Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juni 2017 - W 8 E 17.477

published on 12.06.2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juni 2017 - W 8 E 17.477
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017, eingegangen bei Gericht per Fax am 11. Mai 2017 um 08:55 Uhr, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO und beantragt,

1. Das Amt für ELF in Karlstadt hat alle erforderlichen Unterlagen - Anträge auszuhändigen für Mehrfachantrag und Zuteilung einer Betriebsnummer und sonstiges Erforderliche.

2. Es ist eine betriebsgerechte Beratung zu leisten.

3. Das Amt f. ELF trägt die Kosten.

Zur Begründung ist ausgeführt: Die Antragstellerin sei am 10. Mai 2017 beim Amt für ELF in Karlstadt gewesen. Für die in Bewirtschaftung stehenden Wiesenflächen sollten entsprechende und mögliche Anträge gestellt werden. Die seien nicht ausgehändigt worden. Ebenfalls sei die erforderliche Beratung nicht geleistet worden, obwohl verlangt. Da die Antragsfrist am 15. Mai 2017 ablaufe, sei der Antrag auf den Erlass zwingend.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017:

Der Antrag wird abgewiesen.

Zur Antragserwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin sei am 10. Mai 2017 in das AELF Karlstadt mit der Absicht, einen Mehrfachantrag für das Jahr 2017 (Antragsendtermin: 15.5.2017) zu stellen. Auf Nachfrage habe sie erklärt, sich momentan nicht ausweisen zu können. Der Wunsch eines Termins mit dem Bereichsleiter für Landwirtschaft sei nachgekommen worden. Der Termin sei auf den 11. Mai 2017 um 10:00 Uhr festgelegt worden. Am 11. Mai 2017 um 08:55 Uhr habe die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Bei dem späteren Beratungstermin (um 10:00 Uhr) sei die Antragstellerin über die Formalitäten zur Prüfung der Anlassberechtigung und zur Vergabe einer Betriebsnummer informiert worden. Darüber hinaus sei sie auch zur Mehrfachantragstellung beraten worden. Die erforderlichen Unterlagen und Formblätter seien ausgehändigt worden. Auf noch erforderliche Nachweise sei sie hingewiesen worden. Damit sei den Anträgen der Antragstellerin bereits Rechnung getragen worden.

Am 27. Mai 2017 ließ der Ehemann der Antragstellerin im Verfahren W 8 K 17.519 Klage erheben und anführen, er habe am 11. Mai 2017 einen Antrag stellen wollen. Eine Beratung sei ihm verweigert worden und auch, dass ihm entsprechende Anträge übergeben worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahrens W 8 K 17.519) Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Der Eilantrag nach § 123 VwGO ist schon deshalb unzulässig, weil mittlerweile Erledigung eingetreten ist. Dem Begehren der Antragstellerin wurde - ohne dass diese die dahingehenden Ausführungen des Antragsgegners trotz gerichtlichen Hinweises auf die mögliche Erledigung bestritten hat - durch den durchgeführten Termin beim AELF Karlstadt am 11. Mai 2017 um 10:00 Uhr hinreichend Rechnung getragen. Nach dem glaubhaften und unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners hatte das AELF Karlstadt mit der Antragstellerin für 11. Mai 2017 um 10:00 Uhr ausdrücklich einen Termin vereinbart, bei dem sie auch beraten worden sei und ihr auch die gewünschten Unterlagen zur Antragstellung ausgehändigt worden seien. Auch sei sie auf weiter erforderliche Nachweise hingewiesen worden. Das Vorbringen des Ehemanns der Antragstellerin im Verfahren W 8 K 17.519 führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es dort um einen Antrag des Ehemanns der Antragstellerin geht und nicht um den Antrag der Antragstellerin selbst, so dass es auf eine dort angeführte eventuelle mangelhafte Beratung und Verweigerung, entsprechende Anträge zu übergeben, für das vorliegende Verfahren nicht ankommt.

Abgesehen davon und unabhängig ist der Antrag nach § 123 VwGO auch deshalb unzulässig (und war es von Anfang an), weil der Antragstellerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn sie konnte ihr Begehren auf einem anderen Weg schneller und leichter durchsetzen, indem sie den vor Antragstellung schon vereinbarten Termin bei der Behörde wahrnahm. Dem Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin es für nötig befunden hat, eine Stunde und fünf Minuten vor dem vereinbarten Termin bei dem AELF Karlstadt zusätzlich noch per Fax einen zu diesem Zeitpunkt überflüssigen Eilantrag bei Gericht zu stellen.

Vor diesem Hintergrund fehlt es offensichtlich auch an einem Anordnungsgrund mangels Eilbedürftigkeit.

Auf die Frage, ob mit Blick auf § 44 a VwGO - wonach isolierter gerichtlicher Rechtschutz bzgl. einzelner behördlicher Verfahrenshandlungen ausgeschlossen ist - auch kein Anordnungsanspruch bestand, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach war der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR zu halbieren, so dass 2.500,00 EUR festzusetzen waren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 12.03.2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.