das Landratsamt W. dem Kläger mit, dass die Ermahnung vom 11. November 2014 zu Recht erteilt worden sei. Die bekannten rechtskräftig gespeicherten Einträge im Fahreignungsregister hätten zum Zeitpunkt der Ermahnung vier Punkte betragen. Gegen die Ermahnung sei Widerspruch nicht möglich. Gegen die Kostenentscheidung sei nur die Klage möglich.

Mit Schreiben vom 2. März 2015 bat das Landratsamt W. den Kläger um Begleichung der ausstehenden Kosten. Die Verstöße vom 15. August 2011 und 1. Dezember 2012 seien zum 5. Januar 2015 getilgt worden. Die Ermahnung sei zu Recht ergangen. Sein momentaner Punktestand betrage unter Vorbehalt einen Punkt.

Mit Schreiben vom 2. März 2015 mahnte das Landratsamt W. gegenüber dem Kläger zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen die Bezahlung der Rückstände an. Die Mahnung betraf einschließlich Mahngebühren von zusätzlich 5,00 EUR einen offenen Gesamtbetrag von insgesamt 26,35 EUR. Für die Festsetzung der Mahngebühren seien die Art. 1, 5 und 6 KG mit Tarif-Nr. 1.I.77 des Kostenverzeichnisses bzw. Art. 20 KG maßgebend.

Mit zwei Schreiben vom 4. März 2015 erklärte der Kläger, dass die Kostenforderung gegen das Grundgesetz verstoße. Niemand könne zweimal für die gleiche Tat bestraft werden. Für das Bußgeld habe er die Ordnungswidrigkeit bezahlt. Er habe sich an die Staatsanwaltschaft Würzburg gewandt. Bis zur schriftlichen Klärung der Angelegenheit werde er keine Kosten begleichen. Die Forderung verstoße gegen das Gebot der Doppelbestrafung.

Mit Schreiben vom 9. April 2015 übersandte das Landratsamt W. ein Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt Würzburg in Höhe von 26,35 EUR. In der Folgezeit wiederholte der Kläger seine Einwände; das Landratsamt W. bat erneut um Begleichung der Kosten.

Mit Schreiben vom 4. November 2015 kündigte das Landratsamt W. dem Kläger die Zwangsvollstreckung an. Er habe die Forderung in Höhe von 26,35 EUR nicht bezahlt. Sie seien daher verpflichtet, die zwangsweise Einziehung der Forderung, insbesondere durch Sach-, Lohn- oder Kontopfändung zu veranlassen, welche mit weiteren Unannehmlichkeiten und zusätzliche Kosten für den Kläger verbunden sei. Um dies zu vermeiden, werde der Kläger letztmals aufgefordert, die offene Gesamtsumme in Höhe von 26,35 EUR bis spätestens 18. November 2015 zu zahlen.

2. Mit Schreiben vom 15. November 2015, bei Gericht eingegangen am 17. November 2015, erhob der Kläger „Vollstreckungsabwehrklage“ gegen das Landratsamt W.. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Nichtzuständigkeit des Amtsgerichts wende er sich jetzt an das Verwaltungsgericht. Er habe die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung erhalten. Dagegen wolle er jetzt klagen. Grund sei ein Fehler der Umrechnung von Punkten nach dem neuen Bußgeldkatalog vom 1. Mai 2014. Wenn er vor der Umrechnung sieben Punkte gehabt hätte, müssten jetzt aktuell drei Punkte in Flensburg stehen. Ihm seien aber immer vier Punkte angerechnet worden, verbunden mit einer Gebühr für eine Ermahnung. Da er diese nicht begleichen wolle und werde, sei die Vollstreckungsankündigung erfolgt. Zwei Vorabschreiben zum VR Flensburg und der BGst Viechtach seien erfolglos geblieben.

3. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 führte das Landratsamt W. im Wesentlichen aus: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Ankündigung der Vollstreckung stelle nach erfolgloser Mahnung allein einen letzten Hinweis auf die nun bevorstehende Vollstreckung dar. Sie selbst habe keinen eigenen Regelungsgehalt und damit keine Qualität eines Verwaltungsaktes. Der Zahlungsbescheid an sich könne, nachdem er bereits im Dezember 2014 bestandskräftig geworden sei, nicht mehr angegriffen werden. Die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage werde abgelehnt, da keiner dieser Klageart zugrundliegende Konstellation einschlägig sei. Zudem scheitere die Klage an ihrer Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer früher möglichen Anfechtung des Kostenbescheides vom 11. November 2014. Der Kläger trage in seiner Klageschrift allein Argumente gegenüber die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides vor. Aus diesem Grunde werde auch eine Klagebefugnis des Klägers nicht gesehen.

Daneben sei die Klage unbegründet. Die Ankündigung der Vollstreckung sei rechtmäßig. Diese sei keine Vollstreckungsvoraussetzung, sondern ein letzter Hinweis auf die bevorstehende Vollstreckung. Die übrigen Voraussetzungen im Sinne des Art. 23 VwZVG für die bevorstehende Vollstreckung seien gegeben. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der zugrundeliegende Kostenbescheid an keinem rechtlichen Mangel leide. Ihm liege insbesondere auch eine richtige Sachbehandlung zugrunde. Die Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG hätte schriftlich zu erfolgen, da sich im Fahreignungsregister für den Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Punktestand von vier Punkten ergeben gehabt habe. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG sei dieser Zeitpunkt das Datum der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit, somit der 9. April 2014. Zu diesem Zeitpunkt sei nach § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG die Tilgungsfristen der berücksichtigten Zuwiderhandlungen noch nicht abgelaufen gewesen (Tilgung ab 5.1.2015). Die im Schreiben an das Landratsamt W. vom 1. Dezember 2015 erhobenen Vorwürfe gegen die Beamten der Polizei Würzburg im Ordnungswidrigkeitenverfahren seien nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG für die verkehrsrechtliche Ermahnung irrelevant. Die Feststellung von vier Punkten im Fahrerlaubnisregister sei rechtmäßig, da der Punkt für die Ordnungswidrigkeit vom 9. April „2015“ (richtig: 2014) erst nach dem Umrechnungszeitpunkt des 1. Mai 2014 ins Fahrerlaubnisregister eingetragen worden sei. Denn die am Tattag bestehenden Punkte seien nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umzurechnen und nach neuem Recht einzutragende Punkte zu addieren. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG, der allein in zwei Ausnahmefällen eine nachträgliche Umrechnung vorsehe. Die Ordnungswidrigkeit vom 1. Oktober 2012 sei darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen, obwohl nur eine Geldbuße in Höhe von 40,00 EUR festgesetzt worden sei. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG müsse die Höhe der festgesetzten Geldbuße für die Entscheidung nach dem 1. Mai 2014 im Falle des § 28 Abs. 3 StVG (hier i. V. m. § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG) außer Betracht bleiben.

4. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2015 beantragte der Kläger,

das Landratsamt W. zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem Kostenbescheid der Ermahnung vom 11. November 2014 samt Mahngebühren in Höhe von 26,35 EUR für unzulässig zu erklären.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt erfolglos, weil schon viel dafür spricht, dass sie unzulässig ist; jedenfalls ist die Klage insgesamt unbegründet.

1. Die Klage ist unzulässig, da und soweit der Kläger nur Einwendungen gegen den bestandskräftigen Kostenbescheid aus der Ermahnung vom 11. November 2014 geltend macht.

Soweit der Kläger entsprechend seines Vorbringens, das durchweg auf die falsche Berechnung der Punkte nach dem Fahrerlaubnissystem zielt, die Aufhebung des im Ermahnungsschreiben vom 11. November 2014 enthaltenen Kostenbescheides begehrt, ist die Klage unzulässig, weil er die für eine Erhebung einer Anfechtungsklage einzuhaltende Frist von einem Monat offensichtlich nicht eingehalten hat. Auch eine direkte Anfechtung der nachfolgenden einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Mahnung, die Vollstreckungsanordnung an das Finanzamt und die Ankündigung der Zwangsvollstreckung sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte, da jeweils keine Regelung mit Außenwirkung vorliegt bzw. die Maßnahmen nur Voraussetzung für den Beginn oder die Durchführung der Vollstreckung sind (vgl. Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 23 VwZVG, Erl. 1c), 2d), 4, Art. 24 Erl. 1; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 6, Art. 23 Erl. III.3).

Soweit der Kläger den zu vollstreckenden Anspruch bestreitet, kann sein Begehren zu seinen Gunsten indes als Antrag ausgelegt werden, die Anordnungbehörde sollte durch an ihn gerichteten Verwaltungsakt die Vollstreckung nach Art. 22 Nr. 1 VwZVG für unzulässig zu erklären. In diesem Fall wäre eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO statthaft; denn die Unzulässigerklärung der Vollstreckung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 12.1.2000 - W 8 K 99.907 - juris; Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 1; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1, 15, 18, 47, 49, 52; Weber, Praxis der Kommunalverwaltung A 19 Bay, Art. 21 VwZVG Erl. 5 und 6.2).

Zweifelhaft ist jedoch weiter die Klagebefugnis, weil der Kläger ausschließlich Einwendungen gegen die Ermahnung vom 11. November 2014 selbst geltend macht, welche allerdings an den Voraussetzungen des Art. 21 Satz 2 VwZVG offensichtlich scheitern, weil die vorgebrachten Gründe nicht erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Allerdings wehrt sich der Kläger auch gegen die zusätzliche Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR, so dass er möglicherweise insoweit in seinen Rechten verletzt sein könnte, wenn auch insoweit keine eigenständige Rechtsverletzung geltend gemacht wird.

Ergänzend wird angemerkt, dass das Landratsamt W. in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2015 zu Recht hingewiesen hat, dass auch die Voraussetzungen eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO offensichtlich nicht vorliegen.

2. Die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Das Unterlassen der Unzulässigerklärung der Vollstreckung seitens des Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Unzulässigerklärung, weil die angekündigte Vollstreckung rechtmäßig ist.

2.1

Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, weil der in der Ermahnung enthaltene Kostenbescheid vom 11. November 2014 unanfechtbar ist und der Kläger seine Verpflichtung zur Zahlung dort festgesetzten 21,35 EUR nicht erfüllt hat. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, nach Art. 23 ff. VwZVG sind gegeben. Die Ermahnung vom 11. November 2014 wurde dem Kläger zugestellt. Die Forderung ist fällig und der Kläger wurde mit Schreiben vom 2. März 2015 gemahnt. Schließlich erfolgte auch entsprechend Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG die Vollstreckungsanordnung an das Finanzamt. Insoweit hat der Kläger auch keine Einwendungen erhoben. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die allgemeinen bzw. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.

Mit den allein vorgebrachten Einwendungen, die die Berechnung der Punkte nach dem Fahrerlaubnissystem betreffen, welche der Ermahnung nach dem Straßenverkehrsgesetz zugrunde liegen, kann der Kläger von vorneherein nicht durchdringen. Denn die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht, Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VG Bayreuth, B.v. 18.5.2015 - B 3 E 15.160 - juris; VG München, B.v. 5.12.2014 - M 6b E 14.4417 - juris). Solche Einwände, die die Voraussetzungen des Art. 21 VwZVG erfüllen, hat der Kläger indes nicht vorgebracht. Durchweg bestreitet der Kläger die materielle Rechtmäßigkeit des in der Ermahnung vom 11. November 2014 enthaltenen rechtskräftigen Gebührenbescheides, aus dem die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird und auch weiter betrieben werden kann. Mit diesen Einwendungen kann er im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden. Solche Einwände hätte der Kläger im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen den zugrunde liegenden Gebührenbescheid konkret mit einer Klage gegen die Ermahnung vom 11. November 2014 vorbringen müssen. Dies hat er unterlassen. Er ist mit seinen dahingehenden Einwendungen nunmehr präkludiert, also ausgeschlossen (vgl. VG München, B.v. 11.6.2014 - M 6b S 14.1301 - juris).

Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermahnung vom 11. November 2014 findet auf der Stufe der Vollstreckung - abgesehen von Ausnahmen (wie etwa Nichtigkeit), die hier nicht vorliegen - nicht mehr statt. Es reicht, wenn der Grundverwaltungsakt, also hier die Ermahnung und die dort enthaltene Gebührenbescheid, rechtswirksam ist. Dessen Rechtmäßigkeit ist nicht erforderlich. Der Kläger muss sich entgegen halten, dass er trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und trotz des ausdrücklichen Hinweises im Bescheid vom 11. November 2014, dass das Widerspruchsverfahren abgeschafft und Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben ist, gleichwohl dagegen nicht rechtzeitig Klage erhoben. Mit der rechtlichen Regelung des Art. 21 Satz 2 VwZVG soll zum einen bezweckt werden, das Vollstreckungsverfahren von Einwendungen gegen den materiellen Anspruch freizuhalten, zum anderen soll der Grundsatz der Rechtskraft gewahrt bleiben. Der Kläger hatte die Möglichkeit, Einwendungen mit Rechtsbehelfen geltend zu machen, diese hat er aber nicht wahrgenommen. Dem Kläger ist von Rechts wegen und im Interesse der Rechtssicherheit und der effektiven Durchsetzung hoheitlicher Pflichten verwehrt, sich auf dieselben Einwendung nochmals im Nachhinein im Vollstreckungsverfahren zu berufen (vgl. Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 2; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1 ff., 20 ff., 30).

Die vorstehenden Ausführungen erfassen nicht die Mahngebühr. Auch wenn der Kläger insofern keine Einwendungen geltend gemacht hat, merkt das Gericht gleichwohl an, dass gegen die Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR keine Bedenken bestehen. Die 5,00 EUR Mahngebühr entsprechend der laufenden Nr. 1.I.7/des Kostenverzeichnisses. Sie bewegen sich am untersten Rand der Rahmengebühr von 5,00 EUR bis 150,00 EUR. Die Mahnkosten sind Nebenkosten zur Hauptsache. Die Mahnung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung (Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 23, Erl. 2b) und 4). Ein eigener zusätzlicher Leistungstitel ist für die Mahngebühr nicht erforderlich. Mahnkosten werden ohne besonderen Vollstreckungstitel zusammen mit dem Hauptsachanspruch beigetrieben (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 23 Erl. III.3 und 5).

2.2 Ohne dass es nach den vorstehenden Ausführungen noch darauf ankommt, merkt das Gericht gleichwohl an, dass auch die Ermahnung vom 11. November 2014 und die dort festgesetzten Kosten in Höhe von 21,35 EUR rechtmäßig waren und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt haben.

Die Kosten der Ermahnung wurden zutreffend nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) erhoben. Nach Nr. 209 GebTSt ist für eine Ermahnung nach dem Fahreignungs- und Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 Satz Nr. 1StVG) eine Gebührenhöhe von 17,90 EUR vorgesehen. Nach § 2 Abs. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus die Auslagen zu tragen, insbesondere nach Nr. 1 die Entgelte für die Zustellung durch die Post. Zur Zahlung der Kosten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist der Kläger verpflichtet, weil er die Amtshandlung veranlasst hat.

Die Kostenerhebung stellt auch keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Das vom Kläger zu zahlende Bußgeld, das eine Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) ahndet, ist von den Kosten der zwingend vorzunehmenden nachfolgenden präventiven Amtshandlung der Fahrerlaubnisbehörde, hier der Ermahnung, zu unterscheiden, die sich pauschalierend auf den Verwaltungsaufwand der Fahrerlaubnisbehörde bezieht. Während der Bußgeldbescheid repressiven Charakter hat, deckt die Ermahnungsgebühr lediglich den zusätzlich vom Kläger veranlassten Verwaltungsaufwand bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Der Kostenerhebung liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung zugrunde (vgl. § 14 Abs. 2 VwKostG i. V. m. § 6 a Abs. 3 Satz 1 StVG und § 6 GebOSt).

Die Ermahnung infolge des Erreichens von vier Punkten ist rechtmäßig erfolgt. Das Landratsamt W. war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG zwingend dazu verpflichtet, die Ermahnung bei Erreichen von vier Punkten auszusprechen. Ein Ermessen stand ihm nicht zu. Bei der Ermahnung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen erlassen muss.

Der Ermahnung vom 11. November 2014 lag auch keine falsche Umrechnung der Punkte zugrunde. Maßgebend für die Umrechnung ist nicht der Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes, sondern der Zeitpunkt der Eintragung ins Fahrerlaubnisregister. Ausgehend davon hat das Landratsamt W. die vom Kläger bis zum 30. April 2014 infolge der ersten beiden Verkehrsverstöße im damaligen Verkehrszentralregister eingetragenen sechs Punkte zutreffend in drei Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem umgerechnet (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG). Die der Ermahnung zugrundeliegende Eintragungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Ermahnung alle noch verwertbar, insbesondere waren sie nicht gelöscht oder tilgungsreif. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 StVG waren die maßgeblichen Vorschriften auch mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von 60,00 EUR die Grenze von 40,00 EUR gilt.

Den zutreffend umgerechneten drei Punkten war der nach neuem Recht einzutragende weitere Punkt zu addieren. Denn bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Zuwiderhandlung erfolgt die Berechnung des Punktestandes am Tattag durch Umrechnung des nach alten Rechts bestehenden Punktestands nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht hinzukommenden Punkte (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206; B.v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - NJW 2015, 2139; OVG NRW, B.v. 15.4.2015 - 16 B 81/15 - NJW 2015, 2138).

Der Punktestand musste entgegen der Auffassung des Klägers nicht insgesamt nach dem am Tattag geltenden Recht berechnet und dann nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet werden. Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden, aber erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, können im Rahmen der Umrechnung des Punktestandes nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG nicht berücksichtigt werden. Die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 StVG treffen eine Sonderregelung, die eine Ausnahme von dem ansonsten nach neuem Recht geltenden Tattagprinzip (§ 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG) normiert (HamOVG, B.v. 16.11.2015 - 4 Bs 207/15 - juris). Denn auf alle Zuwiderhandlungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen, aber erst nach dem Stichtag des 1. Mai 2014 eingetragen werden, ist das neue Recht anwendbar (Zwerger, jurisPR-VerkehrR 6/2014, Anm. 1). Für die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 9. April 2014 in das Fahreignungsregister ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Ordnungswidrigkeit wurde zwar bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen, aber erst danach rechtskräftig geahndet und eingetragen. Die Übergangsregelung des § 65 StVG stellt ausdrücklich auf den Stichtag des 30. April 2014/1. Mai 2014 ab, so dass relevant ist, ob die Speicherung/Eintragung im Fahrerlaubnisregister vor oder nach diesem erfolgte.

Die Berechnung des Punktestandes bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach eingetragenen Ordnungswidrigkeit durch Umrechnung des nach alten Recht bestehenden Punktestandes nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte verstößt nicht gegen Grundrechte oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG NRW, B.v. 20.8.2015 - 16 B 678/15 - DAR 2015, 718; BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206). Diese Regelungen verstoßen auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Das Vertrauen eines wiederholt in Erscheinung tretenden Verkehrsteilnehmers darauf, dass sich die gefahrenabwehrrechtliche Bewertung seiner Verkehrsverstöße für die Zukunft nicht ändert, ist nicht oder jedenfalls nicht überwiegend schutzwürdig ist. Die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StVG sehen keinerlei Differenzierungen vor, sondern sie stellen unterschiedslos und ohne Rücksicht auf die hierfür maßgeblichen Gründe auf den Zeitpunkt der Eintragung von Taten im Verkehrszentral- bzw. Fahreignungs-Register ab und sind schlichte Folge einer zulässigen Stichtagsregelung (HamOVG, B.v. 16.11.2015 - 4 Bs 207/15 - juris).

Auch soweit der Kläger die Entscheidung des Amtsgerichtes Würzburg betreffend das verhängte Bußgeld und die darauf basierende Bewertung mit einem Punkt moniert, ist dieses Vorbringen irrelevant. Denn die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an eine rechtskräftige Entscheidung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Diese Bindung der Fahrerlaubnisbehörde gilt unmittelbar auch für Gerichte, da diese lediglich die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörden überprüfen (Dauer in Henschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 42. Auflage 2015, § 4 Rn. 4, 43). Rechtskräftige Bußgeldbescheide entfalten auch im Rahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems nach § 4 StVG Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde in gleicher Weise wie gerichtliche Entscheidungen auch dann, wenn sie selbst keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurden. Die Bindung besteht grundsätzlich - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - bei möglicher evidenter Unrichtigkeit - unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Bußgeldbescheides (BayVGH, B.v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris; VGH BW, B.v. 4.11.2013 - 10 S 1933/13 - NJW 2014, 487). Im Ergebnis sind Fahrerlaubnisbehörde und Gericht unabhängig von der Richtigkeit der Bußgeldentscheidung daran gebunden. Eine nochmalige Überprüfung des Verkehrsverstoßes und dafür fälligen Bußgeldes und der weiteren Folgen hat gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG nicht stattzufinden.

Nach alledem war das Vorgehen des Landratsamtes W. insgesamt auf jeder Stufe des Verfahrens rechtmäßig.

3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 26,35 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.