Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. März 2018 - W 8 K 17.519

published on 12/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. März 2018 - W 8 K 17.519
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Erbringung einer Beratungsleistung, die Aushändigung von Antragsformularen und die Entgegennahme von Anträgen.

1. Der Kläger war am 11. Mai 2017 im Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: AELF) Karlstadt, um einen Mehrfachantrag zu stellen.

2. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017, eingegangen bei Gericht am 27. Mai 2017, erhob der Kläger Klage und beantragte,

  • 1.Das Amt hat eine richtige Beratung zu leisten.

  • 2.Das Amt hat die Anträge auszuhändigen.

  • 3.Das Amt haftet für Mehraufwand und Ausfall.

  • 4.Das Amt hat die Anträge anzunehmen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der zuständige Sachbearbeiter sei ihm verweigert worden. Er sei wie 2015 und 2016 wieder zu demselben Mitarbeiter des AELF geführt worden. Dieser habe eine Beratung abgelehnt und verweigert, die entsprechenden Anträge zu übergeben.

Mit weiterem Schriftsatz vom 5. Juli 2017 erklärte der Kläger, er könne über die Flächen, die dem AELF gemeldet worden seien, verfügen. Laut Gesetz seien diese im Kulturlandschaftsprogramm sowie mit dem Mehrfachantrag förderfähig. Das AELF sei rechtzeitig aufgesucht worden, um entsprechende Anträge für das Jahr 2015 zu stellen. Er sei in das Büro des Sachbearbeiters geschickt worden. Dieser sei sofort aufgesprungen und habe ihn aus seinem Büro verwiesen. Die Antragsunterlagen habe er auf einen in der Diele stehenden Tisch zum Ausfüllen geknallt. Eine Beratung habe er abgelehnt. Um Fragen abzuklären habe der Kläger das Büro des Sachbearbeiters betreten. Dieser sei sofort aufgesprungen, auf ihn losgegangen und habe geschrien „Ich schmeiße sie raus!“. Der Antrag sei ohne jegliche Beratung ausgefüllt worden. Der Mitarbeiter des AELF habe die Annahme des Antrags abgelehnt. Die Antragstellung für das Jahr 2016 habe den gleichen Ablauf wie 2015 gehabt. Für das Jahr 2017 seien am 10. Mai 2017 zur Beweissicherung zwei Zeugen mitgenommen worden. Wie in den Vorjahren seien sie wieder demselben Sachbearbeiter vorgeführt worden. Dieser habe sofort eine erkennungsdienstliche Behandlung, Grundbuchauszüge und Pachtverträge verlangt. Eine Nachreichung habe er abgelehnt. Der Sachbearbeiter habe eine Beratung abgelehnt und keine Anträge ausgehändigt. Aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens sei der Amtsleiter verlangt worden. Das AELF habe keinen Amtsleiter aufbieten können. Der Kläger sei am 11. Mai 2017 zum Amtsleiter bestellt worden. Dieser habe vorgegeben, der Kläger habe keine Zahlungsansprüche, er könne vielleicht beim Bauernverband oder Maschinenring welche kaufen. Aufgrund dieses Hinweises des Amtsleiters sei er zum Entschluss gekommen, keine Zahlungsansprüche zu kaufen. Sollte man die Angabe des Amtsleiters als Beratung einstufen, liege eine Falschberatung vor.

Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Juli 2017 brachte der Kläger vor, um den Mehrfachantrag zu erhalten, habe er am 10. Mai 2017, am 11. Mai 2017, am 6. Juni 2017, am 7. Juni 2017 das AELF aufsuchen müssen. Diesen habe er am 7. Juni 2017 erhalten. Der Antrag sei dann am 8. Juni 2017 im AELF abgegeben worden. Eine Besprechung sei abgelehnt worden. Man habe lediglich den Eingangsstempel anbringen können.

3. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trug der Beklagte im Wesentlichen vor, dass am 10. Mai 2017 die Ehefrau des Klägers in dessen Begleitung an das AELF gekommen sei in der Absicht, den Mehrfachantrag 2017 (Antragsendtermin 15. Mai 2017) zu stellen. Am 11. Mai 2017 hätten die Eheleute am Beratungsgespräch für den Mehrfachantrag 2017 teilgenommen. Die Ehefrau des Klägers sei über die erforderliche Prüfung der Antragsberechtigung informiert worden. Ihr seien die notwendigen Antragsunterlagen und Formulare für die Prüfung der Antragsberechtigung übermittelt worden. Es werde hier auf das Schreiben der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19. Mai 2017 in der Verwaltungsstreitsache W 3 E 17.477 (richtig: W 8 E 17.477) sowie den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Juni 2017 und auf den Aktenvermerk des AELF Karlstadt vom 10. und 11. Mai 2017 verwiesen. Weder der Kläger noch seine Frau hätten den Mehrfachantrag 2017 gestellt. Der Kläger habe am 13. Mai 2015 für das Unternehmen E. und am 13. Mai 2016 für A. die Mehrfachanträge 2015 und 2016 gestellt. Es werde hier auf die anhängige Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg (W 8 K 17.372) verwiesen. Für E. habe der Kläger allerdings den Mehrfachantrag 2017 gestellt, der dem AELF vorliege. Über den Antrag sei noch zu entscheiden.

Das Klagebegehren auf Amtshaftung wurde abgetrennt und an das Landgericht Würzburg verwiesen (W 8 K 18.308).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt erfolglos, weil sie schon unzulässig ist.

1. a) Hinsichtlich des klägerischen Antrags, dass das Amt eine richtige Beratung zu leisten habe, ist schon fraglich, ob insoweit eine (Leistungs-)Klage grundsätzlich statthaft ist oder § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, den Rechtsschutz auf die Endentscheidung beschränkt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage, § 25 Rn. 23 m.w.N.). Dies kann hier jedoch dahinstehen.

Denn vorliegend ist jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben, da sich das Klagebegehren insoweit erledigt hat. Denn der Kläger hat - wenn auch für das Unternehmen E. - den Mehrfachantrag 2017, für den er Beratung einfordert, schon gestellt, was vom Kläger auch nicht bestritten wird. Die Abgabefrist für die Mehrfachanträge 2017 ist schon am 15. Mai 2017 abgelaufen (§ 7 Abs. 1 InVeKoS – Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems). Unabhängig hiervon wären Änderungen des Antrags inzwischen unzulässig, da hier die Fristüberschreitung bei der Einreichung des Antrags mehr als 25 Kalendertage betragen würde, Art. 13 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 i. V. m. Art. 72 VO (EU) 1306/2013 i. V. m. § 7 InVeKoSV (Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems). Die begehrte Beratungsleistung könnte somit ihren Zweck nicht mehr erfüllen.

Auch die Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO liegen wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO offensichtlich nicht vor. Im Übrigen ist fraglich, welches Rechtsverhältnis mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden sollte.

Die Klage ist insoweit unzulässig.

b) Hinsichtlich des weiteren Begehrens, dass die Anträge auszuhändigen seien, fehlt ebenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage auch insoweit unzulässig ist.

Denn insoweit ist Erledigung eingetreten, da der Kläger unstrittig tatsächlich einen Mehrfachantrag 2017 – wenn auch für E. -gestellt hat. Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 selbst vorgebracht hat, „knallte“ ein Mitarbeiter des AELF Karlstadt „die Antragsunterlagen auf einen in der Diele stehenden Tisch zum Ausfüllen“. Die Antragsunterlagen standen dem Kläger folglich zur Verfügung.

Im Übrigen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er sein Begehren auf einem anderen Weg schneller und leichter hätte durchsetzen können, indem er den Antrag auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter der Rubrik „Förderwegweiser Mehrfachantrag“ abgerufen hätte. Der Antrag stand dort ebenso wie weitere Unterlagen (z.B. das Merkblatt zum Mehrfachantrag, Flächenzu- und -abgänge etc.) als PDF-Version zum Herunterladen zur Verfügung (vgl. die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter der Rubrik „Förderwegweiser Mehrfachantrag 2018“, wobei hier zu beachten ist, dass der Mehrfachantrag 2018 erstmals ausschließlich elektronisch über das Serviceportal iBALIS gestellt werden kann, weshalb der Mehrfachantrag selbst nicht mehr heruntergeladen werden kann).

Auf die Frage, ob eine Klage auf Aushändigung von Anträgen mit Blick auf § 44a VwGO überhaupt statthaft ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.

c) Dem Begehren, das Amt habe die Anträge anzunehmen, steht bereits § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Bei der Entgegennahme eines Antrags handelt es sich um eine unselbständige, nicht selbständig vollstreckbare Verfahrenshandlung. Vielmehr muss insoweit der Anspruch auf Sachentscheidung verfolgt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 44a Rn. 5). Die Klage ist folglich auch insoweit unzulässig.

2. Im Übrigen wäre die Klage auf Erbringung einer richtigen Beratung auch unbegründet.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Nach Abs. 2 erörtert die Behörde, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

Hinsichtlich des Mehrfachantrags 2017 für die Ehefrau des Klägers am 11. Mai 2017 hat ein Beratungsgespräch am AELF Karlstadt stattgefunden, an dem auch der Kläger teilgenommen hat. Dabei wurde insbesondere besprochen, welche Unterlagen dem AELF vorzulegen sind.

Eine umfassende Beratungspflicht quasi in Form einer umfassenden Rechtsberatung, wie sie der Kläger begehrt, insbesondere zu der Frage, ob es besser sei und zu höheren Zahlungsansprüchen führe, wenn eine Kooperation oder Ähnliches gegründet wird, besteht jedoch nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage, § 25 Rn. 15a). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AGO (Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern), wonach den Bürgern soweit wie möglich Rat und Hilfe zu gewähren ist und sie bei der Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu unterstützen und über Zuständigkeiten, notwendige Unterlagen oder Möglichkeiten zur Gestaltung und Beschleunigung des Verfahrens zu informieren sind.

Auf die Frage der Erfolgsaussichten der Anträge auf Förderung kommt es hier nicht an, da sie nicht Gegenstand des klägerischen Begehrens ist.

Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt m
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.

(3) (weggefallen)

(4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen.

(5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.

(6) Änderungen des Sammelantrags nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.