Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Mai 2015 - W 4 K 14.1212

bei uns veröffentlicht am19.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: W 4 K 14.1212

Urteil

19. Mai 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte: Nachbarschutz; bauaufsichtliches Einschreiten;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch: Landratsamt Aschaffenburg, Bayernstr. 18, 63739 Aschaffenburg,

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: ...

wegen Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, ehrenamtliche Richterin Doris Paul, ehrenamtliche Richterin Monika Weinbeer ohne mündliche Verhandlung am 19. Mai 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H-straße 92/92a in K ... Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem benachbarten Grundstück Fl.-Nr. ...54/3 der Gemarkung D ... ein Zweifamilienwohnhaus zu errichten.

Der Beklagte hat der Beigeladenen am 17. Oktober 2014 eine Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. November 2014 ließ die Klägerin beantragen:

Der Beklagte wird verpflichtet, bauaufsichtlich gegen die vom Vorhaben ausgehenden unzumutbaren Belastungen durch Fahrzeugverkehr (Lärm/Staub) sowie Schadstofffreisetzungen (Altlasten/Abfallablagerungen) und der Gefahr ungenügender Standsicherheit infolge Eingriffen in den Baugrund, einzuschreiten.

Zur Begründung wurde erklärt, dass das Vorhaben bauordnungsrechtlich unzulässig sei, denn es genüge nicht den Anforderungen der Erschließung hinsichtlich der vorgesehenen Stellplätze und deren Zufahrt. Es komme deshalb vorhabensbedingt zu unzumutbaren Verkehrs- und Lärmbelästigungen zulasten der Klägerin. Ferner würden handgreifliche Beeinträchtigungen durch abgelagerte Abfälle (Altlasten) und die mangelnde Standsicherheit vom Beklagten ignoriert, so dass die Klage begründet sei.

Beklagter und die Beigeladene beantragten jeweils

die Klage abzuweisen.

Ein wie auch immer gearteter Anspruch seitens der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe angesichts ihrer mehr als vagen Ausführungen per se nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll des Augenscheins Bezug genommen sowie auf die Gerichts- und die vorgelegte Akte der Behörde und auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Bei wohlwollender Auslegung des Klageantrags im Schriftsatz des Klägervertreters vom 20. November 2014 begehrt die Klägerin vorliegend offenbar die Verpflichtung des Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten. Durch die der Beigeladenen am 17. Oktober 2014 erteilte Baugenehmigung komme es vorhabensbedingt zu unzumutbaren Verkehrs- und Lärmbelästigungen zulasten der Klägerin. Ferner würden handgreifliche Beeinträchtigung durch abgelagerte Abfälle (Altlasten) und die mangelnde Standsicherheit vom Beklagten ignoriert, jedenfalls aber nicht hinreichend gewürdigt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Bedenken bestehen seitens der Kammer vorliegend insbesondere im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Aus §§ 68 Abs. 2 und 75 VwGO ist zu schließen, dass eine Verpflichtungsklage erst dann zulässig ist, wenn ein Antrag des Klägers bei der zuständigen Behörde abschlägig beschieden oder über einen entsprechenden Antrag nicht innerhalb angemessener Frist entschieden worden ist. Die Verpflichtungsklage setzt somit einen Antrag des Klägers bei der zuständigen Behörde voraus. Dieser Antrag stellt eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung dar. Der Antrag kann auch nicht durch die Klage und die Ablehnung des Antrags im Rahmen der Klageerwiderung durch die zuständige Behörde zur Sache selbst ersetzt oder nachgeholt werden (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 75 Rn. 5; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 25-27; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2014, Vorbemerkung § 40 Rn. 50).

Jedenfalls aber ist die Klage unbegründet, denn die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf das von ihr begehrte bauaufsichtliche Einschreiten.

Die Kammer hat in ihrem Urteil im Verfahren W 4 K 14.1211 ausführlich dargelegt, dass die Klägerin durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Oktober 2014 nicht in ihren Rechten verletzt ist. Insbesondere liegt keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs sowie des Gebots der Rücksichtnahme vor.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin in diesem Verfahren. Soweit sie vorträgt, das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 BayBO, übersieht sie offensichtlich, dass die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an die Bebaubarkeit von Grundstücken mit Gebäuden gestellten bauaufsichtlichen Mindestanforderungen des Art. 4 BayBO ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehen, nicht jedoch dem Nachbarschutz dienen (vgl. Molodovsky, in Molodovsky/Farmers/Kraus, a. a. O. Rn. 9 zu Art. 4). Die Anlieger haben Veränderungen ihres Wohnmilieus, die durch einen neuen Weg entstehen, grundsätzlich als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen (vgl. BVerwG v. 27.10.1999, DVBl 2000, 830). Gleiches gilt für die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an eine gesicherte Erschließung i. S. d. §§ 29 ff. BauGB.

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Einwendungen der Klägerin, das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße gegen Art. 10 BayBO. Zwar hat die Regelung des Art. 10 BayBO, der die Standsicherheit baulicher Anlagen regelt, drittschützenden Charakter (vgl. die Nachweise in Molodovsky in Molodovsky/Farmers/Kraus, a. a. O. Rn. 6 zu Art. 10). Die Klägerin hat aber eine solche Standsicherheitsgefährdung in keinster Weise substanziiert vorgetragen. Ihre Behauptungen wurden vielmehr ins Blaue hinein erhoben. Es fehlt an jeglichen Anknüpfungstatsachen.

Schließlich vermag auch die weitere Einwendung, das Bauvorhaben verstoße gegen Art. 3 BayBO, nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Diese Vorschrift enthält die allgemeinen materiellen Anforderungen der Bauordnung an Anlagen, und zwar zur Gefahrenabwehr, Dauerhaftigkeit und Benutzbarkeit. Ebenso enthält sie Aussagen über die Beachtlichkeit technischer Regelungen. Allein hieraus ergibt sich bereits, dass diese Vorschrift grundsätzlich nur den Interessen der Allgemeinheit dient und nicht als nachbarschützend anzusehen ist (vgl. BayVGH v. 10.3.1987 - 1 A 82785, BayVBl. 1987, 727). Nur ausnahmsweise kann aus dem Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf Schutz und Einschreiten entstehen, nämlich dann, wenn durch die Bedrohung von Rechtsgütern des Einzelnen zugleich die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist. Voraussetzung ist, dass wichtige Rechtsgüter, wie Leben, körperliche Unversehrtheit und unter Umständen auch das Eigentum in erheblichem Maße gefährdet sind und diese Gefahr nur durch ein behördliches Einschreiten beseitigt werden kann (vgl. OVG Lüneburg v. 23.6.1967, DÖV 1968, 213; Lechner in Simon/Busse, BayBO, 115. EL 2014, Rn. 336 zu Art. 3 BayBO). Eine solche Gefährdung im erheblichen Maß hat die Klägerin jedoch nicht behauptet. Sie ist auch für die Kammer in keiner Weise erkennbar.

Eine Verletzung sonstiger nachbarschützender Vorschriften ist ebenso nicht ersichtlich. Dies gilt, abgesehen davon, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen hat, auch für Art. 14 Abs. 2 BayBO, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden darf. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Bewohner, Benutzer und Besucher der baulichen Anlage und des Grundstücks und dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, nicht jedoch dem Schutz der Nachbarn (vgl. BayVGH v. 29.4.2004 - 15 ZB 02.2382 - juris).

Nach alldem besteht kein Anspruch auf das von der Klägerin begehrte bauaufsichtliche Einschreiten, die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Partei die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift:Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 4 K 14.1211

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Mai 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte: Nachbaranfechtungsklage; Errichtung eines Mehrfamilienhauses; Innenbereich; Gebot der Rücksichtnahme

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Landratsamt Aschaffenburg, Bayernstr. 18, 63739 Aschaffenburg,

- Beklagter -

beigeladen:

...

bevollmächtigt: ...

wegen baurechtlicher Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, ehrenamtliche Richterin ..., ehrenamtliche Richterin ... ohne mündliche Verhandlung am 19. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks H.-straße 92/92a in K. (Fl.-Nrn. ...56 - ...58, ...60, ...61 der Gemarkung D.) gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem südwestlich angrenzenden Grundstück Fl.-Nr. ...54/3 der Gemarkung D. (Baugrundstück).

Das Grundstück der Klägerin ist im vorderen östlichen straßenseitigen Teil, der an der H.-straße liegt, mit einem Geschäftshaus (Haus Nr. 92) bebaut, in dem die Klägerin ihre Kanzlei betreibt. Im rückwärtigen (westlich zum Main hin gelegenen) Grundstücksteil steht das Wohnhaus der Klägerin (Haus Nr. 92a).

Das Baugrundstück Fl.-Nr. ...54/3 ist bisher unbebaut. Nordöstlich davon liegt das Vorderliegergrundstück Fl.-Nr. ...54. Es ist straßenseitig mit einem Wohnhaus bebaut. Im rückwärtigen Bereich steht ein Nebengebäude, welches u. a. zum Unterstellen von Kfz benutzt wird.

Mit Bauantrag vom 21. Juni 2014 beantragte die Beigeladene die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Baugrundstück.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 erteilte das Landratsamt Aschaffenburg der Beigeladenen die Baugenehmigung.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2014 an das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, hier eingegangen am gleichen Tage, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

die Baugenehmigung des Beklagten vom 17. Oktober 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausführlich vorgetragen, dass das Vorhaben in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sich nicht einfüge i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Zulassung eines Wohngebäudes in dritter Reihe, wie dies vorliegend der Fall sei, führe zu städtebaulichen Spannungen bzw. der Verstärkung bereits bestehender Spannungen. Dieses Nicht-Einfügen in Bezug auf die überbaubaren Grundstücksflächen beinhalte einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zum Nachteil der Klägerin. Zudem entspreche es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich häufig problembehaftet seien. Die Inanspruchnahme sei vorliegend rücksichtslos.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Ein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot sei nicht ersichtlich.

Der Beigeladenenvertreter beantragte bereits mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014

Klageabweisung

und machte Ausführungen zur Sach- und Rechtslage.

Das Gericht hat durch die Kammer am 11. Mai 2015 einen nichtöffentlichen Augenschein am Baugrundstück und dessen näherer Umgebung durchgeführt. Auf die Niederschrift und die beim Ortsaugenschein gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin kann geltend machen, möglicherweise in ihren Schutz bezweckenden Vorschriften verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Kreis der Anfechtungsberechtigten einer Baugenehmigung deckt sich grundsätzlich mit den als Nachbarn nach Art. 66 BayBO zu beteiligenden Personen, die sachlich und persönlich den Nachbarbegriff erfüllen. Benachbart im baurechtlichen Sinne sind alle Grundstücke, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt sein können. Der baurechtliche Nachbarbegriff erfasst im Regelfall die direkt - auch nur punktuell - an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke. Da die Klägerin mit dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück unmittelbar an das in Aussicht genommene Baugrundstück der Beigeladenen angrenzt, kann die Nachbareigenschaft der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.

Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet.

Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid vom 17. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf eine etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids nur dann Erfolg haben, wenn bei der Erteilung der Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn der Nachbar durch die Baugenehmigung in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Für den Erfolg der Klage wäre es daher erforderlich, dass die angefochtene Baugenehmigung auch deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, d. h. gerade dem Schutz der klageführenden Nachbarin dienen, verletzt sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, da ihm drittschützende Wirkung zukommen kann.

Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts werden durch die erteilte Baugenehmigung vorliegend nicht verletzt. Das planungsrechtlich nach § 29 Abs. 1 BauGB relevante Bauvorhaben der Beigeladenen liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es ist daher, was unter den Beteiligen auch unstreitig ist, nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das streitgegenständliche Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Soweit die Eigenart der näheren Umgebung dabei einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art alleine danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB). § 34 BauGB vermittelt Nachbarschutz aber nicht bereits aus sich heraus, sondern u. a. nur über den Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. dem in Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB aus § 15 Abs. 1 BauNVO hergeleiteten nachbarlichen Rücksichtnahmegebot. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelnen ergeben, hängt aber maßgeblichen davon ab, was den Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist (vgl. BVerwG v. 25.2.1977, DVBl 1977, 722 ff.). Hierbei ist zu prüfen, ob die in einem Bauvorhaben verbundenen Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Grundstücksnachbarn billigerweise noch zugemutet werden kann.

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen wird von der Klägerin nicht ernsthaft behauptet, dass das von der Beigeladenen geplante Zweifamilienwohnhaus grundsätzlich gebietsunverträglich ist. Sie ist lediglich der Auffassung, dass sich das geplante Bauvorhaben in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht einfüge. Wie allerdings bereits im Beschluss der Kammer vom 2. März 2015 im Verfahren W 4 S 15. 135, ausführlich erörtert, wird dabei verkannt, dass die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten weiteren Einfügensvoraussetzungen, wie das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und insbesondere auch die überbaubare Grundstücksfläche grundsätzlich keinen Nachbarschutz vermitteln, weil sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und - anders als die Bestimmungen über die Art der baulichen Nutzung - kein nachbarliches Austauschverhältnis begründen (vgl. BVerwG v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - NVwZ 2004, 1244/1246; BayVGH v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris).

Für die Verletzung von Nachbarrechten kommt es deshalb allein darauf an, ob das Vorhaben der Beigeladenen die mit dem Gebot des Einfügens geforderte Rücksichtnahme auf die Klägerin einhält (vgl. BayVGH, v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris; BayVGH v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris).

Dieses Rücksichtnahmegebot gibt aber dem Nachbarn nicht das Recht, vor Beeinträchtigungen jeglicher Art, wie beispielsweise hinsichtlich Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 und vom 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - jeweils juris). Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden“ in Betracht (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 DVBl 1981, 928).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Augenschein sowie der Auswertung von Luftbildaufnahmen, aber auch der im Augenscheinstermin gefertigten Lichtbilder ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass derartige unzumutbare Auswirkungen auf das Anwesen der Klägerin durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht zu befürchten sind.

Soweit die Klägerin geltend macht, das Vorhaben der Beigeladenen führe zu einer merklichen nachteiligen Veränderung der Situation auch auf ihrem Grundstück, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme den Grundstückseigentümern nicht das Recht gibt, von jeglicher nachteiligen Wirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben. Dies gilt umso mehr in - wie vorliegend - dicht bebauten innergemeindlichen Bereichen. Ein Grundstückseigentümer hat hier kein Recht auf Beibehaltung einer ungehinderten oder bislang nur geringfügig beeinträchtigten Sicht und muss auch deutlich mehr an Beeinträchtigungen hinnehmen, bis eine Rücksichtslosigkeit oder ein Verstoß gegen das Gebot der gesunden Wohnverhältnisse angenommen werden kann (vgl. BVerwG v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 NVwZ 94, 686). Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Klägervertreters, der geplante Baukörper befinde sich in zweiter/dritter Reihe und verletze aus diesem Grund das Gebot der Rücksichtnahme. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Anwesen der Klägerin selbst sich in zweiter Reihe befindet und noch weiter in Richtung Main ausdehnt. Ebenso gilt dies für die benachbarte Bebauung auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...62 der Gemarkung D.

Es ist auch weder konkret vorgetragen, noch im Übrigen ersichtlich, dass die Stellplätze, die der Beklagte von der Beigeladenen fordert, gegenüber der Klägerin unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Lärm- oder Geruchsimmissionen das Gebot der Rücksichtnahme verletzen. Zu Recht weist der Beigeladenenvertreter in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Zufahrt zu den Stellplätzen nicht entlang der Grundstücksgrenze der Klägerin führt, sondern auf der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze, so dass bereits insoweit die Klägerin nicht betroffen sein kann. Gemäß den vorliegenden Plänen ist der dem Grundstück der Klägerin am nächsten liegende Stellplatz ca. 5 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Eine unzumutbare Lärm- oder Geruchsimmission auf das Grundstück der Klägerin ist daher so gut wie ausgeschlossen.

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da sich die Beigeladene durch eine eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird vor der Abtrennung auf 15.000,00 Euro, nach der Abtrennung auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.