Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Nov. 2018 - W 4 K 17.1386

bei uns veröffentlicht am06.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis.

Die aus den Klägern zu 1) bis 3) bestehende Eigentümergemeinschaft P … Erben ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr. …86, A …straße 7, 9. W.. Die Kläger zu 4) und 5) sind gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. …91, A …straße 13, 9. W.

Die Beigeladene beabsichtigt auf den dazwischen liegenden Grundstücken Fl.Nrn. …89 und …90 den Rückbau des Hochhauses in der A …straße 9 und des angrenzenden Wohnhauses in der A …straße 11 in W. Die Planungen sehen vor, auf den beiden Grundstücken ein Wohn- und Geschäftshaus mit Untergeschossen zu errichten.

Mit Schreiben vom 7. März 2017 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für die Entnahme von in der Baugrube anfallendem Grundwasser und die hieraus resultierende Grundwasserableitung in die städtische Kanalisation und für die dauerhafte Einbindung des Bauwerks in das Grundwasser.

Mit Bescheid vom 25. August 2017 erteilte die Beklagte daraufhin die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die Entnahme von in der Baugrube anfallendem Grundwasser und die hieraus resultierende Grundwasserableitung in die städtische Kanalisation und für die dauerhafte Einbindung des Bauwerks in das Grundwasser. Die Erlaubnis wurde mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen.

Unter dem 1. Dezember 2017 ließen die Kläger Klage erheben und beantragten,

der Bescheid der Stadt W. vom 25. August 2017 über die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die Entnahme von in der Baugrube anfallendem Grundwasser und die hieraus resultierende Grundwasserableitung in die städtische Kanalisation und für die dauerhafte Einbindung des Bauwerks in das Grundwasser wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde in einem umfangreichen Schriftsatz dargelegt, dass die Kläger klagebefugt seien. Die Klage sei auch begründet. Die Beigeladene habe kein Sachbescheidungsinteresse für den gestellten und durch Bescheid vom 25. August 2017 positiv verbeschiedenen Antrag auf Erteilung der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis. Des Weiteren befürchteten die Kläger eine Beeinträchtigung oder Gefährdung ihrer Grundstücke durch einen hydraulischen Grundbruch, den Auftrieb der Baugrubensohle, die innere Erosion und das Piping sowie durch artesisches Grundwasser. Das gegenteilige Gutachten der Beigeladenen, dem sich das Wasserwirtschaftsamt angeschlossen habe, sei nicht nachvollziehbar, weil keinerlei, die Rechtspositionen der Kläger unmittelbar bezüglich Statik und Standsicherheit der auf A …straße 7 und A …straße 13 aufstehenden Gebäude betreffende Berechnung zum Nachweis der Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch stattgefunden habe.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 22. Februar 2018,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes verwiesen. Eine Beeinträchtigung der Nachbaranwesen und damit eine subjektive Rechtsverletzung der Kläger durch die erlaubte Entnahme von in der Baugrube anfallendem Grundwasser und die dauerhafte Einbindung des Bauwerks in das Grundwasser sei nicht zu besorgen.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2018 teilten die Beigeladenenvertreter mit, dass eine konkrete Gefährdung der Nachbargrundstücke nicht gegeben sei, da keine geotechnische Betroffenheit der Nachbargrundstücke gegeben sei. Es bestehe auch keine Gefahr eines hydraulischen Grundbruchs. Schließlich gebe es auch keine Gefahr eines Auftriebs der Baugrubensohle. Letztendlich bestehe auch keine Gefahr von innerer Erosion und Piping. Aber auch eine Gefahr von artesischem Grundwasser sei nicht zu erkennen. Zur Begründung wurde jeweils auf das Gutachten durch G … GmbH und Co.KG, beratende Ingenieure und Geologen verwiesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass im Untersuchungsvorgang Fehler getätigt worden seien. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der Antrag aufgrund fehlenden Sachbescheidungsinteresses hätte abgelehnt werden müssen, sei für den gegenständlichen Streitgegenstand nicht entscheidungserheblich, da dem Sachbescheidungsinteresse keine drittschützende Funktion zuzusprechen sei. Es gebe auch keine qualifizierte und individualisierte Betroffenheit der Kläger aufgrund Denkmalschutzes.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt der Stadt W. vom 25. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage als Dritte gegen die der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG für die Entnahme von in der Baugrube anfallendem Grundwasser und die hieraus resultierende Grundwasserableitung in die städtische Kanalisation und für die dauerhafte Einbindung eines Bauwerks in das Grundwasser. Die Verletzung eines subjektiven Rechts eines Dritten kann sich bei einer solchen beschränkten Erlaubnis nur insoweit ergeben, als aus dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen, somit auch bei der beschränkten Erlaubnis, im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden; diesen Privaten steht ein Anspruch auf Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit demjenigen Gewicht zu, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2012 - 8 ZB 11.1285 - juris Rn. 10 m.w.N.; VG München, U.v. 27.11.2012 - M 2 K 12.3526 - juris Rn. 16 m.w.N.). Hingegen findet § 14 Abs. 3 WHG bei der beschränkten Erlaubnis, anders als bei der gehobenen Erlaubnis, keine Anwendung, wie sie sich um Umkehrschluss aus § 15 Abs. 2 WHG ergibt.

Daran gemessen kann die Klage der Kläger keinen Erfolg haben, weil durch die der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 25. August 2017 schon keine rechtlich geschützten Interessen der Kläger in individualisierter und zugleich qualifizierter Weise betroffen sind, bzw. jedenfalls einem etwaigen Anspruch der Kläger auf Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit demjenigen Gewicht, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt, genüge getan ist.

Im Einzelnen:

1. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, der Bescheid der Beklagten sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beigeladene kein Sachbescheidungsinteresse für den Antrag habe, da sie von der wasserrechtlichen Erlaubnis keinen Gebrauch machen könne, weil eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden könne, kann die Kammer dem nicht folgen.

Offensichtlich verkennt die Klägerseite in diesem Zusammenhang den Umstand, dass es sich vorliegend um eine Drittanfechtungsklage handelt. Selbst wenn man demnach davon ausgehen wollte, dass die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis ersichtlich nutzlos wäre und der Beigeladenen somit das Sachbescheidungsinteresse fehlen würde, könnten sich die Kläger als Nachbarn nicht alleine darauf berufen, denn es handelt sich hierbei um eine verfahrensrechtliche Befugnis der Behörde, eine - hier zunächst unterstellt - nach materiellem Recht zu erteilende beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse ausnahmsweise zu versagen, was nicht gleichbedeutend ist mit einer entsprechenden Rechtsposition des Nachbarn. Das Sachbescheidungsinteresse vermittelt daher keinen Nachbarschutz, sondern kann allenfalls ein Grund für die Behörde sein, den gestellten Antrag ohne inhaltliche Prüfung abzulehnen. Die sehr ausführlichen und breiten Erörterungen des Klägervertreters auf den Seiten 12 bis 17 des Klageschriftsatzes gehen daher offensichtlich ins Leere.

2. Des Weiteren ergibt sich ein die klägerischen Rechte verletzender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht aufgrund ihres Vortrags, sie befürchteten eine Beeinträchtigung oder Gefährdung ihrer Grundstücke durch einen hydraulischen Grundbruch, den Auftrieb der Baugrubensohle, eine innere Erosion und Piping sowie artesisches Grundwasser.

Wie die fachtechnische Untersuchung des Büros G … GmbH und Co.KG, Beratende Ingenieure und Geologen (nachfolgend: G ) und die darauf gestützte Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg verdeutlichen, sind diese Befürchtungen grundlos und aus geotechnischen Gesichtspunkten ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass in der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs allgemein anerkannt ist, dass amtlichen Auskünften und Gutachten der Wasserwirtschaftsämter entsprechend ihrer Stellung als wasserwirtschaftliche Fachbehörden eine besondere Bedeutung zukommt. Solche fachbehördlichen Aussagen beruhen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall. Sie können nicht einfach - wie vorliegend durch die Kläger - mit der Begründung infrage gestellt werden, sie seien nicht nur nicht plausibel, sondern rechnerisch grob falsch (vgl. S. 28 des Klageschriftsatzes) bzw. nicht nachvollziehbar (vgl. S. 29 des Klageschriftsatzes). Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann geboten, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamtes tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.11.2016 - 8 ZB 14.543 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Vorliegend sind für das Gericht trotz der zahlreichen Einwände der Kläger gegen die Bewertung des Wasserwirtschaftsamtes im Schreiben vom 16. August 2017 sowie in dem Schreiben vom 14. Februar 2018 keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich geworden, die darauf hindeuten, dass die fachliche Bewertung des Wasserwirtschaftsamtes fehlerhaft sein könnte.

Das Wasserwirtschaftsamt hat bereits in seiner Stellungnahme vom 16. August 2017 darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen von G weder die Gefahr eines hydraulischen Grundbruchs, noch die Gefahr des Auftriebs der Baugrubensohle bestehe. Auch eine innere Erosion sowie artesisches Grundwasser seien ausgeschlossen. Es träten keine relevanten Auswirkungen auf den Grundwasserstand in der Umgebung des Bauvorhabens auf. Ebenso wenig seien gravierende Auswirkungen durch den Baukörper im Grundwasser zu erwarten. Diese Auffassung hat das Wasserwirtschaftsamt in der weiteren Stellungnahme vom 14. Februar 2018, aber auch in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2018 noch einmal bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen seien relevante Auswirkungen und Setzungen auf Nachbargebäude nicht zu erwarten.

Diesen, für die Kammer nachvollziehbaren und plausiblen Feststellungen, vermögen die Kläger nichts entgegenzusetzen, zumal es - wie erwähnt - nicht ausreicht, lediglich das Gegenteil zu behaupten. Insbesondere aber vermögen sie mit ihren vielfältigen Angriffen auf die der Einschätzung zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen nicht durchzudringen. Denn aufgrund der Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes in den gutachterlichen Stellungnahmen und insbesondere auch der detaillierten und nachvollziehbaren Erläuterung der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2018 hat das Gericht keinen Anlass anzunehmen, dass das Büro G und das Wasserwirtschaftsamt für ihre Bewertungen von durchgreifend fehlerhaften Berechnungsgrundlagen ausgegangen sind.

3. Nachdem folglich von tatsächlichen oder rechtlich unvollständigen, widersprüchlichen oder aus anderen Gründen fehlerhaften gutachterlichen Äußerungen keine Rede sein kann, bestand auch nicht die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht.

4. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2018 vom Klägervertreter gestellten Beweisantrags.

Bei wohlwollender Auslegung dieses Antrags, klar ergibt sich dies aus der vom Klägervertreter gewählten Formulierung nicht, will der Klägervertreter mit diesem offenbar bezwecken, dass das Gericht ein weiteres Sachverständigengutachten zu der Frage einholt, dass das wasserrechtlich genehmigte Vorhaben zu einem hydraulischen Grundbruch und/oder einer Bodenerosion auf den Nachbargrundstücken führen könne.

Ein Beweisantrag mit einem derartigen Inhalt ist bereits unzulässig, da er einen Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag darstellt. Ein solcher liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind. Eine Behauptung kann zwar schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Bei der Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht dem nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2017 - 6 B 54.16 - NVwZ 2017, 1388 = juris Rn. 7 m.w.N.).

Hiervon ausgehend war der Beweisantrag abzulehnen, weil, wie oben gezeigt, für die Behauptung der Kläger, es komme zu einem hydraulischen Grundbruch und/oder einer Bodenerosion auf den Nachbargrundstücken, keine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Dem stehen das Gutachten von G und die wasserwirtschaftlichen Stellungnahmen entgegen.

Davon abgesehen bedurfte es in adäquater Ermessensausübung keiner zusätzlichen Gutachtenseinholung, da die bereits vorliegenden Stellungnahmen von G sowie des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg tauglich und nutzbar sind und die unter Beweis gestellte Problematik adäquat klären.

5. Da auch die übrigen Einwendungen der Kläger keine Anhaltspunkte für eine etwaige Verletzung ihrer subjektiven Rechte aufzeigen, war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aus Billigkeit der unterlegenen Klagepartei aufzuerlegen, da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung


(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Sc

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung


(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. (2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere 1. Anf

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bes

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 15 Gehobene Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2016 - 8 ZB 14.543

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei einem Graben im Bereich seiner Grundstücke nicht um ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes 2010 und des Bayerischen Wassergesetzes 2010 handle. Hilfsweise macht er geltend, es liege allenfalls ein Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung vor.

Der streitgegenständliche B. Graben im Gemeindegebiet der Beigeladenen ist rund 500 m lang und zu etwa 91% verrohrt. Er entspringt im Ortsteil B. und mündet in die G., Nebenfluss der M., einem Gewässer II. Ordnung. Ein verrohrter Teil des Grabens verläuft über die Grundstücke des Klägers (FlNr. ... und ..., Gemarkung B.). Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt halten ein Aufstauen des Wassers - wie es der Kläger durch Einbringen einer Sperre in einen Kontrollschacht herbeigeführt hat - für eine unerlaubte Gewässerbenutzung im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 WHG 2010, die gegebenenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2013 die Feststellungsklage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wären nur anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt würde (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente sich auf das Ergebnis auswirkten (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

1.1 Beim B. Graben handelt es sich um ein oberirdisches Gewässer im Sinn des Wasserhaushaltsgesetzes 2010, ungeachtet der Verrohrung von etwa 91%. Darunter ist gemäß § 3 Nr. 1 WHG 2010 das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser zu verstehen.

Kennzeichnend für ein oberirdisches Gewässer ist die nicht nur gelegentliche Wasseransammlung in einem Gewässerbett, worunter - ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch - eine äußerlich erkennbare, natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche verstanden wird. Befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den Gewässerfunktionen. In dieser Eigenschaft soll es der wasserrechtlichen Benutzungsordnung unterliegen und nach Menge und Güte durch deren Instrumentarium gesteuert werden. Allgemein anerkannt ist jedoch, dass das Vorliegen eines Gewässerbetts als Ansatzpunkt des wasserrechtlichen Regelungsprogramms nicht in diesem Sinn zwingende Voraussetzung der Einordnung als oberirdisches Gewässer ist, dass jegliche Unterbrechung im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken - etwa in Felsdurchlässen oder -höhlungen, in Rohren, Tunneln oder Dükern - zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.2011 - 7 C 3/10 - BayVBl 2012, 92 Rn. 17 m. w. N.).

Den Maßstab für einen Verlust der Gewässereigenschaft bildet (letztlich) die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich vor allem in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung - etwa durch eine Verrohrung - von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, beurteilt sich danach, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist. Hierfür ist unbeachtlich, ob das Gewässer vor und nach der unterirdischen Wasserführung rechtlich identisch ist. Vielmehr kann die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf bei einer funktionsbezogenen, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise auch dann zu bejahen sein, wenn das Wasser unterirdisch von einem Gewässer in das nächste geleitet wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.2011 - 7 C 3/10 - BayVBl 2012, 92 Rn. 20). Zur Ermittlung der Gewässereigenschaft ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, bei der auch darauf abgestellt werden kann, ob eine verrohrte Wasserführung allein wasserwirtschaftlichen Zwecken dient und ob das Wasser keiner eigenständigen technischen Benutzung zugeführt wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.2011 - 7 C 3/10 - BayVBl 2012, 92 Rn. 16, 21 f.).

Für das Vorliegen der Gewässereigenschaft kommt es danach nicht allein auf einen prozentualen Anteil der verrohrten Strecke im Verhältnis zur Gesamtstrecke an. Entscheidend ist vielmehr aus funktionsbezogener Betrachtungsweise heraus, ob die Unterbrechung der offenen Wasserführung die Gewässerfunktionen mit solchem Gewicht beeinträchtigt, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, das Wasser mithin nicht mehr mit dem natürlichen Wasserkreislauf verbunden ist, oder ob die Einbindung in diesen weiterhin gewährleistet wird.

Nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts R... vom 7. Juli 2010 kommt dem Graben eine „eindeutige wasserwirtschaftliche Funktion“ zu (Schreiben vom 7.7.2010). Diese gutachtliche Bewertung wurde in der Stellungnahmen vom 3. August 2010 bestätigt, wo zusammenfassend ausführt wird: „Das Gewässer hat aufgrund seiner Sammelwirkung für das (auch kleine) Einzugsgebiet, seiner Vorflutfunktion für mehrere Einleitungen und seines teilweise noch natürlichen Verlaufs eine eindeutige wasserwirtschaftliche Funktion und ist als Gewässer III. Ordnung einzustufen.“ Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass der B. Graben Gewässerfunktionen aufweist, die durch die Verrohrung nicht mit einem solchen Gewicht unterbrochen werden, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint und das Wasser nicht mehr in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden wäre. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Der Kläger, der sich vor allem auf die teilweise Verrohrung beruft, ist dem nicht hinreichend substanziiert entgegengetreten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs allgemein anerkannt ist, dass amtlichen Auskünften und Gutachten der Wasserwirtschaftsämter entsprechend ihrer Stellung als wasserwirtschaftliche Fachbehörden nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt. Solche fachbehördlichen Aussagen beruhen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall. Deshalb haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten; für Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten, die nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauert werden, gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. w. N.). Ein solcher Sachverhalt liegt angesichts der plausiblen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts R... zu den Gewässerfunktionen des B. Grabens nicht vor.

1.2. Der B. Graben hat seine Gewässereigenschaft auch nicht durch die vollständige Einbeziehung in eine Abwasseranlage verloren (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 27.1.2011 - 7 C 3/10 - BayVBl 2012, 92 Rn. 20 m. w. N.). Es fehlt an einem hinreichend substanziierten Vortrag dafür, dass der Wasserlauf - nicht nur in Teilen, sondern umfassend - in eine Entwässerungseinrichtung eingegliedert und dadurch vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert worden wäre.

Sollte die Klägerseite davon ausgehen, dass Gewässer ihre wasserwirtschaftliche Bedeutung und damit die Gewässereigenschaft verlieren, wenn sie ohne wasserrechtliche Genehmigung als Teil einer Entwässerungsanlage in Anspruch genommen werden, kann dies die Ergebnisrichtigkeit nicht in Zweifel ziehen. Für die Eigenschaft als Gewässer im Sinn des Wasserhaushaltsgesetzes 2010 ist die Abwassereinleitung vielmehr irrelevant (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 27.1.2011 - 7 C 3.10 - BayVBl 2012, 92 Rn. 22 m. w. N.) und kann deshalb dahinstehen. Deren Zulässigkeit richtet sich nach Maßgabe der wasserrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Materiell-rechtlich ist es nicht schlechterdings ausgeschlossen, (ungereinigte) Abwässer in ein unter §§ 1 ff. WHG 2010 fallendes Gewässer einzuleiten. Vielmehr kann etwa die Einleitung von Niederschlagswasser - um das es hier geht - im Einzelfall erlaubnisfähig sein. Das Wasserhaushaltsgesetz 2010 schließt es auch nicht aus, dass ein Gewässer Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.4.2008 - 7 B 16.08 - juris Rn. 6 f.). Die Frage nach der Gewässereigenschaft muss deshalb getrennt werden von der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Einleitung sowie von der Frage, ob in Teilbereichen Missstände vorliegen. Andernfalls hätte es im Übrigen ein Betreiber einer Abwasseranlage gegebenenfalls in der Hand, einen Wasserlauf durch entsprechende Maßnahmen dem gewässerschützenden Regime des Wasserhaushaltsgesetzes 2010 zu entziehen.

1.3. Der B. Graben kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht als Entwässerungsgraben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayWG 2010 angesehen werden.

Gräben im Sinn dieser Vorschrift sind nur die ausschließlich in einem künstlichen Bett fließenden (unbedeutenden) Gewässer. Dazu gehört ein Bach mit einer naturgegebenen Vorfluteigenschaft - die nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts R... gegeben ist - auch dann nicht, wenn er zwischenzeitlich streckenweise verrohrt oder in ein künstliches Bett gefasst und in seiner Streckenführung verändert wurde (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Sept. 2014, Art. 1 BayWG Rn. 30).

2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die Rechtssache nicht auf. Die von Klägerseite aufgeführten „Sonderprobleme“ (vgl. die Zulassungsbegründung S. 6) sind anhand der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ohne überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten zu lösen. Von einer Komplexheit des Falls kann nicht die Rede sein.

3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn eine im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36; BayVGH, B. v. 14.5.2014 - 14 ZB 13.2658 - juris Rn. 18).

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine teilweise Verrohrung von mehr als 91% eines „Gewässers“ die Gewässereigenschaft beseitigt, wenn ein ganz überwiegend verrohrter Bach kaum offen abfließendes Niederschlagswasser aufnimmt. Diese Rechtsfrage kann - wie oben unter 1.1 dargelegt - anhand der von der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärten Maßstäbe ohne Weiteres beantwortet werden. Ob die Problematik vom Kläger insoweit überhaupt ordnungsgemäß herausgearbeitet wurde (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), lässt der Senat offen.

Entsprechendes gilt für die vom Kläger ebenfalls für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob ein Gewässer, das rechtswidrig, d. h. ohne wasserrechtliche Genehmigung, auch als Entwässerungseinrichtung in Anspruch genommen wird, eine wasserwirtschaftliche Bedeutung aufweisen kann, die eine Einstufung als öffentliches Gewässer rechtfertigt. Auch diese Rechtsfrage ist bereits höchstgerichtlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die Einleitung von Abwasser für die Gewässereigenschaft irrelevant und nur nach Maßgabe wasserrechtlicher Bestimmungen zulässig ist (U. v. 27.1.2011 - 7 C 3/10 - BayVBl 2012, 92 Rn. 22) und dass es das Wasserhaushaltsgesetz 2010 nicht ausschließt, dass ein Gewässer Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sein kann (B. v. 28.4.2008 - 7 B 16.08 - juris Rn. 6).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.