Die Klägerin wendet sich gegen die Bemessung der Ausgleichzahlung der Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste durch den beklagten Landkreis M.-S. für die Jahre 2014 und 2015.
1. Die Klägerin ist ein im April 2004 gegründeter Tarif- und Verkehrsverbund der Verkehrsunternehmen in der Region M. Zum Verbundgebiet gehören Stadt und Landkreis W., Stadt und Landkreis K1. sowie der Landkreis M.-S., der Verkehrsraum umfasst ca. 1.000 km². Der Verkehrsverbund ermöglicht einheitliche Tarife und abgestimmte Fahrpläne unter den verschiedenen Trägern des öffentlichen Nahverkehrs.
Das Gebiet des Beklagten, dem Landkreis M.-S., gehört seit dem 1. August 2013 zum Verkehrsverbund der Klägerin, mit der Folge, dass seitdem der Tarif der Klägerin auf allen Bus- und Schienenstrecken (Ausnahme: Saaletalstrecke) im Gebiet des Beklagten gilt. Mit der sich daraus ergebenden Veränderung der Tarifierung entstanden den angeschlossenen Verkehrsunternehmen im Landkreisgebiet des Beklagten Einnahmenverluste in Form von Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverlusten (nachfolgend: H& D-Verluste) sowie einmalige Kosten bedingt durch die Anschaffung neuer Infrastruktur (z.B. neue Fahrkartenautomaten). Harmonisierungsverluste entstehen durch die Übernahme des niedrigeren Verbundtarifs der Klägerin durch die Verkehrsunternehmen im Verbundgebiet; Durchtarifierungsverluste entstehen durch die Verbilligung von Umsteigevorgängen (nur noch ein Fahrschein nötig und Verbilligung gegenüber der Summe der bisher für die Fahrstrecke notwendigen Fahrscheine).
Zum Ausgleich der entstehenden Verluste wurde durch den Beklagten als ÖPNV-Aufgabenträger die „Förderrichtlinie des Landkreises M.-S. über den Ausgleich der integrationsbedingten Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste und Einmalkosten im Raum des Verkehrsunternehmensverbundes M1.“ vom 19. Dezember 2012 (nachfolgend: Förderrichtlinie – FöRi) als allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 erlassen. Gemäß § 8 FöRi trat die Förderrichtlinie am 1. August 2013 in Kraft und gilt bis zur vollständigen Abschmelzung der H& D-Verluste. Demnach sollen die mit der Verbundraumerweiterung entstehenden Einnahmeverluste der Verkehrsunternehmen durch verschiedene Kompensationen ausgeglichen werden:
Die im Zusammenhang mit der Erweiterung einmalig entstehenden sog. Einmalkosten wurden vom Beklagten durch einen einmaligen direkten Zuschuss an die Klägerin ausgeglichen (§ 2 Abs. 3 FöRi). Die weiteren entstandenen Mindererlöse werden über wiederkehrende Ausgleichszahlungen, abhängig von den jeweiligen Einnahmeausfällen im Geschäftsjahr, beglichen. So verpflichtet sich der Beklagte in § 3 FöRi, den beteiligten Verkehrsunternehmen die H& D-Verluste durch einen direkten Zuschuss an die Klägerin zu ersetzen, die diese dann an die Verkehrsunternehmen weiterleitet (Kompensation 1); diese Mittel wurden für den erstmaligen Einnahmeausgleich, d.h. für das sogenannte Basisjahr (entspricht dem Zeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2014) in der Förderrichtlinie in ihrer Höhe festgelegt. Hierzu wurde ein Gutachten der W. GmbH vom 21. November 2012 (nachfolgend: WVI-Gutachten) erstellt und als Anlage zur Förderrichtlinie beigelegt. Gemäß § 3 Abs. 2 FöRi beträgt der Zuschuss im Basisjahr demnach 436.046 EUR. Neben dem direkten Zuschuss als Kompensation 1 wird die Klägerin in § 3 Abs. 3 FöRi ermächtigt, über das mit der zuständigen Genehmigungsbehörde abgestimmte System zur Tarifanpassung hinaus eine weitere Tarifanpassung in Höhe von 0,2% („On-Top“ zur rechnerischen Tariferhöhung) vorzunehmen (Kompensation 2). Beide Kompensationen ergeben gemeinsam den Betrag der Einnahmeausfälle. Da die Kompensation 2 die Fahrgeldeinnahmen der Klägerin erhöht, führt sie zum Abschmelzen der Kompensation 1, der Abschmelzungsprozentsatz beträgt jeweils 0,2% der effektiven Tarifmehreinnahmen; die Kompensation 2 wird solange durchgeführt, bis Kompensation 1 vollständig abgeschmolzen ist (§ 3 Abs. 4 FöRi).
Am 14. Oktober 2016 wurde eine Modifizierung der Förderrichtlinie erlassen, da es zu einer Reduzierung der Wabenzahl von 15 auf 12 gekommen war. Zudem hat im Zeitraum 2008 bis 2013 die Nachfrage in der Bahn unerwartet stark zugenommen, sodass die ursprünglich der Förderrichtlinie zu Grunde gelegten Verluste die tatsächlichen Mindererlöse zum Zeitpunkt der Verbundintegration nicht adäquat abbildeten. Es wurden aktualisierte Berechnungsergebnisse zu Grunde gelegt. Die Modifizierung trat rückwirkend zum 1. August 2015 in Kraft und gilt zusammen mit den unveränderten Teilen der zugrunde liegenden Förderrichtlinie bis zur vollständigen Abschmelzung der H& D-Verluste.
2. Die Klägerin stellte am 10. Dezember 2013 beim Beklagten einen Antrag auf Zahlung von Abschlägen für die kommenden Jahre, woraufhin entsprechende Abschlagszahlungen erfolgten: für das Jahr 2014 in Höhe von 350.000,00 EUR und für das Jahr 2015 in Höhe von 365.000,00 EUR. Wie in § 6 FöRi festgelegt, stellte die Klägerin am 8. November 2016 einen Antrag auf Auszahlung der Beträge für die H& D-Verluste für die Jahre 2014 und 2015, abzüglich der bereits geleisteten Abschlagszahlungen. Als Ausgleichsleistungen wurden für das Jahr 2014 ein Ausgleichsbetrag von 420.868,17 EUR (entspricht einer Restzahlung in Höhe von 70.868,17 EUR) und für das Jahr 2015 ein Ausgleichsbetrag von 441.844,08 EUR (entspricht einer Restzahlung in Höhe von 76.844,08 EUR) beantragt.
Mit Bescheid vom 23. November 2016 setzte der Beklagte für das Jahr 2014 als noch zu zahlenden Betrag 46.311,22 EUR fest. Dieser Betrag ergebe sich unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlung, da nach § 3 FöRi für das Jahr 2014 eine Auszahlung der H& D-Verluste in Höhe von 396.311,22 EUR bewilligt werde.
Mit weiterem Bescheid vom 23. November 2016 setzte der Beklagte für das Jahr 2015 als Restzahlung einen Betrag von 36.401,66 EUR fest. Dieser Betrag ergebe sich unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlung, da nach § 3 FöRi eine Auszahlung der H& D-Verluste in Höhe von 401.401,66 EUR bewilligt werde.
Zur Begründung beider Bescheide wurde auf die Förderrichtlinie verwiesen und die Berechnung der Klägerin vom 10. Oktober 2016 unter Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Semesterticket zur Berechnungsgrundlage gemacht.
3. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016, am selben Tag bei Gericht eingegangen, erhob die Klägerin gegen beide Bescheide Klage. Mit weiterem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21. Februar 2017 ließ sie beantragen,
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1.Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 23. November 2016 für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 insoweit aufzuheben, als dass bei Berechnung der Auszahlungssumme für die H& D-Verluste die Einnahmen aus dem Semesterticket berücksichtigt werden. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen neuen Zuschussbescheid ohne Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Semesterticket für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31 Dezember 2014 zu erteilen.
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2.Der Beklagte wird verpflichtet den Bescheid vom 23. November 2016 für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 insoweit aufzuheben, als dass bei Berechnung der Auszahlungssumme für die H& D-Verluste die Einnahmen aus dem Semesterticket berücksichtigt werden. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen neuen Zuschussbescheid ohne Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Semesterticket für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31 Dezember 2015 zu erteilen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin jeweils einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligungsbescheide in der von ihr beantragten Höhe habe. Ausweislich der Bewilligungsbescheide seien die Einnahmen aus dem Semesterticket bei der Berechnung mit einbezogen worden. Es gebe jedoch keine rechtliche Grundlage für die Einbeziehung der Einnahmen aus dem Semesterticket in die Berechnung der H& D-Verluste, sodass die Zuschussbescheide insoweit rechtswidrig seien, denn ohne Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Semesterticket ergebe sich ein höherer Ausgleichsbetrag für die Klägerin. Nach der Förderrichtlinie seien bei der Berechnung der H& D-Verluste die Einnahmen aus dem Semesterticket nicht zu berücksichtigen, da das Semesterticket bei den in der Anlage zur Förderrichtlinie vorgenommenen gutachterlichen Berechnungen explizit ausgenommen werde. Dies sei auch sachgerecht, da das Semesterticket kein normaler Tarif sei, bei dem eine schematisch-mathematische Anpassung der Preise stattfinde, sondern vielmehr das Ergebnis von Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Studentenwerk W. Als Verhandlungsergebnis unterliege sie keinem spezifischen Preisbildungsmechanismus. Überdies ergebe sich aus den Verträgen zwischen der Klägerin und dem Studentenwerk nicht, dass die On-Top Zuschläge in der Tarifanpassung des Semestertickets angesetzt worden seien.
Mit Schreiben vom 2. März 2017 ließ die Klägerin über ihren Bevollmächtigten klarstellen, dass Gegenstand des Verfahrens nicht der Berechnungsmechanismus der H& D-Ausgleichsleistungen insgesamt sein solle, sondern lediglich auf die Frage beschränkt sei, ob die Einnahmen aus dem Semesterticket bei der Abschmelzung der H& D-Verluste berücksichtigt werden dürften.
Mit Schreiben vom 17. März 2017 ließ der Beklagte durch seine Bevollmächtigten beantragen,
die Klage wird abgewiesen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Juni 2017 ließ der Beklagte zur Begründung vortragen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, da die Mehreinnahmen aus dem Semesterticket bei der Abschmelzung der Ausgleichszahlungen für die H& D-Verluste einzubeziehen seien. Entgegen der klägerischen Auffassung seien die Regelungen zur Abschmelzung des Ausgleichsbetrags auch auf Anteile der Einnahmesteigerungen beim Semesterticket anzuwenden, einer ausdrücklichen Erwähnung des Semestertickets in der Förderrichtlinie bedürfe es dazu nicht. Insbesondere ließen sich keine Anhaltspunkte finden, dass die Einnahmen aus dem Semesterticket nicht zum Abschmelzen herangezogen werden dürften. Die behaupteten unterschiedlichen Kalkulationsweisen bei der Tarifanpassung des Semestertickets und des regulären Tarifs seien ebenfalls unzutreffend, ein getrennter Ausgleich der Einnahmeverluste des Semestertickets und der übrigen Tarife sei nicht erforderlich. Ausweislich der Erläuterungen des WVI-Gutachtens sei ersichtlich, dass Einnahmeausfälle aus dem Bereich des Semestertickets in den Berechnungen enthalten gewesen seien. Es zeige sich bei den in den letzten Jahren erfolgten Tariferhöhungen des Semestertickets sowie der übrigen Tarife, dass die Kompensation von durch die Verbunderweiterung bedingten Einnahmeausfällen jeweils durch eine gesonderte Tariferhöhung in Höhe von 0,2% ausgeglichen worden sei. Bei den Vereinbarungen mit dem Studentenwerk W. erfolge die Preisanpassung anlässlich des jährlichen Vertragsabschlusses neu, daher überrasche das Fehlen von tarifmathematischen Ansätzen nicht. Da das Semesterticket wie die übrigen Tarife der Beklagten ein Beförderungsentgelt im Sinne des § 39 PBefG sei, handele es sich um einen regulären Tarif, der Gegenstand der Tarifanpassung im Sinne des § 3 Abs. 3 FöRi sein könne. Auch dieser Tarif sei mit einem Zuschlag für Sondereffekte von 0,2% (Verbundraumerweiterung) angepasst worden. Die (wiederholte) Draufgabe eines On-Top Zuschlags in Höhe von 0,2% bei Tariferhöhungen des Semestertickets unterfalle der Kompensation 2, folglich müsse diese Zusatzeinnahme gleichzeitig in die aus § 3 Abs. 4 Satz 1 FöRi folgende Abschmelzung einbezogen werden, denn nur dann sei die Auferlegung des On-Top Zuschlags gerechtfertigt. Durch die Auferlegung der On-Top Zuschläge auf die Studierenden würden diese wie alle Fahrgäste als Nutznießer der Verbunderweiterung zum Ausgleich herangezogen, wodurch auf lange Sicht die anderen Fahrgäste entlastet würden, da aufgrund der schnelleren Abschmelzung die Auferlegung des On-Top Zuschlags früher eingestellt werden könne. Anders wäre es jedoch bei der von der Klägerin dargestellten Sichtweise, denn in diesem Fall würde sie die Mehreinnahmen abschöpfen und damit die Verbunderweiterung als Vorwand zur Erzielung von ungerechtfertigten Mehreinnahmen heranziehen.
4. In weiteren ergänzenden Schriftsätzen vertiefte der Klägerbevollmächtigte die Argumentation dahingehend, dass die vertraglich ausgehandelten Tariferhöhungen des Semestertickets nach dem Zweck und den Wertungen der FöRi sowie den begleitenden Umständen keinen On-Top Zuschlag enthielten, der bei der Abschmelzung der Kompensation gemäß § 3 Abs. 4 FöRi zu berücksichtigen wäre.
So seien die im Jahr 2014 durch die Verbunderweiterung bedingten Einnahmeausfälle aus dem Semesterticket durch die Preiserhöhung für das Semesterticket verrechnet worden, dieser Ausgleich sei jedoch vollständig bzw. abschließend gewesen. Zudem sei das Semesterticket ein aliud gegenüber sonstigen Fahrscheinen, da dieses nicht an dem regulären Tarifanpassungen der sonstigen Fahrscheine teilnehme. So seien höhere Preissteigerungen beim Semesterticket üblich, da trotz höherer Preissteigerungen dieses bei weitem noch nicht kostendeckend sei und es unterläge anderen Mechanismen als die allgemeinen Preisanpassungen bei den sonstigen Tickets; dies ergebe sich aus den unterschiedlichen Erhöhungen im Laufe der letzten Jahre. Die Preisfestsetzung des Semestertickets sei ein Ergebnis von Verhandlungen mit dem Studentenwerk, da es an jeden Studenten mit seiner Immatrikulation unabhängig vom Nutzungswillen ausgegeben werde. Überdies sei nicht jeder Zuschlag auf einen Tarif ein On-Top Zuschlag im Sinne der Förderrichtlinie, denn dafür sei Voraussetzung, dass die Tariffestsetzung den Regelungen des § 3 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 FöRi unterfalle. Bis ins Jahr 2014 hätten sowohl der Beklagte als auch die Regierung von Unterfangen die Tariferhöhungen beim Semesterticket nicht als On-Top Zuschläge gewertet. Zudem belege Anlage 3 der Förderrichtlinie, dass bei der Abschmelzung lediglich auf den Regeltarif, nicht auf das Semesterticket abgestellt worden sei. So sei der Zeitpunkt der Tariferhöhung beim Regeltarif jeweils der 1. August, dagegen sei Stichtag für die Preisanpassung des Semestertickets aber der 1. April, in Ausnahmefällen bei Preisanpassungen zum Wintersemestern der 1. Oktober. Da nie eine Anpassung der verbleibenden H& D-Verluste zu diesen Zeitpunkten aufgeführt sei, läge auf der Hand, dass die Beteiligten eine entsprechende Berücksichtigung des Semestertickets nicht vorgesehen hätten. Der On-Top Zuschlag § 3 Abs. 4 FöRi betrage grundsätzlich 0,2% auf die reguläre Tariferhöhung. Der Zuschlag bei der Preiserhöhung des Semesterticketpreises auf die reguläre Tariferhöhung sei aber jedes Jahr unterschiedlich hoch. Schon dies spreche dafür, dass der Zuschlag bei der Semesterticketpreiserhöhung ein anderer Zuschlag als derjenige des § 3 Abs. 4 FöRi sei. Da die Beteiligten keine Berücksichtigung des Semesterticket vorgesehen hätten, sei folglich unklar, welche Abschmelzungsmechanismen betreffend des Semestertickets durchgeführt werden sollten. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass bei der Verbundraumerweiterung um den Landkreis Kitzingen das Semesterticket dort ausgenommen gewesen sei; eine Abweichung von dieser Praxis hätte einer gesonderten Regelung bedurft.
Der Beklagte widersprach in seiner Duplik der klägerischen Darstellung, insbesondere der behaupteten fehlenden Vergleichbarkeit von Semesterticket und den sonstigen Tarifen. Insbesondere seien Studierende auch Nutznießer der Verbundraumerweiterung, da sie zur Nutzung aller in den Verkehrsverbund der Klägerin integrierten Straßenbahn- und Busverbindungen berechtigt seien. Des Weiteren seien die Abschmelzungsmechanismen nicht unklar, da § 3 Abs. 4 Satz 4 FöRi die effektive Tarifmehreinnahme als Grundwert für die Abschmelzung festlege. Zu deren Ermittlung sei die Differenz zwischen den Tarifeinnahmen des maßgeblichen Jahres und des ihm vorangegangenen Jahres zu bilden. Grundlage hierzu seien sämtliche Einnahmen des Semestertickets, was spiegelbildlich dem Vorgehen bei der Tariferhöhung entspreche.
5. Mit Beschluss vom 29. November 2017 wurde der Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von U., zum Verfahren beigeladen.
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2017 unterstützte der Beigeladene eine Abweisung der Klage. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig, da aus Sicht des Beigeladenen die Klägerin die definierte Kompensation 2 auf das Semesterticket angewendet habe. Wenn die Klägerin bei der Tarifanpassung des Semestertickets die Einnahmen durch die Anwendung des 0,2% On-Top Zuschlages gemäß § 3 Abs. 3 FöRi erhöhe, müssten die Zusatzeinnahmen gleichzeitig in die aus § 3 Abs. 4 Satz 1 FöRi folgende Abschmelzung einbezogen werden. Folglich seien die auf den On-Top Zuschlägen beruhenden Mehreinnahmen zu Recht zum Abschmelzen der Kompensation 1 herangezogen worden. Aus Anlage 1 der Förderrichtlinie (WVI-Gutachten) sei ersichtlich, dass bei der Berechnung der H& D-Verluste die durch die erweiterte Gültigkeit des Semestertickets entstehenden Verluste unberücksichtigt blieben. Der Einnahmeverlust, der den Verkehrsunternehmen durch die erweiterte Gültigkeit des Semestertickets entstanden sei, habe über Beitragserhöhungen beim Semesterticket ausgeglichen werden sollen. So sei der Verlust, der laut Gutachter aufgrund der Ausweitung der räumlichen Gültigkeit entstehe, zum damaligen Zeitpunkt auch rechnerisch beziffert worden. Streitentscheidend sei, ob bei den Erhöhungen des Semesterticketbeitrages auch ein On-Top Zuschlag enthalten gewesen sei, der zu einer Abschmelzung des Ausgleichsbetrages führe. Es stehe aus Sicht des Beigeladenen fest, dass es sich bei den Einnahmen des Semestertickets um reguläre Tarifeinnahmen im Sinne des § 39 PBefG handele, die Gegenstand der Tarifanpassung im Sinne des § 3 Abs. 3 FöRi sein könnten. Dies gehe auch aus den von dem Beigeladenen genehmigten Tarifbestimmungen hervor. An den seit dem Verbundbeitritt des Beklagten erfolgten Tarifanpassungen des Semesterticketbeitrages zeige sich eindeutig, dass hierin stets ein On-Top Zuschlag enthalten gewesen sei, der auch so von der Klägerin bei dem Beigeladenen beantragt worden sei. In den Gesprächen zwischen Vertretern des Beigeladenen und der Klägerin sei stets kommuniziert worden, dass alle Fahrgäste über den On-Top Zuschlag zur Abschmelzung der H& D-Verluste beitragen, daher müssten auch die Einnahmen aus dem Semesterticket mit berücksichtigt werden. Zwar sei zutreffend, dass es sich beim Semesterticket um einen Solidarbeitrag handele, der von den Studenten zu zahlen sei. Allerdings schließe dies nicht die Einpreisung eines On-Top Zuschlages aus.
6. In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich vorgetragenen Anträge, der Beigeladene stellte keinen Antrag.
7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die gleichzeitig erhobene Klage gegen den Zuschussbescheid für das Jahr 2013 wurde von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 zurückgenommen, das Verfahren wurde insoweit abgetrennt und eingestellt (Az.: W 6 K 17.256).
Klagegegenstand ist ausweislich der Klarstellung durch die Klägerin (nur) die Rechtsfrage, ob der Beklagte bei der Berechnung der Höhe des direkten Zuschusses für die Jahre 2014 und 2015 an die Klägerin die Einnahmen von 0,2% On-Top Zuschlag aus dem Semesterticket mit berücksichtigen durfte.
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom jeweils 23. November 2016 für die Zeiträume 2014 und 2015 soweit dort die Einnahmen aus dem Semesterticket hinsichtlich des On-Top Zuschlags in Höhe von 0,2% zur Abschmelzung mit herangezogen werden. Der Beklagte hat die Einnahmen aus dem Semesterticket nämlich zu Recht berücksichtigen und bei der Abschmelzung heranziehen dürfen, da es sich bei dem Semesterticket um einen Tarif im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und auch der „Förderrichtlinie des Landkreises M.-S. über den Ausgleich der integrationsbedingten Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste und Einmalkosten im Raum des Verkehrsunternehmensverbundes M1.“ vom 19. Dezember 2012 bzw. in der aktualisierten Fassung vom 14. Oktober 2016 - Förderrichtlinie - handelt (hierzu unter 1.). Nachdem das Semesterticket auch nicht vom Anwendungsbereich der Förderrichtlinie ausgenommen ist, ist auch auf diesen Tarif der 0,2% On-Top Zuschlag gemäß § 3 Abs. 3 der FöRi anzuwenden (hierzu unter 2.).
Klarstellend ist festzuhalten, dass nachfolgend der Vereinfachung halber stets die „Förderrichtlinie (FöRi)“ genannt wird, ungeachtet der Tatsache, ob – je nach Zuschussjahr 2014 bzw. 2015 – auf die Fassung vom 19. Dezember 2012 oder vom 14. Oktober 2016 abgestellt wird, da sich die hier streitentscheidenden Regelungen der Förderrichtlinie im Hinblick auf die Kompensationen 1 und 2 durch die Modifizierung vom 14. Oktober 2016 nicht geändert haben. Dies ist im Hinblick auf den Anlass der Modifikation der Förderrichtlinie zum 1. August 2015 mit Änderung vom 14. Oktober 2016 zu sehen: Die Modifizierung der Förderrichtlinie war ausweislich ihrer Präambel erforderlich geworden, da es zu einer Reduzierung der Wabenzahl von 15 auf 12 gekommen war und die Nachfrage der Bahn von 2008 bis 2013 unerwartet stark zugenommen hat, so dass die H& D-Verluste aus dem ursprünglich der Förderrichtlinie zu Grunde gelegten Planfall 5b die tatsächlichen Mindererlöse zum Zeitpunkt der Verbundintegration nicht adäquat abgebildet haben. Folglich war der Wechsel zum Planfall 6 mit aktualisierten Berechnungsergebnissen geboten. Da die konkrete Berechnung der Zuschusshöhe insgesamt von der Klägerseite explizit ausgeschlossen wurde, wirken sich die Änderungen der Modifizierung der Förderrichtlinie vom 14. Oktober 2016 nicht auf den hiesigen Streitgegenstand aus. Nur sofern sich die beiden Fassungen bei der Bezugnahme dennoch unterscheiden, wird auf die „Förderrichtlinie 2012“ bzw. „Förderrichtlinie 2016“ verwiesen.
Gemäß § 3 Abs. 4 der FöRi wird die Zuschusshöhe, die vom Beklagten zu leisten ist, durch den On-Top Zuschlag, der auf die Tarife der Klägerin anzusetzen ist, gemindert bzw. abgeschmolzen. Da die Einnahmen aus dem Semesterticket dieser Regelung unterfallen und somit mit einem Zuschlag von 0,2% zusätzlich im Rahmen der Abschmelzung der direkten Zuschüsse zu berücksichtigen sind, sind die beiden verfahrensgegenständlichen Bewilligungsbescheide rechtmäßig ergangen.
1. Das Semesterticket stellt eine Fahrberechtigung für Studenten dar, für die das Studentenwerk ein Beförderungsentgelt entrichtet. Damit ist es ein Tarif im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und unterfällt grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 der FöRi.
Dies ergibt sich zum einen aus dem gesetzlichen Rahmen, zum anderen aus den zwei von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen vom 18. Dezember 2012 und 11. November 2015 mit dem Studentenwerk W., welche die vertraglichen Regelungen des Semestertickets darstellen.
Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Studentenwerk dürfen alle Studierende der Universität W., der Hochschule für Musik und der Fachhochschule W.-Sc., Abteilung W., für insgesamt zwei Semester alle in den Verkehrsverbund der Klägerin integrierten Straßenbahn- und Busverbindungen sowie der DB-Schiene kostenlos benutzen (vgl. § 1 Nr. 1 der Vereinbarungen). Als Gegenleistung für die Fahrberechtigung (Beförderungsentgelt) erhält der VVM einen bestimmten Betrag pro Semester für jeden der fahrberechtigten Studierenden, unabhängig davon, ob die Verkehrsmittel tatsächlich in Anspruch genommen werden oder genommen werden können (vgl. § 2 Nr. 1 der Vereinbarungen). Die Vereinbarung des Semestertickets stellt damit eine besondere vertragliche Regelung der Beförderung zwischen dem Studentenwerk und der Klägerin zu Gunsten der Studenten dar, welche gegen die Zahlung eines zuvor festgelegten Betrages an das Studentenwerk berechtigt sind, das Verkehrsangebot der Klägerin zu nutzen. Mit dem Semesterticket sind die Inhaber berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraums, vorliegend ein Jahr, beliebig viele Fahrten, nicht nur zu Ausbildungszwecken, zu unternehmen. Es handelt sich folglich um einen Vertrag zugunsten Dritter, da das Studentenwerk das Beförderungsentgelt als einen Gesamtbetrag an die Klägerin zahlt (vgl. § 2 Nrn. 4 und 5 der Vereinbarungen). Die gesetzliche Ermächtigung des Studentenwerks zur Erhebung des Betrages gegenüber den Studenten ergibt sich aus Art. 95 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSG). Demnach ist das Studentenwerk ermächtigt, einen zusätzlichen Beitrag für die Beförderung oder die zu einem ermäßigten Beförderungsentgelt mögliche Beförderung der Studierenden im öffentlichen Nahverkehr zu erheben. Ein Beförderungsentgelt ist hierbei die Vergütung, die dem Unternehmer für vertragliche Beförderungsleistung zusteht. Gemäß § 1 Abs. 1 PBefG ist eine Beförderung dann entgeltlich, wenn sie auf eine geldwerte Gegenleistung gerichtet ist, insbesondere den Fahrpreis (BGH, U.v. 14.5.1981 – IV ZR 233/79). Auch aus dem Wortlaut der Vertragsvereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Studentenwerk ergibt sich, dass im dortigen § 2 der Vereinbarungen ebenfalls von „Beförderungsentgelt“ bzw. „Entgelten“ gesprochen sowie festgelegt wird, dass eine „Tarifanpassung“ im laufenden Semester nicht möglich sei. Auch die Tatsache, dass der mit dem Studentenwerk ausgehandelte Betrag Gegenstand einer tarifrechtlichen Beurteilung ist und die Zustimmung der Genehmigungsbehörde erfordert, weist deutlich auf die Eigenschaft als Tarif im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes hin. Mit der gesonderten Vereinbarung eines Fahrpreises für das Semesterticket zwischen der Klägerin und dem Studentenwerk wird von der üblichen Tarifstruktur der Klägerin abgewichen, was eine Verbilligung bzw. Änderung des Beförderungsentgeltes im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG darstellt. Das Beförderungsentgelt ist hierbei die vereinbarte Gesamtsumme, die das Studentenwerk an das Verkehrsunternehmen, hier die Klägerin, abführt.
Die Argumentation der Klägerin, dass die Vereinbarung zwischen ihr und dem Studentenwerk ein Verhandlungsergebnis darstelle und damit nicht mit dem Zustandekommen der sonstigen Tarife zu vergleichen sei, steht dem nicht entgegen. Denn die Bestimmung der Fahrpreise gehört zur Berufsfreiheit der Unternehmen und der allgemeinen Handlungsfreiheit der Fahrgäste – hier die Studierenden vertreten durch das Studentenwerk –, was auch in § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG bestätigt wird, wonach der Unternehmer den Verkehr auf eigene Rechnung und damit eigenwirtschaftlich betreiben muss. Diese Freiheit betrifft jeden einzelnen Beförderungsvertrag. Daher bleibt es der Klägerin grundsätzlich unbenommen, mit ihren Kunden gesonderte Entgelte zu vereinbaren; sobald diese Vereinbarungen von der allgemeingültigen Tarifstruktur abweichen, unterliegen sie jedoch dem behördlichen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Dass gesonderte Tarife zugunsten von Studenten und Auszubildenden nicht unüblich sind, zeigt § 45a Abs. 1 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV), wonach auch Studenten als Auszubildende auszusehen sind. In diesem Zusammenhang ist es auch sinnvoll, die Geltungsdauer des Ausbildungstarifs bzw. Semestertickets abweichend von den übrigen Tarifen der Klägerin an die jeweiligen Ausbildungszeiträume, vorliegend die Semesterabschnittszeiten, zu knüpfen. Dies spricht jedoch nicht dagegen, dass es sich hierbei um einen Tarif im beförderungsrechtlichen Sinne handelt. Ebenso wenig greift der Einwand der Klägerin durch, dass bei dem Semesterticket in den letzten Jahren unterschiedliche Erhöhungen als bei den sonstigen Tarifen stattgefunden hätten; so führt die Klägerin selbst aus, dass das Semesterticket bei der Preisbildung einem anderen Mechanismus unterliegt. Dieser Preisbildungsmechanismus ist jedoch von der vertraglichen Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien gedeckt und findet seine Grenze in der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG.
2. Das Semesterticket ist nicht aus dem Anwendungsbereich der Förderrichtlinie ausgenommen, somit ist es ein Tarif, auf den der 0,2% On-Top Zuschlag gemäß § 3 Abs. 3 der FöRi anzuwenden ist. Zu diesem Ergebnis kommt man nach Auslegung der Förderrichtlinie (sowohl in der Fassung vom 19. Dezember 2012 als auch in der geänderten Fassung vom 14. Oktober 2016) unter Einbeziehung ihrer jeweiligen Anlagen 1 (Aufstellung der H& D-Verluste), der Anlage 4 zur FöRi 2012 (auszugsweise vorgelegtes Gutachten „W. GmbH“ vom April 2012 – WVI-Gutachten 2012) bzw. dem Arbeitspapier der WVI vom 8. Dezember 2015 als Anlage zur FöRi 2016, sowie bei Berücksichtigung der Systematik und dem Sinn und Zweck der Förderrichtlinie.
Hierbei ist unerheblich, ob die Klägerin für die streitgegenständlichen Zeiträume 2014 und 2015 den On-Top Zuschlag auf die jeweils gültigen Semesterticket-Tarife erhoben hat. Denn auch bei einer unterlassenen Erhebung eines (zulässigen) On-Top Zuschlags muss sich die Klägerin gemäß § 6 Abs. 4 der FöRi bei der Abschmelzung so behandeln lassen, wie wenn sie die Tariferhöhung vorgenommen hätte.
2.1. Ausweislich des Wortlauts in der Förderrichtlinie selbst – sowohl in der Fassung von 2012 als auch 2016 – wurde das Semesterticket nicht aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Die einzige explizite Erwähnung des Semestertickets findet sich in Anlage 1 zur Förderrichtlinie 2012, welche die konkreten Harmonisierungs- und Durchtarifierungsverluste aufgrund der Integration des Landkreises M.-S. für die einzelnen Verkehrsunternehmen abhängig von Fahrplan bzw. Strecke auflistet. In der dort abgebildeten Tabelle findet sich in der Oberzeile bei der Spalte der Verluste der Begriff „Gesamt (ohne Semesterticket)“. Soweit jedoch die Klägerin daraus ableiten möchte, dass hierdurch das Semesterticket aus dem Anwendungsbereich der Förderrichtlinie insgesamt ausgenommen werden sollte, kann sie mit diesem Argument nicht durchdringen. Aus den Ausführungen des WVI-Gutachtens 2012 geht nämlich hervor, dass die Verluste, die durch das Semesterticket entstanden sind, lediglich bei der Berechnung ausgenommen und deshalb nicht miteinbezogen wurden, weil sie nicht bezifferbar sind. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des WVI-Gutachtens 2012 auf Seite 52, wo es heißt: „Das Semesterticket wird separat ausgewiesen, da es über eine besondere Vertragslage in den VVM-Tarif eingebunden ist.“ Weiter heißt es in eben jenem Gutachten auf Seite 55 bei der Erklärung des der Förderrichtlinie 2012 zu Grunde liegenden Planfalls 5b: „Die Ausdehnung des Gültigkeitsgebietes des Semestertickets wird als unabhängig von der Realisierung der Integration des MSP in den VVM angesehen, da das Semesterticket eine andere Vertragsgrundlage besitzt als die Erweiterung des VVM-Gebietes. Die Harmonisierungsverluste durch das Semesterticket wird [sic] deshalb getrennt von den H& D-Verlusten durch die Integration des MSP in den VVM zu [sic] betrachtet.“
Dies korrespondiert zum einen mit den bereits oben getätigten Ausführungen unter 1., wonach das Semesterticket ein gesondert vereinbarter Tarif zwischen der Klägerin und dem Studentenwerk ist. Zum anderen ergibt sich aus diesen gutachterlichen Bemerkungen, dass die rechnerische Herausnahme der Verluste der Verkehrsunternehmen durch die erweiterte Geltung des Semestertickets im Gebiet des Beklagten lediglich einer unterschiedlichen Berechnungsweise geschuldet war, die zu einer gesonderten Bezifferung bzw. Ausweisung des Betrags führen. Es lässt sich jedoch nicht daraus schließen, dass das Semesterticket als solches aus dem Anwendungsbereich der Förderrichtlinie insgesamt hätte ausgeschlossen werden sollen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in dem ebenfalls als Anlage K3 vorgelegten Arbeitspapier der WVI vom 13. Dezember 2016, welches die Erläuterungen zum Verwendungsnachweis der H& D-Ausgleichszahlungen im Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 zum Inhalt hat, stets auch die Abschmelzung für das Semesterticket analog zu den sonstigen Abschmelzungen berechnet wurden (so beispielsweise Anlage K 3, S. 8, S. 9, S. 10). Nachdem dieser Verwendungsnachweis dafür gedacht ist, zu verhindern, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Verluste überkompensiert wird (vergleiche § 7 der FöRi) spricht dies ebenfalls dafür, dass das Semesterticket auch von Seiten des Gutachterbüros nicht aus dem Anwendungsbereich der Förderrichtlinie ausgenommen werden sollte. Überdies fällt auf, dass in der Anlage 1 zur FöRi 2016, welche ebefalls die H& D-Verluste im Landkreisgebiet des Beklagten beziffert (hier nach Planfall 6 mit Datum vom 8.12.2015) in der obersten Kopfzeile bei der Auflistung der einzelnen Gewinne und Verluste der jeweiligen Unternehmen und Strecken in der entsprechenden Zeile nur noch „Gesamt €“ steht, ohne das Semesterticket auszunehmen wie in der Anlage 1 zu FöRi 2012. Bei den Berechnungsergebnissen im WVI-Arbeitspapier zum Planfall 6 vom 8. Dezember 2015 (Tabelle „Abbildung 1“) sind in Spalte „E“ wieder eine Berechnung „Gesamt {ohne Semesterticket)“, sowie in Spalte „N“ die Verluste im Hinblick auf das „Semesterticket“ ausgewiesen. Dies zeigt ebenfalls auf, dass das Semesterticket lediglich bei der Berechnung gesondert behandelt und ausgewiesen wurde, jedoch nicht aus dem Anwendungsbereich der Förderrichtlinie 2012 und 2016 ausgenommen wurde.
2.2. Ebenso wenig kommt man im Rahmen der Auslegung zu einer Herausnahme des Semestertickets aus dem Anwendungsbereich der FöRi 2012 und 2016.
Die Auslegung nach Sinn und Zweck der Förderrichtlinie streitet vielmehr für eine Anwendung auf das Semesterticket. So bestimmt § 3 Abs. 4 FöRi, dass die Kompensation 2, d.h. der On-Top Zuschlag von 0,2% auf die Tarife der Klägerin, die Fahrgeldeinnahmen der Klägerin erhöht und dadurch zum Abschmelzen der Kompensation 1, nämlich des jährlichen Direktzuschusses durch den Beklagten, führt. Allgemeine Fahrgeldeinnahmen, d.h. Beförderungsentgelte, sind auch Einnahmen aus dem Verkauf des Semestertickets (s.o. 1.). Bei der Förderrichtlinie handelt es sich um eine allgemeine Vorschrift i.S.d. VO (EG) 1370/2007 Art. 3 Abs. 2, in der ein Aufgabenträger (hier der Beklagte) einseitige Vorgaben im Hinblick auf den öffentlichen Personennahverkehr macht, die durch eine entsprechende Geldleistung kompensiert werden sollen. Daher ist die Förderrichtlinie bei ihrer Auslegung an den Vorgaben der VO (EG) 1370/2007 zu messen. Diese regelt die Vergabe und Finanzierung von im öffentlichen Interesse liegenden Personenverkehrsleistungen durch die dafür zuständigen Behörden, die auf Basis der am Markt erzielbaren Erlöse von Verkehrsunternehmen nicht erbracht werden. Hauptziele der Verordnung sind die Gewährleistung sicherer, effizienter und hochwertiger Personenverkehrsdienste durch regulierten Wettbewerb, der auch die Transparenz und Leistungsfähigkeit öffentlicher Personenverkehrsdienste garantiert, und zwar unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und raumplanerischer Faktoren, sowie das Angebot spezieller Tarifbedingungen zugunsten bestimmter Gruppen von Reisenden. Die von den zuständigen Behörden gewährten Ausgleichsleistungen zur Deckung der Kosten, die durch die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben verursacht werden, sollten so berechnet werden, dass übermäßige Ausgleichsleistungen vermieden werden (vgl. VO (EG) 1370/2007, Präambel Grund Nr. 27). Bei der Förderrichtlinie des Beklagten handelt es sich um die konkrete Regelung der Bezuschussung der Klägerin, welche die hier benachteiligten Verkehrsunternehmen im Gebiet des Beklagten repräsentiert. Überdies sind bei jeglichen Förderungen durch die öffentliche Hand stets auch haushaltsrechtliche Grundsätze zu beachten, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung und die Vollständigkeit der Einnahmenbeschaffung (Art. 55, 56 LkrO, Art. 7, 34 BayHO). Dies ergibt sich hier auch aus Art. 6 der VO (EG) 1370/2007 i.V.m. den Bestimmungen des Anhangs (Regeln für die Gewährung von Ausgleichsleistungen). So entspricht es haushaltsrechtlichen Grundsätzen, dass ein direkter Zuschuss nur solange wie erforderlich auszuzahlen ist, im Umkehrschluss also eine Abschmelzung so schnell wie möglich zu erfolgen hat. Es ist deshalb nahe liegend, dass auch die Semesterticketeinnahmen – welche ein Beförderungsentgelt darstellen – mit 0,2% On-Top Zuschlag zu belegen sind, da dies im Sinne der o.g. haushaltsrechtliche Grundsätze zu einer schnelleren Abschmelzung der durch den Beklagten zu leistenden Kompensation 1 und damit zu einem früheren Ende der direkten Bezuschussung der Klägerin durch den Beklagten führt. Das Argument der Klägerin, es wäre ungerechtfertigt, wenn Studenten ebenfalls den On-Top Zuschlag mittragen würden und dies nicht vom Studentenwerk gefördert würde, greift nicht durch. Das Semesterticket ist ein Sondertarif, der sich selbst nicht trägt und der nur deshalb bestehen kann, weil die übrigen Fahrgäste im Verkehrsverbund der Klägerin diesen mit ihren Fahrpreisen indirekt mit unterstützen (sog. Quer-Subventionierung). Daher ist es nicht unbillig, wenn die Studenten sich ebenso wie alle anderen Fahrgäste im Verkehrsverbund der Klägerin über einen 0,2% On-Top Zuschlag an einer schnellstmöglichen Abschmelzung beteiligen.
Nichts anderes ergibt sich im Blick auf die Modifikation der Förderrichtlinie zum 1. August 2015 mit Änderung vom 14. Oktober 2016. Die Anpassung der Förderrichtlinie 2012 war ausweislich der Präambel der Förderrichtlinie 2016 erforderlich geworden, da es zu einer Reduzierung der Wabenzahl von 15 auf 12 gekommen war; überdies geht aus dem dazugehörenden Arbeitspapier der WVI vom 8. Dezember 2015 hervor, dass die Nachfrage der Bahn von 2008 bis 2013 unerwartet stark zugenommen hat, so das H& D-Verluste aus dem ursprünglich der Förderrichtlinie zu Grunde gelegten Planfall 5b die tatsächlichen Mindererlöse zum Zeitpunkt der Verbundintegration nicht adäquat abgebildet haben und weitere diverse Rahmenbedingungen in der Berechnung der Mindererläse verändert wurden (vgl. WVI-Arbeitspapier v. 8.12.2015, S. 1). Folglich war der Wechsel zum Planfall 6 mit aktualisierten Berechnungsergebnissen geboten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass es bereits zum damaligen Zeitpunkt der Modifikation der Förderrichtlinie 2012 unterschiedliche Meinungen in Hinblick auf die Anwendung der Förderrichtlinie auf das Semesterticket gegeben habe und deshalb die Modifikation der Förderrichtlinie diesbezüglich eine Klarstellung hätte aufnehmen müssen, dringt sie damit nicht durch. Wie von den Vertretern des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erläutert, gab es im September bzw. Oktober 2016 elektronischen Schriftverkehr und Telefonate zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen, sowie Besprechungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten, bei denen festgestellt worden ist, dass aus Sicht sowohl des Beklagten als auch des Beigeladenen bei den Abschmelzungen ebenfalls die 0,2% On-Top Zuschlag auf das Semesterticket zu berücksichtigen seien (vgl. den in der mündlichen Verhandlung zur Akte gegebenen Ausdruck der E-Mail der Regierung von U. vom 5.10.2016, 15:39 Uhr, an die Klägerin).
Die Argumentation der Klägerin, das Semesterticket hätte explizit in die Förderrichtlinie aufgenommen werden müssen, wenn es denn unter deren Anwendungsbereich fallen solle, ist angesichts der oben dargestellten Umstände, wonach es sich bei dem Semesterticket um einen Tarif handelt, der Einnahmen aus Beförderungsentgelt einbringt (s.o. 1.), nicht zutreffend.
2.3. Der von der Klägerin herangezogene Vergleich mit dem Landkreis Kitzingen und der Tatsache, dass im Rahmen der dortigen Vereinbarung das Semesterticket bzw. die Einnahmen daraus nicht dem 0,2% On-Top Zuschlag unterlegen seien, ist nicht zielführend. Zunächst ist zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren die Grundlage eine Förderrichtlinie, d.h. eine allgemeine Vorschrift und damit eine einseitige Bestimmung, ist, im anderen Sachverhalt jedoch die Klägerin mit dem Landkreis Kitzingen einen Kooperationsvertrag, d.h. eine bilaterale vertragliche Regelung, abgeschlossen hat. Es handelt sich hierbei schon nicht um vergleichbare Sachverhalte, sodass sich aus etwaigen vertraglichen Vereinbarungen mit einem anderen Vertragspartner als dem hier Beklagten keine Schlüsse für das hiesige Verfahren ziehen lassen. Überdies handelt es sich bei dem Kooperationsvertrag mit dem Landkreis Kitzingen aus dem Jahr 2009 um einen anderen Sachverhalt, der nicht nur einen anderen Geltungsbereich hat, sondern auch eine andere Gebietskörperschaft und damit eine andere juristische Person betrifft. Am Rande ist anzumerken, dass sich aus den von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen (klägerischer Schriftsatz v. 13.3.2018, Kooperationsvertrag zwischen der Klägerin und dem Landkreis Kitzingen – K 15) die behauptete Herausnahme des Semestertickets aus den dortigen Vereinbarungen nicht explizit herauslesen lässt. Es ergibt sich lediglich aus dem dortigen Gutachten (WVI-Gutachten vom Mai 2009, Anlage 1 zu K 15), dass Einnahmen aus dem Semesterticket nicht berücksichtigt werden könnten, da Auswirkungen der Ausweitung des Gültigkeitsgebietes des Semestertickets auf den Landkreis Kitzingen nicht dargestellt werden können, da die zusätzlichen Einnahmen aus dem Semesterticket nicht vorliegen (WVI-Gutachten vom Mai 2009, S. 48).
2.4. Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, die Verluste aus dem Semesterticket seien bereits über einen einmaligen Aufschlag auf das Semesterticket zum Sommersemester 2014 abgegolten, sodass sie nicht mehr unter die Kompensationsregelung mit den laufenden On-Top Zuschlägen fallen könnten, geht fehl. So vermischt die Klägerin hierbei die Kompensation 2 (0,2% On-Top Zuschlag zur Abschmelzung des Direktzuschusses) mit dem Ausgleich der H& D-Verluste über den Direktzuschuss durch den Beklagten (Kompensation 1). Unstrittig ist, dass das WVI-Gutachten von April 2012, welches der Förderrichtlinie 2012 zu Grunde liegt, die Verluste aus dem Semesterticket mit 19.434 EUR bezifferte. Dieser Verlust wurde im Rahmen der Modifizierung der Förderrichtlinie 2016 vom Gutachter mit 26.306 EUR beziffert (WVI-Arbeitspapier v. 8.12.2015, Abbildung 1: Tabellenspalte N). Diese Verluste waren nicht im Rahmen der § 3 Abs. 1, Abs. 2 der FöRi einbezogen und wurden nicht im Rahmen des Direktzuschusses (Kompensation 1) gemäß § 3 Abs. 2 der FöRi ausgeglichen. Wie sich aus der als Anlage K 9 vorgelegten E-Mail der Regierung von U. vom 19. September 2013 ergibt, sollte dieser negative Betrag durch einen einmaligen Zuschlag für Sondereffekte um 0,12 EUR, welcher zufällig in Prozentzahlen ebenfalls 0,2% beträgt, ausgeglichen werden. Die Vertreter des Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt, dass es sich bei diesem einmaligen Zuschlag für Sondereffekte in Höhe von 0,12 EUR um einen Ausgleich im Rahmen der Kompensation 1 gehandelt habe. Des Weiteren ergibt sich aus dieser E-Mail vom 19. September 2013, dass bei der jährlichen Anpassung der Verbundtarife grundsätzlich ein Zuschlag von 0,2% auch auf das Semesterticket vorgenommen werden soll (Kompensation 2), mit dem die verbundbedingten H& D-Verluste abgeschmolzen werden. Dies ist auch in der Gesamtbetrachtung schlüssig. Die Abschmelzung der H& D-Verluste soll über zwei Kompensationsmechanismen erfolgen, einmal über eine direkte Zuschusszahlung seitens des Beklagten, zum anderen über die Beteiligung sämtlicher Fahrgäste durch die Entrichtung des On-Top Zuschlags in Höhe von 0,2% auf das geltende Tarifsystem. Aus der E-Mail vom 19. September 2013 geht hervor, dass für die Verluste in Höhe von 19.434 EUR (Stand 2012), welche nicht durch den Beklagten selbst im Rahmen seiner direkten Zuschüsse berücksichtigt werden, einmalig die Studenten mit einer Erhöhung herangezogen werden sollen. Diese direkte Bezuschussung entspricht auch dem Grundgedanken der Kompensation 1. Die Höhe des Semestertickets wurde so von der Klägerin mit dem Studentenwerk vereinbart und vom Beigeladenen genehmigt.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO sind die Kosten des Beigeladenen nur dann im Sinne einer Billigkeitsentscheidung erstattungsfähig, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat oder er das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 162 Rn. 23). Zwar hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung keinen eigenen Antrag gestellt. Jedoch ist vorliegend festzustellen, dass der Beigeladene den Prozess wesentlich gefördert hat, da er sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung wichtige und für die Entscheidungsfindung maßgebliche Tatsachen vorgetragen hat.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.