Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.537

published on 11/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.537
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Gericht

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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 21. April 2011 rechtswidrig waren.

II. Die Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheids vom 21. April 2011 werden aufgehoben.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 21. April 2011, in dem u.a. die Duldung der Wegnahme der Rinder im Wege des unmittelbaren Zwanges und deren Veräußerung angeordnet wurden.

Seit März 2008 fanden immer wieder Kontrollen der Rinderhaltung des Klägers durch Vertreter des staatlichen Veterinäramtes des Landratsamts ... statt, die zu erheblichen Beanstandungen in tierschutzrechtlicher Hinsicht führten. Nach Kontrollen im Dezember 2010 erließ das Landratsamt am 30. Dezember 2010 einen Auflagenbescheid, um die vorgefundenen Zustände zu verbessern. Nachdem auch bei weiteren Kontrollen die Haltungsbedingungen und der Ernährungszustand der Rinder beanstandet wurden, wurde wegen der Verstöße gegen den Auflagenbescheid das angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt. Nach einer Kontrolle am 14. Februar 2011 durch Vertreter des Landratsamts ..., des Veterinäramts sowie des Sachverständigen Dr. R… und Erstellung eines Gutachtens vom 20. Februar 2011 durch Dr. R., erließ das Landratsamt ... mit Bescheid vom 15. März 2011 ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder. Zugleich wurde der Antragsteller verpflichtet, die von ihm gehaltenen Rinder innerhalb von 7 Werktagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten. Diese Regelungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Eine Androhung von Zwangsmitteln enthielt der Bescheid vom 15. März 2011 nicht.

Mit Bescheid des Landratsamt ... vom 21. April 2011, dem Kläger zugestellt am 23. April 2011, wurde die Abholung und Veräußerung der im Besitz des Klägers befindlichen Rinder auf dessen Kosten im Vollzug des Bescheides vom 15. März 2011 (unmittelbarer Zwang) angeordnet (Nr. 1). Des Weiteren wurde die Duldung der Wegnahme der in Nr. 1 genannten landwirtschaftlichen Nutztiere und die Duldung der Betretung aller Grundstücke, auf denen diese gehalten werden, durch die Bediensteten des Landratsamt und der von ihnen beauftragten Personen angeordnet (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger als Verursacher auferlegt (Nr. 4). Für den Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR festgesetzt (Nr. 5).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid des Landratsamts ... vom 15. März 2011 dem Kläger mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Rindern untersagt worden sei. Die dabei für die Abgabe, Veräußerung oder Verwertung gesetzte Frist von sieben Werktagen sei am 28. März 2011 abgelaufen gewesen, daher wären Zwangsmittel erforderlich. Da es sich um eine unvertretbare Handlung handle und ein Zwangsgeld nicht erfolgsversprechend gewesen sei, da der Kläger bereits zuvor behördliche Anordnungen nicht beachtet und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich von Zwangsgeldern nicht beeindrucken lasse, habe unmittelbarer Zwang angewandt werden müssen. Die sofortige Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Das Erfordernis der Beendigung der tierschutzwidrigen Zustände der Rinderhaltung ohne zeitliche Verzögerung würde aus den Ergebnissen der vom Amtstierarzt zahlreich durchgeführten Kontrollen resultieren. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26. April 2011, eingegangen per Telefax am selben Tag, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid zum Vollzug des Tierschutzgesetzes Az. 42-568, zugestellt am 23. April 2011.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 beantragte der Kläger

I. Es wird festgestellt, dass die Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 21. April 2011 rechtswidrig waren.

II. Die Nrn. 4 und 5 des Bescheides vom 21. April 2011 werden aufgehoben.

Eine schriftliche Begründung der Klage erfolgte nicht. Der Kläger machte erst in der mündlichen Verhandlung nähere Ausführungen.

Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt ...,

beantragte in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 21. April 2011 ab (W 5 S 11.340). Mit Beschluss vom 23. November 2011 verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde (9 CS 11.1321) als unzulässig. Nachdem das Verfahren aufgrund von Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Amtsgericht Gemünden vom 27. März 2012 – AZ: 5 Cs 912 Js 4822/11 – geruht hatte, wurde es mit Schreiben vom 11. März 2016 fortgeführt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.539, W 8 K 17.538, W 8 K 17.540, W 8 K 17.638), beigezogenen Behördenakten und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 21. April 2011 waren rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO). Die Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheids vom 21. April 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig. Für die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 21. April 2011 ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), da sich die Anordnung von Zwangsmitteln aufgrund der tatsächlichen Durchführung der Wegnahme und Veräußerung vorliegend erledigt hat. Unabhängig davon, ob die Nrn. 1 und 2 des Bescheids als Androhung des Zwangsmittels oder als ein Zwangsmittel nach Art. 35 VwZVG ohne vorausgehende Androhung einzuordnen sind, ist nach Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 VwZVG die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Die Abholung und Veräußerung der im Besitz des Klägers stehenden Rinder (Nr.1 des Bescheids) sowie die Anordnung der Duldung der Wegnahme und der Betretung aller Grundstücke (Nr. 2 des Bescheids) wurden bereits vollzogen, sodass diese Anordnungen keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung ergibt sich vorliegend aus einem tief greifenden Grundrechtseingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG. Da die angeordnete Kostentragung des Klägers als Verursacher nach Nr. 4 des Bescheids und die festgesetzte Gebühr in Höhe von 50,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR nach Nr. 5 des Bescheids noch nicht bezahlt wurden, haben sich diese nicht erledigt. Statthafte Klageart für die Nrn. 4 und 5 des Bescheids ist daher die Anfechtungsklage.

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Anordnung der Abholung und Veräußerung der im Besitz des Klägers stehenden Rinder auf dessen Kosten im Vollzug des Bescheides vom 15. März 2011 als unmittelbarer Zwang war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO, da eine Androhung des unmittelbaren Zwanges nicht vorgenommen wurde und auch keine Gründe gegeben sind, dass vorliegend ausnahmsweise von der erforderlichen Androhung abgesehen werden konnte.

Rechtsgrundlage für die Abholung und Veräußerung im Wege der Anordnung des unmittelbaren Zwangs ist Art. 32 VwZVG i.V.m. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG.

Die Anordnung von unmittelbarem Zwang war materiell rechtswidrig, denn die nach Art. 36 VwZVG erforderliche, auch nicht ausnahmsweise entbehrliche, vorherige Androhung des unmittelbaren Zwangs wurde nicht vorgenommen.

Die Anordnung der Abholung und Veräußerung der Rinder war formell rechtmäßig. Einer vorherigen Anhörung bedurfte es nicht, denn nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG ist eine Anhörung bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung entbehrlich.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen waren gegeben. Im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VwZVG war ein bestimmtes Handeln angeordnet worden. Der Grundverwaltungsakt vom 15. März 2011, in dem in Nr. 1 und Nr. 2 das Halten und Betreuen von Rindern untersagt sowie die Verpflichtung zur Abgabe, zur Veräußerung oder zur Verwertung der Rinder innerhalb von sieben Werktagen angeordnet wurde, wurde noch im Bescheid vom 15. März 2011 für sofort vollziehbar erklärt, sodass nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vorlag. Die Anordnung wurde auch nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG).

Die Anordnung der Abholung und Veräußerung verstieß jedoch gegen die besondere Vollstreckungsvoraussetzung der Androhung des Zwangsmittels nach Art. 36 VwZVG. Denn nach Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel unbeschadet des Art. 34 Satz 2 VwZVG und des Art. 35 VwZVG schriftlich angedroht werden. Ohne vorausgehende Androhung kann unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn es zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist (Art. 35 VwZVG). Eine Androhung des unmittelbaren Zwangs war weder im Bescheid vom 15. März 2011 erfolgt, noch kann die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids vom 21. April 2011 als Androhung behandelt werden. Zwar schreibt das Gesetz keine ausdrücklich als solche bezeichnete Androhung vor, der entsprechende Wille der Behörde muss aber klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Ein entsprechender Wille kann der Formulierung der Nr. 1 des Bescheids vom 21. April 2011 nicht entnommen werden, da sich weder aus dem Wortlaut des Tenors noch aus der Begründung Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Androhung und nicht eine direkte Anordnung des unmittelbaren Zwangs hindeuten.

Die Androhung des unmittelbaren Zwangs war im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich. Allenfalls in Betracht käme als Ausnahmegrund nach Art. 35 VwZVG, die Abwehr einer drohenden Gefahr. Eine drohende Gefahr für die Gesundheit der Rinder lag im Zeitpunkt der Anordnung des unmittelbaren Zwangs nicht vor. Gegen ein Vorliegen einer drohenden Gefahr spricht insbesondere, dass die Beklagtenvertreter selbst im Bescheid vom 15. März 2011 dem Kläger noch eine Frist von sieben Werktagen für die Abgabe, Veräußerung oder Verwertung der Rinder gaben und daher offensichtlich nicht davon ausgingen, dass ein Einschreiten innerhalb weniger Stunden erforderlich gewesen wäre.

Selbst wenn man die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids vom 21. April 2011 als Androhung von unmittelbarem Zwang auslegen bzw. umdeuten würde, wäre diese ebenfalls rechtswidrig mangels Fristsetzung. Die im Bescheid vom 15. März 2011 vorgesehene Frist von sieben Werktagen kann nicht herangezogen werden, da der Wortlaut „hierbei“ des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG eindeutig voraussetzt, dass die Bestimmung der Frist verbunden mit der Androhung des Zwangsmittels erfolgen muss und nicht in einem separaten Verwaltungsakt erfolgen darf.

Die Duldungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 21. April 2011 war ebenfalls rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO. Laut der Begründung des Bescheids wurde die Duldung der Wegnahme und der Betretung aller Grundstücke, auf denen sich die Rinder befunden haben, durch die Bediensteten des Landratsamts ... und der von ihnen beauftragten Personen, als aus Gründen der Verwaltungsvollstreckung notwendige Anordnungen angesehen. Da diese Duldungsanordnungen nach der Intention der Beklagtenseite somit im Zusammenhang mit der Anordnung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 1 des Bescheids vom 21. April 2014 zu sehen sind und keine eigenständige Bedeutung haben, sind sie ebenso wie die Anordnung des unmittelbaren Zwangs in Form der Abholung und Veräußerung rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung (Nr. 4 des Bescheids) sowie die Festsetzung der Gebühren- und Auslagenhöhe (Nr. 5 des Bescheids) vom 21. April 2011 sind aufgrund unrichtiger Sachbehandlung nach Art. 16 Abs. 5 KG rechtswidrig und verletzen daher den Kläger in seinen Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.