Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Mai 2016 - W 3 K 15.1456

published on 12/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Mai 2016 - W 3 K 15.1456
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Gericht

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Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken - Hauptfürsorgestelle - vom 20. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2015 verpflichtet, der Klägerin die Einzelbeförderung durch einen Fahrdienst mit dem Pkw zwischen ihrer Wohnstätte und der Tagesförderstätte der Mainfränkischen Werkstätten zu gewähren.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die an einem Impfschaden leidende Klägerin begehrt Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für ihre Fremd- und Einzelbeförderung in einem Pkw zwischen ihrer Wohnstätte und der von ihr besuchten Tagesförderstätte.

Die am ... 1964 geborene Klägerin leidet nach einer Pockenimpfung unter symptomatischer Epilepsie mit komplex-fokalen und tonisch-klonischen Anfällen bei frühkindlicher Hirnschädigung (postvagzinöse Encephalitis im 10. Lebensmonat). Die Epilepsie ist als Impfschadensfolge anerkannt (Bescheid des Versorgungsamts vom 3. Juni 1985). Bei der Klägerin treten immer wieder epileptische Anfälle auf. Wiederholt waren deshalb Krankenhausaufenthalte im Juliusspital Würzburg notwendig. Es liegen hierzu Arztbriefe des Juliusspitals vor, die den Zeitraum 30. Juni 2004 bis 24. Juni 2015 umfassen.

Die Klägerin lebt bei ihren Eltern und besucht seit dem 5. März 1990 die Tagesfördergruppe der Mainfränkischen Werkstätten GmbH in Würzburg. Die Kosten der Betreuung in der Tagesfördergruppe werden einschließlich der notwendigen Beförderungskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Beklagten getragen und zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 30. Dezember 2014. Die Klägerin wurde nach Angaben des Beklagten bis etwa Oktober 2014 nahezu ausnahmslos mit einem Sammelbus zur Tagesförderstätte befördert. Seit etwa Juli 2013 kommt ein neuer Bus zum Einsatz, in dem die Klägerin mehrmals epileptische Anfälle erlitt. Seit etwa Oktober 2014 befördern die Eltern der Klägerin diese in einem Pkw von und zur Tagesförderstätte. Die Eltern der Klägerin erhalten hierfür eine auf die durchschnittlichen monatlichen Kosten der Sammelbeförderung (170,00 EUR) beschränkte Kostenerstattung.

Am 21. Oktober 2014 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihren Vater als ihren Betreuer, beim Beklagten die Kostenübernahme für die Einzelbeförderung der Klägerin zur Tagesförderstätte der Mainfränkischen Werkstätten Würzburg. Zur Begründung waren bereits zuvor (am 20. Oktober 2014) ärztliche Atteste vom 12. September 2014 und vom 15. Oktober 2014 vorgelegt worden. In dem ärztlichen Attest der Hausärztin der Klägerin, einer Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 12. September 2014 heißt es: „Wegen der Häufigkeit und zunehmender Schwere der epileptischen Anfälle, die vermehrt während des Transports im Behindertenbus auftraten, sollte aus hausärztlicher Sicht eine Einzelfahrt für Frau ... genehmigt werden, da davon auszugehen ist, dass die gemeinschaftliche Busfahrt mit entsprechend höherer Belastung die Häufigkeit der epileptischen Anfälle ungünstig beeinflusst.“

In dem fachärztlichen Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. vom 15. Oktober 2014 heißt es: „Erneut ist es, insgesamt bereits zum sechsten Mal, während einer Busfahrt zu einem schwergradigen epileptischen Anfall gekommen. (...) Nachdem diese Anfälle ganz offenkundig durch die Reizbedingungen während Busfahrten getriggert werden, empfehle ich deshalb dringend auf eine alternative Beförderungsmaßnahme auszuweichen, z. B. im Rahmen von individuellen Transporten.“

Der Ärztliche Dienst des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Region Unterfranken führte mit nervenärztlicher Stellungnahme vom 9. Januar 2015 aus: „Frau ... und ihre spezielle epileptologische Situation sind dem Unterzeichner durch seine Tätigkeit als Arzt in der Neurologischen Abteilung des Juliusspitals in den Jahren 2005-2013 gut bekannt. (...) Nach (...) Auskunft von Herrn Oberarzt Dr. Pfau, Neurologische Abteilung des Juliusspitals Würzburg (...) ist aktuell zu erfahren, dass die Anfallsereignisse bzw. Anfallsserien, die zu den letzten stationären Aufenthalten geführt haben, jeweils immer im Zusammenhang mit der Kleinbusbeförderung von bzw. zur Tagesstätte aufgetreten sind (auch wenn dies in den entsprechenden Arztbriefen nicht immer explizit ausgeführt ist). Es wird hier von den Kollegen des Juliusspitals vermutet, dass evtl. ein Zusammenhang zwischen den Beförderungsbedingungen bzw. der speziellen Positionierung von Frau ... mit dem Auftreten der Anfälle im Zusammenhang stehen könnte. So hat sich in der letzten Zeit bei der Antragstellerin im Rahmen der Hirnfunktionsstörungen auch eine zunehmende Störung in der Koordination der Kopfhaltung entwickelt, so dass der Kopf in sitzender Position (z. B. auch während der Busfahrt) leicht nach vorne abkippt und von Frau ... nicht mehr aufrecht gehalten werden kann. Hierdurch ist eine Verlegung bzw. Teilverlegung der oberen Atemwege möglich, insbesondere da hier nach einer Langzeitbeatmung mit vorübergehender Tracheotomie evtl. veränderte anatomische Verhältnisse vorliegen. Durch eine (auch nur leichte) Hypoxie (Sauerstoffmangel) wäre eine Triggerung von Anfällen denkbar. (...) Da Frau ... im Rahmen ihrer geistigen Behinderung und der entsprechend eingeschränkten Reaktions- und Erlebnisfähigkeit extrem stark auf die ihr bekannten Kontaktpersonen fixiert ist, stellt das Zusammensein mit ihr weniger bekannten, evtl. auch verhaltensauffälligen Personen (z. B. im Rahmen der Busfahrt oder des Aufenthalts in der Tagesstätte) für sie sicherlich einen zusätzlichen Stressfaktor dar, wobei ein Zusammenhang von dem Auftreten cerebraler Krampfanfälle mit den Bedingungen während des Bustransports zunächst nicht gesehen werden. (...) Es ist nicht davon auszugehen, dass der für die Beförderung von der Wohnung zur Tagesstätte benutzte Bus als Fahrzeugtyp (im Gegensatz zu anderen Fahrzeugtypen, wie z. B. einem Pkw) epileptische Anfälle auslöst oder entscheidend begünstigt. (...) Ein Zusammenhang von den Beförderungsbedingungen durch die Körperposition mit mangelnder Kopfkontrolle und -unterstützung mit dem Auftreten cerebraler Krampfanfälle kann jedoch als durchaus möglich gesehen werden. (...) Die gemeinsame Beförderung mit anderen Tagesstättenbesuchern ist alleine wahrscheinlich nicht geeignet, um epileptische Anfälle bei der Antragstellerin auszulösen. (...) In Bezug auf das Fahrpersonal ist kein vorwerfbares Verhalten erkennbar. (...) Ein Einzeltransport als solcher wäre unter diesen Gesichtspunkten alleine zunächst nicht zielführend. Zwar könnte hierdurch der seelische Stress durch die Sammelbeförderung mit anderen Tagesstättenbewohnern reduziert werden, das Problem des beschriebenen Kopfabkippens würde jedoch weiterhin bestehen. (...) es sollte primär eine Lösung zur Verhinderung des Abkippens des Kopfes nach vorne gesucht werden.“

Mit Bescheid des ZBFS Region Unterfranken - Hauptfürsorgestelle - vom 20. Januar 2015 wurde der Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten der Einzelbeförderung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, Teil der durch die Hauptfürsorgestelle gewährten Kostenübernahme für die Betreuung der Klägerin in der Tagesförderstätte sei zwar auch die Beförderung vom Wohnsitz zum Betreuungsort. Die Beförderung sei jedoch durch den von der Firma Köhler Transfer ausgeführten Sammeltransport im behindertengerechten Kleinbus gewährleistet. Auf Grundlage der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 9. Januar 2015 sei davon auszugehen, dass ein Einzeltransport in einem Pkw nicht medizinisch indiziert sei und auch keine Abhilfe verspreche. Darüber hinaus könne auch dem Fahrpersonal des Kleinbusses kein vorwerfbares Verhalten angelastet werden.

In einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme des Neurologen Dr. S. vom 27. Januar 2015 heißt es: „Von einer krankhaft veränderten Atemwegsanatomie ergeben sich weder aus den hier vorliegenden, noch aus den übermittelten ärztlichen Befunden keinerlei Kenntnisse (...). Selbst im Falle einer gestörten Anatomie wäre darüber hinaus keine Einschränkung der Funktion unmittelbar abzuleiten.“

Am 5. Februar 2015 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Januar 2015 einlegen. Zur Begründung wurde mit weiterem Schriftsatz ausgeführt, die Klägerin habe während des Sammeltransports sechsmal einen schwergradigen epileptischen Anfall erlitten. Seitdem ein Einzeltransport im elterlichen Pkw durchgeführt werde, sei kein einziger Anfall aufgetreten. Da auch im elterlichen Pkw keine Halskrause getragen werde, sei das Abkippen des Kopfes als Ursache doch recht unwahrscheinlich. Auch spreche die Häufigkeit der Anfälle im Sammeltransport gegen einen Zufall. Der behandelnde Neurologe Dr. S. beschreibe in seinem Attest vom 15. Oktober 2014 durchaus die Möglichkeit, dass die Anfälle durch Reizbedingungen während der Busfahrt getriggert würden. In seiner weiteren Stellungnahme vom 27. Januar 2015 widerspreche er deutlich der Hypothese, dass die krankhaft veränderte Atemwegsanatomie ursächlich sein könne, da diese diagnostisch wohl niemals festgestellt worden sei.

Am 9. März 2015 begannen die Mainfränkischen Werkstätten mit einer Einzelbeförderung der Klägerin in Begleitung der Mutter der Klägerin. Während die Fahrt am 9. März 2015 problemlos verlief, erlitt die Klägerin während der Fahrt am 10. März 2015 einen Anfall. Seither wird die Klägerin wieder von ihren Eltern zur Tagesförderstätte gefahren.

Mit weiterer nervenärztlicher Stellungnahme vom 31. März 2015 führte der Ärztliche Dienst des ZBFS Region Unterfranken aus, dass die Ausführungen der letzten ärztlichen Stellungnahme vom Januar 2015 unverändert fortgelten würden. Die Problematik des „Kopfabkippens“ bei mangelnder Kopfkontrolle mit eventueller Verlegung bzw. Teilverlegung der Atemwege als anfallsauslösender Faktor seien ausführlich in zwei Gesprächen des Unterzeichners mit dem Oberarzt der Neurologischen Abteilung des Krankenhauses Juliusspital Würzburg, Dr. ..., der die spezielle epileptologische Situation der Klägerin sehr gut kenne, besprochen worden und aufgrund der stattgehabten Langzeitbeatmung über Tracheostoma (Luftröhrenschnitt) mit der Möglichkeit der veränderten Atemwegsanatomie grundsätzlich denkbar. Die in der letzten ärztlichen Stellungnahme getroffene Einschätzung werde zudem durch das zwischenzeitliche Anfallsereignis bei der von den Mainfränkischen Werkstätten probatorisch durchgeführten Einzelbeförderung in Begleitung der Mutter der Klägerin gestützt.

Am 28. August 2015 wurde der Sammelbus, mit dem die Klägerin bis Oktober 2014 von und zur Tagesstätte befördert wurde, inspiziert. Am 10. September 2015 fand ein Hausbesuch bei der Familie der Klägerin statt. Ausweislich einer Aktennotiz des Leitenden Arztes des ZBFS Region Unterfranken vom 10. September 2015 wurde im Rahmen dieses Hausbesuchs durch die Klägerin und ihre Familie die Fahrtsituation im Pkw der Eltern demonstriert. In der Aktennotiz heißt es diesbezüglich unter anderem: „Frau ... [die Mutter der Klägerin, Anm. d. Gerichts] setzt sich dann neben ihre Tochter und demonstriert, dass sie während der Fahrt den Kopf halte, dies wird durch ... [die Klägerin, Anm. d. Gerichts] toleriert (...). (...) Aus der Gesamtschau ergeben sich aus den hier durchgeführten Ermittlungen letztendlich keine entscheidenden neuen Erkenntnisse. (...) Aus der Transportsituation in einem Kleintransporter zusammen mit anderen Behinderten lässt sich eine dadurch geförderte Anfallshäufigkeit weiter nicht belegen. Möglicherweise tatsächlich relevant ist die vertraute oder nicht bekannte Situation, hier vor allem auch die Anwesenheit der Mutter, wobei sich (...) die zwei letzten dokumentierten Anfälle in Anwesenheit der Eltern bzw. des Vaters ereignet haben. Inwieweit beim Auftreten der Anfälle tatsächlich die Kopfhaltung eine Rolle spielt, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht zu entscheiden - die Sitzposition im Pkw der Eltern und dem Transporter ist, abgesehen von einer etwas steileren Rückenlehnverstellung im Transporter, vergleichbar.“

Mit Widerspruchsbescheid des ZBFS Hauptfürsorgestelle Bayreuth vom 24. November 2015, ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25. November 2011 zugestellt, wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Januar 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Klägerin nicht nur in dem Bus der von den Mainfränkischen Werkstätten Würzburg beauftragten Firma ... Transfer Anfälle aufgetreten seien, sondern dass sich solche auch im häuslichen Bereich, in der Tagesförderstätte, während stationärer Krankenhausaufenthalte sowie im elterlichen Pkw ereignet hätten. Ein Zusammenhang zwischen der Beförderungssituation in einem Kleintransporter zusammen mit anderen Menschen mit Behinderung und einer möglicherweise dadurch hervorgerufenen Anfallshäufigkeit lasse sich damit nicht herstellen. Ein Zusammenhang zwischen der Beförderung im Sammelbus und dem Auftreten der Krampfanfälle bei der Klägerin sei nicht gegeben.

II.

Mit ihrer am 22. Dezember 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen:

1. Der Bescheid vom 20. Januar 2015 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 24. November 2015 wird abgeändert.

2. Der Klägerin wird die Einzelbeförderung durch einen Fahrdienst mit dem Pkw zur Tagesförderstelle der Mainfränkischen Werkstätten gewährt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einschränkung der Klägerin gehe zwar mit Anfällen einher. Allerdings träten diese unter bestimmten Bedingungen gehäuft auf, so auch während des Transports im Bus der Firma .... Jeder große Anfall gehe mit einer massiven Belastung der Familie (insbesondere durch den erforderlichen Krankenhausaufenthalt zumindest auch eines Elternteils) einher. Soweit sich die Widerspruchsbehörde darauf berufe, dass sich die zuletzt dokumentierten Anfälle im Pkw der Eltern ereignet hätten, treffe dies nicht zu. Der Anfall habe sich bereits vor Fahrtbeginn ereignet und die Eltern hätten dann die Klägerin mit ihrem Auto ins Juliusspital gebracht. Auf das Attest vom 15. Oktober 2014 werde verwiesen, wonach die Anfälle durch Reizbedingungen während der Busfahrt getriggert würden. Seit die Eltern den Transport durchführten, sei kein einziges Mal ein Anfall während des Transports aufgetreten. Da die Eltern der Klägerin bereits 73 und 75 Jahre alt seien, sei aber fraglich, wie der Transport künftig bewerkstelligt werden solle. Begehrt werde daher ein privates Unternehmen für Einzeltransporte.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Mai 2016 und auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, für die insbesondere auch gemäß § 68 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 6a des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2229), der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ihre Einzelbeförderung durch einen Fahrdienst mit einem Pkw zwischen ihrer Wohnstätte und der von ihr besuchten Tagesförderstätte der Mainfränkischen Werkstätten GmbH in Würzburg.

Anspruchsgrundlage der begehrten Leistung ist § 60 Abs. 1 IfSG i. V. m. § 25 Abs. 1, § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) - BVG - i. d. F. der Bek. vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2163), i. V. m. §§ 53 ff. SGB XII. Da die Klägerin unter einer als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG bestandskräftig anerkannten Epilepsieerkrankung leidet, hat sie gemäß § 60 Abs. 1 IfSG Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Zu den demnach zu erbringenden Leistungen gehören gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BVG auch Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d BVG), wozu unter anderem Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zählt (§ 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG). Gemäß § 27d Abs. 3 BVG gelten für die Hilfen in besonderen Lebenslagen die §§ 47, 49 bis 52, das Sechste und Achte Kapitel sowie §§ 72, 74, 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.

Gemessen hieran hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des Besuchs der Tagesstätte der Mainfränkischen Werkstätten GmbH. Zu dieser Hilfeleistung zählen - jedenfalls als Annex - auch die notwendigen Beförderungskosten zwischen Wohn- und Tagesstätte. Denn die Klägerin ist auf eine Beförderung zwischen Wohn- und Tagesstätte angewiesen, da sie sich aufgrund ihrer Schwerbehinderung nicht selbstständig zum Ort der Tagesstätte oder zurück begeben kann. Darüber, dass die Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe auch einen Anspruch auf Übernahme der für die Fahrten zwischen Wohn- und Tagesstätte anfallenden notwendigen Kosten hat, besteht zwischen den Beteiligten letztlich auch kein Streit. Vielmehr bewilligte die Hauptfürsorgestelle der Klägerin zuletzt mit Bescheid vom 30. Dezember 2014 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Betreuung in der von der Klägerin besuchten Tagesfördergruppe ausdrücklich einschließlich der notwendigen Beförderungskosten. Fraglich und zwischen den Beteiligten streitig ist indes, was unter dem Begriff der „notwendigen Beförderungskosten“ zu verstehen ist und ob die Kosten der von der Klägerin begehrten Einzelbeförderung durch einen Fahrdienst in einem Pkw als notwendig in diesem Sinne anzusehen und daher vom Beklagten zu erstatten sind.

Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

Der Begriff der notwendigen Beförderungskosten ist im Lichte der Ziele der Eingliederungshilfe für (schwerbehinderte) Impfgeschädigte auszulegen. Gemäß § 60 Abs. 1 IfSG i. V. m. § 25b Abs. 5 Satz 1 BVG richten sich Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen, wobei es gemäß § 60 Abs. 1 IfSG i. V. m. § 53 Abs. 3 SGB XII besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Wie Leistungen der Eingliederungshilfe auszugestalten sind, ist somit - unbeschadet des Wunsch- und Wahlrechts der Betroffenen gemäß § 60 Abs. 1 IfSG i. V. m. § 25b Abs. 5 Satz 3 BVG - eine Frage des konkreten Einzelfalls. Dies gilt dementsprechend auch für die Frage, welche Kosten „notwendig“ sind.

Auf Grundlage dieses Maßstabs stellen sich die Kosten der Einzelbeförderung der Klägerin durch einen (Fremd-) Fahrdienst mit einem Pkw als „notwendig“ dar, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Sammelbeförderung und den (gehäuften) Epilepsieanfällen dergestalt besteht, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Besserung der gesundheitlichen Situation der Klägerin im Hinblick auf Häufigkeit und/oder Schwere ihrer Epilepsieanfälle zu erwarten ist, wenn eine Einzelbeförderung in der von der Klägerin begehrten Form statt einer Sammelbeförderung erfolgen würde. Die begehrte Einzelbeförderung muss der Klägerin also gegenüber der Sammelbeförderung einen Vorteil im Hinblick auf die Vorbeugung von Anfällen und der Vermeidung von Anfall-Triggern bringen. Denn dies würde - entsprechend der besonderen Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 SGB XII) - die Behinderung der Klägerin bzw. deren Symptome zumindest mildern und dadurch die Eingliederung der Klägerin in die Gesellschaft fördern.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Diese Überzeugung hat das Gericht auf Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens, insbesondere der vorliegenden Arztbriefe des Juliusspitals, der sonstigen ärztlichen Stellungnahmen und der glaubhaften Angaben der informatorisch angehörten Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, gewonnen.

Aus der Verwaltungsakte ergibt sich, dass es seit dem Wechsel des zur Beförderung der Klägerin eingesetzten Sammelbusses etwa im Juli 2013 wiederholt zu Epilepsieanfällen der Klägerin in dem neuen Sammelbus kam, die im Vergleich zur Beförderung der Klägerin in anderen Beförderungsmitteln, also im Vergleich zu der Zeit vor dem Einsatz dieses Sammelbusses und der Zeit nach Einsatz des Busses (d. h. seit die Eltern der Klägerin diese selbst in einem Pkw befördern), gehäuft und gerade auch in dem Sammelbus auftraten. Dies ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Arztbriefen des Juliusspitals und deckt sich mit den Angaben der Eltern der Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, dass die Anfälle erst dann aufgetreten seien, als ein neuer Bus für den Sammeltransport zum Einsatz gekommen sei, und es keine Anfälle mehr gebe, seit die Klägerin von ihren Eltern privat gefahren werde. Zudem wird in der nervenärztlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des ZBFS Region Unterfranken vom 9. Januar 2015 ausgeführt, dass nach Auskunft eines Arztes des Juliusspitals, in dem die Klägerin regelmäßig nach Auftreten eines Epilepsieanfalls behandelt wird, die Anfallsereignisse bzw. Anfallsserien, die zu den letzten stationären Aufenthalten geführt hätten, jeweils immer im Zusammenhang mit der Kleinbusbeförderung von bzw. zur Tagesstätte aufgetreten seien, auch wenn dies in den entsprechenden Arztbriefen nicht immer explizit ausgeführt sei.

Dagegen gab es nach den Erkenntnissen des Gerichts seit der Durchführung der Fahrten mit dem elterlichen Pkw nur einen einzigen Anfall im zeitlichen Zusammenhang mit der Beförderung der Klägerin zwischen Wohn- und Tagesförderstätte, der sich nach Angaben der Eltern der Klägerin allerdings bereits vor Fahrtbeginn ereignet haben soll, woraufhin die Eltern der Klägerin diese dann mit ihrem Auto ins Juliusspital gebracht hätten. Da es auch vor dem Wechsel des Sammelbusses (und dem etwa zeitgleichen Wechsel der Fahrtstrecke) keine Anfälle im (alten) Sammelbus von vergleichbarer Häufigkeit gab wie mit dem neuen Sammelbus, hängt die Steigerung der Häufigkeit der Epilepsieanfälle der Klägerin denknotwendig mit den Beförderungsbedingungen in dem neuen Sammelbus zusammen.

Dem kann die Beklagtenseite nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Alter nehme das Risiko bzw. die Häufigkeit von Epilepsieanfällen generell altersbedingt zu. Nachdem sich die während des Beförderungsvorgangs auftretenden Epilepsieanfälle der Klägerin nach dem Wechsel vom (neuen) Sammelbus zur Einzelbeförderung mit dem Pkw durch die Eltern der Klägerin deutlich reduziert haben (nach den glaubhaften Angaben der Eltern auf einen Anfall kurz vor Fahrtbeginn), kann eine altersbedingte Häufung der Epilepsieanfälle auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeschlossen werden.

Somit hat die derzeit von den Eltern der Klägerin durchgeführte Einzelbeförderung der Klägerin im privaten Pkw zu einer Reduzierung der Epilepsieanfälle der Klägerin geführt. Es ist zwar unklar, auf welche konkrete Fahrtbedingung dies zurückzuführen ist, nachdem sich im Rahmen der seit Oktober 2014 praktizierten Einzelbeförderung mehrere Bedingungen der zuvor durchgeführten Sammelfahrt, die als Trigger von Anfällen in Betracht kommen könnten, geändert haben, so zum Beispiel Größe und Modell des Transportfahrzeugs und die damit zusammenhängende Sicht aus dem Fahrzeuginneren auf die Straße und der Wegfall der im Sammelbus gegebenen Hebebühne. Es kann jedoch dahinstehen, auf welchen konkreten Umstand die Häufung der Epilepsieanfälle der Klägerin letztlich zurückzuführen ist, da gegenwärtig neben der von der Klägerin begehrten Einzelbeförderung in einem Pkw keine andere alternative Beförderungsmöglichkeit ersichtlich ist, die zu einer Reduzierung des Anfallsrisikos führen könnte. Eine Beförderung der Klägerin in dem Sammelbus, in dem sie bis Oktober 2014 befördert wurde, scheidet aus den bereits dargestellten Gründen aus. Der Versuch der (Einzel-) Beförderung der Klägerin in einem anderen Bus ist gescheitert, weil die Klägerin bereits bei der zweiten Fahrt einen Anfall erlitt. Dass weitere Sammelbusse oder für eine Einzelbeförderung einsetzbare Busse für die Beförderung der Klägerin zur Verfügung stünden, die sich in den Fahrtbedingungen von den beiden vorgenannten Bussen nennenswert unterscheiden würden, ist beklagtenseits nicht ansatzweise vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Eine Beförderung der Klägerin durch ihre Eltern ist schon altersbedingt mit hohen Belastungen für die Eltern verbunden und wird daher von diesen nicht als dauerhafte Lösung gewünscht und angeboten. Somit scheidet auch eine Beförderung der Klägerin durch ihre Eltern als weitere Beförderungsoption aus. Damit bleibt nur noch eine Fremdbeförderung der Klägerin in Form eines Einzeltransports in einem Pkw als geeignete Beförderungsmöglichkeit.

Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass sich eine Einzelbeförderung der Klägerin durch einen Fahrdienst in einem Pkw insofern von der gegenwärtigen Beförderung der Klägerin durch ihre Eltern unterscheiden würde, als bei der Beförderung durch einen Fahrdienst voraussichtlich zumindest langfristig keine Begleitung durch die Eltern oder einen Elternteil der Klägerin erfolgen würde. Zwar hat der Leitende Arzt des ZBFS Region Unterfranken in einer Aktennotiz vom 10. September 2015 ausgeführt, dass für die Anfallshäufigkeit möglicherweise auch die Anwesenheit der Eltern, vor allem auch der Mutter als der Klägerin vertraute Person, eine Rolle spiele. Auch die Eltern der Klägerin schlossen dies auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht völlig aus. Allerdings wurde die Klägerin bereits vor dem Wechsel des Sammelbusses etwa im Juli 2013 in einem Bus ohne Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils transportiert, ohne dass dies zu einer Häufung von Epilepsieanfällen geführt hätte. Daher erscheint eine Einzelbeförderung der Klägerin durch einen (fremden) Fahrdienst in einem Pkw auch ohne Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils gegenüber der bisherigen Sammelbeförderung als vorteilhaft im Hinblick auf die Vermeidung von Anfällen und Anfallstriggern.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des ZBFS Region Unterfranken vom 9. Januar 2015 und 31. März 2015 davon ausgehen, dass die Epilepsieanfälle der Klägerin im Sammelbus möglicherweise durch ein Abkippen des Kopfes der Klägerin während der Fahrt ausgelöst oder begünstigt werden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ergibt sich aus der Reduzierung der Anfälle der Klägerin bei der Einzelbeförderung durch ihre Eltern im Pkw gegenüber der Beförderung im Sammelbus, dass die Gefahr des Kopfabkippens im Sammelbus höher sein muss als bei einer Einzelbeförderung im Pkw. Dies ist auch nachvollziehbar, da die Klägerin im Pkw - anders als im Sammelbus - nach Angaben ihrer Eltern nicht einschläft, sondern wach ist, und zudem die Begleitperson bei Betreuung allein der Klägerin und nicht noch weiterer (schwer-) behinderter Menschen in einem Sammelbus im Falle eines Kopfabkippens sofort eingreifen und den Kopf der Klägerin wieder aufrichten kann, wie es gegenwärtig die Mutter der Klägerin bei der Beförderung der Klägerin im Falle eines Kopfabkippens tut. Es ist auch kein geeignetes Mittel ersichtlich, um die Gefahr des Kopfabkippens im Sammelbus zu minimieren bzw. auf ein mit der Pkw-Einzelbeförderung gleichwertiges Niveau zu bringen. Zwar wurde vom Ärztlichen Dienst des ZBFS Region Unterfranken in der Stellungnahme vom 9. Januar 2015 zunächst vorgeschlagen, mechanische Maßnahmen zur Verhinderung des Kopfabkippens wie eine Halskrause zumindest versuchsweise einzusetzen. Mittlerweile geht allerdings auch der Ärztliche Dienst selbst davon aus, dass die vorgeschlagene Halskrause nachvollziehbar von der Klägerin nicht toleriert werden würde (vgl. Aktennotiz vom 10.9.2015, Bl. 479 der Behördenakte). Übereinstimmend mit dieser Einschätzung geht auch der behandelnde Facharzt Dr. S. davon aus, dass es aufgrund der behinderungsbedingten Verhaltensstörung der Klägerin nicht möglich sei, eine Halskrause oder eine Cervicalstütze einzusetzen, da die Klägerin diese nicht tolerieren und sie wohl umgehend selbst wieder entfernen würde (vgl. fachärztliche Stellungnahme vom 27.1.2015).

Nach alledem hat die Klägerin einen Anspruch auf Fremdbeförderung in Form einer Einzelbeförderung in einem Pkw von und zu der von ihr besuchten Tagesstätte der Mainfränkischen Werkstätten GmbH in Würzburg. Dieser Anspruch umfasst auch alle weiteren bei der Beförderung anfallenden notwendigen Kosten, also auch solche einer notwendigen Begleitperson. Denn die Klägerin ist bei der Benutzung von Verkehrsmitteln, der Benutzung von Sammelbussen ebenso wie der Benutzung eines Pkw, infolge ihrer impfschadensbedingten Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. In welchem konkreten Umfang daher notwendigerweise eine Begleitperson bei der Beförderung der Klägerin einzusetzen ist, ist nicht Streitgegenstand dieser Klage und von den Beteiligten im Rahmen der Ausgestaltung der Einzelbeförderung gemäß § 25b Abs. 5 BVG zu bestimmen. Dabei wird zu beachten sein, dass die Klägerin nicht nur beim Ein- und Aussteigen der Hilfe bedarf, die - bezogen auf das Ein- und Aussteigen - womöglich auch allein durch einen entsprechend geschulten Fahrer ohne weitere Hilfsperson geleistet werden kann, sondern aufgrund ihrer Anfallserkrankung auch während der Fahrt der ständigen Beobachtung und Begleitung durch eine andere Person bedarf. Im Hinblick auf die Pflicht des Fahrzeugführenden, dafür zu sorgen, dass weder seine Sicht noch das Gehör durch die Besetzung des Fahrzeugs beeinträchtigt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO), kann Letzteres nicht durch den Fahrer selbst erfolgen, sondern erfordert die Anwesenheit einer dritten Person.

Somit ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich stattzugeben. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gegeben, soweit andere Ansprüche wegen Entschädigung für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Artikel 14 Absatz 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1a) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c und f erlassenen Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.

(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
1a.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,
2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte

1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2.
von einem Arzt geimpft worden ist und
3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer

1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.

(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften

1.
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 haben,
2.
Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden auch gewährt, wenn der Anspruch auf Versorgung nach § 65 ruht, der Anspruch auf Zahlung von Grundrente wegen Abfindung erloschen oder übertragen ist oder Witwenversorgung auf Grund der Anrechnung nach § 44 Abs. 5 entfällt.

(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten

1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten,
2.
die Kinder des Beschädigten,
3.
die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
4.
sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben,
5.
Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,
wenn der Beschädigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds überwiegend bestreitet, vor der Schädigung bestritten hat oder ohne die Schädigung wahrscheinlich bestreiten würde. Kinder gelten nach Satz 2 Nr. 2 und 3 über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus als Familienmitglieder, wenn sie mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben oder die Voraussetzungen des § 33b Abs. 4 Satz 2 bis 7 erfüllen.

(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.

(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Absatz 1) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind

1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),
2.
Krankenhilfe (§ 26b),
3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c),
4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),
5.
Altenhilfe (§ 26e),
6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27),
7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a),
8.
Erholungshilfe (§ 27b),
9.
Wohnungshilfe (§ 27c),
10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
Wird die Leistung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht, umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.

(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.

(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.

(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

1.
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
4.
Blindenhilfe,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.

(3) Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.

(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt,
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.

(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Krankheitserregerein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,
2.
Infektiondie Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,
3.
übertragbare Krankheiteine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit,
3a.
bedrohliche übertragbare Krankheiteine übertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann,
4.
Krankereine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
5.
Krankheitsverdächtigereine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6.
Ausscheidereine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,
7.
Ansteckungsverdächtigereine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,
8.
nosokomiale Infektioneine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,
9.
Schutzimpfungdie Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,
10.
andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxedie Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten,
11.
Impfschadendie gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,
12.
Gesundheitsschädlingein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können,
13.
Sentinel-Erhebungeine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen,
14.
Gesundheitsamtdie nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde,
15.
Einrichtung oder Unternehmeneine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden,
15a.
Leitung der Einrichtung
a)
die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich einer Einrichtung durch diese mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,
b)
sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder
c)
sofern die Einrichtung von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,
15b.
Leitung des Unternehmens
a)
die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich eines Unternehmens durch dieses mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,
b)
sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder
c)
sofern das Unternehmen von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,
16.
personenbezogene AngabeName und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
17.
Risikogebietein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
1a.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,
2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte

1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2.
von einem Arzt geimpft worden ist und
3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer

1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind

1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),
2.
Krankenhilfe (§ 26b),
3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c),
4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),
5.
Altenhilfe (§ 26e),
6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27),
7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a),
8.
Erholungshilfe (§ 27b),
9.
Wohnungshilfe (§ 27c),
10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
Wird die Leistung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht, umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.

(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.

(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.

(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

1.
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
4.
Blindenhilfe,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.

(3) Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.

(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt,
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.

(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,

1.
soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
2.
wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.

(2) Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. § 82 Absatz 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
1a.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,
2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte

1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2.
von einem Arzt geimpft worden ist und
3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer

1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind

1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),
2.
Krankenhilfe (§ 26b),
3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c),
4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),
5.
Altenhilfe (§ 26e),
6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27),
7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a),
8.
Erholungshilfe (§ 27b),
9.
Wohnungshilfe (§ 27c),
10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
Wird die Leistung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht, umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.

(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.

(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.

(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
1a.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,
2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte

1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2.
von einem Arzt geimpft worden ist und
3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer

1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind

1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),
2.
Krankenhilfe (§ 26b),
3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c),
4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),
5.
Altenhilfe (§ 26e),
6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27),
7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a),
8.
Erholungshilfe (§ 27b),
9.
Wohnungshilfe (§ 27c),
10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
Wird die Leistung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht, umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.

(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.

(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.

(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.