Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Feb. 2018 - W 5 K 16.980

published on 22/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Feb. 2018 - W 5 K 16.980
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung bzw. (hilfsweise) Neuerteilung eines Waffenscheins.

1. Mit Formblattantrag vom 25. April 2009 begehrte der Kläger die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sowie eines Waffenscheins gemäß § 10 Abs. 4 WaffG. Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 begründete er dies damit, dass ein Bestandteil seiner Tätigkeit als Anlageberater im Edelmetallhandel liege. Das Volumen dieser Tätigkeit habe in den letzten Monaten erhebliche Ausmaße angenommen, so dass er häufig Wertgegenstände zwischen 5.000,00 EUR und 50.000,00 EUR ausliefere. Bisweilen komme es sogar vor, dass an einem Tag mehrere Kunden angefahren würden, sodass manchmal kumuliert 100.000,00 EUR in Edelmetall und/oder Bargeld transportiert würden. Der Transport erfolge in der Regel in den Abendstunden und könne nur durch ihn alleine vorgenommen werden. Die Durchführung des Transports über ein Werttransportunternehmen scheide aus, da seine Kunden aus verständlichen Gründen, die zum einen in der Diskretion und zum anderen in ihrer eigenen Gefährdung lägen, nicht wollen würden, dass für außenstehende Dritte ersichtlich sei, dass Geldtransporte bei ihnen vorführen, um etwas abzugeben.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2010 wurde dem Kläger der Waffenschein Nr. …0 antragsgemäß erteilt und auf seinen Antrag hin am 8. Juni 2013 bis zum 7. Juli 2016 verlängert.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2016, beim Landratsamt Bad Kissingen eingegangen am nächsten Tag, stellte der Kläger den Antrag, seinen Waffenschein zu verlängern. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Gefährdungslage nach wie vor unverändert bestehe, analog zur damaligen Entscheidung im Jahr 2010. Nach wie vor werde der Edelmetallhandel betrieben und dies bringe es mit sich, dass gelegentlich größere Summen von Edelmetallen oder Bargeld transportiert werden müssten. Er bitte daher um Verlängerung, da sowohl die Rechtslage als auch die Gefährdungslage mit der Ausgangssituation bei Erteilung des Waffenscheins identisch seien.

Mit Schreiben des Landratsamts Bad Kissingen vom 27. Juli 2016 wurde die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt um eine Gefährdungsanalyse gemäß § 28 WaffG gebeten, die diese unter dem 2. August 2016 abgab. Danach lägen zu der vom Kläger angegebenen Wohnadresse und seiner Person keine polizeilichen oder sonstigen Erkenntnisse vor, die eine Gefährdung erkennen ließen. Der Begründung des Klägers folgend wäre jede Person, welche Werte ab 5.000,00 EUR transportiere, gefährdet. Diese – vermeintliche – Gefährdung könne leicht ausgeschlossen werden, wenn ein professioneller Geldtransporteur in Anspruch genommen würde. Dies geschehe lediglich aus einem Grund, den Diskretionswünschen der Kunden nachzukommen, nicht. Aus Sicht des polizeilichen Sachbearbeiters sei eine überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers oder seines Anwesens nicht erkennbar. Die gelegentliche Ausführung eines Teilsegmentes seines Gewerbes lasse keine Gefährdung erkennen. Fraglich sei zudem, ob eine Bewaffnung des Klägers grundsätzlich ein probater Schutz vor einem vermeintlichen Überfall wäre.

2. Mit Bescheid vom 24. August 2016 lehnte das Landratsamt Bad Kissingen den Antrag des Klägers vom 19. Juli 2016 auf Verlängerung des Waffenscheins Nr. …0, erteilt am 30. Juni 2010 vom Landratsamt Bad Kissingen, ab (Ziffer 1). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffern 2 und 3).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Verlängerung des Waffenscheins sei nicht in Betracht gekommen, da der Antrag auf Verlängerung erst am 19. Juli 2016, also nach Ablauf der Befristung des Waffenscheins (7.7.2016) gestellt worden sei und eine nicht mehr gültige Erlaubnis nicht mehr existent und daher nicht verlängerbar sei. Nichtsdestotrotz könne der Antrag als Antrag auf Neuerteilung gewertet werden. Vor Erteilung des Waffenscheins seien die allgemeinen Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 WaffG zu prüfen. Problematisch sei hier die Voraussetzung des Nachweises eines Bedürfnisses im Sinne des § 8 WaffG. Zum Zeitpunkt der Erteilung des Waffenscheins sei die Waffenbehörde aufgrund der Begründung des Klägers davon ausgegangen, dass durch die regelmäßige Durchführung von Werttransporten (Bargeld und Edelmetalle) das Vorliegen eines Bedürfnisses nachgewiesen worden sei. Diese Auslegung sei damals relativ großzügig gewesen. Heute sei es Standard, dass die Behörde eine Gefährdungsanalyse der Kriminalpolizei einhole. Dies sei erfolgt. Darin sei das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Gefährdung des Klägers oder seines Anwesens verneint worden. Die nur gelegentliche Durchführung von Geld- oder Edelmetalltransporten lasse keine Gefährdung erkennen. Der Begründung des Klägers folgend wäre jede Person, die Werte ab 5.000,00 EUR transportiere, gefährdet, was aber nicht der Fall sei. Zudem könne die vermeintliche Gefährdung leicht ausgeschlossen werden, wenn ein professioneller Geldtransporteur in Anspruch genommen werde. Diese Argumentation sei schlüssig und überzeugend, weshalb sich das Landratsamt diese Ausführungen zu Eigen mache. Auch habe das Landratsamt Zweifel daran, dass das Mitführen einer Waffe ein probates Mittel zur Abwehr potentieller Angreifer wäre. Nach allem werde eine Gefährdung, die über die durchschnittliche Gefährdung einer zivilen Person, Opfer eines Überfalls zu werden, hinausgehe, nicht gesehen. Gleichfalls bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der angegebene Zweck (Abwehr von potentiellen Angreifern bei Überfällen) durch eine Bewaffnung einer einzeln handelnden Person erreicht werden könne. Es habe somit kein Bedürfnis im Sinne der §§ 8, 28 Abs. 1 WaffG nachgewiesen werden können. Somit sei die zwingende Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für die Erteilung eines Waffenscheins nicht erfüllt.

3. Gegen den am 30. August 2016 zugestellten Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 22. September 2016 durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg erhobenen Klage.

Er lässt beantragen,

den Bescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 24. August 2016 aufzuheben und das Landratsamt Bad Kissingen zu verpflichten, den Waffenschein des Klägers Nr. …0, erteilt am 30. Juni 2010, zu verlängern;

hilfsweise das Landratsamt Bad Kissingen zu verpflichten, dem Kläger einen Waffenschein zu erteilen, der ihn berechtigt, während der Durchführung von Geld-, Schmuck-, und Edelmetall-, sowie sonstigen Werttransporten eine Selbstladekurzwaffe des Typs Springfield Armori Modell 1911-A1, Kal. .45 ACP zum Zwecke des Selbstschutzes zu führen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger sei von Beruf Finanzmakler, wobei ein Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit in der Vermittlung von Geldanlagen und ein anderer im Handel mit Edelmetallen liege. Seine Tätigkeit werde von ihm nicht am Ort seines Betriebssitzes, sondern im Regelfall dadurch ausgeübt, dass er seine Kunden an deren Wohn-oder Betriebssitz aufsuche. Mit Blick auf die Tätigkeit des Klägers bestehe ein Bedürfnis nach § 19 Abs. 1 WaffG. Bei dem Kläger bestehe eine überdurchschnittliche Gefährdung im Sinne dieser Vorschrift immer dann, wenn er Werttransporte im oben beschriebenen Sinn durchführe. Diese Gefährdung lasse sich durch das Mitführen und gegebenenfalls eben auch den Einsatz einer Schusswaffe mindern. Dabei müsse sich der Kläger nicht auf die Unterstützung durch einen professionellen Geldtransporteur verweisen lassen. § 19 WaffG sehe die Möglichkeit vor, dass derjenige, der in entsprechender Weise gefährdet sei, sich auch selbst schützen könne. Dem Risiko, dass ein Angriff überraschend durchgeführt werde, sei jedes Opfer eines Überfalls ausgesetzt. Sollte das Risiko eines Überraschungsangriffs grundsätzlich im Sinne von § 19 Abs. 1 Ziffer 2 WaffG dem Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe entgegenstehen, würde die Vorschrift leerlaufen. Die Anforderungen, die von der Rechtsprechung, insbesondere derjenigen des OVG Nordrhein-Westfalen an den Tatbestand des Bedürfnisses gemacht würden, seien bei weitem überzogen und nicht mehr mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbaren. Der Kläger sei bereit, sich einer Ausbildung im verteidigungsmäßigen Schießen mit Kurzwaffen zu unterziehen, sollten seitens des Landratsamts Bad Kissingen die dafür notwendigen waffenrechtlichen Voraussetzungen durch die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung gewährleistet werden.

Es dränge sich der Eindruck auf, dass sich bei der zunehmend restriktiven Genehmigungspraxis der Verwaltungsbehörden und der sich anschließenden Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte auch ein gewisser „Zeitgeist“ auswirke, der zu einer Interpretation des Waffengesetzes führe, die vom Gesetzgeber eigentlich nicht gewollt gewesen sei. Es hänge offenbar von dem freien Ermessen eines Sachbearbeiters ab, ob er nun die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in § 19 WaffG in einer Weise subsumiere, wie der Gesetzgeber es nicht gewollt habe, oder er aber sich doch exakt an die Buchstaben der Vorschrift halte. Hier habe die Behörde jedenfalls zweimal das Bestehen eines Bedürfnisses bei dem Kläger bejaht. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei sie nunmehr von dieser Bewertung abgekommen. Eine schlüssige Begründung für dieses Verhalten liefere die Behörde jedenfalls weder im Versagungsbescheid noch in der Klageerwiderung. In seiner Klageerwiderung übersehe das Landratsamt das wesentliche Kriterium, dass für einen „interessierten Personenkreis“ die Durchführung von Werttransporten durch den Kläger sehr wohl „ausrechenbar“ sei und gerade infolge dieser „Ausrechenbarkeit“ sich die überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers ergebe.

4. Der Beklagte beantragt durch das Landratsamt Bad Kissingen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Landratsamt teile die Meinung der Klägerseite, dass eine besondere Gefährdung des Klägers gegeben sei und deshalb ein Bedürfnis für das Führen einer Waffe und damit ein Anspruch auf die Verlängerung bzw. Ausstellung eines Waffenscheins bestehe, nicht. Zunächst sei festzuhalten, dass die Klägerseite in der Klagebegründung mitteile, dass der Handel mit Edelmetallen einen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit bilde und dass größere Bargeldbeträge oder eben auch Edelmetalle mit hohem Wert regelmäßig, zum Teil auch mehrfach pro Woche transportiert würden. Im Rahmen der Anhörung vor Bescheiderlass habe sich der Kläger dahingehend geäußert, dass nur gelegentlich derartige Transporte durchgeführt würden. Davon abgesehen sei keine wesentlich größere Gefährdung des Klägers durch Angriffe auf Leib oder Leben als die der Allgemeinheit zu sehen. Die Situation des Klägers sei mit der eines Schmuckhändlers, der einem höheren Risiko ausgesetzt sei, nicht vergleichbar. Denn ein derartiger Schmuckhändler werbe in der Regel – anders als der Kläger – für seine Tätigkeit und verfüge über ein von außen klar erkennbares Ladengeschäft. Führe er einen Transport von seiner Geschäftsstelle aus durch, könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass er größere Bargeldbeträge oder Wertsachen mit sich führe. Anders sei dies bei der Tätigkeit des Klägers. Dieser besitze kein Ladengeschäft, das ihn als Edelmetallhändler ausweise und bei seinen Transporten sei er in ziviler Kleidung und mit einem „normalen“ PKW ohne besondere Kennzeichnung unterwegs. Die Zuhilfe-nahme eines professionellen Werttransporteurs werde nicht verbindlich vorgeschrieben, sondern als Alternative aufgezeigt, sofern der Kläger aus seiner Sicht das Risiko eines Überfalls als hoch sehe. Er könne auf diese Möglichkeit zurückgreifen, müsse es aber nicht. Gesetzt den Fall, es bestünde eine erhebliche Gefährdung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 WaffG (was bestritten werde), dann bestünden zumindest erhebliche Zweifel seitens der Waffenbehörde, ob das Führen einer Schusswaffe in diesem Fall ein geeignetes Mittel im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre. Zum einen entfalle die Abschreckungswirkung einer Schusswaffe durch das verdeckte Tragen, zum anderen dürfte bei einem Überraschungsangriff kaum eine Chance bestehen, die Waffe rechtzeitig gegen den Angreifer zu richten. Nach allem habe der Kläger nicht glaubhaft machen können, dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich sei, eine Gefährdung zu mindern.

Die Verlängerung eines Waffenscheins könne nicht damit begründet werden, dass in der Vergangenheit ein Waffenschein erteilt worden sei. Der Kläger könne weder beanspruchen, dass die Geltungsdauer des ihm erteilten Waffenscheins verlängert werde, noch, dass ihm ein neuer Waffenschein unter denselben Bedingungen erteilt werde, unter denen er den „alten“ Waffenschein erhalten habe. Vielmehr bedürfe es auch hier der Darlegung, dass die ordnungsgemäße Ausführung des Gewerbes des Klägers nur bewaffnet durchgeführt werden könne.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten umfassend erörtert. Der Klägerbevollmächtigte stellte den bedingten Beweisantrag, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers und der Geeignetheit der Schusswaffe zur Abwehr von Angriffen bei genau der ausgeübten Tätigkeit. Die Beteiligten wiederholten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil sie sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet ist. Der Ablehnungsbescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 24. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung des beantragten Waffenscheins (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist im Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet, weil der Bescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 24. August 2016 in Ziffer 1 rechtmäßig ist und der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung des Waffenscheins Nr. …0 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch den Waffenschein erteilt. Nach Satz 2 wird die Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt, wobei die Geltungsdauer zweimal um höchstens drei Jahre verlängert werden kann.

Ein solcher Anspruch auf Verlängerung scheidet aus, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung des Waffenscheins die Geltungsdauer der zu verlängernden Erlaubnis bereits abgelaufen war (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 10 Rn. 67; Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 10 Rn. 12c).

Hier war dem Kläger der mit Bescheid vom 30. Juni 2010 erteilte Waffenschein Nr. …0 am 8. Juni 2013 bis zum 7. Juli 2016 (erstmals) verlängert worden. Das Schreiben des Klägers vom 19. Juli 2016, mit dem dieser den Antrag stellte, seinen Waffenschein zu verlängern, ging am 20. Juli 2016 beim Landratsamt Bad Kissingen ein, also nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Waffenscheins. Damit ging der Antrag auf Verlängerung des Waffenscheins ins Leere. Denn eine Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn zumindest der Antrag dafür noch vor Erlöschen der befristeten Berechtigung gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.1985 – 21 B 84 A.2268 – BayVBl 1985, 370).

2. Die Klage kann auch im Hilfsantrag keinen Erfolg haben, denn sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

2.1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger bei der Behörde explizit keinen Antrag auf Neuerteilung, sondern ausschließlich auf Verlängerung des Waffenscheins gestellt hat. Denn ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids hat das Landratsamt Bad Kissingen den wegen Ablaufs der Geltungsdauer unzulässigen Antrag auf Verlängerung als solchen auf Neuerteilung gewertet (vgl. S. 2 des Bescheids vom 24.8.2016). Denn in einem derartigen Fall ist statt des Antrags auf Verlängerung ein Antrag auf Neuerteilung anzunehmen (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, § 10 Rn. 67; Steindorf, Waffenrecht, § 10 Rn. 12c; BayVGH, B.v. 2.4.1985 – 21 B 84 A.2268 – BayVBl 1985, 370). Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, da die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung identisch sind, das heißt es findet eine volle materiell-rechtliche Prüfung statt (Gade/Stoppa, WaffG, § 10 Rn. 67; Steindorf, Waffenrecht, § 10 Rn. 12c; BVerwG, U.v. 18.12.1979 – 1 C 38.77 – DVBl 1980, 1044; BayVGH, B.v. 21.7.1988 – 21 B 88.00092 – GewArch 1988, 393; NdsOVG, U.v. 23.2.2010 – 11 LB 234/09 – juris).

2.2. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Neuerteilung eines Waffenscheins hat, der ihn zum Führen der im Klageantrag näher bezeichneten Schusswaffe in den dort genannten Situationen berechtigen würde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der entgegenstehende Bescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 24. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

2.2.1. Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Danach wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt. Dementsprechend müssen die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse beim Kläger vorliegen.

Streitig ist im vorliegenden Fall ausschließlich, ob beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1979 – 1 C 38.77 – DVBl 1980, 1044) ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 4, §§ 8, 19 WaffG vorliegt. Der Kläger trägt für den Nachweis der berufsbedingten Gefährdung die materielle Beweislast (NdsOVG, U.v. 23.2.2010 – 11 LB 234/09 – juris; BVerwG, U.v. 18.12.1979 – 1 C 38.77 – DVBl 1980, 1044); es genügt jedoch insoweit die Glaubhaftmachung gem. § 8 WaffG (Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Aufl. 2004, § 8 Rn. 17).

Aus der Zielsetzung des Waffengesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG), die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig wie möglich Waffen in die Bevölkerung gelangen, ergibt sich, dass bei der Bedürfnisprüfung insgesamt ein strenger Maßstab (Steindorf, Waffenrecht, § 19 Rn. 3; BVerwG, U.v. 13.7.1999 – 1 C 5/99 – juris; BVerwG, U.v. 14.11.2007 – 6 C 1/07 – juris) anzulegen ist. Aufgrund des vorrangigen staatlichen Gewaltmonopols ist deshalb grundsätzlich ein besonders anzuerkennendes Interesse nötig (Gade/Stoppa, WaffG, § 4 Rn. 16 und § 8 Rn. 3; Apel/Bushart, Waffenrecht, § 4 Rn. 8); die waffenrechtliche Erlaubnis ist stets der Ausnahme- und nicht der Regelfall (Gade/Stoppa, WaffG, § 8 Rn. 4; Steindorf, Waffenrecht, § 8 Rn. 6).

2.2.2. Vorab bleibt festzuhalten, dass der Kläger keinerlei Rechte aus dem bisher mit Bescheid vom 30. Juni 2010 erteilten Waffenschein Nr. …0, der mit Bescheid vom 8. Juni 2013 bis zum 7. Juli 2016 verlängert wurde, herleiten kann. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Bedürfnis nicht bereits aufgrund früher erteilter Waffenscheine und Munitionserwerbsberechtigungen anzunehmen, sondern ohne Rücksicht auf etwaige Bestandsbzw. Vertrauensschutzerwägungen zu prüfen ist (BayVGH, B. v. 3.7.2013 – 21 ZB 12.2503 – juris; BVerwG, U.v. 18.12.1979 – 1 C 35.77 – NJW 1980, 1588). Da es sich bei der besonderen Gefährdung im Sinne von § 19 Abs. 2 WaffG um einen fortdauernden Sachverhalt handelt, der unter anderem von aktuellen Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnissen abhängt, ist es der Waffenbehörde auch nicht verwehrt, diesen mit Wirkung für die Zukunft rechtlich neu zu bewerten.

2.2.3. Das vom Kläger geltend gemachte Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe setzt voraus, dass (2.2.4.) seine Person außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums (§ 19 Abs. 2 WaffG) wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 8 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG) und dass (2.2.5.) die Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, die Gefährdung durch solche Angriffe zu mindern (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WaffG). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

2.2.4. Es ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist.

Eine Gefährdung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist gegeben, wenn der Betroffene bei Anlegung eines objektiven Maßstabs aufgrund besonderer Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Angriffen auf Leib oder Leben rechnen muss, wobei sich der Gefährdungsgrad deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheiden muss (vgl. BVerwG, B. v. 22.9.1993 – 1 B 153/92 – juris zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F.). In den durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG aufgestellten Voraussetzungen hat die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 RWaffG ihren Niederschlag gefunden, wonach zur Begründung der besonderen Umstände eine abstrakte Gefahr nicht genügte; die gefahrbringenden Umstände mussten vielmehr im Einzelfall realisiert sein (vgl. Steindorf, Waffenrecht, § 19 Rn. 5). Die Beurteilung, ob der betroffene Antragsteller wesentlich mehr als die Allgemeinheit von einem Angriff auf Leib oder Leben bedroht ist, setzt eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, die nach allgemeiner Lebenserfahrung im erhöhten Maße der Gefahr von Überfällen ausgesetzt ist, muss dabei berücksichtigt werden, ist aber nicht allein ausschlaggebend. Der Antragsteller muss die Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, er sei besonders gefährdet, glaubhaft machen; er trägt dabei die materielle Beweislast (NdsOVG, U.v. 23.2.2010 – 11 LB 234/09 – juris).

Der Kläger hat vorgetragen, dass er von Beruf Finanzmakler sei und ein Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit in der Vermittlung von Geldanlagen, Versicherungs- und Rentenverträgen bestehe. Ein anderer Schwerpunkt liege im Handel mit Edelmetallen, insbesondere mit Gold in Form von Goldmünzen und Goldbarren. Der Kläger sucht die entsprechenden Kunden in einem ersten Schritt auf und bespricht mit ihnen die gewünschte Finanzanlage. In einem zweiten Schritt werden dann im Falle des Erwerbs von Edelmetallen durch diesen Kunden die Edelmetalle von dem Kläger ausgeliefert und er nimmt ggflls. den entsprechenden Geldbetrag mit. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat er ca. 20 Edelmetallkäufe pro Jahr, wobei er in 5 bis 8 Fällen – so seine Einschätzung – eine Waffe benötige.

Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen lassen eine besondere Gefährdung durch Angriffe auf Leib und Leben, die diesem strengen Maßstab gerecht wird, nicht erkennen. Der Kläger substantiiert sein erhöhtes Risiko einer konkreten Leibesbzw. Lebensgefahr nicht hinreichend. Die Ausführungen zur Gefährdung, die dadurch entstünde, dass er in Kontakt mit fremden Kunden trete (so der Kläger in der mündlichen Verhandlung) bzw. längere Strecken zum Kunden zu Fuß zurückgelegt werden müssten, weil der Kunde bspw. in der Innenstadt wohne, sind unsubstantiiert. Der Kläger trägt insoweit keine Überfallversuche, problematische Vorfälle oder andere Umstände vor, die eine besondere Gefährdung für seine Person begründen könnten. Er macht keine Tatsachen glaubhaft, aus denen folgen könnte, dass er auf dem Weg zu Kunden, bei Kunden oder auf dem Rückweg von diesen deutlich stärker als die Allgemeinheit durch Überfälle oder andere Angriffe gefährdet ist, zumal es für Dritte nicht von außen erkennbar sein dürfte, dass er ggf. größere Mengen Bargeld oder Edelmetalle bei sich trägt. Insoweit hat der Kläger selbst vorgetragen, dass seine Kunden wie auch er selbst größten Wert auf Diskretion legen würden. Der Kläger firmiert lediglich als Anlageberater und macht keine Werbung für den Edelmetallhandel. Er besitzt auch kein Ladengeschäft, das ihn als Edelmetallhändler ausweist. Soweit der Kläger also bei den Kundenbesuchen hohe Bargeldbeträge bzw. Edelmetalle verdeckt bei sich führt, unterscheidet sich sein Risiko nicht nennenswert von dem anderer Geschäftsleute, die regelmäßig größere Geldbeträge oder Wertsachen mit sich führen, z.B. um diese nach Geschäftsschluss zur Bank zu bringen (vgl. NdsOVG, U.v. 23.2.2010 – 11 LB 234/09 – juris). Eine gesteigerte Gefahr ergibt sich vielmehr allenfalls dann, wenn vom Kläger für einen potentiellen Straftäter erkennbar besonders wertvolle und verwertbare Ware transportiert wird. Dafür, dass aber für den Transport durch den Kläger besonders auffällige Behältnisse verwendet werden müssten, ist weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagtenseite, dass die Situation des Klägers mit der eines Schmuckhändlers, der von seinem Ladengeschäft aus Filialen und Kunden aufsucht und damit einem höheren Risiko ausgesetzt ist, nicht vergleichbar ist. Denn ein derartiger Schmuckhändler betreibt in der Regel – anders als der Kläger – Werbung für seine Tätigkeit und verfügt über ein von außen klar erkennbares Ladengeschäft. Führt er einen Transport von seiner Geschäftsstelle aus durch, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass er größere Bargeldbeträge oder Wertsachen mit sich führt. Anders ist dies bei der Tätigkeit des Klägers. Dieser besitzt kein Ladengeschäft, das ihn als Edelmetallhändler ausweist, und bei seinen Kundenbesuchen ist er in ziviler Kleidung und mit einem „normalen“ PKW ohne besondere Kennzeichnung unterwegs. Es ist auch von außen nicht erkennbar, ob er Wertsachen bzw. größere Geldbeträge mit sich führt oder lediglich zu Kundengesprächen unterwegs ist. Dass die Gefährdung des Klägers in den von ihm genannten Situationen gleich hoch oder noch höher wäre als die eines Geldtransportunternehmens – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat – ist für die Kammer schon angesichts der immensen Geldbeträge, die von derartigen Unternehmen tagtäglich und für „interessierte Kreise“ offen erkennbar transportiert werden, nicht im Geringsten nachvollziehbar.

Gegen eine besondere Gefährdung spricht schließlich, dass die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt bei ihrer Gefährdungsanalyse im August 2016 zu dem Ergebnis kam, dass für eine überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers nichts erkennbar ist und dass die gelegentliche Ausführung eines Teilsegments seines Gewerbes keine Gefährdung erkennen lässt. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Gefährdungsanalyse begründen könnten, legt der Kläger nicht dar und sind auch nicht ersichtlich.

Der in der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigten bedingt – also nur für den Fall, dass das Gericht die Beweiserhebung für erforderlich hält – gestellte Antrag, Beweis zu erheben „durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers“ war schon als unbehelflich abzulehnen. Denn die Klägerseite stellt eine rechtliche Bewertung, nicht eine (hinreichend bestimmte) Tatsache unter Beweis. Die Beantwortung von Rechtsfragen ist aber der Beweiserhebung nicht zugänglich.

2.2.5. Darüber hinaus ist ein Bedürfnis auch deshalb nicht anzuerkennen, weil nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, dass das Führen der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, die Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WaffG).

Geeignet im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist das Führen einer Schusswaffe nur, wenn in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist. Der Angegriffene muss in der Lage sein, durch das Tragen einer Schusswaffe die Gefahr zu verringern, der er bei einem Überfall ausgesetzt ist. Dies richtet sich in erster Linie nach den insoweit ins Auge zu fassenden typischen Überfallszenarien. Die Frage ist, ob diese einen effektiven Einsatz der Schusswaffe überhaupt zulassen. Mit der Eignung zusammen hängt zugleich die Frage nach den persönlichen Möglichkeiten des Betroffenen im Umgang mit der Schusswaffe. Denn eine erfolgreiche Abwehr eines Angriffs ist dann nicht zu erwarten, wenn die gefährdete Person über die zum verteidigungsgemäßen Gebrauch der Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung und Geschäftsräume notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verfügt und sie deshalb die Schusswaffe voraussichtlich nicht Gefahren mindernd einsetzen kann (vgl. OVG NW, U.v. 23.4.2008 – 20 A 321/07 – juris).

In der einschlägigen jüngeren Rechtsprechung der Obergerichte wird einhellig die Auffassung vertreten, dass in den in Betracht kommenden typischen Überfallszenarien kaum Zeit verbleiben dürfte, eine Schusswaffe effektiv zur Verteidigung einzusetzen (OVG NW, U. v. 23.4.2008 – 20 A 321/07 – juris; NdsOVG, U.v. 23.2.2010 – 11 LB 234/09 – juris). Es wird vielmehr befürchtet, dass das Führen einer Schusswaffe durch eine auf sich gestellte Einzelperson deren Gefährdung erhöht, indem etwa sich Täter auf eine ihnen bekannte Bewaffnung ihres Opfers einstellen oder diesem während der Tatausführung die Schusswaffe entwenden und sie anschließend gegen ihr Opfer richten (vgl. OVG NW, U.v. 23.4.2008 – 20 A 321/07 – juris; OVG RP, U.v. 25.3.2004 – 12 A 11775/03.OVG – juris). Wie das OVG Nordrhein-Westfalen (U.v. 23.4.2008 – 20 A 321/07 – juris) unter Bezugnahme auf Berichte des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen nachvollziehbar dargelegt hat, stehen bei Raubdelikten, bei denen Transporteure von Schmuck Opfer von Raubüberfällen waren, typischerweise Szenarien in Rede, in denen kaum Zeit verbleibt, eine Schusswaffe zur Verteidigung einzusetzen. Soweit der Täter nicht seinerseits mit einer Schusswaffe ausgestattet ist, würde im Übrigen gegebenenfalls schon die Bewaffnung mit einer Gaspistole, Reizgas und/oder eines Schlagstockes zu Verteidigungszwecken ausreichen. Das OVG Nordrhein-Westfalen führt in der vg. Entscheidung weiter aus, dass die Auswertung des Landeskriminalamts zu den Raubdelikten, bei denen Transporteure von Schmuck Opfer von Raubüberfällen waren, belegt, dass letztlich typisiert Szenarien in Rede stehen, in denen kaum Zeit verbleibt, eine Waffe zur Verteidigung einzusetzen, zumal wenn der Betreffende die jeweiligen Transporte alleine durchführt. Das gilt für das Abfangen mit dem Pkw an einer Ampel ebenso wie für den Fall der falschen Polizeikontrolle. Auch bei dem angeführten Fall der Bestellung zu einem Verkaufsgespräch, das in einer Bedrohung mit einer Waffe endete, werde man realitätsnah kein Szenario sehen können, in dem Raum für einen Waffeneinsatz verblieben wäre.

Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer gelten, wenn es sich – wie hier – nicht um den Transport von Schmuck, sondern um den von Edelmetallen in Form von Münzen oder Barren handelt. Gerade in den vom Kläger angeführten Szenarien, dass er bspw. in einer fremden Wohnung in Kontakt mit unbekannten Kunden trete bzw. dass er in Innenstadtlagen gehalten sei, seinen Pkw in einem Parkhaus abzustellen und zu Fuß zu seinen Kunden zu gehen, handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine Konstellation, in der Raum für den erfolgreichen Einsatz einer Schusswaffe verbleiben dürfte.

Der in der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigten bedingt gestellte Antrag, Beweis zu erheben „durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die (…) Geeignetheit der Schusswaffe zur Abwehr von Angriffen bei genau der ausgeübten Tätigkeit“ war als unbehelflich abzulehnen, weil auch insoweit eine rechtliche Bewertung, nicht eine (hinreichend bestimmte) Tatsache unter Beweis gestellt wurde.

Schließlich ist das Führen der Schusswaffe auch nicht erforderlich, die Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WaffG).

Voraussetzung hierfür wäre, dass die Gefährdung nicht auf andere zumutbare Weise verhindert werden kann (Gade/Stoppa, WaffG, § 19 Rn. 7; Steindorf, Waffenrecht, § 8 Rn. 13; Apel/Bushart, Waffenrecht, § 19 Rn. 13), d.h. nur die begehrte Waffe den vorgetragenen Zweck zu erfüllen vermag.

Es ist nicht glaubhaft, dass sich die vorgestellte Gefahrenlage nur durch eine Bewaffnung des Klägers mit einer Schusswaffe abwenden lässt und nicht bereits durch die ergriffenen Schutzvorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen auf ein dem Kläger zumutbares Maß reduziert sind. Deshalb mag auch dahinstehen, ob und in welchem Umfang es dem Kläger zudem zuzumuten wäre – wie von Seiten des Beklagten vorgebracht –, Dritte einzubinden und damit die für seine Person befürchteten Gefahrensituationen jedenfalls anlassmäßig entscheidend zu verringern. Denn in Ansehung der Vorsichtsmaßnahmen, die der Kläger aus Anlass von Hausbesuchen ergreift, um nicht als Träger von Wertgütern aufzufallen, verbleibt keine Gefahrenlage, die sich durch das Führen einer Schusswaffe entscheidend weiter reduzieren ließe.

3. Nach alledem ist die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat wird die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt hat.

(1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.
zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt ist,
2.
die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und
3.
der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für

1.
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
2.
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
3.
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht

1.
für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,
2.
für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder
3.
für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.
Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.

(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.