Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. Aug. 2015 - W 4 K 15.32

bei uns veröffentlicht am04.08.2015
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9 C 15.2337, 06.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: W 4 K 15.32

Urteil

4. August 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte: Nachbarklage gegen Bauvorbescheid; Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern; bestandskräftige Baugenehmigung nach Erlass des Vorbescheids; Gebot der Rücksichtnahme: Stellplätze, Freiflächennutzung; keine qualifizierte und individualisierte Betroffenheit; Ortsbild nicht nachbarschützend;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...,

2. ...,

zu 1 und 2 wohnhaft: ...,

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

gegen

...,

vertreten durch: Landratsamt A., B-str. ..., A.,

- Beklagter -

beigeladen:

1. ...,

2. ...,

zu 1 und 2 wohnhaft: ...,

wegen Bauvorbescheids (Aufhebung)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, die ehrenamtliche Richterin W., die ehrenamtliche Richterin F.ohne mündliche Verhandlung am 4. August 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen einen Bescheid des Landratsamtes A. vom 28. November 2013, mit welchem dieses den Beigeladenen einen Vorbescheid für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit drei beziehungsweise fünf Wohneinheiten erteilt hat.

1. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung G..., welches dem Grundstück Fl.Nr. ...24 der Beigeladenen (Baugrundstück) schräg gegenüber gelegen ist. Zwischen den Grundstücken verläuft die H-straße.

Die vorgenannten Grundstücke liegen im Altort von G... und im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Altort“.

2. Mit Vorbescheid vom 28. November 2013 stellte das Landratsamt A. den Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit drei bzw. fünf Wohneinheiten in Aussicht.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB richte, da das Baugrundstück im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans und innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Das Vorhaben entspreche den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

3. Gegen den Vorbescheid vom 28. November 2013 ließen die Kläger am 27. Dezember 2013 Klage erheben mit dem Antrag, den vom Landratsamt A. am 28. November 2013 unter dem Az. ... - 6024 - B .../2013/0 erlassenen Vorbescheid zugunsten eines Bauvorhabens, Neubau Mehrfamilienhaus, 3 WE und 5 WE auf dem Grundstück H...str. ..., ... G..., Flur Nr. ..., Gemarkung G..., zugunsten der Bauherren S... und Dr. N... K..., Ha...straße ..., ... G..., aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Vorbescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil keine ausreichende Nachbarbeteiligung stattgefunden habe. Zum einen sei kein Abweichungsantrag gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt worden, obwohl die Abstandsfläche zum Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung G... nicht gewahrt werde. Zum anderen fehlten auf den Planentwürfen, die dem Vorbescheid zugrunde liegen, abgesehen von einem Nachbarn, sämtliche Nachbarunterschriften. Der Vorbescheid sei auch materiell rechtswidrig, da sich das geplante Vorhaben nicht in die nähere Umgebungsbebauung einfüge. Diese bestehe vorwiegend aus zur Straße stehenden giebelständigen Altbauten, im rückwärtigen Bereich eng und teilweise mit Grenzbebauung versehenen Wohnhäusern, Scheunenanlagen und Nebengebäuden. Keines der überwiegend noch aus der Vorkriegszeit stammenden Altbauten verfüge über mehr als drei Wohneinheiten. Dagegen wirke der geplante Neubaukomplex als erdrückender Fremdkörper, der sich nicht in das historisch gewachsene Ortsbild einfüge. Im Hinblick auf die gebotene Bewahrung des historisch gewachsenen Straßen- und Ortsbildes des Marktes G... sei das Vorhaben daher nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig. Das Vorhaben sei außerdem gegenüber den Klägern rücksichtslos. Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens mit acht Parteien komme es zu einem sprunghaften Anstieg des Verkehrsaufkommens und zur Verschärfung der ohnehin angespannten Parkplatzsituation. Zudem sei eine steigende Lärmbelästigung aller Nachbarn zu erwarten, da von der geplanten 180m2 großen Grünfläche nur ein kleiner Teil faktisch nutzbar sei und sich die Freizeitaktivitäten der Bewohner somit auf diesen Bereich konzentrierten.

4. Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Vorbescheid sei formell rechtmäßig. Die Bauherren hätten im Rahmen des Vorbescheidsantrags eine Nachbarbeteiligung durchgeführt. Soweit keine Unterschrift durch die Nachbarn vorliege, sei die Zustellung des Vorbescheids an die jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgt. Der Vorbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Prüfung der Abstandsflächen sei nicht Prüfungsumfang des Vorbescheidsverfahrens; darüber hinaus sei eine Verletzung der einzuhaltenden Abstandsflächen gegenüber den Klägern nicht ersichtlich. Die planungsrechtliche Beurteilung richte sich nach § 34 BauGB. Mit ihren Firsthöhen orientierten sich die geplanten Häuser an der nachbarlichen Bestandsbebauung. Auch die Anzahl der Wohneinheiten und somit die Ausnutzung des Anwesens entspreche derjenigen der Nachbargrundstücke. Das Vorhaben füge sich daher in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Eine Verschärfung der Parkplatzsituation sei schon deshalb ausgeschlossen, weil das Vorhaben auch die Errichtung von insgesamt acht neuen Stellplätzen für die Wohnhäuser vorsehe. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erkennbar, zumal das Anwesen der Kläger nicht direkt an das Baugrundstück angrenze, sondern etwas versetzt auf der gegenüberliegenden Straßenseite liege.

5. Die Beigeladenen stellten keinen Antrag und äußerten sich nicht schriftlich.

6. Unter dem 11. Juni 2014 hat das Landratsamt der T... GbR, deren Gesellschafter die Beigeladenen und ihre Kinder sind, unter dem Az. BV .../2014 eine Baugenehmigung für den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit drei bzw. vier Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung G... erteilt. Der Baugenehmigungsbescheid wurde den Klägern am 13. Juni 2014 zugestellt. Die Kläger legten keine Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung ein.

7. Mit Beschluss vom 18. Februar 2014 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 wurde die Ruhensanordnung aufgehoben.

Am 7. Juli 2015 hat das Gericht durch Einvernahme eines Augenscheines Beweis über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks erhoben.

8. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Ortstermin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist jedenfalls unbegründet, weil der angefochtene Vorbescheid rechtmäßig ist und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Es kann dahinstehen, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Problematisch ist insoweit, dass zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine bestandskräftige Baugenehmigung für den Bau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. ... vorliegt. Diese wurde allerdings nicht den Beigeladenen selbst erteilt und betrifft auch nicht ein Vorhaben mit insgesamt acht, sondern mit nur sieben Wohneinheiten. Ob dennoch eine Erledigung des Vorbescheids durch die Erteilung bzw. Bestandskraft der nachfolgenden Baugenehmigung in Betracht kommt (vgl. allgemein zum Meinungsstand Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2015, Art. 71 Rn. 115 ff.) bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.

2. Die Klage ist unbegründet.

Für Rechtsbehelfe gegen den Vorbescheid gelten dieselben Grundsätze wie für Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung (Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 149). Der Nachbar eines Vorhabens kann einen Vorbescheid demnach nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

Nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern und insbesondere unter Berücksichtigung des im gerichtlichen Ortstermin gewonnenen Eindrucks ist für die Kammer offensichtlich, dass die Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in eigenen Rechten verletzt sind.

2.1. Soweit der Klägerbevollmächtigte formelle Fehler des Vorbescheidsverfahrens rügt, ergibt sich daraus keine Verletzung nachbarschützender Rechtspositionen.

Fehlende Nachbarunterschriften bewirken nicht die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheids, sondern verpflichten die Bauaufsichtsbehörde nur, den jeweiligen Bescheid den nicht zustimmenden Nachbarn zuzustellen (Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO). Allgemein gilt, dass Verstöße gegen das in Art. 66 BayBO geregelte Verfahren zur Beteiligung der Nachbarn nicht zur materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung - hier des Vorbescheids - führen (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 208 m. w. N.).

Auf den nach ihrem Vortrag fehlenden Antrag auf Abstandsflächenabweichung können sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil diese Abweichung nicht ihr Grundstück, sondern das Grundstück Fl.Nr. ... betrifft.

2.2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegt keine Verletzung von Nachbarrechten vor.

Das Vorhaben ist seiner Art nach - was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist - zulässig. Unabhängig davon, ob insoweit § 34 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 BauGB (i. V. m. § 30 Abs. 3 BauGB) zur Anwendung kommt, finden sich in der näheren Umgebung zahlreiche Wohnhäuser, so dass die Errichtung von Wohngebäuden zweifelsohne zulässig ist.

Soweit der Klägerbevollmächtigte ausführt, dass sich das Vorhaben nicht in das historisch gewachsene Ortsbild des Altorts von G... einfüge, verkennt er, dass insofern keine nachbarschützenden Rechtspositionen betroffen sind. § 34 Abs. 1 BauGB, der in Satz 2 Halbs. 2 auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes verbietet, ist nicht per se, also nicht stets und generell nachbarschützend (grundlegend BVerwG, U.v. 13.6.1969 - IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173). Vielmehr besteht Nachbarschutz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, wenn dieses Gebot im Einzelfall ausnahmsweise Drittschutz entfaltet (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122). Das ist dann der Fall, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf besondere Rechtspositionen Dritter Rücksicht zu nehmen ist oder wenn, unabhängig von der besonderen rechtlichen Schutzwürdigkeit der Betroffenen, ihr Betroffensein wegen der gegebenen Umstände so handgreiflich ist, dass dies die notwendige Qualifizierung, Individualisierung und Eingrenzung bewirkt (BVerwG, a. a. O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 34 BauGB Rn. 141). Das Gebot der Rücksichtnahme und damit die nachbarlichen Rechte sind hiernach verletzt, wenn das Bauvorhaben und seine Nutzung die Benutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigen.

Für eine solche Situation fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Die vom Klägerbevollmächtigten angeführte Beeinträchtigung des Ortsbilds betrifft die Kläger nicht qualifiziert und individuell. Die Wahrung des öffentlichen Belangs des Ortsbilds obliegt vielmehr der Bauaufsichtsbehörde und der im Vorbescheidsverfahren beteiligten Marktgemeinde G..., welche im Übrigen ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt hat. Auch sonst spricht nichts für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger. Das Grundstück der Kläger und das Baugrundstück werden durch die H-straße getrennt. Hinzu kommt, dass das Baugrundstück dem Grundstück der Kläger nicht direkt gegenüber liegt, sondern zu diesem schräg versetzt ist und dass eines der geplanten Wohnhäuser von der H-straße deutlich zurückversetzt im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet wird. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der Belüftung, Besonnung und Belichtung des klägerischen Grundstücks scheidet daher - auch unter Berücksichtigung des im gerichtlichen Ortstermin gewonnenen Eindrucks - offensichtlich aus.

Auch hinsichtlich des zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehrs und der notwendigen Stellplätze liegt eine Verletzung nachbarschützender Rechte offenkundig nicht vor. Fragen der Stellplatzpflicht sind schon nicht Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren bzw. des Vorbescheidsverfahrens (vgl. Art. 59 BayBO). Darüber hinaus dient die Stellplatzpflicht (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO) grundsätzlich nur dem Interesse der Allgemeinheit an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr und ist daher nicht nachbarschützend (BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris Rn. 39; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 47 Rn. 55). Dass hier ausnahmsweise das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund des durch das Vorhaben verursachten An- und Abfahrtsverkehrs verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es liegt ein ordnungsgemäßer Stellplatznachweis vor. Die durch die Nutzung der nachgewiesenen Stellplätze entstehenden Störungen sind regelmäßig - und so auch hier - als sozialadäquat hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2004 - 1 ZB 03.452 - juris Rn. 12). Lediglich ergänzend ist darauf hinweisen, dass nach dem ausdrücklichen Vortrag des Klägerbevollmächtigten die H-straße eine der meistfrequentiertesten Straßen in G... ist. Sollte dies zutreffen, so ist ohnehin davon auszugehen, dass der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr für zwei Mehrfamilienhäuser nicht nennenswert ins Gewicht fällt.

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Kläger ergibt sich schließlich nicht aus der vorgetragenen Nutzung der Freiflächen auf dem Baugrundstück. Denn auch insoweit handelt es sich um eine im Rahmen des Wohnens sozialadäquate Nutzung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die behaupteten Lärmbelästigungen spezifisch den genehmigten baulichen Anlagen zuzurechnen wären. Die befürchteten Störungen betreffen vielmehr allgemeinen Personenlärm und sind daher dem Zivilrecht zuzuordnen.

3. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen haben, weil sie sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Im Namen des Volkes Aktenzeichen: W 4 K 15.32 Urteil 4. August 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Nachbarklage gegen Bauvorbescheid; Neubau von z
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. Aug. 2015 - W 4 K 15.32

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.