Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Dez. 2018 - W 8 K 18.1019

published on 03/12/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Dez. 2018 - W 8 K 18.1019
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übermittlung von Daten für den Mehrfachantrag 2018 an den Bauernverband.

Auf Wunsch des Klägers wurden diesem mit Schreiben des Amtes für ... (im Folgenden: ...) K. vom 24. April 2018 zwei Beratungstermine (Freitag, 27. April 2018 und Freitag, 4. Mai 2018) vorgeschlagen, wobei an diesem Termin der Abteilungsleiter Herr B. und der Bereichsleiter Landwirtschaft Herr B. anwesend sein würden. Im selben Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass ein Mehrfachantrag ab dem Jahr 2018 nur noch elektronisch gestellt werden könne. Zudem wurden die für die Prüfung der Antragsberechtigung benötigten Unterlagen benannt. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 27. April 2018, die beiden Termine seien ungelegen, er bitte wie gewünscht Dienstag oder Donnerstag einzurichten. Zudem halte er es nicht für sinnvoll, den Abteilungsleiter Herrn B. mit einzuschalten. Dieser habe eine geforderte Beratung 2015 - 2016 - 2017 abgelehnt, zudem laufe gegen ihn ein Strafantrag. Mit Schreiben des ... K. vom 4. Mai 2018 wurden dem Kläger erneut zwei Beratungstermine (Dienstag, 8. Mai 2018 und Mittwoch, 9. Mai 2018) angeboten. Auf die erforderlich elektronische Antragstellung eines Mehrfachantrags und die zur Antragsprüfung erforderlichen Unterlagen wurde hingewiesen. Die vorgeschlagenen Termine wurden vom Kläger nicht wahrgenommen.

Am 11. Mai 2018 legte der Bayerische Bauernverband (BBV) K. dem ... K. eine Vollmacht der Ehefrau des Klägers vor und bat telefonisch um Freischaltung des Zugangs in iBALIS, um als Dienstleister den Mehrfachantrag für Frau T. zu stellen. Die Freischaltung des Zugangs wurde aufgrund der fehlenden Unterlagen zur Prüfung der Antragsberechtigung zunächst verwehrt.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat die Daten für den Mehrfachantrag an den Bauernverband zu übermitteln (Jahr 2018).

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Bauernverband habe den Auftrag gehabt, den Antrag für die Wiesenflächen einzureichen. Von der Mitarbeiterin des Bauernverbands Frau B. sei mitgeteilt worden, dass das ... die bekannten Daten nicht an den Bauernverband übermittle. Es werde Erledigung verlangt.

Der Beklagte führte mit Schriftsatz vom 3. September 2018 zur Klageerwiderung aus, der Mehrfachantrag 2018 sei beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Unterlagen bis spätestens 15. Mai 2018 (Art. 13 VO (EU) Nr. 809/2014, § 7 InVeKoSV) elektronisch einzureichen gewesen. Die Antragstellung müsse aufgrund EU- und bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 11, 17 VO (EU) Nr. 809/2014, §§ 5, 10 InVeKoSV) ab dem Jahr ausschließlich über das Internet im iBALIS erfolgen. Papieranträge seien ab dem Jahr 2018 nicht mehr möglich gewesen. Der Antrag müsse den Erfordernissen des Art. 14 (EU) Nr. 809/2014 entsprechen. Ein elektronisch gestellter Mehrfachantrag des Klägers für das Jahr 2018 sei beim zuständigen ... K. bisher nicht eingegangen. Der Kläger sei bereits in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2018 vor dem Verwaltungsgericht Würzburg (W 8 K 17.519) auf die elektronische Antragstellung hingewiesen worden.

In der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2018 stellte der Kläger den Antrag aus dem Schriftsatz vom 5. August 2018 und beantragte, die Berufung zuzulassen.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie schon unzulässig ist.

Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Verfahrenshandlungen sind hierbei insbesondere alle Entscheidungen, die den äußeren, förmlichen Gang des Verfahrens betreffen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 44a Rn. 5). Das klägerische Begehren auf Datenübermittlung an den Bauernverband steht im Zusammenhang mit der geplanten Stellung eines Mehrfachantrags. Die Ablehnung der Datenübermittlung stellt damit eine Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a Satz 1 VwGO dar, so dass die vorliegende Klage schon unzulässig ist.

Zudem ist der Kläger nicht klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, da er nicht geltend machen kann, durch die Verweigerung oder Unterlassung der Datenübermittlung an den Bauernverband möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er selbst dem BBV eine Vollmacht für den Zugang zum elektronischen Portal iBALIS des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erteilt hat, die den Bevollmächtigten u.a. befugt, im Portal iBALIS die gespeicherten betrieblichen Daten des Vollmachtgebers einzusehen. Eine solche wurde nur durch die Ehefrau des Klägers erteilt (s. Bl. 15 der Behördenakte). Ein möglicher Anspruch des Klägers auf die begehrte Datenübermittlung an den Bauernverband scheitert folglich offensichtlich schon an dessen fehlender Bevollmächtigung durch den Kläger.

Im Übrigen haben bislang weder der Bauernverband für den Kläger noch der Kläger selbst die Behörde erfolglos um Übermittlung der Daten an den Bauernverband ersucht, so dass wegen eines möglichen einfacheren Weges, das klägerische Begehren zu erreichen, auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage fehlt.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung einer Berufung im Urteil nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Annotations

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.

(3) (weggefallen)

(4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen.

(5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.

(6) Änderungen des Sammelantrags nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, mitzuteilen.

Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

(1) In Bezug auf die im Sammelantrag anzugebenden Flächen hat der Betriebsinhaber

1.
alle landwirtschaftlichen Parzellen sowie alle berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 grafisch in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder
2.
die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung zu bestätigen.
Satz 1 gilt entsprechend für Landschaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren Länge oder Standort einzuzeichnen oder zu bestätigen ist.

(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes

1.
für jede landwirtschaftliche Parzelle des Betriebes die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres,
2.
sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Betriebes
anzugeben. Dabei sind
1.
Hopfenflächen,
2.
Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden,
3.
Tabakflächen,
4.
Dauergrünlandflächen,
5.
nicht unter Nummer 4 erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden,
6.
landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden und die nicht als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden,
7.
Flächen, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird,
8.
Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
besonders zu bezeichnen. Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben.

(3) Im Falle des § 4 Absatz 2 ist jeder Schlag getrennt mit dem entsprechenden Nutzungscode anzugeben.

(4) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen oder stattgefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag

1.
die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
2.
den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit
anzugeben. Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist die Nutzung
1.
von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,
2.
von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz
außerhalb der Vegetationsperiode. Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist ferner die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel
1.
auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen –ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden – außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,
2.
auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen –einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden –
a)
außerhalb der Vegetationsperiode oder
b)
innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr
gelagert werden.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.