Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juni 2017 - W 8 E 17.477

published on 12.06.2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juni 2017 - W 8 E 17.477
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017, eingegangen bei Gericht per Fax am 11. Mai 2017 um 08:55 Uhr, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO und beantragt,

1. Das Amt für ELF in Karlstadt hat alle erforderlichen Unterlagen - Anträge auszuhändigen für Mehrfachantrag und Zuteilung einer Betriebsnummer und sonstiges Erforderliche.

2. Es ist eine betriebsgerechte Beratung zu leisten.

3. Das Amt f. ELF trägt die Kosten.

Zur Begründung ist ausgeführt: Die Antragstellerin sei am 10. Mai 2017 beim Amt für ELF in Karlstadt gewesen. Für die in Bewirtschaftung stehenden Wiesenflächen sollten entsprechende und mögliche Anträge gestellt werden. Die seien nicht ausgehändigt worden. Ebenfalls sei die erforderliche Beratung nicht geleistet worden, obwohl verlangt. Da die Antragsfrist am 15. Mai 2017 ablaufe, sei der Antrag auf den Erlass zwingend.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017:

Der Antrag wird abgewiesen.

Zur Antragserwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin sei am 10. Mai 2017 in das AELF Karlstadt mit der Absicht, einen Mehrfachantrag für das Jahr 2017 (Antragsendtermin: 15.5.2017) zu stellen. Auf Nachfrage habe sie erklärt, sich momentan nicht ausweisen zu können. Der Wunsch eines Termins mit dem Bereichsleiter für Landwirtschaft sei nachgekommen worden. Der Termin sei auf den 11. Mai 2017 um 10:00 Uhr festgelegt worden. Am 11. Mai 2017 um 08:55 Uhr habe die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Bei dem späteren Beratungstermin (um 10:00 Uhr) sei die Antragstellerin über die Formalitäten zur Prüfung der Anlassberechtigung und zur Vergabe einer Betriebsnummer informiert worden. Darüber hinaus sei sie auch zur Mehrfachantragstellung beraten worden. Die erforderlichen Unterlagen und Formblätter seien ausgehändigt worden. Auf noch erforderliche Nachweise sei sie hingewiesen worden. Damit sei den Anträgen der Antragstellerin bereits Rechnung getragen worden.

Am 27. Mai 2017 ließ der Ehemann der Antragstellerin im Verfahren W 8 K 17.519 Klage erheben und anführen, er habe am 11. Mai 2017 einen Antrag stellen wollen. Eine Beratung sei ihm verweigert worden und auch, dass ihm entsprechende Anträge übergeben worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahrens W 8 K 17.519) Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Der Eilantrag nach § 123 VwGO ist schon deshalb unzulässig, weil mittlerweile Erledigung eingetreten ist. Dem Begehren der Antragstellerin wurde - ohne dass diese die dahingehenden Ausführungen des Antragsgegners trotz gerichtlichen Hinweises auf die mögliche Erledigung bestritten hat - durch den durchgeführten Termin beim AELF Karlstadt am 11. Mai 2017 um 10:00 Uhr hinreichend Rechnung getragen. Nach dem glaubhaften und unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners hatte das AELF Karlstadt mit der Antragstellerin für 11. Mai 2017 um 10:00 Uhr ausdrücklich einen Termin vereinbart, bei dem sie auch beraten worden sei und ihr auch die gewünschten Unterlagen zur Antragstellung ausgehändigt worden seien. Auch sei sie auf weiter erforderliche Nachweise hingewiesen worden. Das Vorbringen des Ehemanns der Antragstellerin im Verfahren W 8 K 17.519 führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es dort um einen Antrag des Ehemanns der Antragstellerin geht und nicht um den Antrag der Antragstellerin selbst, so dass es auf eine dort angeführte eventuelle mangelhafte Beratung und Verweigerung, entsprechende Anträge zu übergeben, für das vorliegende Verfahren nicht ankommt.

Abgesehen davon und unabhängig ist der Antrag nach § 123 VwGO auch deshalb unzulässig (und war es von Anfang an), weil der Antragstellerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn sie konnte ihr Begehren auf einem anderen Weg schneller und leichter durchsetzen, indem sie den vor Antragstellung schon vereinbarten Termin bei der Behörde wahrnahm. Dem Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin es für nötig befunden hat, eine Stunde und fünf Minuten vor dem vereinbarten Termin bei dem AELF Karlstadt zusätzlich noch per Fax einen zu diesem Zeitpunkt überflüssigen Eilantrag bei Gericht zu stellen.

Vor diesem Hintergrund fehlt es offensichtlich auch an einem Anordnungsgrund mangels Eilbedürftigkeit.

Auf die Frage, ob mit Blick auf § 44 a VwGO - wonach isolierter gerichtlicher Rechtschutz bzgl. einzelner behördlicher Verfahrenshandlungen ausgeschlossen ist - auch kein Anordnungsanspruch bestand, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach war der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR zu halbieren, so dass 2.500,00 EUR festzusetzen waren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 12.03.2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Erbringung einer Beratungsleistung, die Aushändigung von Antragsformularen und die Entgegennahme von Anträgen.

1. Der Kläger war am 11. Mai 2017 im Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: AELF) Karlstadt, um einen Mehrfachantrag zu stellen.

2. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017, eingegangen bei Gericht am 27. Mai 2017, erhob der Kläger Klage und beantragte,

  • 1.Das Amt hat eine richtige Beratung zu leisten.

  • 2.Das Amt hat die Anträge auszuhändigen.

  • 3.Das Amt haftet für Mehraufwand und Ausfall.

  • 4.Das Amt hat die Anträge anzunehmen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der zuständige Sachbearbeiter sei ihm verweigert worden. Er sei wie 2015 und 2016 wieder zu demselben Mitarbeiter des AELF geführt worden. Dieser habe eine Beratung abgelehnt und verweigert, die entsprechenden Anträge zu übergeben.

Mit weiterem Schriftsatz vom 5. Juli 2017 erklärte der Kläger, er könne über die Flächen, die dem AELF gemeldet worden seien, verfügen. Laut Gesetz seien diese im Kulturlandschaftsprogramm sowie mit dem Mehrfachantrag förderfähig. Das AELF sei rechtzeitig aufgesucht worden, um entsprechende Anträge für das Jahr 2015 zu stellen. Er sei in das Büro des Sachbearbeiters geschickt worden. Dieser sei sofort aufgesprungen und habe ihn aus seinem Büro verwiesen. Die Antragsunterlagen habe er auf einen in der Diele stehenden Tisch zum Ausfüllen geknallt. Eine Beratung habe er abgelehnt. Um Fragen abzuklären habe der Kläger das Büro des Sachbearbeiters betreten. Dieser sei sofort aufgesprungen, auf ihn losgegangen und habe geschrien „Ich schmeiße sie raus!“. Der Antrag sei ohne jegliche Beratung ausgefüllt worden. Der Mitarbeiter des AELF habe die Annahme des Antrags abgelehnt. Die Antragstellung für das Jahr 2016 habe den gleichen Ablauf wie 2015 gehabt. Für das Jahr 2017 seien am 10. Mai 2017 zur Beweissicherung zwei Zeugen mitgenommen worden. Wie in den Vorjahren seien sie wieder demselben Sachbearbeiter vorgeführt worden. Dieser habe sofort eine erkennungsdienstliche Behandlung, Grundbuchauszüge und Pachtverträge verlangt. Eine Nachreichung habe er abgelehnt. Der Sachbearbeiter habe eine Beratung abgelehnt und keine Anträge ausgehändigt. Aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens sei der Amtsleiter verlangt worden. Das AELF habe keinen Amtsleiter aufbieten können. Der Kläger sei am 11. Mai 2017 zum Amtsleiter bestellt worden. Dieser habe vorgegeben, der Kläger habe keine Zahlungsansprüche, er könne vielleicht beim Bauernverband oder Maschinenring welche kaufen. Aufgrund dieses Hinweises des Amtsleiters sei er zum Entschluss gekommen, keine Zahlungsansprüche zu kaufen. Sollte man die Angabe des Amtsleiters als Beratung einstufen, liege eine Falschberatung vor.

Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Juli 2017 brachte der Kläger vor, um den Mehrfachantrag zu erhalten, habe er am 10. Mai 2017, am 11. Mai 2017, am 6. Juni 2017, am 7. Juni 2017 das AELF aufsuchen müssen. Diesen habe er am 7. Juni 2017 erhalten. Der Antrag sei dann am 8. Juni 2017 im AELF abgegeben worden. Eine Besprechung sei abgelehnt worden. Man habe lediglich den Eingangsstempel anbringen können.

3. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trug der Beklagte im Wesentlichen vor, dass am 10. Mai 2017 die Ehefrau des Klägers in dessen Begleitung an das AELF gekommen sei in der Absicht, den Mehrfachantrag 2017 (Antragsendtermin 15. Mai 2017) zu stellen. Am 11. Mai 2017 hätten die Eheleute am Beratungsgespräch für den Mehrfachantrag 2017 teilgenommen. Die Ehefrau des Klägers sei über die erforderliche Prüfung der Antragsberechtigung informiert worden. Ihr seien die notwendigen Antragsunterlagen und Formulare für die Prüfung der Antragsberechtigung übermittelt worden. Es werde hier auf das Schreiben der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19. Mai 2017 in der Verwaltungsstreitsache W 3 E 17.477 (richtig: W 8 E 17.477) sowie den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Juni 2017 und auf den Aktenvermerk des AELF Karlstadt vom 10. und 11. Mai 2017 verwiesen. Weder der Kläger noch seine Frau hätten den Mehrfachantrag 2017 gestellt. Der Kläger habe am 13. Mai 2015 für das Unternehmen E. und am 13. Mai 2016 für A. die Mehrfachanträge 2015 und 2016 gestellt. Es werde hier auf die anhängige Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg (W 8 K 17.372) verwiesen. Für E. habe der Kläger allerdings den Mehrfachantrag 2017 gestellt, der dem AELF vorliege. Über den Antrag sei noch zu entscheiden.

Das Klagebegehren auf Amtshaftung wurde abgetrennt und an das Landgericht Würzburg verwiesen (W 8 K 18.308).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt erfolglos, weil sie schon unzulässig ist.

1. a) Hinsichtlich des klägerischen Antrags, dass das Amt eine richtige Beratung zu leisten habe, ist schon fraglich, ob insoweit eine (Leistungs-)Klage grundsätzlich statthaft ist oder § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, den Rechtsschutz auf die Endentscheidung beschränkt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage, § 25 Rn. 23 m.w.N.). Dies kann hier jedoch dahinstehen.

Denn vorliegend ist jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben, da sich das Klagebegehren insoweit erledigt hat. Denn der Kläger hat - wenn auch für das Unternehmen E. - den Mehrfachantrag 2017, für den er Beratung einfordert, schon gestellt, was vom Kläger auch nicht bestritten wird. Die Abgabefrist für die Mehrfachanträge 2017 ist schon am 15. Mai 2017 abgelaufen (§ 7 Abs. 1 InVeKoS – Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems). Unabhängig hiervon wären Änderungen des Antrags inzwischen unzulässig, da hier die Fristüberschreitung bei der Einreichung des Antrags mehr als 25 Kalendertage betragen würde, Art. 13 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 i. V. m. Art. 72 VO (EU) 1306/2013 i. V. m. § 7 InVeKoSV (Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems). Die begehrte Beratungsleistung könnte somit ihren Zweck nicht mehr erfüllen.

Auch die Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO liegen wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO offensichtlich nicht vor. Im Übrigen ist fraglich, welches Rechtsverhältnis mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden sollte.

Die Klage ist insoweit unzulässig.

b) Hinsichtlich des weiteren Begehrens, dass die Anträge auszuhändigen seien, fehlt ebenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage auch insoweit unzulässig ist.

Denn insoweit ist Erledigung eingetreten, da der Kläger unstrittig tatsächlich einen Mehrfachantrag 2017 – wenn auch für E. -gestellt hat. Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 selbst vorgebracht hat, „knallte“ ein Mitarbeiter des AELF Karlstadt „die Antragsunterlagen auf einen in der Diele stehenden Tisch zum Ausfüllen“. Die Antragsunterlagen standen dem Kläger folglich zur Verfügung.

Im Übrigen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er sein Begehren auf einem anderen Weg schneller und leichter hätte durchsetzen können, indem er den Antrag auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter der Rubrik „Förderwegweiser Mehrfachantrag“ abgerufen hätte. Der Antrag stand dort ebenso wie weitere Unterlagen (z.B. das Merkblatt zum Mehrfachantrag, Flächenzu- und -abgänge etc.) als PDF-Version zum Herunterladen zur Verfügung (vgl. die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter der Rubrik „Förderwegweiser Mehrfachantrag 2018“, wobei hier zu beachten ist, dass der Mehrfachantrag 2018 erstmals ausschließlich elektronisch über das Serviceportal iBALIS gestellt werden kann, weshalb der Mehrfachantrag selbst nicht mehr heruntergeladen werden kann).

Auf die Frage, ob eine Klage auf Aushändigung von Anträgen mit Blick auf § 44a VwGO überhaupt statthaft ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.

c) Dem Begehren, das Amt habe die Anträge anzunehmen, steht bereits § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Bei der Entgegennahme eines Antrags handelt es sich um eine unselbständige, nicht selbständig vollstreckbare Verfahrenshandlung. Vielmehr muss insoweit der Anspruch auf Sachentscheidung verfolgt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 44a Rn. 5). Die Klage ist folglich auch insoweit unzulässig.

2. Im Übrigen wäre die Klage auf Erbringung einer richtigen Beratung auch unbegründet.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Nach Abs. 2 erörtert die Behörde, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

Hinsichtlich des Mehrfachantrags 2017 für die Ehefrau des Klägers am 11. Mai 2017 hat ein Beratungsgespräch am AELF Karlstadt stattgefunden, an dem auch der Kläger teilgenommen hat. Dabei wurde insbesondere besprochen, welche Unterlagen dem AELF vorzulegen sind.

Eine umfassende Beratungspflicht quasi in Form einer umfassenden Rechtsberatung, wie sie der Kläger begehrt, insbesondere zu der Frage, ob es besser sei und zu höheren Zahlungsansprüchen führe, wenn eine Kooperation oder Ähnliches gegründet wird, besteht jedoch nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage, § 25 Rn. 15a). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AGO (Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern), wonach den Bürgern soweit wie möglich Rat und Hilfe zu gewähren ist und sie bei der Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu unterstützen und über Zuständigkeiten, notwendige Unterlagen oder Möglichkeiten zur Gestaltung und Beschleunigung des Verfahrens zu informieren sind.

Auf die Frage der Erfolgsaussichten der Anträge auf Förderung kommt es hier nicht an, da sie nicht Gegenstand des klägerischen Begehrens ist.

Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Erbringung einer Beratungsleistung, die Aushändigung von Antragsformularen und die Entgegennahme von Anträgen.

1. Der Kläger war am 11. Mai 2017 im Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: AELF) Karlstadt, um einen Mehrfachantrag zu stellen.

2. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017, eingegangen bei Gericht am 27. Mai 2017, erhob der Kläger Klage und beantragte,

  • 1.Das Amt hat eine richtige Beratung zu leisten.

  • 2.Das Amt hat die Anträge auszuhändigen.

  • 3.Das Amt haftet für Mehraufwand und Ausfall.

  • 4.Das Amt hat die Anträge anzunehmen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der zuständige Sachbearbeiter sei ihm verweigert worden. Er sei wie 2015 und 2016 wieder zu demselben Mitarbeiter des AELF geführt worden. Dieser habe eine Beratung abgelehnt und verweigert, die entsprechenden Anträge zu übergeben.

Mit weiterem Schriftsatz vom 5. Juli 2017 erklärte der Kläger, er könne über die Flächen, die dem AELF gemeldet worden seien, verfügen. Laut Gesetz seien diese im Kulturlandschaftsprogramm sowie mit dem Mehrfachantrag förderfähig. Das AELF sei rechtzeitig aufgesucht worden, um entsprechende Anträge für das Jahr 2015 zu stellen. Er sei in das Büro des Sachbearbeiters geschickt worden. Dieser sei sofort aufgesprungen und habe ihn aus seinem Büro verwiesen. Die Antragsunterlagen habe er auf einen in der Diele stehenden Tisch zum Ausfüllen geknallt. Eine Beratung habe er abgelehnt. Um Fragen abzuklären habe der Kläger das Büro des Sachbearbeiters betreten. Dieser sei sofort aufgesprungen, auf ihn losgegangen und habe geschrien „Ich schmeiße sie raus!“. Der Antrag sei ohne jegliche Beratung ausgefüllt worden. Der Mitarbeiter des AELF habe die Annahme des Antrags abgelehnt. Die Antragstellung für das Jahr 2016 habe den gleichen Ablauf wie 2015 gehabt. Für das Jahr 2017 seien am 10. Mai 2017 zur Beweissicherung zwei Zeugen mitgenommen worden. Wie in den Vorjahren seien sie wieder demselben Sachbearbeiter vorgeführt worden. Dieser habe sofort eine erkennungsdienstliche Behandlung, Grundbuchauszüge und Pachtverträge verlangt. Eine Nachreichung habe er abgelehnt. Der Sachbearbeiter habe eine Beratung abgelehnt und keine Anträge ausgehändigt. Aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens sei der Amtsleiter verlangt worden. Das AELF habe keinen Amtsleiter aufbieten können. Der Kläger sei am 11. Mai 2017 zum Amtsleiter bestellt worden. Dieser habe vorgegeben, der Kläger habe keine Zahlungsansprüche, er könne vielleicht beim Bauernverband oder Maschinenring welche kaufen. Aufgrund dieses Hinweises des Amtsleiters sei er zum Entschluss gekommen, keine Zahlungsansprüche zu kaufen. Sollte man die Angabe des Amtsleiters als Beratung einstufen, liege eine Falschberatung vor.

Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Juli 2017 brachte der Kläger vor, um den Mehrfachantrag zu erhalten, habe er am 10. Mai 2017, am 11. Mai 2017, am 6. Juni 2017, am 7. Juni 2017 das AELF aufsuchen müssen. Diesen habe er am 7. Juni 2017 erhalten. Der Antrag sei dann am 8. Juni 2017 im AELF abgegeben worden. Eine Besprechung sei abgelehnt worden. Man habe lediglich den Eingangsstempel anbringen können.

3. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trug der Beklagte im Wesentlichen vor, dass am 10. Mai 2017 die Ehefrau des Klägers in dessen Begleitung an das AELF gekommen sei in der Absicht, den Mehrfachantrag 2017 (Antragsendtermin 15. Mai 2017) zu stellen. Am 11. Mai 2017 hätten die Eheleute am Beratungsgespräch für den Mehrfachantrag 2017 teilgenommen. Die Ehefrau des Klägers sei über die erforderliche Prüfung der Antragsberechtigung informiert worden. Ihr seien die notwendigen Antragsunterlagen und Formulare für die Prüfung der Antragsberechtigung übermittelt worden. Es werde hier auf das Schreiben der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19. Mai 2017 in der Verwaltungsstreitsache W 3 E 17.477 (richtig: W 8 E 17.477) sowie den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Juni 2017 und auf den Aktenvermerk des AELF Karlstadt vom 10. und 11. Mai 2017 verwiesen. Weder der Kläger noch seine Frau hätten den Mehrfachantrag 2017 gestellt. Der Kläger habe am 13. Mai 2015 für das Unternehmen E. und am 13. Mai 2016 für A. die Mehrfachanträge 2015 und 2016 gestellt. Es werde hier auf die anhängige Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg (W 8 K 17.372) verwiesen. Für E. habe der Kläger allerdings den Mehrfachantrag 2017 gestellt, der dem AELF vorliege. Über den Antrag sei noch zu entscheiden.

Das Klagebegehren auf Amtshaftung wurde abgetrennt und an das Landgericht Würzburg verwiesen (W 8 K 18.308).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt erfolglos, weil sie schon unzulässig ist.

1. a) Hinsichtlich des klägerischen Antrags, dass das Amt eine richtige Beratung zu leisten habe, ist schon fraglich, ob insoweit eine (Leistungs-)Klage grundsätzlich statthaft ist oder § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, den Rechtsschutz auf die Endentscheidung beschränkt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage, § 25 Rn. 23 m.w.N.). Dies kann hier jedoch dahinstehen.

Denn vorliegend ist jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben, da sich das Klagebegehren insoweit erledigt hat. Denn der Kläger hat - wenn auch für das Unternehmen E. - den Mehrfachantrag 2017, für den er Beratung einfordert, schon gestellt, was vom Kläger auch nicht bestritten wird. Die Abgabefrist für die Mehrfachanträge 2017 ist schon am 15. Mai 2017 abgelaufen (§ 7 Abs. 1 InVeKoS – Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems). Unabhängig hiervon wären Änderungen des Antrags inzwischen unzulässig, da hier die Fristüberschreitung bei der Einreichung des Antrags mehr als 25 Kalendertage betragen würde, Art. 13 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 i. V. m. Art. 72 VO (EU) 1306/2013 i. V. m. § 7 InVeKoSV (Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems). Die begehrte Beratungsleistung könnte somit ihren Zweck nicht mehr erfüllen.

Auch die Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO liegen wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO offensichtlich nicht vor. Im Übrigen ist fraglich, welches Rechtsverhältnis mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden sollte.

Die Klage ist insoweit unzulässig.

b) Hinsichtlich des weiteren Begehrens, dass die Anträge auszuhändigen seien, fehlt ebenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage auch insoweit unzulässig ist.

Denn insoweit ist Erledigung eingetreten, da der Kläger unstrittig tatsächlich einen Mehrfachantrag 2017 – wenn auch für E. -gestellt hat. Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 selbst vorgebracht hat, „knallte“ ein Mitarbeiter des AELF Karlstadt „die Antragsunterlagen auf einen in der Diele stehenden Tisch zum Ausfüllen“. Die Antragsunterlagen standen dem Kläger folglich zur Verfügung.

Im Übrigen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er sein Begehren auf einem anderen Weg schneller und leichter hätte durchsetzen können, indem er den Antrag auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter der Rubrik „Förderwegweiser Mehrfachantrag“ abgerufen hätte. Der Antrag stand dort ebenso wie weitere Unterlagen (z.B. das Merkblatt zum Mehrfachantrag, Flächenzu- und -abgänge etc.) als PDF-Version zum Herunterladen zur Verfügung (vgl. die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter der Rubrik „Förderwegweiser Mehrfachantrag 2018“, wobei hier zu beachten ist, dass der Mehrfachantrag 2018 erstmals ausschließlich elektronisch über das Serviceportal iBALIS gestellt werden kann, weshalb der Mehrfachantrag selbst nicht mehr heruntergeladen werden kann).

Auf die Frage, ob eine Klage auf Aushändigung von Anträgen mit Blick auf § 44a VwGO überhaupt statthaft ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.

c) Dem Begehren, das Amt habe die Anträge anzunehmen, steht bereits § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Bei der Entgegennahme eines Antrags handelt es sich um eine unselbständige, nicht selbständig vollstreckbare Verfahrenshandlung. Vielmehr muss insoweit der Anspruch auf Sachentscheidung verfolgt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 44a Rn. 5). Die Klage ist folglich auch insoweit unzulässig.

2. Im Übrigen wäre die Klage auf Erbringung einer richtigen Beratung auch unbegründet.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Nach Abs. 2 erörtert die Behörde, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

Hinsichtlich des Mehrfachantrags 2017 für die Ehefrau des Klägers am 11. Mai 2017 hat ein Beratungsgespräch am AELF Karlstadt stattgefunden, an dem auch der Kläger teilgenommen hat. Dabei wurde insbesondere besprochen, welche Unterlagen dem AELF vorzulegen sind.

Eine umfassende Beratungspflicht quasi in Form einer umfassenden Rechtsberatung, wie sie der Kläger begehrt, insbesondere zu der Frage, ob es besser sei und zu höheren Zahlungsansprüchen führe, wenn eine Kooperation oder Ähnliches gegründet wird, besteht jedoch nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage, § 25 Rn. 15a). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AGO (Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern), wonach den Bürgern soweit wie möglich Rat und Hilfe zu gewähren ist und sie bei der Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu unterstützen und über Zuständigkeiten, notwendige Unterlagen oder Möglichkeiten zur Gestaltung und Beschleunigung des Verfahrens zu informieren sind.

Auf die Frage der Erfolgsaussichten der Anträge auf Förderung kommt es hier nicht an, da sie nicht Gegenstand des klägerischen Begehrens ist.

Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.