Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. März 2018 - W 3 K 16.869

published on 15/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. März 2018 - W 3 K 16.869
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids vom 10. März 2016 in der Fassung des Bescheides vom 14. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2016 für die Zeit vom 2. Mai 2016 bis 23. Mai 2016 zusätzliche Erholungshilfe in Höhe von 1.029,00 EUR zu gewähren.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe eines Tagessatzes für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Erholungshilfe.

Der Kläger verlor im Rahmen eines Wehrdienstunfalls als Soldat bei der Bundeswehr sein linkes Bein. Er bezieht seitdem Rentenbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 17. Dezember 2012 wurde für den Kläger ab dem 1. September 2012 ein Grad der Schädigungsfolgen wegen besonderer Berufsbetroffenheit in Höhe von 80 festgestellt.

Dem Kläger wurde seit mehreren Jahren (zunächst vom Landratsamt Miltenberg als damals zuständigem Leistungsträger) Erholungshilfe bewilligt. Er beantragte am 20. Januar 2016 bei der Beklagten die Bewilligung von Erholungshilfe für einen Urlaubsaufenthalt in einer Ferienwohnung in Italien.

Mit Bescheid vom 10. März 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin eine einmalige Beihilfe im Rahmen der Erholungshilfe gemäß § 27b BVG in Höhe von 431,51 EUR für die Erholungsmaßnahme vom 2. Mai 2016 bis 23. Mai 2016 (mit Begleitperson). Im Rahmen der Berechnung der Beihilfe wurde eine Tagespauschale in Höhe von 25,00 EUR pro Tag und Person für Unterkunft und Verpflegung angesetzt.

Mit Schreiben vom 15. März 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. März 2016 ein. Zur Begründung führte er aus, der mit der Berechnung der Erholungshilfe angesetzte Tagessatz in Höhe von 25,00 EUR pro Tag sei ohne jegliche Verpflegung und völlig unzureichend. Bei der Bewilligung seiner letzten Erholungshilfe sei noch 44,00 EUR pro Tag anerkannt worden. Die Kosten der Ferienwohnung betrügen täglich 65,00 EUR.

Nach Vorlage weiterer Nachweise durch den Kläger änderte die Beklagte den Bescheid vom 10. März 2016 mit Bescheid vom 14. April 2016 ab und bewilligte nunmehr eine einmalige Beihilfe in Höhe von 531,51 EUR. Die Änderung der einmaligen Beihilfe ergibt sich aus dem Ansatz eines niedrigeren Einkommens des Klägers, die Tagespauschale wurde weiterhin auf 25,00 EUR pro Tag und Person angesetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2016 wurde der Widerspruch des Klägers durch die Beklagte zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, im Interesse einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung sei bei der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den „Empfehlungen der Kriegsopferfürsorge“ zu verfahren. Nach den Empfehlungen betrage der pauschalierte Tagessatz für die frei gewählte Erholungshilfe nach § 27 b BVG 25,00 EUR pro Tag. Da diese Tagespauschale im Bescheid vom 14. April 2016 angesetzt worden sei, entspreche der Bescheid den Vorgaben der Empfehlungen der Kriegsopferfürsorge.

II.

Hiergegen erhob der Kläger am 22. August 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg und beantragte zuletzt,

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids vom 10. März 2016 in der Fassung des Bescheids vom 14. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21. Juli 2016 für die Zeit vom 2. Mai 2016 bis zum 23. Mai 2016 zusätzliche Erholungshilfe in Höhe von 1.029,00 EUR zu gewähren.

Zur Begründung seiner Klage führte er aus, es handele sich bei dem Rundschreiben über die empfohlene Tagessatzpauschale gemäß § 27b BVG lediglich um eine Empfehlung. Das bedeute nicht, dass nicht auch ein höherer und einigermaßen realitätsnäherer Tagessatz bewilligt werden könne. Dies liege immer im Ermessen der jeweiligen Kriegsopferfürsorgestelle und deren Sachbearbeiter. Bisher sei beim Kläger bei der Berechnung der Erholungshilfe vom Landratsamt Miltenberg wenigstens ein Tagessatz von 44,00 EUR zugrunde gelegt worden. Eine Beanstandung seitens der Vorprüfungsstelle des Bundesrechnungshofs habe es bisher noch nicht gegeben. Es könne und dürfe nicht sein, dass nicht wenigstens der Besitzstand gewährleistet werde. Für den Kläger als Betroffenen, der nach über 45 Jahren einfach von Bayern nach Nordrhein-Westfalen umgelagert werde, sei es nicht einfach, mit zunehmendem Alter aufkommende Fragen und versorgungsrechtliche Angelegenheiten in ca. 400 km Entfernung geregelt zu bekommen. Der Kläger bitte daher das Verwaltungsgericht Würzburg, der Klage stattzugeben und den bisherigen Tagessatz wenigstens beizubehalten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 15. März 2018, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf die einschlägigen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand der Klage ist – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klarstellte – die Gewährung eines Tagessatzes im Rahmen der Erholungshilfe, der sowohl die vollen Kosten der Ferienwohnung von 65,00 EUR pro Tag als auch einen Verpflegungssatz von 17,00 EUR pro Person und Tag umfasst.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Würzburg örtlich zuständig (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO). Die Streitigkeit folgt aus einem früheren Wehrdienstverhältnis und der Kläger hat seinen Wohnsitz im Bezirk Unterfranken.

Die Klage ist zudem begründet. Der Kläger hat unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids vom 10. März 2016 in der Fassung des Bescheids vom 14. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2016 für die Zeit vom 2. Mai 2016 bis zum 23. Mai 2016 einen Anspruch auf zusätzliche Erholungshilfe in Höhe von 1.029,00 EUR (§§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 80 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl I S. 3054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl I S.626) erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Teil dieser Versorgung sind Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 ff. des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3214). Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind unter anderem Leistungen zur Erholungshilfe (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BVG). Gemäß § 27b Abs. 1 BVG erhalten Beschädigte grundsätzlich für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Hinterbliebene Erholungshilfe als Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist.

Gemäß § 25b Abs. 2 BVG sind Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Die Gewährung der konkreten Leistungsart, vorliegend also die Frage, ob Erholungshilfe durch Unterkunft im Rahmen einer Sachleistung oder durch die Gewährung einer Geldleistung geleistet wird, steht dabei im Ermessen des Leistungsträgers (Grube in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 25b BVG Rn. 7). Vorliegend hat sich die Beklagte für die Gewährung einer Geldleistung entschieden; der Kläger hat sich dieser Art der Leistungsgewährung nicht entgegengestellt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte mit der Gewährung einer Geldleistung ermessensfehlerhaft gehandelt hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von Erholungshilfe hat. Auch sonst ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Kläger kein Beschädigter im oben genannten Sinne ist. Streitig ist vorliegend alleine die Höhe der zu gewährenden Erholungshilfe. Konkret geht es um die Höhe des Tagessatzes für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen eines Erholungsurlaubes.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Gewährung von 65,00 EUR pro Tag für die Kosten der Unterkunft sowie 17,00 EUR pro Tag pro Person für Verpflegung. Dies entspreche seinen individuellen Bedürfnissen.

Die Beklagte bewilligte dagegen lediglich eine Pauschale in Höhe von 25,00 EUR pro Tag pro Person für Unterkunft und Verpflegung. Sie verweist diesbezüglich auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14. Januar 2013 (Vb 1 – 54 252/2). Dort wird ausgeführt, dass in einer Sitzung des Fachausschusses Kriegsopferfürsorge der BIH vom 17. bis 19. Oktober 2012 die Frage der Aktualisierung des Tagessatzes der frei gewählten Erholungshilfe, welche als pauschaler Zuschuss gezahlt werde und nicht der Kostendeckung diene, ausführlich erörtert worden sei. In der Diskussion sei darauf hingewiesen worden, dass die bisher empfohlene Tagessatzpauschale (Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. Dezember 2008 (IVc 1 – 47252/1)) in Höhe von 20,00 EUR weit unter den für ein einfaches Urlaubsquartier mit Vollverpflegung geforderten Preisen liege. Gleichzeitig sei die bedarfsmindernde häusliche Ersparnis nach § 27b Abs. 3 BVG von 2002-2013 um rund 33% gestiegen. Im Ergebnis werde daher empfohlen, ab Januar 2013 einen pauschalen Tagessatz von 25,00 EUR für die frei gewählte Erholungshilfe nach § 27b BVG zu zahlen.

Das erkennende Gericht ist der Überzeugung, dass das Gesetz eine derartige Pauschalierung der Tagessätze für Unterkunft und Verpflegung – wie die Beklagte sie vorgenommen hat – nicht zulässt. Dabei kann es dahinstehen, ob eine Pauschalierung der Geldleistung im Rahmen der Erholungshilfe generell unzulässig ist oder ob es dem Leistungsträger möglich ist, anhand von belastbaren Durchschnittswerten der Kosten für Unterkunft und Verpflegung bestimmte Tagessätze, jeweils unter Berücksichtigung des Einzelfalles, zu gewähren. Jedenfalls darf die Geldleistung nicht als bloßer nicht kostendeckender Zuschuss gewährt werden und muss sich stets auch mit den Verhältnissen im Einzelfall beschäftigen. Zudem sind jedenfalls die vom Kläger beantragten Leistungen anzuerkennen. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Möglichkeit der Gewährung eines pauschalen Tagessatzes ohne Beachtung des konkreten Einzelfalles im Rahmen der Erholungshilfe nicht aus der Systematik des Bundesversorgungsgesetzes ergibt. Im Gegenteil, aus dem Gesetz ergibt sich vielmehr gerade die Pflicht zur besonderen Beachtung des Einzelfalles.

Im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen bemisst sich deren Höhe nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen (§ 25c Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BVG). Der Umfang der konkreten Leistung lässt sich daher nur anhand des „anzuerkennenden Bedarfs“ ermitteln. Beim Begriff des „anzuerkennenden Bedarfs“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (vgl. allgemein dazu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 147 ff.). Es handelt sich nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum. Denn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle muss zum einen im Gesetz angelegt sein, d.h. sich durch dessen Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage und ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts, etwa aufgrund unübersichtlicher und sich häufig ändernder Verhältnisse, zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (st.Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.8.2016 – 5 C 54/15 – juris, Rn. 27; U.v. 17.12.2015 – 5 C 8.15 – NJW 2016, 1602 RdNr. 28 m.w.N.).

Gemessen daran unterliegen Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des in Rede stehenden Merkmals keinen Beschränkungen. Die Feststellung, ob ein Bedarf grundsätzlich anerkennenswert ist, ist weder von hoher Komplexität noch von einer besonderen Dynamik gekennzeichnet. Sie verlangt auch keine fachspezifischen, besondere Sachkunde oder Erfahrungen voraussetzenden Wertungen (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274 Rn. 64 ff.). Den Gerichten ist es ohne weiteres möglich, die Entscheidungen der Leistungsträger nachzuvollziehen. Das erkennende Gericht kann die dem Kläger gewährte Geldleistung – insbesondere deren Höhe – daher vollumfänglich überprüfen.

Der Begriff des „anzuerkennenden Bedarfs“ erlangt Kontur durch § 25b Abs. 5 Satz 1 und 2 BVG. Dort wird bestimmt, dass Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen richten. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes besonders zu berücksichtigen. Aus dieser Norm ergibt sich für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge der sog. Individualisierungsgrundsatz (Grube in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 25 b BVG Rn. 8). Demnach kommt es für die konkret zu gewährenden Leistungen stets auf den jeweiligen Einzelfall an. Es ist gerade Sinn und Zweck der Kriegsopferfürsorge, im Rahmen einer Ergänzung der sonstigen Leistungen der sozialen Entschädigung die betreffenden Bedarfe aus Einkommen und Vermögen von Beschädigten zu decken. Es handelt sich daher um ein bedarfsorientiertes, gegenüber den Eigenmitteln der Leistungsberechtigten nachrangiges Sozialleistungssystem (Grube in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, Vor § 25 BVG Rn. 3). Insoweit hat auch das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass im Rahmen der Kriegsopferfürsorge der Grundsatz der Individualisierung der Hilfe besonders beachtet werden muss (vgl. U.v. 27.8.1969 – V C 100.68 – BVerwGE 32, 362 (365)).

Hieraus wird deutlich, dass das Gesetz eine pauschale Bewilligung eines festgelegten Tagessatzes ohne jegliche Beachtung des Einzelfalles nicht vorsieht. Vielmehr sollen sich die Leistungen der Kriegsopferfürsorge stets am Einzelfall orientieren um den jeweiligen Beschädigten im Rahmen seines Bedarfs unterstützen zu können. Dies erfordert, dass sich der Leistungsträger mit den konkreten Schädigungen und Bedürfnissen des Leistungsberechtigten in Bezug auf die beantragte Leistung auseinandersetzt.

Des Weiteren kann den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes auch nicht entnommen werden, dass Geldleistungen im Rahmen der Erholungshilfe stets als nicht kostendeckende Zuschüsse zu gewähren sind bzw. als solche gewährt werden dürfen.

Dementsprechend hat die Rechtsprechung schon in früheren Jahren festgestellt, dass Regelsätze mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles angewandt werden müssen. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in einem Urteil vom 8. Dezember 1978 (W 23 III 78 – n.v.) zur damaligen Rechtslage ausgeführt:

„Der Gesetzgeber hat zwar die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Hilfe in besonderen Lebenslagen in Betracht kommt, hat jedoch Art, Dauer und Ausmaß der Hilfe durch § 1 Abs. 1 KrOFV der Regelung des Einzelfalles nach dem sog. Individualisierungsgrundsatz vorbehalten. Im Interesse einer möglichst gleichen Bemessung der Hilfe begegnet es keinen Bedenken, wenn die gewährende Verwaltung in Ermangelung einer näheren Regelung selbst Richtlinien aufstellt und ihre Leistungen nach bestimmten Regelsätzen gewährt, welche im allgemeinen den Zweck der Hilfe ausreichend sichern. Der Grundsatz der individuellen Hilfe ist nämlich in Übereinstimmung zu bringen mit dem Erfordernis einer möglichst gleich bemessenen Hilfe für alle Berechtigten. Dem kann durch Regelsätze, die einerseits die Durchschnittskosten und andererseits Sinn und Zweck der Hilfe beachten, Rechnung getragen werden. Allerdings können solche Regelsätze auch nur im Regelfall angewandt werden. Sie dürfen und müssen unter- oder überschritten werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles im Hinblick auf den Grundsatz der individuellen Kriegsopferfürsorge erforderlich ist. Dieser Grundsatz, den der Bayer. Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt hat (U.v. 12.05.1977) kann auf die Gewährung einer Kurmaßnahme entsprechend angewandt werden.“

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage der Gewährung von Tagessätzen in der Erholungshilfe beschäftigt. Zwar hat er in diesem Zusammenhang Pauschalen gebilligt, gleichzeitig dennoch darauf abgestellt, dass der damalige Durchschnittssatz zumindest vielfach die Kosten der Vollpension deckte. Er legte in einem Urteil vom 12. Mai 1977 dar (324 XII 76 – n.v.):

„Im Falle des Klägers bestehen gegen die Beschränkung des anerkannten Bedarfs für Unterkunft und Verpflegung im Jahr 1974 auf einen Tagessatz von 23,00 DM je Person keine rechtlichen Bedenken. Denn dieser Tagessatz entsprach im wesentlichen der damaligen Praxis der Kriegsopferfürsorgestellen in allen Bundesländern. Er deckte vielfach, wenn auch nicht immer, die Kosten der Vollpension in einem Gasthof oder Hotel in den großen, für eine Erholungsfürsorge in Betracht kommenden Erholungsgebieten des Bundesgebietes und der angrenzenden Länder. Es handelt sich dabei notwendig um einen Durchschnittssatz, der weder der Qualität und der Lage der einzelnen Beherbergungsunternehmen noch der Jahreszeit des Urlaubs Rechnung trug, allerdings wohl nicht selten als untere Grenze der vertretbaren Hilfe anzusehen war (vgl. Statistisches Jahrbuch 1976 für die Bundesrepublik Deutschland S. 462; Statistisches Jahrbuch für Bayern 1969 S. 346). Wer Erholungsfürsorge beansprucht und hierfür zusätzlich nichts aufwenden will, von dem kann erwartet werden, daß er sich, soweit aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen eine Auswahlmöglichkeit unter den Erholungsorten und Beherbergungsunternehmen besteht, eine Erholung wählt, bei der die Kosten für Unterkunft und Verpflegung diesen Tagessatz nicht übersteigen.“

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich neben der Tatsache, dass stets der Einzelfall zu betrachten ist, dass Geldleistungen im Rahmen der Erholungshilfe grundsätzlich kostendeckend sein sollen. Sowohl das Verwaltungsgericht Würzburg als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gingen in den genannten Entscheidungen davon aus, dass es zumindest möglich sein muss, für die gewährten Geldleistungen eine Vollverpflegung ohne zusätzliche eigene Kosten zu erhalten.

Im Übrigen findet die Ansicht der Beklagten sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Geldleistungen im Rahmen der frei gewählten Erholungshilfe seien Zuschüsse, die nicht kostendeckend sein müssten, auch im Gesetz keine Stütze. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus § 25b Abs. 4 Satz 1 BVG. Dort wird geregelt, dass Geldleistungen als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht werden. Zwar lässt der Begriff der „Beihilfe“ zunächst auf eine bloßen Zuschuss schließen; die Verwendung dieses Begriffes in § 25b Abs. 4 Satz 1 BVG erklärt sich jedoch anhand von § 25c Abs. 1 Satz 1 BVG. Danach werden bei der Höhe der Geldleistungen eigenes Einkommen und Vermögen – jedenfalls dem Grunde nach – angerechnet. Daher geht das Gesetz davon aus, dass Geldleistungen stets Beihilfen sind, die erst aufgrund der Bedürftigkeit des Anspruchsberechtigten gewährt werden. Hieraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass Geldleistungen grundsätzlich nicht kostendeckend sein sollen. Dies widerspricht, wie bereits dargelegt, dem Individualisierungsgrundsatz.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass die bundeseinheitlichen „Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge“ vorsehen, dass der Erholungshilfe ein pauschalierter Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung zugrunde zu legen sei, wenn sich ein Leistungsberechtigter für die frei gewählte Erholungshilfe entscheide (Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) (Hrsg.), Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge, 26. Aktualisierung, Stand: 1. Juni 2017, 27b.3.1). Es handelt sich hierbei zum einen um Verwaltungsvorschriften, die die Gerichte nicht binden (vgl. VG München, U.v. 24.3.2000 – M 32a K 97.2117 – juris). Zum anderen ergibt sich aus dieser Verwaltungsvorschrift auch nicht, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Gewährung pauschaler Tagessätze zulässig sein soll. Im Gegenteil, in den „Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge“ wird an anderer Stelle selbst dargelegt, dass das Individualisierungsgebot eine Pauschalierung bei der Leistungsbemessung grundsätzlich ausschließe; soweit Pauschalierungen nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen seien, seien sie auf die Fälle beschränkt, wo eine exakte Bedarfsermittlung praktisch nicht möglich oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes nicht mehr vertretbar sei (BIH (Hrsg.), a.a.O., 5.2.1). Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt dargelegt, dass eine Pauschalierung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Erholungshilfe gesetzlich vorgesehen sei oder die genannten Voraussetzungen erfüllen würde. Da das Gericht zumindest im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass die vom Kläger begehrten Tagessätze anzuerkennen sind, kann dahinstehen, ob die Ausführungen in den „Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge“ zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Pauschalierungen ohne gesetzliche Grundlage zutreffend sind.

Das Gericht muss demnach auch nicht entscheiden, ob es der dargestellten früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Würzburg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die grundsätzliche Möglichkeit pauschaler Tagessätze folgt. Denn die Verwaltungspraxis der Beklagten, ohne Prüfung des Einzelfalles einen selbst nicht als kostendeckend angesehen pauschalen Tagessatz zu gewähren, ist auch mit den dort aufgestellten Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Unter Anwendung dieser rechtlichen Voraussetzungen fallen die vom Kläger beantragten Leistungen vielmehr insgesamt unter den „anzuerkennenden Bedarf“ im Sinne des § 25c Abs. 1 Satz 1 BVG und ein Anspruch ist zu bejahen.

Die Kosten der Unterkunft in Höhe von 65,00 EUR pro Tag sind nach Auffassung des Gerichts im Einzelfall des Klägers anzuerkennen. Es ist weder ersichtlich, dass sich dieser Betrag oberhalb üblicher Kosten für Ferienwohnungen in diesem Gebiet befindet, noch gibt es Anhaltspunkte dahingehend, dass der gewählte Aufenthaltsort insgesamt unangemessen ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren diese Art der Erholungshilfe (wenn auch von unterschiedlichen Leistungsträgern) bewilligt bekam. Auch sonst hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht vorgetragen, dass die Kosten für die Unterkunft im Einzelfall nicht anzuerkennen seien. Sie stützte sich vielmehr stets auf die Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales und auf die pauschalen Tagessätze.

Auch der vom Kläger beantragte Tagessatz für Verpflegung pro Person und Tag in Höhe von 17,00 EUR ist zur Überzeugung des Gerichts vom anzuerkennenden Bedarf gedeckt. Dabei ist anzumerken, dass der Kläger in der Vergangenheit diesen Satz für Verpflegung (wenn auch nicht von der Beklagten, sondern von der vormals zuständigen Behörde) bewilligt bekommen hat. Mithin sind die damalig zuständigen Leistungsträger davon ausgegangen, dass es sich um im Falle des Klägers angemessene Leistungen handelt. Dem schließt sich das Gericht insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich im Rahmen seiner Ferienwohnung zumindest teilweise selbst verpflegen kann, an. Ob eine höhere Leistung für Verpflegung ebenfalls anzuerkennen gewesen wäre, hatte das Gericht aufgrund des Klagegegenstands nicht zu prüfen.

Der Kläger hat daher einen Anspruch auf zusätzliche Erholungshilfe in Höhe von 1.029,00 EUR. Diese berechnet sich wie folgt:

„Die Beklagte ging zuletzt von einem Bedarf des Klägers in Höhe von 1.623,80 EUR aus (vgl. Bescheid vom 14.4.2016). Anstelle eines Tagessatzes pro Person pro Tag in Höhe von 25,00 EUR hat der Kläger jedoch einen Anspruch auf 49,50 EUR pro Person pro Tag (65,00 EUR / 2 Personen + 17,00 EUR). Der Kläger hat daher über die bislang bewilligte Erholungshilfe hinaus Anspruch auf 24,50 EUR pro Person und Tag (49,50 EUR – 25,00 EUR). Auf die Bewilligungszeit von 21 Tagen ergeben sich somit insgesamt 1.029,00 EUR (24,50 EUR * 21 Tage * 2 Personen).“

Da Leistungen der Erholungshilfe nach § 27b Abs. 1 BVG bereits dem Wortlaut nach nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehen, war eine Ermessenprüfung vorliegend nicht erforderlich; das Gericht konnte über den geltend gemachten Anspruch selbst entscheiden.

Somit war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich stattzugeben. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Erholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Hinterbliebene als Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist; bei Schwerbeschädigten wird der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und der Erholungsbedürftigkeit stets angenommen.

(2) Die Dauer des Erholungsaufenthalts ist so zu bemessen, daß der Erholungserfolg möglichst nachhaltig ist; sie soll drei Wochen betragen, darf jedoch diesen Zeitraum in der Regel nicht übersteigen. Weitere Erholungshilfe soll in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren erbracht werden.

(3) Aufwendungen der Erholungsuchenden, die während des Erholungsaufenthaltes für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden, werden bedarfsmindernd berücksichtigt. Zusätzliche kleinere Aufwendungen, die den Erholungssuchenden durch den Erholungsaufenthalt entstehen, sind als besonderer Bedarf zu berücksichtigen und können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

(4) Während der Durchführung der Erholungsmaßnahme ist sicherzustellen, daß für Kinder und solche Haushaltsangehörige, die der Pflege bedürfen, hinreichend gesorgt wird.

(5) Bedürfen Erholungsuchende einer ständigen Begleitung, umfaßt der Bedarf für die Erholungshilfe auch den Bedarf aus der Mitnahme der Begleitperson.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind

1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),
2.
Krankenhilfe (§ 26b),
3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c),
4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),
5.
Altenhilfe (§ 26e),
6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27),
7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a),
8.
Erholungshilfe (§ 27b),
9.
Wohnungshilfe (§ 27c),
10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
Wird die Leistung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht, umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.

(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.

(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.

(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.

(1) Erholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Hinterbliebene als Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist; bei Schwerbeschädigten wird der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und der Erholungsbedürftigkeit stets angenommen.

(2) Die Dauer des Erholungsaufenthalts ist so zu bemessen, daß der Erholungserfolg möglichst nachhaltig ist; sie soll drei Wochen betragen, darf jedoch diesen Zeitraum in der Regel nicht übersteigen. Weitere Erholungshilfe soll in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren erbracht werden.

(3) Aufwendungen der Erholungsuchenden, die während des Erholungsaufenthaltes für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden, werden bedarfsmindernd berücksichtigt. Zusätzliche kleinere Aufwendungen, die den Erholungssuchenden durch den Erholungsaufenthalt entstehen, sind als besonderer Bedarf zu berücksichtigen und können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

(4) Während der Durchführung der Erholungsmaßnahme ist sicherzustellen, daß für Kinder und solche Haushaltsangehörige, die der Pflege bedürfen, hinreichend gesorgt wird.

(5) Bedürfen Erholungsuchende einer ständigen Begleitung, umfaßt der Bedarf für die Erholungshilfe auch den Bedarf aus der Mitnahme der Begleitperson.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind

1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),
2.
Krankenhilfe (§ 26b),
3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c),
4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),
5.
Altenhilfe (§ 26e),
6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27),
7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a),
8.
Erholungshilfe (§ 27b),
9.
Wohnungshilfe (§ 27c),
10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
Wird die Leistung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht, umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.

(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.

(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.

(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.

(1) Erholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Hinterbliebene als Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist; bei Schwerbeschädigten wird der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und der Erholungsbedürftigkeit stets angenommen.

(2) Die Dauer des Erholungsaufenthalts ist so zu bemessen, daß der Erholungserfolg möglichst nachhaltig ist; sie soll drei Wochen betragen, darf jedoch diesen Zeitraum in der Regel nicht übersteigen. Weitere Erholungshilfe soll in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren erbracht werden.

(3) Aufwendungen der Erholungsuchenden, die während des Erholungsaufenthaltes für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden, werden bedarfsmindernd berücksichtigt. Zusätzliche kleinere Aufwendungen, die den Erholungssuchenden durch den Erholungsaufenthalt entstehen, sind als besonderer Bedarf zu berücksichtigen und können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

(4) Während der Durchführung der Erholungsmaßnahme ist sicherzustellen, daß für Kinder und solche Haushaltsangehörige, die der Pflege bedürfen, hinreichend gesorgt wird.

(5) Bedürfen Erholungsuchende einer ständigen Begleitung, umfaßt der Bedarf für die Erholungshilfe auch den Bedarf aus der Mitnahme der Begleitperson.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind

1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),
2.
Krankenhilfe (§ 26b),
3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c),
4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),
5.
Altenhilfe (§ 26e),
6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27),
7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a),
8.
Erholungshilfe (§ 27b),
9.
Wohnungshilfe (§ 27c),
10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
Wird die Leistung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht, umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.

(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.

(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.

(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.

(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften

1.
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 haben,
2.
Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden auch gewährt, wenn der Anspruch auf Versorgung nach § 65 ruht, der Anspruch auf Zahlung von Grundrente wegen Abfindung erloschen oder übertragen ist oder Witwenversorgung auf Grund der Anrechnung nach § 44 Abs. 5 entfällt.

(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten

1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten,
2.
die Kinder des Beschädigten,
3.
die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
4.
sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben,
5.
Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,
wenn der Beschädigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds überwiegend bestreitet, vor der Schädigung bestritten hat oder ohne die Schädigung wahrscheinlich bestreiten würde. Kinder gelten nach Satz 2 Nr. 2 und 3 über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus als Familienmitglieder, wenn sie mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben oder die Voraussetzungen des § 33b Abs. 4 Satz 2 bis 7 erfüllen.

(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.

(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Absatz 1) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind

1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),
2.
Krankenhilfe (§ 26b),
3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c),
4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),
5.
Altenhilfe (§ 26e),
6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27),
7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a),
8.
Erholungshilfe (§ 27b),
9.
Wohnungshilfe (§ 27c),
10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
Wird die Leistung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht, umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.

(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.

(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.

(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.

(1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt. Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang haben sie dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.

(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, haben Leistungsberechtigte den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.

(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen. In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(1) Erholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Hinterbliebene als Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist; bei Schwerbeschädigten wird der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und der Erholungsbedürftigkeit stets angenommen.

(2) Die Dauer des Erholungsaufenthalts ist so zu bemessen, daß der Erholungserfolg möglichst nachhaltig ist; sie soll drei Wochen betragen, darf jedoch diesen Zeitraum in der Regel nicht übersteigen. Weitere Erholungshilfe soll in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren erbracht werden.

(3) Aufwendungen der Erholungsuchenden, die während des Erholungsaufenthaltes für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden, werden bedarfsmindernd berücksichtigt. Zusätzliche kleinere Aufwendungen, die den Erholungssuchenden durch den Erholungsaufenthalt entstehen, sind als besonderer Bedarf zu berücksichtigen und können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

(4) Während der Durchführung der Erholungsmaßnahme ist sicherzustellen, daß für Kinder und solche Haushaltsangehörige, die der Pflege bedürfen, hinreichend gesorgt wird.

(5) Bedürfen Erholungsuchende einer ständigen Begleitung, umfaßt der Bedarf für die Erholungshilfe auch den Bedarf aus der Mitnahme der Begleitperson.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.